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budsverfahrens benennen.683 Gemeint sind jeweils gerichtliche Verfahren oder andere Verfahren im Zusammenhang mit den bei dem Ombudsman erörterten Problemen. Die Verfahrensregel wurde aufgestellt, nach dem das LG Bonn dem Ombudsman die Rolle eines Schiedsgutachters zubilligt hat, der nicht Gefahr laufen soll,
seine Einschätzungen vor einem staatlichen Gericht verteidigen zu müssen684 oder
für ein gerichtliches Verfahren instrumentalisiert zu werden. Das Gericht hat zugleich ein Akteneinsichtsgesuch ebenfalls unter Hinweis auf die Funktion und die
Vermittlerrolle des Ombudsmans abgelehnt.685 Akteneinsicht wird demnach im
Regelfall nicht gewährt. Von dieser Regel kann unter der Voraussetzung, dass alle
Beteiligten der Gewährung einer Akteneinsicht zustimmen, abgewichen werden.686
Gewünschte Anonymität des Anrufenden ist auch im Ombudsverfahren in Relation zu den Interessenwahrungsmöglichkeiten der anderen Beteiligten zu setzen.
Dabei ist nicht nur die Verteidigungsmöglichkeit eines Beschuldigten in Abhängigkeit von der Art des angezeigten Fehlverhaltens sondern auch das angestrebte Verfahrensziel für die Gewährleistung von Anonymität von Relevanz. Die Schlichtung
zwischen zwei Parteien ist nur bei beiderseitiger Kenntnis der Identität möglich.687
Die Veröffentlichung von anonymisierten und abstrahierten Darstellungen der
Ombudsmanfälle erfolgt aus Gründen der Prävention und der präzisierten Standardbildung in den Jahresberichten und demnächst in einer öffentlich zugänglichen Datenbank des Ombudsmans.
II. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
1. Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit ist in der Verfahrensordnung des Ombudsmans nicht
geregelt. Sie erstreckt sich unstreitig jedenfalls auf die Vorkommnisse, die sich auf
dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland ereignen. Dies gilt unabhängig
davon, ob die beteiligten Wissenschaftler und Institutionen deutscher Nationalität
oder anderer Herkunft sind.
683 Verfahrensgrundsätze des Ombudsmans der DFG, unter Punkt VII. 1. erhältlich unter: http://
www1.uni-hamburg.de/dfg_ombud//verfahren.html (15.02.2007).
684 LG Bonn, NJW 2002, S. 3260 (3261).
685 LG Bonn, NJW 2002, S. 3260 (3262).
686 Verfahrensgrundsätze des Ombudsmans der DFG, unter Punkt IV. 2. erhältlich unter: http://
www1.uni-hamburg.de/dfg_ombud//verfahren.html (15.02.2007).
687 Verfahrensgrundsätze des Ombudsmans der DFG, unter Punkt V. 3. erhältlich unter: http://
www1.uni-hamburg.de/dfg_ombud//verfahren.html (15.02.2007).
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2. Sachliche Zuständigkeit
Den Verfahrensgrundsätzen des Ombudsmans der DFG ist zu entnehmen, dass der
Ombudsman beratend, unterstützend und vermittelnd tätig wird, wenn jemand sich
von wissenschaftlichem Fehlverhalten betroffen sieht. 688 Diese Formulierung eröffnet dem Ombudsman eine unverstellte Sicht auf die gesamte Bandbreite von Problematiken, die aus dem Wissenschaftsbetrieb an ihn herangetragen werden. Seine
Zuständigkeit ist nicht wie die der Untersuchungsgremien auf die harten Verdachtsfälle im Sinne der Fehlverhaltensdefinition beschränkt, sondern bezieht sich auch
auf sonstige Verstöße gegen gute wissenschaftliche Praxis.689 Andernfalls würde es
seine Funktion als Einrichtung, die das öffentliche Vertrauen in die deutsche Forschung und das Funktionieren von deren Selbstkontrollmechanismen grundlegend
sichern und demonstrieren soll690, nicht erfüllen können. Eingeschlossen sind aber
auch Kommunikationskonflikte, die weniger auf einer Unredlichkeit als auf einem
gestörten persönlichen und beruflichen Verhältnis zwischen den Beteiligten beruhen. Die mangelnde Akzeptanz von Vermittlungsbemühungen und das hohe Fallaufkommen in diesem Bereich, lassen über einen Ausschluss dieser Fälle aus dem
Zuständigkeitsbereich nachdenken.691
3. Einleitung des Verfahrens - Anrufung
Das Verfahren vor dem Ombudsman wird durch Anrufung eingeleitet.692 Die Anrufung erfolgt durch Mitteilung aller Tatsachen, die nach Auffassung des Anrufenden
ein wissenschaftliches Fehlverhalten begründen können oder vermuten lassen. Dabei
kann sich der Anrufende an jedes der drei Mitglieder des Gremiums wenden.693 Das
angerufene Mitglied informiert die übrigen Mitglieder und leitet die zur Verfügung
gestellten schriftlichen Unterlagen weiter, sofern der Anrufende nicht ausdrücklich
etwas anderes wünscht.
688 Verfahrensgrundsätze des Ombudsmans der DFG, unter Punkt I. 1. erhältlich unter: http://
www1.uni-hamburg.de/dfg_ombud//verfahren.html (15.02.2007).
689 Ombudsman der DFG, Zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten – Abschlussbericht der ersten sechs Jahre Ombudsarbeit, S. 6 f.
690 Erläuterung zu Empfehlung 16 der Kommission „Selbstkontrolle in der Wissenschaft”, in:
DFG, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Denkschrift, S. 24.
691 Ombudsman der DFG, Zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten – Abschlussbericht der ersten sechs Jahre Ombudsarbeit, S. 7.
692 Verfahrensgrundsätze des Ombudsmans der DFG, Punkt III., erhältlich unter: http://www1.
uni-hamburg.de/dfg_ombud//verfahren.html (15.02.2007).
693 Der Anrufung geht häufig eine erste Kontaktaufnahme mit der Geschäftsstelle des Ombudsman voraus.
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III. Ausgestaltung und Ablauf des Verfahrens
1. Erstberatung der Kommission
Nach der Anrufung berät der Ombudsman über die Möglichkeit wissenschaftlichen
Fehlverhaltens in der vorgetragenen Angelegenheit und über das weitere Vorgehen.694 Dabei kann sich herausstellen, dass das Gremium zu der Überzeugung gelangt, dass seine Zuständigkeit nicht gegeben ist oder dass das Vorliegen wissenschaftlich Fehlverhaltens sicher auszuschließen ist. In solchen Fallgestaltungen
unterrichtet der Ombudsman der DFG den Anrufenden sogleich von dem Ergebnis
seiner Beratung und beendet das Verfahren unter Verweis an eine zuständige Institution. Die flexible Handhabung schließt auch den Verweis an ein lokales Ombudsgremium nicht aus, wenn der Anrufende auf die Distanz zum örtlichen Geschehen
nicht angewiesen ist.695
2. Stellungnahme des Beschuldigten und Anhörung
Im nächsten Schritt bittet der Ombudsman den Beschuldigten um eine Stellungnahme, sofern der Anrufende sich mit der Kontaktaufnahme einverstanden erklärt. Entweder schließt sich daran eine Bewertung des Falls an oder der Ombudsman hört die
Beteiligten eines Verfahrens noch mal an. Je nach Sachverhalt kann er zu mündlichen Gesprächen laden, um den Fall in der Diskussion einer Lösung zuzuführen. Er
kann sowohl Einzelgespräche als auch gemeinsame Gespräche mit den Beteiligten
führen.696 Bei fehlender fachlicher Kompetenz zieht das Gremium Sachverständige
hinzu.
3. Verfahrensabschluss und Handhabung durch das Ombudsgremium
Das Verfahren vor dem Ombudsman der DFG findet im Idealfall seinen Abschluss
in einer erfolgreichen Vermittlung zwischen den Beteiligten. Dies kann im Wege
eines interessenausgleichenden Einigungsvorschlages geschehen, den die Beteiligten
in eine Vereinbarung über die zukünftige Handhabung der Angelegenheit übersetzen. Aber auch wenn sich eine Einigungslösung nicht herbeiführen lässt, unterzieht
der Ombudsman der DFG die Angelegenheit und die widerstreitenden Positionen
einer abschließenden Bewertung, die er den Beteiligten mitteilt. Dieses Vorgehen
694 Verfahrensgrundsätze des Ombudsmans der DFG, unter Punkt V.1. erhältlich unter: http://
www1.uni-hamburg.de/dfg_ombud//verfahren.html (15.02.2007).
695 Ombudsman der DFG, Zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten – Abschlussbericht der ersten sechs Jahre Ombudsarbeit, S. 7.
696 Verfahrensgrundsätze des Ombudsmans der DFG, unter Punkt V. 3. erhältlich unter: http://
www1.uni-hamburg.de/dfg_ombud//verfahren.html (15.02.2007).
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References
Zusammenfassung
Wissenschaftliches Fehlverhalten ist kein neuartiges, aber ein in Deutschland lange unbeachtetes Phänomen. Die Autorin vergleicht verschiedene nationale Standards und Verfahrensmodelle des Umgangs mit wissenschaftlichem Fehlverhalten und erkennt Tendenzen einer allgegenwärtigen zunehmenden Verkomplizierung und zugleich Internationalisierung von Regulierungssystemen in diesem Bereich.