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Für die besonderen Gestaltungsmöglichkeiten der KGaA im deutschen Recht
gibt es dagegen keine Entsprechung bei der SE, weil die SE eine Aktiengesellschaft ist565 und die KGaA sich überdies an den meisten Gründungsformen der SE
nicht beteiligen kann.566
D. Zusammenfassung
Die dualistische SE unterliegt im Wesentlichen den gleichen Regelungen wie die
nationale AG. Die Geltung des Kollegialprinzips für den Vorstand in der dualistischen SE ist aus Art. 39 Abs. 1 S. 1, Art. 50 Abs. 1 u. 2 SE-VO sowie aus den
subsidiär geltenden §§ 76-78 AktG abzuleiten. Geringfügige Abweichungen gegenüber dem deutschen Recht bestehen insofern, als in der SE-Verordnung das
Mehrheitsprinzip statt des Einstimmigkeitsprinzips sowie der Stichentscheid des
Vorsitzenden für die Beschlussfassung vorgesehen und eine Abbedingung dieser
Regelungen nur in der Satzung möglich ist.
Die Personalisierungsmöglichkeiten ähneln ebenfalls denen der AG. So ist ein
Ein-Mann-Vorstand zulässig, und zwar nach der hier vertretenen Auffassung auch
in einer Aktiengesellschaft mit mehr als 2000 Arbeitnehmern, weil es in der dualistischen SE trotz § 38 Abs. 2 SEBG keinen Arbeitsdirektor geben kann. Daneben kann auch ein Vorstandsvorsitzender oder Vorstandssprecher geschaffen werden. Für diese beiden wichtigsten Personalisierungsmöglichkeiten gelten im
Wesentlichen die für die AG gemachten Aussagen. Keine Bedeutung für die deutsche dualistische SE erlangt hingegen die Bestellung von Geschäftsführern gem.
Art. 39 Abs. 1 S. 1 SE-VO.
Daher eröffnet die dualistische SE insgesamt keine weiterreichenden Personalisierungsmöglichkeiten im Vergleich zur AG. Dies war aufgrund der Ähnlichkeit
beider Rechtsformen auch nicht zu erwarten. Die im folgenden zu behandelnde
monistische SE hat dagegen kein Vorbild im deutschen Recht.
565 Art. 1 Abs. 2 SE-VO.
566 Die KGaA kann nicht an der Gründung einer Verschmelzungs-SE oder Holding-SE teilnehmen, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Anhang I SE-VO bzw. Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Anhang II SE-
VO. Sie kann sich aber an der Gründung einer Tocher-SE gem. Art. 2 Abs. 3 SE-VO beteiligen. Dagegen dürfte sie nicht für eine Umwandlungs-SE gem. Art. 2 Abs. 4 SE-VO in
Betracht kommen, auch wenn die Aktiengesellschaft im Sinne des Art. 2 Abs. 4 SE-VO
nicht über Anhang I definiert wird.
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References
Zusammenfassung
Die Studie analysiert die Personalisierungsmöglichkeiten für eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Deutschland. Untersucht werden sowohl die klassische Aktiengesellschaft als auch die seit 2004 mögliche Europäische Aktiengesellschaft (SE).
Ausgangspunkt der Untersuchung ist eine Systematisierung des Kollegialprinzips sowie der bereits im Gesetz angelegten Personalisierungsmöglichkeiten, wie der Vorstandsvorsitzende und der Vorstandssprecher. Sodann wird erörtert, auf welchen Faktoren deren faktische Macht beruht und wo die gesetzlichen Grenzen liegen. Daraus leitet die Autorin ab, ob die bestehenden gesetzlichen Regeln noch angemessen sind.
Darüber hinaus werden die Personalisierungsmöglichkeiten bei einer Europäischen Aktiengesellschaft (mit Sitz in Deutschland) aufgezeigt, und zwar zunächst für eine SE mit dem sogenannten dualistischen Leitungssystem. Für die SE mit monistischem System untersucht die Autorin rechtsvergleichend, inwieweit die Regelungen des deutschen SE-Ausführungsgesetzes bestehenden Corporate Governance-Grundsätzen entsprechen. Außerdem schlägt sie Regelungen über die monistische SE zur Aufnahme im Deutschen Corporate Governance Kodex vor.