400
müssen.627 Einige Einrichtungen halten die Identifikation des Informanten während
der förmlichen Untersuchung grundsätzlich für geboten.628
2. Hinzuziehung von Personen des Vertrauens und Rechtsbeiständen
Im Allgemeinen berechtigen die Verfahrensordnungen nicht nur den Beschuldigten,
sondern auch Informanten und sonstige anzuhörende Personen, eine Person ihres
Vertrauens hinzuzuziehen. Ohne dass dies ausdrücklich formuliert wäre, können sie
sich hierfür eines Rechtsanwalts bedienen. Die Verfahrensrechte des Beistandes sind
nicht näher definiert, es ergibt sich aber aus der Natur der Sache heraus, dass diese
Personen Verfahrenshandlungen vornehmen können.629
3. Akteneinsichtsrecht
Das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten ist aus Vertraulichkeitserwägungen selten
ausdrücklich gewährleistet. Sobald nach Offenlegung der Identitäten aller Verfahrensbeteiligten im förmlichen Verfahren ein rechtlich anerkennenswertes Interesse
begründet werden kann, dürfte jedoch analog § 29 VwVfG oder nach § 810 BGB
Akteneinsicht erzwingbar sein.630
V. Ablauf des Verfahrens
Die Verfahren der Institutionen des deutschen Wissenschaftssystems weisen die
bereits erwähnte dreistufige Ablaufstruktur auf, die sich nur in Nuancen bei einzelnen Einrichtungen unterscheidet. Diese relative Gleichläufigkeit resultiert wiederum
aus der Generierung auf der Grundlage der entsprechenden Empfehlungen von
DFG631, MPG632 und HRK633, wobei die Initiatoren der DFG Empfehlungen direkte
627 MPG, Verfahrensordnung bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, beschlossen
vom Senat der MPG am 14.11.1997, geändert am 24.11.2000, unter II. 2. b). DFG, Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten, beschlossen durch den
Hauptausschuss am 26. Oktober 2001, unter II. 2. b); HRK, Empfehlungen des 185. Plenums
vom 6. Juli 1998 zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen,
Ds. Nr. 1 85/9 HRK, unter C. IV. 2. d).
628 Vgl. z.B. Gesellschaft für Schwerionenforschung (GSI), Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis bei GSI und Verfahren bei wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 10.09.
2001, unter Regel 4. 5.
629 Vgl. Deutsch, VersR 2003, S. 1197 (1200).
630 Schulze-Fielitz, WissR Bd. 37 (2004), S. 100 (117). Vgl. auch LG Bonn, NJW 2002, S. 3260
(3261 f.).
631 Empfehlungen der Kommission „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“, veröffentlicht in:
Deutsche Forschungsgemeinschaft, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Denkschrift.
401
Anleihen bei der Struktur US-amerikanischer Fehlverhaltensverfahren genommen
haben. Die Kommission „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“ hat in Anlehnung an
die Gliederung der amerikanischen Prozedere in Inquiry, Investigation und Adjudication634 eine Aufteilung der Aufklärung in Vorermittlungsphase und Hauptverfahren vorgenommen. Das Pendant zur dritten Stufe amerikanischen Fehlverhaltensverfahren, der Adjudication, ist als Phase der Entscheidung über die zu ergreifenden
Maßnahmen nicht ausdrücklich zum Gegenstand der Empfehlungen gemacht worden. Die Zurückhaltung der Kommission bei der Charakterisierung dieser dritten
Stufe lässt sich nur damit erklären, dass die Verfahren deutscher Institutionen anders
als in Amerika einerseits nicht generell geeignet sind, in ein förmliches Verwaltungshandeln der verantwortlichen Akteure zu münden. Andererseits ist für dieses
weitere Verfahren nach Entscheidung der Untersuchungskommission keine spezifische hierfür eingerichtete Instanz mehr zuständig. Die Reaktionsmöglichkeiten der
deutschen Wissenschafts-(förder)einrichtungen hängen von den Maßnahmeoptionen
ab, die ihnen die allgemeine Rechtsordnung in Abhängigkeit von der rechtlichen
Beziehung zu dem betroffenen Wissenschaftler an die Hand gibt. Nachfolgend wird
die Ausgestaltung der drei Abschnitte deutscher Fehlverhaltensverfahren skizziert.
1. Vorprüfung durch institutionseigene Instanz
Sobald es über einen konkreter Verdachtsmoment wissenschaftlichen Fehlverhaltens
informiert wird, beginnt das zuständige institutsinterne Gremium mit dem Vorprüfungsverfahren. Die Vorprüfung zielt auf eine rasche Ermittlung einer Tatsachengrundlage, welche die Beurteilung des Verdachts zulässt.635 Es findet eine Prüfung
der Vorwürfe auf Plausibilität und Wahrheitsgehalt der Vorwürfe statt.
a) Interne Zuständigkeit
Wie angedeutet, sind die Zuständigkeiten für die Vorprüfung von Einrichtungstyp
zu Einrichtungstyp unterschiedlich geregelt. In den Hochschulen beginnt – den Musterempfehlungen der HRK folgend – in der Regel die Untersuchungskommission
selbst mit der Vorprüfung.636
632 MPG, Verfahrensordnung bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, beschlossen
vom Senat der MPG am 14.11.1997, geändert am 24.11.2000.
633 HRK, Empfehlungen des 185. Plenums vom 6. Juli 1998 zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen, Ds. Nr. 1 85/9 HRK.
634 Vgl. oben 2. Teil, F. IV. und V., S. 135 ff. und S. 141 ff.
635 Empfehlungen der Kommission „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“, Empfehlung 8 in:
DFG, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Denkschrift, S. 14.
636 Siehe HRK, Empfehlungen des 185. Plenums vom 6. Juli 1998 zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen, Ds. Nr. 1 85/9 HRK, unter C. IV. 1. und beispielhaft die Regelwerke folgender Universitäten: Universität Bayreuth, Regeln zum Umgang
402
Unter den Großforschungseinrichtungen lassen sich hingegen zwei Modelle unterschiedlicher interner Zuständigkeitsverteilungen ausmachen. In überwiegenden
Teil der Einrichtungen ist der Ombudsman für die Durchführung der Vorprüfung
verantwortlich , während die anderen Einrichtungen ebenfalls die Untersuchungskommission sowohl im Vorverfahren als auch in der förmlichen Untersuchung aktiv
werden lässt.637
Einen dritten Weg gehen MPG, die privatrechtlich organisierten Einrichtungen
der WGL und die DFG, indem sie Mitarbeiter in Leitungspositionen für die Aufgabe
der Vorprüfung einspannen. Bei der MPG ist der geschäftsführende Direktor des
betroffenen Instituts gemeinsam mit dem für die Sektion zuständigen Vizepräsidenten zuständig.638 In den WGL-Instituten liegt die Verantwortlichkeit beim wissenschaftlichen Leiter des betroffenen Instituts.639 Die DFG überträgt die Federführung
für die Vorprüfung dem Abteilungsleiter derjenigen Abteilung, in deren Geschäftsbereich die Verdachtsmomente wissenschaftlichen Fehlverhaltens bekannt werden.640
Die Vorermittlung erhält ihre Prägung durch den vielzitierten zu bewerkstelligenden Balanceakt zwischen der Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen über
den verdächtigten Wissenschaftler sowie den Informanten einerseits und der möglichst genauen Sachverhaltsfeststellung innerhalb eines kurzen Zeitfensters andererseits. Die Person des Ombudsman ist mit ihrer neutralen ausgleichenden Funktion
besonders geeignet auf einen Ausgleich zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des
mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Bayreuth vom 23.06.1999 unter 4.1
(2); Humboldt-Universität zu Berlin, Satzung über die Grundsätze der Humboldt-Universität
zu Berlin zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und über den Umgang mit Vorwürfen
wissenschaftlichen Fehlverhaltens vom 25.06.2002.
Anders jedoch (Ombudsman für die Vorprüfung verantwortlich): Otto-Friedrich-Universität
Bamberg, Verfahren bei Verdacht auf Wissenschaftliches Fehlverhalten, Verfahrensordnung
vom 30.06.1999, unter II.; Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, Leitlinien zur
Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 01.07.2002, unter B. 3.
637 Vgl. oben 4. Teil, D. III. 1. a) aa), S. 354 f. und b) aa) S. 366 f.
638 In begründeten Ausnahmefällen kann unmittelbar der zuständige Vizepräsident informiert
werden, der die Entscheidung bei Selbstbetroffenheit des Geschäftsführenden Direktors allein
trifft, MPG, Verfahrensordnung bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, beschlossen vom Senat der MPG am 14.11.1997, geändert am 24.11.2000.
639 Ist der wissenschaftliche Leiter vom Verdacht betroffen, soll ein anderes in den Verfahrensregeln benanntes zuständiges Organ informiert werden. Dies kann der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirats des Instituts oder auch das zuständige Aufsichtsorgan sein. Der jeweils zuständige Sektionssprecher ist in den WGL-Einrichtungen ebenfalls zu informieren,
wirkt aber nicht an der Voruntersuchung mit. Ist das Institut des Sektionssprechers selbst betroffen, können auch der Vizepräsident oder der Präsident der WGL informiert werden. Vgl.
zum Vorstehenden die Verfahrensempfehlungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried
Wilhelm Leibniz e.V. (WGL), Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
in den Instituten der Leibnitz-Gemeinschaft vom 19.11.1998, unter B. 1., die insoweit in der
Überzahl der WGL-Einrichtungen umgesetzt wurden.
640 DFG, Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten, beschlossen
durch den Hauptausschuss am 26. Oktober 2001, unter II. 1. a).
403
Informanten und dem auf ein entlastendes Verteidigungsvorbringen gerichteten
Informationsinteresse des Betroffenen hinzuwirken.
b) Erste Anhörung des Betroffenen
Innerhalb der Vorprüfung erhält der oder die von dem Verdacht Betroffene erstmals
Gelegenheit zur Stellungnahme unter Nennung der belastenden Tatsachen und Beweismittel. Hierfür ist in den Verfahrensordnungen der Universitäten und der MPG
eine Frist von zwei Wochen641 vorgesehen. Die WGL schlägt ihren Mitgliedseinrichtungen die Aufnahme einer Wochenfrist vor642, während die DFG eine Frist von
vier Wochen einräumt643.
c) Entscheidung über den weiteren Verfahrensverlauf
Nach Eingang der Stellungnahme des Betroffenen oder nach ergebnislosem Verstreichen der Frist trifft entweder das für die Voruntersuchung verantwortliche Gremium oder ein Leitungsorgan die Entscheidung darüber, ob das Verfahren nach
Abschluss der Vorprüfung einzustellen oder fortzusetzen ist. Bei den Hochschulen
entscheidet häufig die im Vorverfahren bereits eingesetzte Senats- oder Hochschulleitungskommission selbst über das weitere Vorgehen644, soweit ihr die Alleinverantwortlichkeit für das Untersuchungsverfahren übertragen ist. An denjenigen Hochschulen, die den Ombudsman im Vorverfahren einsetzen, erfolgt die Entscheidung
durch diesen, gelegentlich unter Abstimmung mit dem Dekan.645 In den Großforschungs-GmbHs entscheidet überwiegend die Geschäftsführung, nicht das zuständi-
641 Siehe HRK, Empfehlungen des 185. Plenums vom 6. Juli 1998 zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen, Ds. Nr. 1 85/9 HRK, unter C. IV. 1. c).
642 Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.V. (WGL), Empfehlungen zur
Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in den Instituten der Leibnitz-Gemeinschaft vom
19.11.1998, unter B. 2.
643 DFG, Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten, beschlossen
durch den Hauptausschuss am 26. Oktober 2001, unter II. 1. a).
644 Vgl. HRK, Empfehlungen des 185. Plenums vom 6. Juli 1998 zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen, Ds. Nr. 1 85/9 HRK, unter C. IV. 2. a), deren
Empfehlungen die Hochschulen gefolgt sind, vgl. z.B. Rheinisch-Westfälische Technische
Hochschule Aachen, Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen vom 20.02.2000, unter § 13; Universität Bayreuth, Regeln zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität
Bayreuth vom 23.06.1999, unter 4.1. (4).
645 So bei der Otto-Friedrich-Universität Bamberg, Verfahren bei Verdacht auf Wissenschaftliches Fehlverhalten, Verfahrensordnung vom 30.06.1999, unter II. Anders: Freie Universität
Berlin, Ehrenkodex, Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 16.12.2002,
unter 2.1. c).
404
ge Untersuchungsgremium über die Fortsetzung des Verfahrens.646 Bei der DFG, der
MPG und den WGL-Mitgliedeinrichtungen treffen die im Vorverfahren ohnehin
eingesetzten Leitungsverantwortlichen der Institutionen die Entscheidung über das
weitere Vorgehen.647
Der Vorgang wird abgeschlossen, wenn sich der Verdacht nicht hinreichend konkretisiert oder das vermeintliche Fehlverhalten sich bereits vollständig aufgeklärt
hat. Im letzteren Fall kann sogleich über die Verhängung von Sanktionen nachgedacht werden. Besteht weiterer Aufklärungsbedarf, erfolgt die Überleitung in das
förmliche Untersuchungsverfahren.
Für die Entscheidungsfindung ist in einigen Verfahrensvorschriften eine Frist von
zwei Wochen vorgesehen.
d) Bericht an die Einrichtungsleitung
Über das Ergebnis der Voraufklärung wird meist ein abschließender Bericht verfasst. Entscheidet das für die Vorprüfung verantwortliche Gremium nach der Verfahrensordnung nicht selbst über den Fortgang des Verfahrens, enthält der Bericht
einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen an das entscheidungsberechtigte Leitungsorgan und wird vor der eigentlichen Entscheidungsfindung an dieses übermittelt.648
e) Mitteilung an die Beteiligten
Der von dem Fehlverhaltensverdacht Betroffene sowie der Informierende erhalten
eine Mitteilung des Entscheidungsergebnisses unter Angabe der entscheidungsrelevanten Gründe.649 Eingeschlossen dürfte regelmäßig eine kritische Stellungnahme
sein.
646 Vgl. etwa GKSS, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Verfahren bei wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 06.02.2002, unter 5.3. Anders verhält es sich nur bei der GBF, Regelungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der GBF und Verfahren bei wissenschaftlichem Fehlverhalten, unter 4.2.3. Dort leitet die zuständige Kommission von der
Vorprüfung in das förmliche Untersuchungsverfahren über.
647 DFG, Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten, beschlossen
durch den Hauptausschuss am 26. Oktober 2001, unter II. 1. a); MPG, Verfahrensordnung bei
Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, beschlossen vom Senat der Max-Planck-Gesellschaft am 14. November 1997, geändert am 24. November 2000, unter I. 5.
648 So insbesondere bei den Großforschungseinrichtungen.
649 Siehe HRK, Empfehlungen des 185. Plenums vom 6. Juli 1998 zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen, Ds. Nr. 1 85/9 HRK, unter C. IV. 1. d);
DFG, Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten, beschlossen
durch den Hauptausschuss am 26. Oktober 2001, unter II. 1. a); anders nur: MPG, Verfahrensordnung bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, beschlossen vom Senat der
Max-Planck-Gesellschaft am 14. November 1997, geändert am 24. November 2000, unter
405
f) Remonstrationsrecht des Informanten
Einige Hochschulen berechtigen einen Informanten, der mit der Einstellung des
Prüfungsverfahrens nicht einverstanden ist, innerhalb von zwei Wochen nach der
Entscheidung bei der Kommission vorzusprechen. Die Kommission prüft ihre Entscheidung in diesen Fällen erneut.650
2. Untersuchungsverfahren
Mit Einleitung der förmlichen Untersuchung folgt ein zweiter intensiv der Sachverhaltsaufklärung gewidmeter Verfahrensabschnitt. Befindet die Einrichtungsleitung
nicht selbst über Eröffnung des förmlichen Untersuchungsverfahrens teilt das zuständige Verfahrensgremium dieser ihre Entscheidung über die Eröffnung der förmlichen Untersuchung mit.651
a) Interne Zuständigkeit
Nach Maßgabe nahezu aller Verfahrensregeln deutscher Forschungseinrichtungen ist
es die zuständige Untersuchungskommission, die berechtigt ist, in der förmlichen
Untersuchung alle der Aufklärung des Sachverhalts dienstliche Schritte zu unternehmen. Eine Ausnahme bilden nur die Ressortforschungseinrichtungen, die über
eine solche Kommission nicht verfügen und der Institutsleitung auch die förmliche
Aufklärung überlassen.652
I. 5. b) Mitteilung nur an den Betroffenen, wenn sich der Verdacht nicht hinreichend bestätigt
hat.
650 HRK, Empfehlungen des 185. Plenums vom 6. Juli 1998 zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen, Ds. Nr. 1 85/9 HRK, unter C. IV. 1. e); Bei der
Freien Universität Berlin, Ehrenkodex, Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
vom 16.12.2002, unter B. 2.1 d), kann im Falle eines bleibendem Dissens die dortige zentrale
Vertrauensperson sowohl von dem Informanten als auch von dem Beschuldigten als letzte
Appellationsinstanz angerufen werden.;
651 Vgl. HRK, Empfehlungen des 185. Plenums vom 6. Juli 1998 zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen, Ds. Nr. 1 85/9 HRK, unter C. IV. 2. a), deren
Empfehlungen die Hochschulen gefolgt sind, vgl. z.B. Rheinisch-Westfälische Technische
Hochschule Aachen, Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen vom 20.02.2000, unter § 13. Manchmal sind darüber hinaus weitere interne Leitungsebenen zu unterrichten, z.B. der Dekan und
der Direktor des Zentralinstituts bzw. des Instituts, Humboldt-Universität zu Berlin, Satzung
über die Grundsätze der Humboldt-Universität zu Berlin zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und über den Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens vom
25.06.2002, § 12 Abs. 7.
652 Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft (FAL), Regeln guter wissenschaftlicher Praxis in
der FAL, Anlage zur Geschäftsordnung, vom 05.11.2002, unter II. 6.; Biologische Bundesan-
406
b) Anhörung der Verfahrensbeteiligten und sonstiger Personen
Die Mehrzahl der Verfahrensordnungen sieht vor, dass sowohl dem Betroffenen als
auch dem Informanten während der förmlichen Untersuchung erneut Gelegenheit
zur (mündlichen) Äußerung zu geben ist. Die inzwischen gesammelten belastenden
Tatsachen und Beweismittel werden dem Betroffenen zur Kenntnis gegeben. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, schriftlich oder mündlich alle weiteren erforderlichen Informationen und Stellungnahmen einzuholen.
c) Sitzungen der Kommission
Die Untersuchungskommission tagt in nichtöffentlichen Sitzungen, über deren Ablauf keine Verfahrensregeln verfasst sind. Die Kommission kann mit der Ermittlung
des Sachverhalts im Einzelfall auch eines ihrer Mitglieder als Berichterstatter beauftragen. Der Berichterstatter stimmt seine Ermittlungen mit der Kommission ab
und berichtet der Kommission anschließend über den ermittelten Sachverhalt.653
d) Einsatz von Fachgutachtern und Experten
Die Kommission kann im Einzelfall auch Fachgutachter aus dem betreffenden Wissenschaftsbereich oder Experten für Umgang mit Fehlverhaltensfällen hinzuziehen.
Die Einzelheiten liegen in der Hand des jeweiligen Gremiums.
Die Beauftragung außenstehender Gutachter hat den Vorzug, dass durch die
Auswahl dieses Sachverständigen gezielt das für den jeweiligen Einzelfall benötigte
Fachwissen aktiviert werden kann. In Einrichtungen, die wie die DFG, die Universitäten und oder die MPG, in der Reichweite ihrer Forschungstätigkeit nicht auf eine
oder wenige Disziplinen beschränkt sind, erlaubt der Einsatz externer Fachgutachter
eine andere Prioritätensetzung bei der Besetzung der Untersuchungsgremien. Statt
der Repräsentation möglichst vieler Disziplinen kann der Fokus auf eine gerechte
Interessenverteilung und stärkere Unabhängigkeit des Gremiums gelegt werden. Die
Hinzuziehung von Fachgutachtern führt zu mehr Transparenz über Vorgang der
stalt für Land- und Forstwirtschaft Berlin/Braunschweig (BBA), Gute wissenschaftliche Praxis in der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft vom 20.06.2000, unter
3.1. Im Robert-Koch-Institut (RKI), Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom Mai 2002, unter V. wird der
Forschungsrat tätig, im Paul-Ehrlich-Institut – Bundesamt für Sera und Impfstoffe – (PEI),
Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom Oktober 2000, unter V., betreiben zwei Mitglieder der AG Forschung die Aufklärung.
653 Ausdrücklich die Technische Universität Berlin, Grundsätze für das Verfahren bei Verdacht
auf wissenschaftliches Fehlverhalten in der Technischen Universität Berlin, § 6 Abs. 4.
407
Entscheidungsfindung. Die Verfahrensbeteiligten sollten im Idealfall zunächst über
die Person des Sachverständigen in Kenntnis gesetzt werden, und die Möglichkeit
erhalten, Einwendungen gegen seine Unabhängigkeit oder seine Fachkunde erheben
zu können. Nach Erstattung eines Gutachtens sollten sie erneut Gelegenheit zur
Stellungnahme erhalten. Als nachteilig könnte sich im Einzelfall die zeitliche Verzögerung erwiesen, die Auswahl und Einsatz eines externen Gutachters hervorrufen.
f) Zeitrahmen
Im Regelfall existieren keine zeitlichen Vorgaben für die förmliche Untersuchung.
In den Mitgliedseinrichtungen der WGL ist die Dauer auf zwei Wochen begrenzt.654
Die Erfahrungen haben gezeigt, dass dieser Zeitraum kaum ausreichen dürfte.
g) Abschluss der förmlichen Untersuchung
Die förmliche Untersuchung endet entweder mit der Feststellung eines vorwerfbaren
wissenschaftlichen Fehlverhaltens oder mit der Feststellung, dass der Vorwurf sich
nicht bestätigt hat. Die Untersuchungskommissionen beschließen über das Ergebnis
der Untersuchung und kommunizieren es gegenüber der Forschungseinrichtung und
den Beteiligten.
aa) Beschlussfassung
Die Beschlussfassung der Untersuchungskommissionen über das Vorliegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens erfolgt in der Regel mit einfacher Mehrheit.655 Konkrete
Verfahrensregeln, die den Abstimmungsprozess betreffen existieren nicht.
654 Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.V. (WGL), Empfehlungen zur
Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in den Instituten der Leibnitz-Gemeinschaft, unter
B. (Abweichend: Kiepenheuer-Institut für Sonnenphysik (KIS), Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Verfahren zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom
04.06.2002, § 11 Abs. 5: 8 Wochen).
655 DFG, Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten, beschlossen
durch den Hauptausschuss am 26. Oktober 2001, unter II. 2. b); MPG, Verfahrensordnung bei
Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, beschlossen vom Senat der MPG am 14.11.
1997, geändert am 24.11.2000, unter II. 2. c).
Die Empfehlungen der HRK, der WGL und der HGF enthalten keine entsprechende Regelung, daher fallen die Verfahrensregeln der Hochschulen und der jeweiligen Mitgliedseinrichtungen in diesem Punkt unterschiedlich aus. Häufig genügt die einfache Mehrheit, vgl. z.B.
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen, Grundsätze zur Sicherung guter
wissenschaftlicher Praxis an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen
vom 17.02.2000, § 11 Abs. 2; Universität Erfurt, Ethikkodex der Universität Erfurt zur Siche-
408
bb) Berichterstattung an die Einrichtungsleitung oder Einstellung
Hält eine Untersuchungskommission das Fehlverhalten für erwiesen, so legt sie das
Ergebnis ihrer Untersuchungen der Einrichtungsleitung, in den Universitäten also
dem Präsidenten oder Rektorat, in den außeruniversitären Forschungseinrichtungen
der Institutsleitung sowie gegebenenfalls dem wissenschaftlichen Beirat in einem
Abschlussbericht vor und überlässt diesen Organen die Entscheidung über die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen.656 Meist ist mit der Berichterstattung schon ein
Vorschlag der Kommission über das weitere Verfahren und die zu ergreifenden
Maßnahmen verbunden.657
Insbesondere der Ausschuss zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen
Fehlverhaltens der DFG berichtet nicht allein über das Erwiesensein wissenschaftlichen Fehlverhaltens an den Hauptausschuss, sondern legt diesem das Ergebnis seiner Untersuchung mit einem Vorschlag darüber, ob und welche DFG-spezifischen
Maßnahmen gegebenenfalls erforderlich sind, vor.658
rung guter wissenschaftlicher Praxis vom 10.07.2002, § 3 Abs. 2 b). Bei gerader Mitgliederzahl ist teilweise geregelt, dass die Stimme des Vorsitzenden entscheidet, Universität Dortmund, Regeln guter wissenschaftlicher Praxis vom 02.05.2004, § 6 Abs. 3; FernUniversität –
Gesamthochschule Hagen, Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom
14.03.2000, § 10 Abs. 1. Die Fachhochschule Eberswalde verlangt dagegen eine qualifizierte
Mehrheit der Stimmen der Professoren ihrer Kommission, die aus drei Professoren, einem
wissenschaftlichen Mitarbeiter und einem Student besteht. Fachhochschule Eberswalde, Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 29.05.2002, § 2. Bei der Universität
Gesamthochschule Siegen bedürfen die Beschlüsse außer der Mehrheit der Kommission auch
der Mehrheit der ihr angehörenden Professoren, vgl. Universität Gesamthochschule Siegen,
Grundsätze und Verfahrensrichtlinien zur Sicherung einer guten wissenschaftlichen Praxis
vom 08.10.2001, § 4 Nr. 5.
656 HRK, Empfehlungen des 185. Plenums vom 6. Juli 1998 zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen, Ds. Nr. 1 85/9 HRK, unter IV. 2. e); Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.V. (WGL), Empfehlungen zur Sicherung guter
wissenschaftlicher Praxis in den Instituten der Leibnitz-Gemeinschaft vom 19.11.1998, unter
B; MPG, Verfahrensordnung bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, beschlossen
vom Senat der MPG am 14.11.1997, geändert am 24.11.2000, unter II. 2. c).
657 HRK, Empfehlungen des 185. Plenums vom 6. Juli 1998 zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen, Ds. Nr. 1 85/9 HRK, unter IV. 2. e); MPG, Verfahrensordnung bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, beschlossen vom Senat der
MPG am 14.11.1997, geändert am 24.11.2000, unter II. 2. c). Obwohl die Empfehlungen der
HGF selbst keinen Hinweis auf die Formulierung weiterer Verfahrensempfehlungen durch
die Kommission enthalten, werden auch dort der Geschäftsführung entsprechende Vorschläge
unterbreitet, vgl. beispielsweise UFZ-Umweltforschungszentrum Leipzig-Halle GmbH (UFZ)
Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis im UFZ vom 24.08.2001, unter 6.3. (8);
Gesellschaft für Schwerionenforschung (GSI), Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher
Praxis bei GSI und Verfahren bei wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 10.09.2001, unter
Regel 4. 5.
658 DFG, Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten, beschlossen
durch den Hauptausschuss am 26. Oktober 2001, unter II. 2. b).
409
Sofern die Untersuchungskommission ein Fehlverhalten nicht für erwiesen hält,
sehen die Verfahrensordnungen die Einstellung Ihrer Tätigkeit vor.659 In der Praxis
erstellen die Kommissionen auch in diesem Fall einen schriftlichen Abschlussbericht.660
cc) Information des Betroffenen und des Informanten
Der Betroffene und der Informant – Letzterer zum Teil nur auf Verlangen – sind
über das Ergebnis der Entscheidung zu informieren.661 Dabei sind auch die wesentlichen Gründe, die zu der Entscheidung geführt haben, unverzüglich mitzuteilen. In
einigen Verfahrensordnungen wird dem Beschuldigten ermöglicht, dem Abschlussbericht der Kommission eine Stellungnahme anzufügen.662
3. Weiteres Verfahren
Ist ein wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt worden, prüft ein Leitungsorgan
der Forschungseinrichtung, bei der DFG ist es der Hauptausschuss, die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen.663 In dieser Phase des Verfahrens wird erstens festgestellt, welche der an anderer Stelle zusammengefassten Sanktionsmöglichkeiten664
659 HRK, Empfehlungen des 185. Plenums vom 6. Juli 1998 zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen, Ds. Nr. 1 85/9 HRK, unter C. IV. 2. e); Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.V. (WGL), Empfehlungen zur Sicherung
guter wissenschaftlicher Praxis in den Instituten der Leibnitz-Gemeinschaft vom 19.11.1998
unter B.
660 Vgl. den insoweit generellen Inhalt der Empfehlungen der HGF, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Verfahren bei wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 9.9. 1998, Regel
4.5. und der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.V. (WGL), Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in den Instituten der Leibnitz-Gemeinschaft vom 19.11.1998 unter B.
661 HRK, Empfehlungen des 185. Plenums vom 6. Juli 1998 zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen, Ds. Nr. 1 85/9 HRK, unter C. IV. 2. f); MPG, Verfahrensordnung bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, beschlossen vom Senat
der MPG am 14.11.1997, geändert am 24.11.2000, unter II. 2. d); Wissenschaftsgemeinschaft
Gottfried Wilhelm Leibniz e.V. (WGL), Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in den Instituten der Leibnitz-Gemeinschaft vom 19.11.1998 unter B.
662 Vgl. z.B. Gesellschaft für Schwerionenforschung (GSI), Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis bei GSI und Verfahren bei wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 10.09.
2001, unter Regel 4. 5.
663 HRK, Empfehlungen des 185. Plenums vom 6. Juli 1998 zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen, Ds. Nr. 1 85/9 HRK, unter C. IV. 3.; Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.V. (WGL), Empfehlungen zur Sicherung guter
wissenschaftlicher Praxis in den Instituten der Leibnitz-Gemeinschaft vom 19.11.1998, unter B.
664 Siehe unten 4. Teil, H., S. 417 ff.
410
von der betroffenen Einrichtung selbst ergriffen werden können und an welche anderen Stellen die Information weiterzugeben sind, damit eine Ahndung des wissenschaftlichen Fehlverhaltens nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls erfolgen
kann. Zweitens werden die von der jeweiligen Einrichtung selbst zu ergreifenden
Maßnahmen auf ihre Zulässigkeit und Angemessenheit hin überprüft.665 Drittens ist
auch zu diesem Zeitpunkt noch die Einstellung des Verfahrens ohne weitere Maßnahmen möglich.666
Gegenstand und Ergebnis der Untersuchung werden nach Abschluss schriftlich
festgehalten und archiviert.667
VI. Rechtsnatur der Entscheidungen
Bei den Entscheidungen der Untersuchungsgremien öffentlich-rechtlicher Einrichtungen, insbesondere der Senats- und Hochschulleitungskommissionen, handelt es
sich nicht um Verwaltungsakte im Sinne des VwVfG.668 Zunächst kann man den
weisungsfreien Ausschüssen des Selbstverwaltungsgremiums aber auch der Hochschulleitung nur schwerlich Behördeneigenschaft i.S.d. § 1 Abs. 4 VwVfG zuerkennen. Die hochschulischen Untersuchungskommissionen widmen sich der internen
Beratung der Hochschulleitung darüber, ob ein Verhalten als wissenschaftliche Fehlverhalten einzuordnen und zu sanktionieren ist. Diese Aufgabe ist weder ihnen noch
den Universitäten per Gesetz als verwaltungsrechtliche Pflichtaufgabe übertragen
worden.669 Aus der selben Erwägung heraus hat man auf dem Parallelschauplatz der
Einordnung von Voten der öffentlich-rechtlichen Ethikkommissionen, zu deren
Hauptaufgaben die ethische und rechtliche Beurteilung medizinischer Vorhaben am
Menschen zählt670, die Behördeneigenschaft im Anfangszeitraum ihrer Einrichtung
zutreffend abgelehnt.671 Inzwischen wird dort die Wahrnehmung der öffentlichen
Aufgaben daraus abgeleitet, dass die Beratungstätigkeit den Ethikkommissionen gesetzlich übertragen worden ist, wodurch eine zunehmende Rollenverschiebung vom
665 In den Hochschulen sind auf Fakultätsebene insbesondere die akademischen Konsequenzen
zu berücksichtigen.
666 Ist vor der Untersuchungskommission zu Unrecht der Verdacht erhoben worden, ein Wissenschaftler habe sich ein wissenschaftliches Fehlverhalten zu Schulden kommen lassen, trifft
die Einrichtungsleitung die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen.
667 HRK, Empfehlungen des 185. Plenums vom 6. Juli 1998 zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen, Ds. Nr. 1 85/9 HRK, unter C. IV. 2. i), wonach die
HRK ihren Mitgliedshochschulen empfiehlt, die Akten der förmlichen Untersuchung 30 Jahre
aufzubewahren.
668 So auch BVerwGE 102, 304 (307).
669 Höhne, Rechtsprobleme der Lauterkeit in der Forschung, S. 107.
670 Vgl. zum Tätigkeitsbereich insgesamt §§ 40 ff. Arzeneimittelgesetz, § 20 Medizinproduktegesetz, § 28 g Röntgenverordnung, §§ 8, 9 Transfusionsgesetz, § 92 Strahlenschutzverordnung.
671 Sobota, AöR 121 (1996), S. 229 (239).
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Zusammenfassung
Wissenschaftliches Fehlverhalten ist kein neuartiges, aber ein in Deutschland lange unbeachtetes Phänomen. Die Autorin vergleicht verschiedene nationale Standards und Verfahrensmodelle des Umgangs mit wissenschaftlichem Fehlverhalten und erkennt Tendenzen einer allgegenwärtigen zunehmenden Verkomplizierung und zugleich Internationalisierung von Regulierungssystemen in diesem Bereich.