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4. Teil:
Gestaltungsmöglichkeiten in der monistischen SE
Da der deutsche Gesetzgeber mit der Ausgestaltung der monistischen SE Neuland
betreten hat, sind neben den oben genannten allgemeinen Gestaltungsprinzipien
für die Ausfüllung der SE weiterere Vorüberlegungen geboten. Insbesondere ist
zu fragen, inwieweit die Ausgestaltung des monistischen Systems durch den Gesetzgeber überhaupt erforderlich war und woran er sich dabei orientieren sollte.
A. Vorüberlegungen
I. Notwendigkeit einer deutschen Regelung der monistischen SE
Ermächtigungsgrundlage für die Ausgestaltung des monistischen Systems ist
Art. 43 Abs. 4 SE-VO, wonach ein Mitgliedsstaat das monistische System einführen »kann«, soweit sein Recht noch keine Vorschriften darüber enthält. Die
Parallelnorm für das dualistische System ist Art. 39 Abs. 4 SE-VO, der aber wegen der Existenz des dualistischen Systems in Deutschland keine Bedeutung entfaltet.
Die Interpretation des Art. 43 Abs. 4 SE-VO war die erste Streitfrage bei der
Auslegung der SE-VO in Deutschland geworden. Einerseits wurde die Meinung
vertreten, es handle sich bei Art. 39 Abs. 4, 43 Abs. 4 SE-VO dem Wortlaut nach
um echte Kann-Bestimmungen, so dass ein im nationalen Recht nicht vorhandenes Leitungssystem nur gewählt werden kann, wenn es der nationale Gesetzgeber
für die SE ausgestaltet.567 Die Mehrheit der Literaturstimmen war hingegen zu
Recht der Ansicht, dass eine deutsche SE auch ohne eine entsprechende Regelung
das monistische System wählen kann.568 Art. 38 lit. b) SE-VO weist die Wahl der
Unternehmensverfassung ausdrücklich der Satzung der jeweiligen SE zu, so dass
eine SE wegen Art. 9 Abs. 1 lit. b) SE-VO das Wahlrecht unabhängig vom mitgliedsstaatlichen Recht hat.569 Dies gebietet auch Erwägungsgrund 14 der SE-
567 Schulz/Geismar, DStR 2001, 1078 (1082); bezogen auf die vergleichbare Situation in
Österreich auch Torggler, ecolex 2001, 533 (533); Wenger, RWZ 2001, 317 (319). Ähnlich
auch Blanquet, ZGR 2002, 20 (49), die allerdings nachfolgend auch davon spricht, dass
es den Mitgliedsstaaten »gestattet« ist, das andere System einzuführen.
568 Artmann, wbl 2002, 189 (190); Blanquet, Revue du Droit de l’Union Européenne 2001,
65 (95); Bungert/Beier, EWS 2002, 1 (3); Casper, FS Ulmer, S. 51 (71); Lutter, BB 2002,
1 (4); Menjucq, ZGR 2003, 679; Schwarz, ZIP 2001, 1847 (1854); Teichmann, ZGR 2002,
383 (442).
569 Teichmann, ZGR 2002, 383 (442).
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VO, der die Satzungsfreiheit betont.570 Außerdem wurde Art. 61 Spiegelstrich 1
S. 2 SE-VOV 1991571, wonach jeder Mitgliedsstaat nur ein bestimmtes System
vorschreiben konnte, bewusst gestrichen.572 Die Änderungsanträge des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt des Europäischen Parlaments573, die auf eine
Umwandlung der Art. 39 Abs. 5 und Art. 43 Abs. 4 SE-VO gerichtet waren, sind
demgegenüber nur als Wunsch nach einer näherer Ausgestaltung durch die Mitgliedsstaaten zu verstehen.574
Eine deutsche monistische SE hätte ohne Ausgestaltung durch den Gesetzgeber innerhalb der rudimentären Vorgaben der SE-Verordnung völlige Gestaltungsfreiheit, wie sie für das englische Gesellschaftsrecht kennzeichnend ist.575
Deshalb war die Ausgestaltung des monistischen Systems durch den deutschen
Gesetzgeber zwar keine zwingende Voraussetzung für die Wahl dieses Systems,
aber doch aus Gründen der Rechtssicherheit und des Anleger- und Gläubigerschutzes dringend geboten.576 Dementsprechend enthalten das SEAG und das
SEBG ausführliche Regelungen zum monistischen System und der entsprechenden Ausgestaltung der Mitbestimmung.
II. Notwendigkeit eines Rechtsvergleichs
Die Ausfüllung der rudimentären Regelung der SE-VO zur monistischen SE
durch den nationalen Gesetzgeber war eine anspruchsvolle Aufgabe. So wurde
Art. 43 Abs. 4 SE-VO als die für Deutschland interessanteste Ermächtigungsnorm
bezeichnet.577 Um einen Überblick über die möglichen Gestaltungen des monistischen Systems zu erhalten, an denen der Gesetzgeber sich orientieren konnte, ist
an dieser Stelle ein Rechtsvergleich mit bestehenden monistischen Systemen notwendig. Ebensowenig wie »das« dualistische Systen existiert »das« monistische
570 Schwarz, ZIP 2001, 1847 (1854) unter Verweis auf Europäisches Parlament, Pressebericht
vom 04.09.2001, verfügbar unter http://europarl.eu.int/press/index_de.htm, S. 13 (18).
571 Abgedruckt bei Lutter, Europäisches Unternehmensrecht, S. 735 ff.
572 Artmann, wbl 2002, 189 (190).
573 Berichte des Europäischen Parlaments A5-0243/2001 endg, S. 13 - Änderungsantrag 13
und 14 zu Art. 39 Abs. 5 und Art. 43 Abs. 4 SE-VO, verfügbar unter: http:// www.europarl.eu.int/press/index_de.htm.
574 Schwarz, ZIP 2001, 1847 (1854); Teichmann, ZGR 2002, 383 (442).
575 Buchheim, Europäische Aktiengesellschaft und grenzüberschreitende Konzernverschmelzung, S. 148.
576 Brandt/Scheifele, DStR 2002, 547 (554); Jahn/Herfs-Röttgen, DB 2001, 631 (633); Teichmann, ZGR 2002, 383 (400); Theisen/Hölzl, in: Theisen/Wenz (Hrsg.), Die Europäische
Aktiengesellschaft, S. 269 (279). Bungert/Beier, EWS 2002, 1 (3) sprechen insofern von
einer »imperativen Regelung«.
577 Teichmann, in: Theisen/Wenz (Hrsg.), Die Europäische Aktiengesellschaft, S. 691 (733).
Vgl. auch Pressenotiz des BMJ Nr. 12/03 vom 28.02.2003.
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References
Zusammenfassung
Die Studie analysiert die Personalisierungsmöglichkeiten für eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Deutschland. Untersucht werden sowohl die klassische Aktiengesellschaft als auch die seit 2004 mögliche Europäische Aktiengesellschaft (SE).
Ausgangspunkt der Untersuchung ist eine Systematisierung des Kollegialprinzips sowie der bereits im Gesetz angelegten Personalisierungsmöglichkeiten, wie der Vorstandsvorsitzende und der Vorstandssprecher. Sodann wird erörtert, auf welchen Faktoren deren faktische Macht beruht und wo die gesetzlichen Grenzen liegen. Daraus leitet die Autorin ab, ob die bestehenden gesetzlichen Regeln noch angemessen sind.
Darüber hinaus werden die Personalisierungsmöglichkeiten bei einer Europäischen Aktiengesellschaft (mit Sitz in Deutschland) aufgezeigt, und zwar zunächst für eine SE mit dem sogenannten dualistischen Leitungssystem. Für die SE mit monistischem System untersucht die Autorin rechtsvergleichend, inwieweit die Regelungen des deutschen SE-Ausführungsgesetzes bestehenden Corporate Governance-Grundsätzen entsprechen. Außerdem schlägt sie Regelungen über die monistische SE zur Aufnahme im Deutschen Corporate Governance Kodex vor.