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den Einzelmitglieder nicht um die Mitgliedseinrichtungen selbst geht und die Mitgliedseinrichtungen dem Votum der Dachverbandskommission nach Maßgabe der
Verfahren nicht folgen müssen.
Die Entscheidungen der Sonderkommissionen von WTR und Geschäftsführung
der Großforschungseinrichtungen sind ebenfalls gutachterliche Beratungsvoten, die
keine spezifische rechtsformabhängige Rechtsnatur aufweisen.
G. Exkurs: Das Verfahren vor dem Ombudsman der DFG
Die Tätigkeit von Ombudsleuten ist außerhalb ihres Einsatzes in Voruntersuchung
informal geprägt. Einschlägige Verfahrensordnungen existieren nicht. Lediglich die
Ausgestaltung des Verfahrens vor dem Ombudsman der DFG folgt spezifischen
Verfahrensgrundsätzen. Auf diese soll hier stellvertretend für die Vielzahl von Ombudsgremien an deutschen Forschungseinrichtungen ergänzend eingegangen werden.
I. Verfahrensgrundsätze
Der Ombudsman handelt ebenso wie die Untersuchungsgremien nach den grundlegenden aus der Verfassung ableitbaren Verfahrensgarantien. In der Verfahrensordnung sind diese umschrieben mit Vertraulichkeit, Fairness und Transparenz.680
Wichtigster Verfahrensgrundsatz und in besonderem Maße zum Gelingen des
Auftrags des Ombudsmans der DFG beitragender Grundsatz ist der Grundsatz der
Vertraulichkeit. Gemäß der Verfahrensordnung des Ombudsmans der DFG müssen
sich alle Beteiligten eines Verfahrens verpflichteten, die Vertraulichkeit zu wahren.681 Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung, eine von einem Beteiligten geäu-
ßerte Meinung oder eine Empfehlung hinsichtlich der möglichen Beilegung der
Angelegenheit sowie Vorschläge oder Äußerungen des Ombudsmans der DFG und
seiner Mitglieder oder Mitarbeiter und schließlich auch den Umstand, dass ein Beteiligter zugestimmt oder nicht zugestimmt hat, eine vom Ombudsman vorgeschlagene Lösung anzunehmen, nicht in einem späteren Verfahren als Beweismittel einzuführen.682 Darüber hinaus wird im Sinne eines antizipierten Beweismittelverzichts
als zweites wichtiges Element dieses Schutzes verlangt, dass die Beteiligten weder
andere Verfahrensbeteiligte noch den Ombudsman oder seine Mitglieder oder Mitarbeiter in einem späteren Verfahren als Zeugen für die Vorgänge während des Om-
680 Verfahrensgrundsätze des Ombudsmans der DFG, unter Punkt II. erhältlich unter: http://
www1.uni-hamburg.de/dfg_ombud//verfahren.html (15.02.2007).
681 Verfahrensgrundsätze des Ombudsmans der DFG, unter Punkt IV. 1. erhältlich unter: http://
www1.uni-hamburg.de/dfg_ombud//verfahren.html (15.02.2007).
682 Verfahrensgrundsätze des Ombudsmans der DFG, unter Punkt VII. 1. erhältlich unter: http://
www1.uni-hamburg.de/dfg_ombud//verfahren.html (15.02.2007).
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budsverfahrens benennen.683 Gemeint sind jeweils gerichtliche Verfahren oder andere Verfahren im Zusammenhang mit den bei dem Ombudsman erörterten Problemen. Die Verfahrensregel wurde aufgestellt, nach dem das LG Bonn dem Ombudsman die Rolle eines Schiedsgutachters zubilligt hat, der nicht Gefahr laufen soll,
seine Einschätzungen vor einem staatlichen Gericht verteidigen zu müssen684 oder
für ein gerichtliches Verfahren instrumentalisiert zu werden. Das Gericht hat zugleich ein Akteneinsichtsgesuch ebenfalls unter Hinweis auf die Funktion und die
Vermittlerrolle des Ombudsmans abgelehnt.685 Akteneinsicht wird demnach im
Regelfall nicht gewährt. Von dieser Regel kann unter der Voraussetzung, dass alle
Beteiligten der Gewährung einer Akteneinsicht zustimmen, abgewichen werden.686
Gewünschte Anonymität des Anrufenden ist auch im Ombudsverfahren in Relation zu den Interessenwahrungsmöglichkeiten der anderen Beteiligten zu setzen.
Dabei ist nicht nur die Verteidigungsmöglichkeit eines Beschuldigten in Abhängigkeit von der Art des angezeigten Fehlverhaltens sondern auch das angestrebte Verfahrensziel für die Gewährleistung von Anonymität von Relevanz. Die Schlichtung
zwischen zwei Parteien ist nur bei beiderseitiger Kenntnis der Identität möglich.687
Die Veröffentlichung von anonymisierten und abstrahierten Darstellungen der
Ombudsmanfälle erfolgt aus Gründen der Prävention und der präzisierten Standardbildung in den Jahresberichten und demnächst in einer öffentlich zugänglichen Datenbank des Ombudsmans.
II. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
1. Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit ist in der Verfahrensordnung des Ombudsmans nicht
geregelt. Sie erstreckt sich unstreitig jedenfalls auf die Vorkommnisse, die sich auf
dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland ereignen. Dies gilt unabhängig
davon, ob die beteiligten Wissenschaftler und Institutionen deutscher Nationalität
oder anderer Herkunft sind.
683 Verfahrensgrundsätze des Ombudsmans der DFG, unter Punkt VII. 1. erhältlich unter: http://
www1.uni-hamburg.de/dfg_ombud//verfahren.html (15.02.2007).
684 LG Bonn, NJW 2002, S. 3260 (3261).
685 LG Bonn, NJW 2002, S. 3260 (3262).
686 Verfahrensgrundsätze des Ombudsmans der DFG, unter Punkt IV. 2. erhältlich unter: http://
www1.uni-hamburg.de/dfg_ombud//verfahren.html (15.02.2007).
687 Verfahrensgrundsätze des Ombudsmans der DFG, unter Punkt V. 3. erhältlich unter: http://
www1.uni-hamburg.de/dfg_ombud//verfahren.html (15.02.2007).
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References
Zusammenfassung
Wissenschaftliches Fehlverhalten ist kein neuartiges, aber ein in Deutschland lange unbeachtetes Phänomen. Die Autorin vergleicht verschiedene nationale Standards und Verfahrensmodelle des Umgangs mit wissenschaftlichem Fehlverhalten und erkennt Tendenzen einer allgegenwärtigen zunehmenden Verkomplizierung und zugleich Internationalisierung von Regulierungssystemen in diesem Bereich.