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rend gleichzeitig eine hinreichende Kontrolle durch das Mutterunternehmen
gewährleistet ist.
II. Die Schaffung von »Geschäftsführern« bzw. eines »leitenden
Geschäftsführers«
Art. 39 Abs. 1 S. 2 SE-VO enthält die Möglichkeit, die laufenden Geschäfte des
Leitungsorgans auf einen oder mehrere Geschäftsführer auszugliedern, sofern
diese Möglichkeit bereits im nationalen Recht existiert. Ein einzelner Geschäftsführer bzw. ein Vorsitzender unter mehreren Geschäftsführern wäre zwar wegen
Art. 39 Abs. 1 S. 1 SE-VO vom Leitungsorgan weisungsabhängig, hätte aber zumindest für das Tagesgeschäft eine entscheidende faktische Machtposition. Insofern liegt hier eine zusätzliche Personalisierungsmöglichkeit.
Für Deutschland entfällt aber diese Möglichkeit, weil § 76 Abs. 1 AktG solche
Geschäftsführer nicht vorsieht.536 Überhaupt erscheint zweifelhaft, ob die Bestellung von Geschäftsführern in der dualistischen SE überhaupt in einem Mitgliedsstaat Anwendung findet. Die Regelung wurde auf Wunsch Schwedens aufgenommen,537 da die Zuordnung des skandinavischen Modells der Unternehmensleitung
zum monistischen oder dualistischen System zweifelhaft ist.538 Allerdings wird
heute dieses Modells fast durchgängig als monistisch bewertet.539 In diesem Fall
verbliebe für Art. 39 Abs. 1 S. 2 SE-VO kein Anwendungsbereich.540
III. Der Vorsitzende des Leitungsorgans
Weiterhin ist für die dualistische SE wie bei der AG die Möglichkeit der Bestellung eines Vorstandsvorsitzenden zu prüfen.
536 Vgl. Teichmann, in: Theisen/Wenz (Hrsg.), Die Europäische Aktiengesellschaft, S. 691
(727); ders., ZIP 2002, 1109 (1113).
537 Teichmann, ZIP 2002, 1109 (1113).
538 Collan/Uusitalo, in: Hohloch (Hrsg.), EU-Handbuch Gesellschaftsrecht, Finnland, Rn. 638
(für das finnische Recht).
539 Hansen, in: Oplustil/Teichmann (Hrsg.), The European Company - all over Europe, S. 74;
Teichmann, Binnenmarktkonformes Gesellschaftsrecht, S. 537.
540 Schindler, Die Europäische Aktiengesellschaft, S. 60, Fn. 429, vertritt die Auffassung, dass
die Geschäftsführer im dualistischen System eine geringere Bedeutung als im monistischen System haben. Es bleibt aber unklar, wo ein solches dualistisches System mit
Geschäftsführern existiert.
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1. Zulässigkeit eines Vorstandsvorsitzenden
Die SE-Verordnung kennt keine dem § 84 Abs. 2 AktG vergleichbare Vorschrift
und äußert sich nicht ausdrücklich zur Ernennung eines Vorsitzenden des Leitungsorgans. Demgegenüber ist die Bestellung eines Vorsitzenden des Aufsichtsorgans und auch des Verwaltungsorgans gem. Art. 42 S. 1 bzw. Art. 45 S. 1 SE-
VO sogar zwingend.
Die Zulässigkeit eines Vorstandsvorsitzenden ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1
lit. c) ii) SE-VO i. V. m. § 84 Abs. 2 AktG.541 Dafür spricht auch Art. 50 Abs. 2 S.
2 SE-VO, der dem »Vorsitzenden des jeweiligen Organs« das Recht zum Stichentscheid gibt und sich somit nicht nur auf die beiden anderen Organe bezieht.542
Diese Vorschrift ist in der Weise zu interpretieren, dass sie den Vorsitzenden des
Leitungsorgans nur erfasst, soweit ein solcher ernannt wurde.
2. Ernennung und Abberufung
Die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder erfolgt allgemein gem.
Art. 39 Abs. 2 Unterabs. 1 SE-VO durch das Aufsichtsorgan. Die in Art. 39
Abs. 2 Unterabs. 2 SE-VO angesprochene Bestellung durch die Hauptversammlung entfaltet mangels entsprechender nationaler Regelung für Deutschland keine
Bedeutung.
Art. 39 Abs. 1 Unterabs. 1 SE-VO weist die Ernennung des Vorsitzenden nicht
ausdrücklich dem Aufsichtsorgan zu. Diese Kompetenz des Aufsichtsrats ergibt
sich aber aus Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO i. V. m. § 84 Abs. 2 AktG. Damit wird
auch bei der dualistischen SE der Vorstandsvorsitzende vom Aufsichtsrat bestellt
und abberufen.
Eine Besonderheit gegenüber dem § 84 Abs. 1 S. 1 AktG ist, dass für alle Vorstandsmitglieder eine Bestellung nicht nur für fünf, sondern gem. Art. 46 Abs. 1
SE-VO sogar für sechs Jahre möglich ist.543 Dies muss auch für die nicht ausdrücklich angesprochene Bestellung als Vorsitzender gelten, denn eine unterschiedliche Bestellperiode für den Vorstandsvorsitzenden in seiner Eigenschaft
als Vorstandsmitglied und Vorsitzender wäre nicht sinnvoll zu begründen.
Art. 39 Abs. 1 Unterabs. 1 SE-VO bestimmt über die Abberufung nur, dass
diese in die Kompetenz des Aufsichtsrats fällt. Besondere Bedingungen werden
nicht aufgestellt. Manche Autoren folgern daraus, dass ohne Ausübung der
Ermächtigung in Unterabs. 2 die Vorstandsmitglieder jederzeit frei abrufbar
541 Schwarz, SE-Komm., Art. 39 Rn. 92.
542 Dazu sogleich unten 3. Teil C.III.3.b)(1).
543 Zustimmend Ulmer, FAZ vom 21.03.01, S. 30: »Gestaltungsfreiheit in der Europa-AG bietet Vorteile«.
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sind.544 Andere meinen hingegen, die Möglichkeit einer vorzeitigen Abberufung
würde Art. 46 Abs. 1 SE-VO überflüssig machen und fordern daher das Vorliegen
eines wichtigen Grundes.545 Eine dritte Ansicht will wiederum die nationale
Regelung automatisch eingreifen lassen,546 was für die deutsche dualistische SE
wegen § 84 Abs. 3 S. 1 AktG ebenfalls zu einer Abberufung nur aus wichtigem
Grund führen würde.
Entgegen der ersten Ansicht sperrt Art. 39 Abs. 2 Unterabs. 2 SE-VO den
Rückgriff auf die nationale Regelung schon deshalb nicht, weil er nur die Abberufung durch die Hauptversammlung regelt. Umgekehrt muss die freie Abrufbarkeit durch den Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung nicht notwendigerweise
Art. 46 Abs. 1 SE-VO widersprechen, da diese Regelung für die Geltendmachung
von Schadensersatzansprüchen des abberufenen Vorstandsmitglieds Bedeutung
erlangen könnte. Deshalb kann man allein aus Art. 39 Abs. 2, 46 Abs. 1 SE-VO
weder auf das Fehlen noch auf das Erfordernis eines wichtigen Grundes schlie-
ßen. Jedoch besteht dieses Erfordernis für eine deutsche dualistische SE aufgrund
von Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO i. V. m. § 84 Abs. 3 AktG, weil Art. 39 Abs. 2
Unterabs. 1 SE-VO die Modalitäten der Abberufung nicht umfassend regeln will.
Daher erfordert die Abberufung als Vorstandsmitglied wie auch als
Vorstandsvorsitzender das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 84
Abs. 3 S. 1 AktG. Abgesehen von der möglichen Bestellung auf sechs Jahre gelten daher für die Bestellung und Abberufung des Vorstandsvorsitzenden in der
dualistischen SE dieselben Modalitäten wie in der AG. Da die vorzeitige Abberufung der Vorstandsmitglieder und insbesondere des Vorsitzenden in der Praxis
eher selten ist,547 ergibt sich durch die Möglichkeit einer verlängerten Amtszeit
eine leicht stärkere Stellung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zur AG.
3. Rechtsstellung
a) Allgemeine Rechte
Da die Rechtsstellung des Vorstandsvorsitzenden durch die SE-Verordnung nicht
geregelt wird, kommt diesbezüglich gem. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO das nationale Recht zur Anwendung. Die wenigen gesetzlichen Bestimmungen, die sich
auf den Vorstandsvorsitzenden beziehen, gelten damit auch für ihn, d. h. er ist auf
Geschäftsbriefen zu nennen548 und im Anhang zum Jahresabschluss aufzuführen.
544 Lange, EuZW 2003, 301 (306); Schindler, Die Europäische Aktiengesellschaft, S. 68 f.,
der die Entwicklung der Abberufungsvorschriften in den früheren Verordnungsvorschlägen für seine Argumentation heranzieht.
545 Hirte, NZG 2002, 1 (5); Hommelhoff, AG 2001, 279 (283).
546 Artmann, wbl 2002, 189 (192); Jaecks/Schönborn, RIW 2003, 254 (262).
547 Siehe oben 2. Teil B.III.1.b).
548 So auch Theisen/Hölzl, in: Theisen/Wenz (Hrsg.), Die Europäische Aktiengesellschaft, S.
269 (287).
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Weiterhin kann er zum Handelsregister angemeldet werden.549 Seine besonderen
Aufgaben liegen ebenfalls in der Koordination der Vorstandsarbeit, der Leitung
der Vorstandssitzungen und der Repräsentation des Vorstands.
b) Beschlussfassung
Dagegen kann dem Vorstandsvorsitzenden in der dualistischen SE ebenso wie in
der AG550 wegen der Geltung des Kollegialprinzips (insbesondere Art. 50 Abs. 1
SE-VO) kein Alleinentscheidungsrecht eingeräumt werden.
(1) Stichentscheid
Nach deutschem Aktienrecht kann dem Vorstandsvorsitzenden aber das Recht
zum Stichentscheid als Sonderrecht bei der Beschlussfassung eingeräumt werden. Es wurde bereits dargelegt, dass Art. 50 Abs. 2 SE-VO auch für den Vorsitzenden des Leitungsorgans gilt.551 Daraus folgt, dass der Vorsitzende bei der Beschlussfassung des Leitungsorgans auch ohne ausdrückliche Regelung das Recht
zum Stichentscheid hat.552 Dieses Sonderrecht des Vorsitzenden ist also bereits in
der Verordnung legalisiert, was im Zusammenhang mit dem zuvor in Art. 50 Abs.
1 lit. b) SE-VO statuierten Mehrheitsprinzip nur konsequent ist, während es im
Rahmen des § 77 Abs. 1 S. 1 AktG nicht sinnvoll wäre. Sowohl mit dem Mehrheitsprinzip als auch mit dem Stichentscheid ordnet die SE-Verordnung also eine
praktikable und in der deutschen Praxis verbreitete Gestaltung an, die sich auch
für das nationale AktG empfehlen würde.553
Im Gegensatz zum nationalen Recht wird man in der SE auch einen Stichentscheid im zweiköpfigen Vorstand zulassen müssen. Zwar wurde oben dargelegt,
dass dies dem Kollegialprinzip widerpricht.554 Eine entsprechende teleologische
Reduktion des Anwendungsbereiches des Art. 50 Abs. 2 S. 1 SE-VO wird man
aber im Hinblick auf die vorrangige Kompetenz des europäischen Gesetzgebers
und die Tatsache, dass die Zulässigkeit des Stichentscheids in zweiköpfigen
Organen in anderen Ländern positiv beurteilt wird, nicht vornehmen dürfen.
549 Siehe oben 2. Teil A.II.2.b)(1).
550 Siehe oben 2. Teil A.I.2.a).
551 Siehe oben 2. Teil A.II.2.b)(3)(i).
552 Reichert/Brandes, Münchner Komm., Art. 38 SE-VO, Rn. 11; Artmann, wbl 2002, 189
(191). So wohl auch Bungert/Beier, EWS 2002, 1 (3): »Dieses entscheidende Stimmrecht
des Vorsitzenden [Art. 50 Abs. 2 SE-VO] gilt aufgrund derselben Norm auch für die Organe
im dualistischen System.« A.A.: Wenger, RWZ 2001, 317 (319), der ohne nähere Begründung das grundsätzliche Recht zum Stichentscheid nur dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats
zuspricht.
553 Siehe oben 2. Teil A.I.2.a)(2).
554 Siehe oben 2. Teil A.II.2.b)(3)(i).
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Soweit dieses Problem in der Literatur bisher überhaupt gesehen wird, wird daher
durchgängig die Zulässigkeit des Stichentscheid im zweiköpfigen Vorstand
bejaht.555
Art. 50 Abs. 2 S. 1 SE-VO erlaubt abweichende Regelungen für die
Beschlussfassung in der Satzung. Art. 50 Abs. 2 S. 2 SE-VO, der die Satzungsdispositivität für das mitbestimmte Aufsichtsorgan beschränkt, gilt nicht für das
Leitungsorgan. Damit kann das Recht zum Stichentscheid auch einem anderen
Vorstandsmitglied, beispielsweise dem jeweils betroffenen Ressortchef, eingeräumt oder stattdessen völlig ausgeschlossen werden. Im Gegensatz zum nationalen Recht genügt aber eine Regelung in der Vorstandsgeschäftsordnung nicht,
sondern sie muss in der Satzung erfolgen. Da eine Satzungsänderung aber ein grö-
ßeres Hindernis als eine Geschäftsordnungsänderung darstellt, ist zu erwarten,
dass in der Praxis solche abweichenden Regelungen eher selten getroffen werden.
Insofern verstärkt Art. 50 Abs. 2 S. 1 SE-VO also die Sonderrolle des Vorstandsvorsitzenden.
(2) Vetorecht
Für den Vorstandsvorsitzenden in der AG wird darüber hinaus die Zulässigkeit eines Vetorechts diskutiert. Nach der herrschenden Meinung scheitert ein absolutes
Vetorecht in der AG nur an der gleichberechtigten Stellung des Arbeitsdirektors
und ist im Übrigen zulässig.556 Geht man grundsätzlich von der Zulässigkeit des
Arbeitsdirektors, wie er in § 38 Abs. 2 SEBG vorgesehen ist, aus, so hätte nach
der Argumentation der herrschenden Meinung der Vorstandsvorsitzende in der
dualistischen SE wie in der AG kein Vetorecht, wenn ein solcher Arbeitsdirektor
zu bestellen ist. Lehnt man dagegen den Arbeitsdirektor in der dualistischen SE
mit den oben genannten Argumenten generell ab,557 so könnte dem Vorstandsvorsitzende in der SE nach der herrschenden Meinung stets ein Vetorecht eingeräumt
werden. Dadurch würde er gegenüber dem herkömmlichen Vorstandsvorsitzenden einen erheblichen Machtzuwachs erhalten.
Allerdings wurde oben bereits herausgearbeitet, dass die Zulässigkeit des
Vetorechts nicht nur an der gleichberechtigten Stellung des Arbeitsdirektor, sondern allgemein an § 77 Abs. 1 S. 2, 2. HS AktG scheitert.558 Da § 77 Abs. 1 S. 2,
2. HS AktG zwar nicht direkt, aber sinngemäß auch für die dualistische SE gilt,559
ist dort ein absolutes Vetorecht ebenso abzulehnen. Die Existenz eines Arbeitsdirektors ist mithin für die Zulässigkeit eines Vetorechts in der dualistischen SE
nicht erheblich.
555 Vgl. Teichmann, in: Lutter/Hommelhoff (Hrsg.), SE-Komm, Art. 50 SE-VO, Rn. 24.
556 Siehe oben 2. Teil A.II.2.b)(3)(ii).
557 Siehe oben 3. Teil C.I.2.
558 Siehe oben 2. Teil A.II.2.b)(3)(ii).
559 Siehe oben 3. Teil B.II.
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Für eine solche Betrachtung spricht auch Art. 50 Abs. 2 S. 2 SE-VO,560 der
bereits für die Ablehnung eines Alleinentscheidungsrechts herangezogen wurde.
Nach dieser Vorschrift ist das Recht zum Stichtentscheid nicht nur Mindest-, sondern auch Obergrenze eines Sonderrechts des Aufsichtsorgansvorsitzenden bei
der Beschlussfassung. Ihm kann kein darüber hinausgehendes Recht wie ein
Vetorecht eingeräumt werden. Daher kann der Vorstandsvorsitzenden erst recht
über kein Vetorecht verfügen. Dagegen wird man ein suspensives Vetorecht, d.h
eine Vertagungsbefugnis, ebenso wie bei der AG zulassen müssen.
c) Faktische Machtstellung
Bei der AG entfaltet der Vorstandsvorsitzende seine eigentliche Bedeutung erst
aufgrund seiner faktischen Machtstellung. Zwar gibt es noch keine praktischen
Erfahrungen mit dem Vorsitzenden in der dualistischen SE, jedoch ist hier eine
ähnliche Entwicklung wie bei der AG zu erwarten. Die dargestellten Regelungen
der SE-VO, die größtenteils denen des Aktiengesetzes entsprechen oder zumindest im Ergebnis dieselben Auswirkungen haben, zeichnen insofern keine Besonderheiten in der faktischen Stellung des Vorstandsvorsitzenden vor. Hinsichtlich
der Zulässigkeit dieser faktischen Stärkung des Vorsitzenden gelten ebenfalls die
oben herausgearbeiteten Grenzen, d. h. die Grundsätze der Gleichberechtigung
und der Gesamtverantwortung.
Werden die oben empfohlenen ergänzenden Regelungen zum Kollegialprinzip
in den Deutschen Corporate Governance Kodex aufgenommen, so würden diese
Regelungen ebenfalls auf den Vorstandsvorsitzenden in der dualistischen SE
Anwendung finden, weil Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO auch auf § 161 AktG verweist.561 Für besondere Kodex-Regelungen über die dualistische SE besteht
weder ein Bedürfnis noch wären sie wegen des Diskriminierungsverbots gem.
Art. 10 SE-VO überhaupt zulässig.
IV. »Sprecher« des Leitungsorgans
Ein »Sprecher« des Leitungsorgans ist in der Verordnung ebensowenig wie im
Aktiengesetz vorgesehen. § 77 Abs. 2 AktG, aus dem die Zulässigkeit des Vorstandssprechers im deutschen Aktienrecht hergeleitet wird, gilt jedoch gem. Art.
9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO auch für die dualistische SE. Dennoch könnten an der
Möglichkeit eines Vorstandssprechers in der dualistischen SE Zweifel bestehen,
weil es sich zum einen um eine deutsche Besonderheit handelt, die nicht zu einer
560 Teichmann, in: Hommelhoff/Lutter, SE-Komm, Art. 50 Rn 25 meint, ein Vetorecht könne
zwar nicht aus Art. 50 Abs. 2 S. 1 SE-VO, aber aus der allgemeinen Satzungsermächtigung
des Art. 50 Abs. 1 SE-VO hergeleitet werden.
561 Vgl. Hoffmann-Becking, ZGR 2004, 355 (364).
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Studie analysiert die Personalisierungsmöglichkeiten für eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Deutschland. Untersucht werden sowohl die klassische Aktiengesellschaft als auch die seit 2004 mögliche Europäische Aktiengesellschaft (SE).
Ausgangspunkt der Untersuchung ist eine Systematisierung des Kollegialprinzips sowie der bereits im Gesetz angelegten Personalisierungsmöglichkeiten, wie der Vorstandsvorsitzende und der Vorstandssprecher. Sodann wird erörtert, auf welchen Faktoren deren faktische Macht beruht und wo die gesetzlichen Grenzen liegen. Daraus leitet die Autorin ab, ob die bestehenden gesetzlichen Regeln noch angemessen sind.
Darüber hinaus werden die Personalisierungsmöglichkeiten bei einer Europäischen Aktiengesellschaft (mit Sitz in Deutschland) aufgezeigt, und zwar zunächst für eine SE mit dem sogenannten dualistischen Leitungssystem. Für die SE mit monistischem System untersucht die Autorin rechtsvergleichend, inwieweit die Regelungen des deutschen SE-Ausführungsgesetzes bestehenden Corporate Governance-Grundsätzen entsprechen. Außerdem schlägt sie Regelungen über die monistische SE zur Aufnahme im Deutschen Corporate Governance Kodex vor.