426
ist freilich, dass der Kläger sich entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO in seinen Rechten
verletzt sieht. Die Klage ist gegen die Hochschule zu richten, bei der die Kommission errichtet worden ist. dabei ist der Kommission ein erheblicher Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Nur bei wesentlichen Verfahrensmängeln, groben Fehlern
im wissenschaftlichen Bereich oder Willkürlichkeit sind die Verwaltungsgerichte
zum Eingreifen befugt. Einem gesonderten Rechtsschutz gegen einzelne Verfahrenshandlungen steht § 44 a Satz 1 VwGO entgegen.
II. Privatrechtlich verfasste außeruniversitäre Forschungseinrichtungen
Bei den privatrechtlich verfassten außeruniversitären Forschungseinrichtungen richten sich die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Voten der verantwortlichen Untersuchungsgremien nach der zwischen Forschungseinrichtung und Wissenschaftler bestehenden Rechtsbeziehung sowie dem Rechtscharakter der geltenden Verfahrensordnung.
Handeln die Untersuchungsgremien wie etwa bei der DFG als Beratungskommissionen von Vereinsorganen und hat die Einrichtung ihre Mitglieder sowie Externe
durch eine Vereinsordnung auf die Verfahrensregeln verpflichtet, so erfolgt die
Überprüfung der Voten ebenso wie spezifischer Ordnungsmaßnahmen der DFG gegenüber Antragstellern, Bewilligungsempfängern, DFG finanzierten Mitarbeitern
sowie sonstigen für den Einsatz von DFG Mitteln Verantwortlichen und Gutachtern
durch die Zivilgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Dabei gelten für Maßnahmen des Vereins gegenüber Mitgliedern wie Nichtmitgliedern dieselben Maßstäbe.747 Der BGH unterstellt insoweit das innere Vereinsrecht einer beschränkten inhaltlichen Kontrolle, da das staatliche Gericht seine eigenen Wertvorstellungen nicht
an diejenigen der zuständigen Vereinsinstanz stellen soll. Prüfungsgrundlage ist
§ 242 BGB (nach der Literatur auch § 315 BGB). Die Überprüfung erfolgt auf
schwere Formfehler, Gesetz- oder Sittenwidrigkeit oder grobe Unbilligkeit.748 Eine
allgemeine Inhaltskontrolle nach AGB-Bestimmungen (§§ 305 ff. BGB) kommt
aufgrund des Normcharakters jedoch nicht zur Anwendung.749 Auch im Verhältnis
zu Nichtmitgliedern ist die Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten kein Katalog allgemeiner Geschäftsbedingungen.
Gegenüber Handlungen von Organausschüssen der Arbeitgebereinrichtung gegenüber Mitarbeitern aufgrund einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung – wie bei
den privatrechtlichen Großforschungseinrichtungen, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet (§ 2 ArbGG). Ein betroffener Wissenschaftler kann die Fest-
747 BGHZ 128, 93 (96 ff.).
748 Vgl. BGHZ 87, 337 (343 m.w.N.), aber auch BGHZ 102, 265 (276), wonach diese Beschränkung sich nur für diejenigen Vereinigungen aufrechterhalten lässt, die keiner Aufnahmepflicht unterliegen, die also in der Entscheidung über die Zusammensetzung ihres Mitgliederbestandes grundsätzlich frei sind.
749 BGHZ 128, 93 (101 f.); anders früher OLG Frankfurt, NJW 1973, S. 2208 (2209 f.).
427
stellung verlangen, dass der Verfahrensabschließende Beschluss unwirksam ist, oder
den Arbeitgeber auf Unterlassung weiterer Maßnahmen in Anspruch nehmen.
Passivlegitimiert ist jeweils die Kontexteinrichtung, bei der das entscheidende
Verfahrensgremium angesiedelt ist.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Wissenschaftliches Fehlverhalten ist kein neuartiges, aber ein in Deutschland lange unbeachtetes Phänomen. Die Autorin vergleicht verschiedene nationale Standards und Verfahrensmodelle des Umgangs mit wissenschaftlichem Fehlverhalten und erkennt Tendenzen einer allgegenwärtigen zunehmenden Verkomplizierung und zugleich Internationalisierung von Regulierungssystemen in diesem Bereich.