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Bereichsleitern an den Vorsitzenden nicht bereits die anderen Vorstandsmitglieder faktisch vom operativen Geschäft ausschließt und daher unzulässig ist. Es ist
aber schwierig, bei einem solchen faktischen Ausschluss die Grenze des Zulässigen genau zu bestimmen. Insgesamt wird man die neue Geschäftsführungsorganisation der Deutsche Bank AG, wie sie sich formell nach den Bestimmungen der
Satzung bzw. Vorstandsgeschäftsordnung darstellt, noch für zulässig halten können. Etwas anderes gilt aber, falls der Vorstandssprecher, bzw. nach der Umbenennung 2006 jetzt der Vorstandsvorsitzende, entgegen den dortigen Bestimmungen dennoch ein materielles Weisungsrecht ausübt.
3. Andere Unternehmen
Andere Unternehmen, insbesondere die Hypo-Vereinsbank-AG (HVB Group),
haben eine vergleichbare Trennung von operativen und strategischen Geschäft
vorgenommen.367 Dabei ist nur ein Teil der Vorstandsmitglieder in den entsprechenden Gremien vertreten.368 Hier wird ebenfalls der Grundsatz der Gleichberechtigung, der nicht nur die Heraushebung eines einzelnen Mitglieds, sondern
die Schaffung von Vorstandsmitglieder »minderen Gewichts« oder »zweiter
Klasse« generell verbietet, in noch stärkerem Maße berührt.369 Die Berichterstattung erfolgt aber bei dieser Gestaltung nicht direkt an den Vorstandsvorsitzenden,
sondern an einen Teil der Vorstandsmitglieder. Insofern fördert sie keine zusätzliche Personalisierung der Leitung und soll hier nicht näher erörtert werden.
VII. Zusammenfassung
Bisher wurde dargestellt, in welcher Form trotz des im Gesetz verankerten
Kollegialprinzip in der Praxis eine sehr starke Dominanz eines einzelnen
Vorstandsmitglieds zu beobachten ist. Diese Entwicklungen werden allgemein
für bedenklich, aber noch zulässig gehalten. Einige moderne Vorstandsorganisationen bewegen sich aber schon nahe an der Grenze des Zulässigen.
C. Bestehender Reformbedarf
Die zunehmende Auseinanderentwicklung von Gesetzes- und Unternehmenswirklichkeit wirft die Frage auf, ob das Kollegialprinzip noch angemessen oder
367 Schwark, FS Ulmer, S. 605 (610); Götz, ZGR 2003, 1 (2).
368 FAZ vom 21.01.02, S. 18: »Die Aufteilung in Vorstände erster und zweiter Klasse ist nicht
unproblematisch«.
369 Hoffmann-Becking, ZGR 1998, 497 (515); Schwark, ZHR 1978, 203 (218); Mertens, Kölner Komm., § 77 Rn. 12 und 15.
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References
Zusammenfassung
Die Studie analysiert die Personalisierungsmöglichkeiten für eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Deutschland. Untersucht werden sowohl die klassische Aktiengesellschaft als auch die seit 2004 mögliche Europäische Aktiengesellschaft (SE).
Ausgangspunkt der Untersuchung ist eine Systematisierung des Kollegialprinzips sowie der bereits im Gesetz angelegten Personalisierungsmöglichkeiten, wie der Vorstandsvorsitzende und der Vorstandssprecher. Sodann wird erörtert, auf welchen Faktoren deren faktische Macht beruht und wo die gesetzlichen Grenzen liegen. Daraus leitet die Autorin ab, ob die bestehenden gesetzlichen Regeln noch angemessen sind.
Darüber hinaus werden die Personalisierungsmöglichkeiten bei einer Europäischen Aktiengesellschaft (mit Sitz in Deutschland) aufgezeigt, und zwar zunächst für eine SE mit dem sogenannten dualistischen Leitungssystem. Für die SE mit monistischem System untersucht die Autorin rechtsvergleichend, inwieweit die Regelungen des deutschen SE-Ausführungsgesetzes bestehenden Corporate Governance-Grundsätzen entsprechen. Außerdem schlägt sie Regelungen über die monistische SE zur Aufnahme im Deutschen Corporate Governance Kodex vor.