352
Lediglich die gemeinsame Verfahrensordnung420 des vereinsrechtlichen Zusammenschlusses von acht WGL-Forschungseinrichtungen zum Forschungsverbund
Berlin e.V. (FVB) hat den Status einer echten Vereinsordnung.421 Das Regelwerk
wurde durch Beschluss des Vorstands des Forschungsverbundes erlassen, der einem
Mitgliederbeschluss insofern gleichsteht, als der Vorstand von allen vertretungsberechtigten Leitern der Mitgliedseinrichtungen gebildet wird422. Der Verbund verfügt
über einen für alle Mitgliedseinrichtungen zuständigen gemeinsamen Untersuchungsausschuss, der die Fehlverhaltensuntersuchungen für alle acht Mitgliedseinrichtungen bestreitet.423 Eine Reformulierung der Verfahrensordnung in den einzelnen Einrichtungen ist nicht erfolgt, auf Institutsbasis wurden lediglich Regeln zur
Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis erlassen. Auf diese Weise gelangt man zu
einer Verzahnung von normativer und rechtsgeschäftlicher Regelung in der Form,
dass die Normen des Dachverbandes für dessen Mitglieder, nicht aber für die Mitglieder und Arbeitnehmer der Mitgliedseinrichtungen verbindlich sind. Verbund und
Mitgliedseinrichtungen können eine Bindung ihrer Mitarbeiter an die Verfahrensordnung nur erreichen, indem sie diese rechtsgeschäftlich zu einer Unterwerfung
verpflichten.424
III. Akteure
Gegenstand des folgenden Untersuchungsabschnitts sind die Akteure des deutschen
Verfahrensmodells und die Verfahrensgremien derer sie sich beim Umgang mit
Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens bedienen. Dabei ist zwischen den
vielfältigen dezentralen Forschungseinrichtungen und der DFG zu unterscheiden.
420 Forschungsverbund Berlin e.V., Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, Verfahrensordnung vom 17.03.2000.
421 Beim Forschungsverbund Berlin e.V. hat der Vorstand die Verfahrensordnung zum Umgang
mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens verabschiedet. Obwohl eine Delegation der
Kompetenzen der Mitgliederversammlung zur verbindlichen vereinsinternen Rechtssetzung
auf den verabschiedenden Vorstand des Forschungsverbundes nicht ausdrücklich erfolgt ist,
bestehen angesichts dessen Zusammensetzung des desselben aus den geschäftsführenden Direktoren der verbandsangehörigen Einzelinstitute keine Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Verfahrensordnung. Als rechtliche Vertreter der angegliederten Institute waren sie
befügt deren Mitgliederinteressen wahrzunehmen.
422 Vgl. die Struktur und das Organigramm des Forschungsverbunds Berlin e.V. unter http://
www.fv-berlin.de/01_struktur.html (15.02.2007).
423 Vgl. unten 4. Teil, D. III. 1. b) (2), S. 374 ff.
424 Ob und in welcher Form dies geschehen ist, geht aus der Verfahrensordnung nicht hervor.
Dort ist lediglich die Bekanntmachung gegenüber allen wissenschaftlich tätigen Mitarbeitern
festgelegt, vgl. Forschungsverbund Berlin e. V., Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, Verfahrensordnung vom 17.03.2000, am Ende.
353
1. Die deutschen Forschungseinrichtungen und ihre spezifischen
Verfahrensgremien
In den Einrichtungen des deutschen Forschungssystems kommen im Rahmen von
Fehlverhaltensverfahren Ombudspersonen und Untersuchungskommissionen als
Organe der wissenschaftlichen Selbstverwaltung sowie einzelne geschäftsführende
Organe oder leitende Angestellte zum Einsatz. Die Organisationsvielfalt der Ombudsmänner und Untersuchungsgremien korrespondiert mit derjenigen ihrer Kontexteinrichtung. Es lässt sich daher nicht auf einen Blick ausmachen, welche Stellung Ombudsmänner und Untersuchungsgremien im Gefüge ihrer jeweiligen Organisation einnehmen. Eine nähere Bestimmung wird im Rahmen der weiteren
Analyse des deutschen Verfahrensmodells versucht, da sich hieraus womöglich
(Rechts)folgen für das Verhältnis der Gremien gegenüber ihren Trägereinrichtungen,
den dort beschäftigten Wissenschaftlern oder Außenstehenden ergeben. Zudem ist
die Akzeptanz wissenschaftsinterner Verfahren an die Zusammensetzung und Unabhängigkeit der verantwortlichen Gremien gekoppelt.
a) Der Ombudsman
Auf der ersten Stufe oder aber noch im Vorfeld deutscher Fehlverhaltensverfahren
kommen Personen oder Gremien zum Einsatz, die sich einer vielfältigen Titulierung
erfreuen. Die hier angesiedelten Institutionen werden in Abhängigkeit vom Geschlecht des Amtsträgers als Ombudsman425 bzw. Ombudsfrau, neutral als Ombudsperson426, bei Mehrfachbesetzung auch als Ombudsgremium bezeichnet.427 In Abhängigkeit von den als Orientierungsrahmen dienenden Verfahrensregeln anderer
Einrichtungen (z.B. der DFG oder der HRK) ziehen einige Forschungseinrichtungen
den Begriff Vertrauensperson428oder Vertrauensleute vor.429 Eine darüber hinausgehende Bedeutung scheint den unterschiedlichen Bezeichnungen dagegen nicht innezuwohnen, insbesondere ist kein eindeutiger Zusammenhang zwischen Bezeichnung
einerseits sowie Funktion und Befugnissen der Personen andererseits erkennbar. In
425 HRK, Empfehlungen des 185. Plenums vom 6. Juli 1998 zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen, Ds. Nr. 1 85/9 HRK, unter C. II.
426 MPG, Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 24. November 2000, unter 6.
427 Vgl. auch Deutsch, ZRP 2003, S. 159.
428 Manche Hochschulen verwenden für Personen- und Funktionsbezeichnungen stellvertretend
die weibliche Form „Vertrauensfrau“, vgl. z.B. Fachhochschule Aachen, Richtlinien zur guter
wissenschaftlicher Praxis und Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten
an der Fachhochschule Aachen vom 26.03.2003, § 4 Vertrauensfrau.
429 Mancherorts ist ein „Vertrauensgremium“ eingesetzt, z.B. Universität-Gesamthochschule Siegen, Grundsätze und Verfahrensrichtlinien zur Sicherung einer guten wissenschaftlichen Praxis, § 4 Nr. 1.
354
Anlehnung an den Ombudsman der DFG430 wird der Einfachheit halber im weiteren
Verlauf der Begriff Ombudsman oder Ombudsgremium verwendet. In dieser Bezeichnung spiegelt sich am umfassendsten wieder, was tatsächlich Aufgabe dieser
Einrichtung ist, nämlich abstrakt formuliert, außergerichtliche und außerbehördliche
Beratung und Vermittlung.431 Ombudsmänner habe ihren Ursprung in den skandinavischen Ländern432, wo sie vorwiegend als unabhängiges Überwachungsorgan und
eine Art Schiedsstelle für Konflikte zwischen Bürger und Staat dienen, die aber
durchaus auch aus eigener Initiative tätig werden kann.433 In zunehmendem Maße
setzt sich die Institution des Ombudsmans – freilich in anderen Kontexten, wie etwa
im Versicherungs- oder Bankwesen und nun innerhalb des Forschungssystems –
auch in Deutschland durch.434
aa) Funktion des Ombudsmans in der Forschung
Der Ombudsman ist je nach Funktionszuweisung durch die Verfahrensordnung
seiner Forschungseinrichtung entweder Ansprechpartner für Fragen guter wissenschaftlicher Praxis, die nicht bereits den Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens
beinhalten, oder aber er ist zugleich zuständig für die Aufklärung von Vorgängen
vermuteten wissenschaftlichen Fehlverhaltens.
In der erstgenannten Funktion agiert der Ombudsman lediglich als vorgeschalteter
Vermittler, Schlichter und Berater bei im Zusammenhang mit guter wissenschaftlicher Praxis auftretenden Unstimmigkeiten und Konfliktfällen. Bei Auftreten des
Verdachts auf ein wissenschaftliches Fehlverhalten übermittelt er die Anschuldigungen zur weiteren Untersuchung an andere intern zuständige Verfahrensgremien,
meist die Einrichtungsleitung oder aber an die Untersuchungskommission.
430 Vgl. unten 4. Teil, D. III. 2. a), S. 379 ff.
431 Das LG Bonn hat in Umschreibung der Funktion des Ombudsmans der DFG auch mit der
Bezeichnung „Schiedsgutachter“ und Mediator“ hantiert, LG Bonn, NJW 2002, S. 3260
(3261); vgl. auch Deutsch, ZRP 2003, S. 159 (160).
432 Im 19. Jahrhundert ist der Ombudsman als Kontrollorgan des Parlaments über die Verwaltung entstanden, Redeker, DVBl. 1964, S. 221.
433 Vgl. zur entsprechenden Einrichtung in Dänemark oben unter 3. Teil, H. II., S. 265 ff.
434 Unter dem Stichwort „Parlamentsbeauftragter“ wurde in Deutschland zunächst – ausgelöst
durch die zunehmende Bürokratisierung und eines stetig wachsenden Verwaltungsstaats in
den sechziger Jahren – sowohl auf Länder- als auch auf Bundesebene über die Einführung eines dem skandinavischen Vorbild entsprechenden Ombudsmans diskutiert, ohne dass ein Ansatz zur Realisierung gefunden wurde, siehe beispielsweise Redeker, NJW 1967, 1297 ff.
Später hat man den Ombudsman im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zwischen Patient
und Arzt bei den Ärztekammern und in weiteren Bereichen eingeführt. Zum Ombudsman der
Banken siehe etwa, Hoeren, NJW 1992, S. 2727 ff.; ders. NJW 1994, S. 362 ff.; zum Ombudsman der Versicherungen Scherpe, NVersZ 2002, S. 97 ff.; Römer, NVersZ 2002,
S. 289 ff. Zur Frage der Einrichtung eines Ombudsmans für Verbraucherschutz Michaels,
Versicherungswirtschaft 2000, S. 398.
355
In anderen Einrichtungen wiederum ist er im Falle eines Verdachts wissenschaftlichen Fehlverhaltens auch für die Durchführung des ersten Verfahrensabschnitts zur
Untersuchung dieser Vorwürfe verantwortlich.435 Dort berät er in seiner Funktion
diejenigen Personen, die ihn über einen Verdacht eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens informieren und prüft die an ihn herangetragenen Vorwürfe unter Plausibilitätsgesichtspunkten auf Konkretheit und Bedeutung, auf mögliche Motive und im
Hinblick auf die Möglichkeiten der Ausräumung der Vorwürfe.436 Er greift darüber
hinaus einschlägige Hinweise auf, von denen er zufällig oder gegebenenfalls über
Dritte Kenntnis erhält. Sein Maßstab sind die Standards guter wissenschaftlicher
Praxis ebenso wie die in den Verfahrensregeln der Forschungseinrichtungen formulierten Tatbestände wissenschaftlichen Fehlverhaltens.437
Auch im Nachgang zu einem abgeschlossenen Untersuchungsverfahren berät der
Ombudsman diejenigen Personen, die in den Fall involviert sind oder waren. Insbesondere berät der Ombudsman unverschuldet in die Vorgänge wissenschaftlichen
Fehlverhaltens verwickelte Nachwuchswissenschaftler und Studierende in Bezug
auf die Absicherung ihrer persönlichen und wissenschaftlichen Integrität.438
Mit der Uneinheitlichkeit in Bezug auf die Aufgabentrennung, insbesondere zwischen Ombudsman und Untersuchungskommission, sowie weiteren Verfahrensverantwortlichen ist eine der größten Variablen innerhalb von Fehlverhaltensverfahren
in deutschen Forschungseinrichtungen angesprochen. Nämlich die Frage, wie weit
reichend die Befugnisse des Ombudsmans sind oder sein sollten, insbesondere ob
ihm die klassische Funktion eines Beraters und Schlichters oder diejenigen einer
filternden Untersuchungsinstanz gepaart mit weiterreichenden Befugnissen zuwächst.439 Anders gewendet, lässt sich die Frage auch als solche nach dem Verhältnis zwischen Ombuds- und Untersuchungskommissionen erfassen.440 Auch hierüber
soll die nachfolgende Einzelbetrachtung Aufklärung schaffen.
435 Vgl. dazu unten 4. Teil, F. V. 2. a), S. 405 f.
436 HRK, Empfehlungen des 185. Plenums vom 6. Juli 1998 zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen, Ds. Nr. 1 85/9 HRK, unter C. II.
437 Vgl. dazu unten 4. Teil, E., S. 383 ff.
438 Siehe z.B. Universität Bielefeld, Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an
der Universität Bielefeld vom 02.02.2000, § 8 Abs. 3.
439 Schulze-Fielitz, WissR 2004, S. 100, (113) sieht das Vorprüfungsverfahren einer Untersuchungskommission als das geeignetere Vorgehen an, weil es die Kooperationsbereitschaft
gegenüber den Ombudspersonen erhöht.
440 Vgl. zu den Gegebenheiten an der Universität Göttingen in der frühen Phase der Entwicklung
des deutschen Verfahrensmodells Kuhn, in: DFG und Ombudsman der DFG (Hrsg.), Wissenschaftliches Fehlverhalten – Erfahrungen von Ombudsgremien, S. 13.
356
bb) Ombudsmänner der deutschen Forschungseinrichtungen:
Berufung, Zusammensetzung, Amtsperiode und Status von Gremien
Die Funktion des Ansprechpartners wird in deutschen Forschungseinrichtungen,
entweder von einer Person oder von einem Gremium mit mehreren Verantwortlichen wahrgenommen. Die an ihre Person und die Beziehung zur Einrichtung gestellten Voraussetzungen variieren. Je nach Institution ist die Berufung, die personelle,
fachliche und zeitliche Besetzung und der Status des Ombudsmans unterschiedlich
zu beurteilen. Teilweise hängt die Einordnung davon ab, wie breit die jeweilige
Institution nach Fachrichtungen aufgestellt ist.441 Andererseits ist für die Charakterisierung ebenso maßgeblich, auf welcher Ebene in der Binnenorganisation einer
Forschungseinrichtung das Ombudsgremium oder einzelne Ombudsleute angesiedelt
sind und welche Interdependenzen zu anderen Organisationseinheiten sie auszeichnen.
(1) Hochschulen
Die Musterempfehlungen der HRK schlagen vor, dass Hochschulen einen oder mehrere erfahrene Wissenschaftler mit nationalen oder internationalen Kontakten als
Ansprechpartner für Angehörige der Hochschule, die Vorwürfe wissenschaftliches
Fehlverhalten vorzubringen haben, bereitstellen.442 Zu Ombudsleuten sollen nur
Persönlichkeiten gewählt werden, die aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Funktion
zugehenden Informationen nicht selbst zu einschlägigem Handeln, beispielsweise
als Prorektor oder als Dekan oder als Dienstvorgesetzter gezwungen sind. Für den
Fall der Befangenheit oder der Verhinderung soll mindestens ein Stellvertreter zur
Verfügung stehen.
Unter weitgehender Berücksichtigung dieser Empfehlungen bestellen die Hochschulen entweder durch ihren Senat oder durch die Hochschulleitung, dort je nach
Bestehen einer Rektorats- oder einer Präsidialverfassung443 – das Rektorat444 oder
das Präsidium445, eine Person mit Stellvertreter, nicht selten aber auch mehrere Per-
441 Deutsch, ZRP 2003, S. 159 (162).
442 Hochschulrektorenkonferenz, Empfehlungen des 185. Plenums vom 6. Juli 1998, zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen, unter C. II.
443 Vgl. dazu Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., Rn. 998 ff.
444 Z.B. Ruhr-Universität Bochum, Leitlinien guter wissenschaftlicher Praxis und Grundsätze für
das Verfahren bei vermutetem wissenschaftlichen Fehlverhalten vom 25.06.2002, unter 6.
(1); Universität Bremen, Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, Verfahrensordnung vom 16.06.1999, § 3.
445 Z.B. Technische Universität Berlin, Grundsätze für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten in der Technischen Universität Berlin vom 30.07.1999, § 3; Fachhochschule Hannover, Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum
Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 07.10.2002, unter 4. a).
357
sonen zum Ombudsman.446 In einigen Universitäten sind beide Hochschulorgane in
der Weise beteiligt, dass eines den Besetzungsvorschlag unterbreitet, das andere den
Ombudsman einsetzt.447
Die auserwählten Wissenschaftler sollen nach Maßgabe der hochschulischen Verfahrensordnungen erfahrene Professoren oder Wissenschaftler sein und aus dem
Kreis der Universitätsangehörigen ohne Leitungsverantwortung stammen.448 Selten
sind dabei die Anforderungen ausdrücklich so formuliert, dass auch Vertreter des
Akademischen Mittelbaus das Amt übernehmen können.449 Nur in Ausnahmefällen
kann auch ein Externer bestellt werden.450 Die Christian-Albrechts-Universität Kiel
beispielsweise hat als eine von ganz wenigen Hochschulen den Vorschlag der HRK
umgesetzt, den Vertrauensmann der DFG zum Ombudsman der Universität zu bestellen.451 Bei der Technischen Universität Hamburg-Harburg hingegen ernennt der
Senat zum Beispiel den von der Gruppe der Hochschullehrer gewählten Sprecher
der Professoren als Ombudsman.452
Vereinzelt bemühen sich die Hochschulen um Repräsentation der Wissenschaftsbereiche ihrer Einrichtung durch die Wahl eines mehrköpfigen Gremiums mit Mitgliedern aus unterschiedlichen Fakultäten oder Fachbereichen.453 Die Universität
446 Ausnahmen: Bei der Universität Lüneburg erfolgt die Bestellung zwar vom Präsidenten, aber
auf Vorschlag der Dekane, Universität Lüneburg, Ordnung der Universität Lüneburg zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Prüfung von Vorwürfen wissenschaftlichen
Fehlverhaltens vom 03.07.2002, § 8. Bei der Universität des Saarlandes, Richtlinie zur Vermeidung von und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 06.06.2001, unter
III. 2. schlägt die Zentrale Forschungskommission den Ombudsman vor, der Universitätspräsident bestellt die Person mit Zustimmung des Senats.
447 Universität Potsdam Universität Potsdam, Selbstkontrolle in der Wissenschaft – Regeln zur
Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 14.02.2002, I. 7. (2); Universität Regensburg,
Ordnung der Universität Regensburg über die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 01.10.1999, § 4 Abs. 1.
448 Selten werden darüber hinaus besondere Qualifikationen verlangt. Die Universität Osnabrück,
Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Osnabrück vom 10.02.1999, „Einzelregelungen“ 7,
bestellt ein Mitglied der Professorenschaft mit der Befähigung zum Richteramt.
449 Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 13.12.
2000, § 9 Abs. 1.
450 Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, Grundsatzbeschluss zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, § 8 Abs. 2.
451 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, Regelung des Verfahrens bei wissenschaftlichem
Fehlverhalten auf der Basis der Empfehlungen der HRK und der DFG vom 08.02.2000, § 3.
452 Technische Universität Hamburg-Harburg, Richtlinie zur Sicherung guter wissenschaftlicher
Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten von 2001, § 4 Abs. 1. Stellvertreter ist der Vertrauensdozent der Deutschen Forschungsgesellschaft.
453 Universität Bremen, Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, Verfahrensordnung vom 16.06.1999, § 3; Technische Universität Dresden, Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis an der Technischen Universität Dresden und Regeln für den Umgang mit
wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 02.02.2002, 2.1 (b); Universität Leipzig, Satzung der
Universität Leipzig zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 27.03.2002, § 6
Abs. 1.
358
Hamburg und die Universität Jena ernennen beispielsweise ein Ombudsgremium aus
vier Professoren, von denen je einer aus dem Bereich der Geistes- und Kulturwissenschaften, der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, der Naturwissenschaften
und der Medizin stammt.454
Neben der Institution eines zentralen Ombudsgremiums für die gesamte Einrichtung haben einige Hochschulen zusätzliche Ombudspersonen auf Fachbereichsebene
installiert, welche ausschließlich die Mitglieder ihres Fachbereichs beraten.455 Diese
Personen werden durch den Fachbereichsrat auf Vorschlag des Dekanats gewählt.456
Die Amtsdauer der Ombudspersonen beträgt je nach Hochschule zwei bis vier
Jahre, in der Regel sind es drei Jahre. Sie korrespondiert häufig mit der Amtszeit des
Senats, kann im Einzelfall sogar an diese gebunden sein.457 Die Möglichkeit der
einmaligen Wiederernennung ist in beinahe allen Verfahrensordnungen vorgesehen.
Die Mitglieder hochschulischer Ombudsgremien werden namentlich im Vorlesungsverzeichnis benannt.458 Das Gros der Verfahrensordnungen sichert jedem universitätsangehörigen Wissenschaftler einen Anspruch darauf zu, ein Mitglied des
454 Universität Hamburg, Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur
Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens i.d.F. vom 08.03.2001, § 4 Abs. 2; Friedrich-
Schiller-Universität Jena, Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom
21.05.2002, § 4 Abs. 2. Ähnlich die Universität Rostock, Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens vom 03.07.2002,
§ 4 Nr. 2, die Universität Gesamthochschule Siegen, Grundsätze und Verfahrensrichtlinien
zur Sicherung einer guten wissenschaftlichen Praxis vom 08.10.2001, § 4 Nr. 2 und schließlich die Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Verfahrensordnung der Eberhard-Karls-Universität Tübingen zum Umgang mit Fehlverhalten in der Wissenschaft vom 19.04.1999, § 2
und die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom
13.12.2000, § 9 Abs. 1, wobei beiden letztgenannten mit nur jeweils drei Mitgliedern auf den
Rechtswissenschaftler im Ombudsgremium verzichten.
455 Freie Universität Berlin, Ehrenkodex, Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
vom 16.12.2002, B 1.1; Georg-August-Universität Göttingen, Richtlinien der Georg-August-
Universität Göttingen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 05.06.2002, § 6
Abs. 1. Die Universität Stuttgart bestellt ausschließlich Fachbereichs-Ombudspersonen mit
klar abgegrenzter Zuständigkeit, Richtlinien der Universität Stuttgart zur Sicherung der Integrität wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Fehlverhalten in der Wissenschaft vom
10.02.2001, unter III. 3.
Hochschulen mit örtlich getrennten Abteilungen wird ein Ombudsman für jede Abteilung
eingesetzt, vgl. Universität Koblenz-Landau, Verfahrensordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 14.12.1999, unter C. “Zuständigkeiten”.
456 Freie Universität Berlin, Ehrenkodex, Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
vom 16.12.2002, B 1.1.
457 Vgl. beispielsweise: Burg Giebichenstein Hochschule für Kunst und Design Halle, Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Burg Giebichenstein Hochschule
für Kunst und Design Halle und zum Umgang mit Vorwürfen künstlerischen und wissenschaftlichen Fehlverhaltens vom 17.04.2002, § 4 Abs. 7; Universität Leipzig, Satzung der
Universität Leipzig zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 27.03.2002, § 6
Abs. 1.
458 Hochschulrektorenkonferenz, Empfehlungen des 185. Plenums vom 6. Juli 1998, zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen, unter C. II.
359
Gremiums innerhalb kurzer Frist persönlich sprechen zu können.459 Ein beträchtlicher Anteil der Hochschulen sieht darüber hinaus vor, dass der Ombudsman an die
Hochschulleitung berichtet.460
Die Hochschulombudsmänner sind überwiegend reine Ansprechpartner in allen
Belangen guter wissenschaftlicher Praxis und vermuteten Fehlverhaltens. Sie werden lediglich in einem Teil der Hochschulen auch als Untersuchungsgremium im
Vorverfahren aktiv. 461
Der organisatorische und rechtliche Status der Ombudspersonen an Hochschulen
ist aufgrund dieser variablen Einsetzungs- und Ausgestaltungsmodalitäten kaum
übergeordnet bestimmbar. Ombudsgremien fallen aus der gängigen Formentypik
von hochschulischen Organisationserscheinungen heraus, sind weder Teilkörperschaften noch herkömmliche Organisationseinheiten der Hochschule oder Teile von
Organisationseinheiten mit eigener Struktur. Sie besitzen naturgemäß keine eigene
Rechtsfähigkeit.
Ohne dass damit für die Frage der Rechtstellung viel gewonnen wäre, können
zentrale Ombudspersonen als Beauftragter des Senats und oder der Hochschulleitung, Ombudsmänner der Fakultäten entsprechend als Beauftragte der Fachbereiche
gelten.462 Damit ist der Einsetzungsverantwortlichkeit folgend eine überwiegende
Zuordnung zu Selbstverwaltungsorganen der Hochschulen, beziehungsweise bei
zentraler Aufhängung zu denjenigen Organen getroffen, die sich die Verantwortung
der die Gesamtinteressen der Hochschulen berührenden Angelegenheiten mit je nach
föderalem Organisationsmodell variierendem Einflussüberhang teilen. Hochschu-
459 Z.B. Universität Kaiserslautern, Verfahrensordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher
Praxis an der Universität Kaiserslautern vom WS 2001, unter C. 1.; Universität Trier, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, unter C. 2.
460 Universität Konstanz, Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 15.07.
1998, unter “Einzelregelungen”; Fachhochschule Ludwigshafen Hochschule für Wirtschaft,
Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 23.10.2002, § 3; Universität Osnabrück, Richtlinien zur Sicherung
guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an
der Universität Osnabrück vom 10.02.1999, „Einzelregelungen“ 7; Universität Ulm, Satzung
der Universität Ulm zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 27.09.2003, unter 7.
(4).
461 Siehe HRK, Empfehlungen des 185. Plenums vom 6. Juli 1998 zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hohschulen, Ds. Nr. 1 85/9 HRK, unter C. IV. 1. und beispielhaft die Regelwerke folgender Universitäten: Universität Bayreuth, Regeln zum Umgang
mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Bayreuth vom 23.06.1999 unter
4.1 (2); Humboldt-Universität zu Berlin, Satzung über die Grundsätze der Humboldt-Universität zu Berlin zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und über den Umgang mit
Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens vom 25.06.2002.
Anders jedoch (Ombudsman für die Vorprüfung verantwortlich): Otto-Friedrich-Universität
Bamberg, Verfahren bei Verdacht auf Wissenschaftliches Fehlverhalten, Verfahrensordnung
vom 30.06.1999, unter II.; Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, Leitlinien zur
Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 01.07.2002, unter B. 3.
462 Vgl z.B. die Webseite der Universität Köln, http://www.uni-koeln.de/uni/einricht_verw_beauftr.html (15.02.2007), wo der Ombudsman als Senatsbeauftragter aufgeführt wird.
360
lische Senats- oder sonstige Organbeauftragte sind Personen, die zur Wahrnehmung
eng umrissener Aufgaben und Belange eingesetzt werden.
(2) Staatliche Ressortforschungseinrichtungen
Dort wo staatliche Ressortforschungseinrichtungen überhaupt ein Verfahren zum
Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten implementiert haben, beschränken
sich die forschungsspezifischen Verfahrensgremien auf einen Ombudsman.463 Weitere Ansprechpartner und Verfahrensverantwortliche in Fällen wissenschaftlichen
Fehlverhaltens sind Vorgesetzte sowie Instituts- und Einrichtungsleiter.
Angesichts der geringen Verfahrensdichte können anstelle struktureller Regelmä-
ßigkeiten von Ombudsgremien nur exemplarisch die Lösungen weniger Einrichtungen dokumentiert werden:
Bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft (FAL) und der Bundesforschungsanstalt für Fischerei (BFAfi) nimmt das Amt des Ombudsmans eine Einzelperson wahr, an deren Qualifikation keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Sie wird durch ein mit Institutsleitern und weiteren nichtständigen wissenschaftlichen Mitgliedern besetztes Kollegialorgan, das so genannte Kollegium, für
zwei Jahre gewählt.464
In der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA) und im
Robert-Koch-Institut (RKI) ernennt der Präsident – im Fall des RKI auf Empfehlung
des internen Forschungsrates – eine nicht näher qualifizierte Person zum Ombudsman.465
Im Paul Ehrlich Institut (PEI) ist ebenfalls die Institutsleitung für die Bestellung
verantwortlich, Ombudsman soll jedoch ein externer Hochschullehrer sein.466
Bei der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) wird in der Hausverfügung einer
der Abteilungsleiter namentlich als Ombudsman benannt.467
463 Ausnahmsweise einen Untersuchungsausschuss richtet die Bundesanstalt für Gewässerkunde
(BfG), Hausverfügung zur Umsetzung der DFG-Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 25.12.2003, ein. Das Institut für Vogelforschung – Vogelwarte Helgoland, Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 12.11.2002, Einzelregelungen Nr. 8, bedient sich der
Kommission der Universität Oldenburg.
464 Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft (FAL), Regeln guter wissenschaftlicher Praxis in
der FAL, Anlage zur Geschäftsordnung vom 05.11.2002, unter II Nr. 5; Bundesforschungsanstalt für Fischerei (BFAFi), Regeln guter wissenschaftlicher Praxis in der Bundesforschungsanstalt für Fischerei vom 02.07.2002, unter IV. Nr. 1.
465 Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA), Gute wissenschaftliche
Praxis in der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft – Verfahrensordnung
vom 20.06.2000, unter 4.; Robert-Koch-Institut (RKI), Grundlagen für wissenschaftliches Arbeiten und Handeln am Robert-Koch-Institut von Mai 2002, unter IV.
466 Paul Ehrlich Institut (PEI), Grundlagen für wissenschaftliches Handeln am Paul-Ehrlich-
Institut von November 2002, unter IV.
361
Wiederum anders ist die Zusammensetzung des mehrköpfigen Gremiums des
Konrad-Zuse-Zentrums für Informationstechnik Berlin (ZIB), wo die Mitglieder des
vom Verwaltungsrat bestellten Wissenschaftlichen Beirats als neutrale, qualifizierte
und persönlich integre Ombudspersonen benannt werden. 468 Als herausgehobener
Ansprechpartner fungiert der Sprecher dieses Gremiums.
Bemerkenswert ist insbesondere das letztgenannte Gremium, weil sämtliche
Mitglieder eines Organs der als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts organisierten Forschungseinrichtung als Ombudsgremium fungieren, womit das Gremium in
seiner Zusammensetzung stets den satzungsmäßigen Organbestimmungen folgt und
auf die satzungsmäßigen Organbefugnisse zurückgreifen kann.469 Im Übrigen weisen die Ombudsleute in Ressortforschungseinrichtungen je nach Verantwortlichkeit
für die Einsetzung entweder Affinität zu einem wissenschaftlichen Programmorgan
oder zum Exekutivorgan der Einrichtungsleitung auf, ohne Teile dieser Organe zu
sein. Wie bei den Hochschulen können sie als Beauftragte des jeweiligen Organs
betrachtet werden.
Die Ombudsmänner der Ressortforschungseinrichtungen nehmen lediglich als
Ansprechpartner Verdachtsmomente auf und geben diese sofern ein Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Raum steht an die Institutsleitung weiter, sind
aber nicht in die Aufklärung von Fehlverhaltensvorwürfen involviert.470
(3) Privatrechtlich organisierte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen
Unter den privatrechtlich organisierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen
können drei Ombudsmantypen unterschieden werden.
467 Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG), Hausverfügung zur Umsetzung der DFG-Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 25.11.2003, unter 6.2.
468 Konrad-Zuse-Zentrum für Informationstechnik (ZIB), Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Juli 2002, unter 6.
469 Vgl. die Satzung des ZIB vom 23.10.1992 unter http://www.zib.de/General/Organization/satzung/index.de.html und die Organisationsbeschreibungen auf der Webseite der Einrichtung
unter http://www.zib.de/General/Chart/index.de.html und http://www.zib.de/General/AdvisoryBoard/ index.de.html (15.02.2007).
470 Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft (FAL), Regeln guter wissenschaftlicher Praxis in
der FAL, Anlage zur Geschäftsordnung, vom 05.11.2002, unter II. 5. und 6.; Biologische
Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft Berlin/Braunschweig (BBA), Gute wissenschaftliche Praxis in der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft vom 20.06.
2000, unter 3.1 und 4; Robert-Koch-Institut (RKI), Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaft-licher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom Mai 2002,
unter IV und V.; Paul-Ehrlich-Institut – Bundesamt für Sera und Impfstoffe – (PEI), Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem
Fehlverhalten vom Oktober 2000, unter IV. und V. Anders jedoch: Bundesforschungsanstalt
für Fischerei (BFAFi), Regeln guter wissenschaftlicher Praxis in der Bundesforschungsanstalt
für Fischerei vom 02.07.2002 unter IV. 2. bis 9., wo die Vertrauensperson neben dem Leiter
der Forschungsanstalt die Voraufklärung betreibt.
362
(a) MPG und Mitgliedsvereine der WGL
Sowohl in den Instituten der Max-Planck-Gesellschaft als auch in den Mitgliedsvereinen der WGL wurde eine Direktwahlregelung für den Ombudsman getroffen.471
Danach sind die Ombudspersonen von allen wissenschaftlichen Mitarbeitern des
Instituts (MPG)472 beziehungsweise der jeweiligen Einrichtung (WGL) zu wählen.473
Wer zu den wissenschaftlichen Mitarbeitern zählt, wird in den Einrichtungen der
WGL zum Teil näher definiert. Es handelt sich um diejenigen gegen Entgelt beschäftigten Mitarbeiter, die ein Studium abgeschlossen haben und Forschungsaufgaben wahrnehmen.474
Vorschlagsberechtigt sind in der Regel ebenfalls alle wissenschaftlichen Mitarbeiter der Forschungseinrichtung. Ein Vorschlag wird nur dann berücksichtigt, wenn
der Vorgeschlagene die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt hat. Die
Verfahrensordnung der MPG verlangt die Wahl einer neutralen, qualifizierten und
persönlich integeren Person. Die WGL-Einrichtungen betonen, dass es sich nicht um
Mitglieder der Institutsleitung handeln darf. In Ausnahmefällen kann aber ein externer Dritter das Amt übernehmen. Die Amtsperiode ist auf zwei oder drei Jahre festgelegt.
Die gewählten Ombudspersonen genießen eine von der Binnenorganisation der
sie beherbergenden Einrichtung abgekoppelte unabhängige Vertreterstellung für die
wissenschaftlichen Mitarbeiter. Sie leiten ihre Legitimation allein aus der mehrheitlichen Vereinigung der Wissenschaftlerstimmen auf sich ab. Dadurch erfolgt die
Besetzung – abgesehen von der Aufstellung der Wahlordnung und der Ausrichtung
der Wahl – unabhängig von Einfluss der Vereinsorgane, insbesondere des Leitungsorgans oder sonstigen Organisationseinheiten. Diese Unabhängigkeit wird – in den
471 Vgl. MPG, Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis beschlossen vom Senat der
Max-Planck-Gesellschaft am 24.11.2000, unter 6.; Gottfried Wilhelm Leibniz e.V. (WGL),
Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in den Instituten der Leibnitz-
Gemeinschaft vom 19.11.1998, unter B.
472 Bei der MPG existiert darüber hinaus für jede der drei MPG-Sektionen ein für die gesamte
Sektion gewählter Ombudsman.
473 Die näheren Einzelheiten zur Wahl und Funktion von Ombudspersonen werden im Fall der
MPG durch Richtlinien des wissenschaftlichen Rats, gesondert geregelt. Der Erlass einer solchen Wahlordnung ist von der WGL nicht empfohlen worden, einige Mitgliedseinrichtungen
sehen dennoch den Erlass von Regeln für die Wahl des Ombudsmans vor, vgl. Institut für
Wissensmedien (IWM), Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am IWM und
Verfahren zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 14.11.2002 unter B. 7.
Die Wahlordnung wird vom Direktor nach Erarbeitung durch das Leitungskollegium erlassen.
474 Vgl. z.B. Institut für deutsche Sprache (IDS), Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher
Praxis am IDS und Verfahren zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten, § 8
Abs. 1; Institut für Wissensmedien (IWM), Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher
Praxis am IWM und Verfahren zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom
14.11.2002, § 7 Abs. 1.
363
Mitgliedsvereinen der WGL – zusätzlich dadurch unterstrichen, dass man ihnen im
Zuge der Amtsausübung Weisungsfreiheit gegenüber dem Arbeitgeber garantiert.
Die Ombudspersonen der MPG und der WGL-Einrichtungen sind allerdings reine
Beratungsgremien für Konfliktfälle guter wissenschaftlicher Praxis, die nicht bereits
den Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens beinhalten. Die mangelnde Nähe zur
Institutsleitung lässt sie für die Durchführung des Vorprüfungsverfahrens ungeeignet
erscheinen.
(b) Ifo-Institut für Wirtschaftsforschung e.V.
Im ifo Institut für Wirtschaftsforschung e.V., welches ebenfalls zu den Mitgliedern
der WGL zählt und die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis aber im Wege einer
Betriebsvereinbarung umgesetzt hat475, wird auch die Position des Ombudsmans
abweichend von den übrigen WGL-Einrichtungen besetzt. Um zu gewährleisten,
dass die Ombudsperson das Vertrauen der wissenschaftlichen Mitarbeiter, der leitenden Wissenschaftler und des Vorstandes besitzt, wird diese einvernehmlich von
Vorstand, Sprecherausschuss der leitenden Angestellten und Betriebsrat bestimmt
und von dem Vorstand für die Dauer von drei Jahren ernannt.476
Anders als in den vorbehandelten Einrichtungen basiert die Bestellung also auf
einem Konsens der für die Vertretung aller – nicht nur der wissenschaftlichen –
Mitarbeiter zuständigen betrieblichen Partizipationsorgane. Die Vertreterschaft wird
damit zu einer mittelbaren, die noch dazu zum Teil auf nicht betroffene Einrichtungsmitglieder zurückgeht und durch den Arbeitgeber mitbeeinflusst ist. Die Ombudsperson soll jedoch dieselbe unabhängige Stellung wie die Ombudsmänner der
sonstigen WGL-Einrichtungen genießen, da sie nach Maßgabe der verfahrensregelnden Gesamtbetriebsvereinbarung arbeitsrechtlich nicht für die im Rahmen ihrer
Ombudsfunktion ausgeübten Tätigkeit belangt werden kann.477
(c) Großforschungs-GmbHs der HGF
In den Großforschungs-GmbHs der HGF erfolgt die Einsetzung der Ombudsmänner
durch Gesellschaftsorgane der Einrichtungen. Diese setzen sich entweder aus einer
Person478 oder einem Gremium479 von zwei bis fünf Verantwortlichen zusammen,
475 Vgl. oben 4. Teil, D. II. 3. b) ee) (3), S. 348 ff.
476 Betriebsvereinbarung zur Umsetzung von Regeln guter wissenschaftlicher Praxis im ifo Institut vom 19.11.1998, unter 2.1.
477 Ifo Institut für Wirtschaftsforschung e.V., Betriebsvereinbarung zur Umsetzung von Regeln
wissenschaftlicher Praxis am ifo Institut, unter 2.3.
478 GKSS, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Verfahren bei wissenschaftlichem
Fehlverhalten vom 06.02.2002, unter 5.1; FZK, Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis von Mai 2002, unter 6.1.1. Ein Stellvertreter existiert bei GBF, Regelungen zur
364
deren Ernennung im Regelfall durch das geschäftsführende Organ im Einvernehmen
mit dem Partizipations- und Programmorgan der wissenschaftlichen und technischen
Mitarbeiter, dem Wissenschaftlich-Technischen Rat oder Wissenschaftlichen Ausschuss, erfolgt480. In zwei Gesellschaften werden die Ombudspersonen allein durch
den Wissenschaftlichen Rat bestimmt.481 In einer Einrichtung besteht gar Personalunion zwischen der Ombudsperson sowie deren Stellvertreter und dem Vorsitzenden
des wissenschaftlichen Partizipationsorgans sowie dessen Stellvertreter.482
In den Verfahrensbestimmungen der Großforschungseinrichtungen ist im Hinblick auf die Qualifikation und Unabhängigkeit der Ombudsperson ein besonderes
Anforderungsprofil formuliert. Die Verfahrensregeln der Helmholtz-Gemeinschaft
schlagen in diesem Punkt vor, dass die Person eine leitende Stellung einnehmen und
in dieser Aufgabe unabhängig wirken soll.483 Diesen Empfehlungsrahmen füllen die
untersuchten Einrichtungen nur bedingt aus, wenn sie einem „erfahrenen Wissenschaftler mit nationalen und internationalen Kontakten“ die Aufgaben der Ver-
Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der GBF und Verfahren bei wissenschaftlichem
Fehlverhalten, unter 3.2.3: „Für den Fall der Befangenheit wird für die Ombudsperson ein
Stellvertreter unter den Mitgliedern der Ombudsgruppe bestimmt.“; GSI, Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Verfahren bei wissenschaftlichem Fehlverhalten,
unter 4.1.
479 GSF, Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, unter 7: „zwei Ombudsleute“;
HMI, Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Verfahren bei wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 14.06.2002, unter 5.2 enthält keine genaue Zahlenangabe:
„...benennt einen oder mehrere erfahrene Wissenschaftler(Innen) zu Ombudspersonen“;
UFZ, Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, unter 6.2. Abs. 1: „zwei Vertrauenspersonen“; FZJ, Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 01.01.
2002, unter 5.1.1: „... für jeden der fünf Forschungsschwerpunkte einen erfahrenen Wissenschaftler als Vertrauensperson“.
480 Vgl. FZK, Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, unter 6.1. Abs. 1; GKSS,
Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Verfahren bei wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 06.02.2002, unter 5.1; HMI, Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
und zum Verfahren bei wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 14.06.2002, unter 5.1. Im Forschungszentrum Jülich (FZJ) wird die Hauptkommission, einen ständiger Ausschuss des
WTR, der dessen laufenden Geschäfte wahrnimmt, beteiligt, Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 01.01.2002, unter 5.1.1. Bei der Gesellschaft für Schwerionenforschung (GSI), Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Verfahren bei wissenschaftlichem Fehlverhalten, unter 4.1. benennt das Wissenschaftliche Direktorium den
Ombudsman und seinen Stellvertreter. Die beiden Personen müssen vom Wissenschaftlichen
Ausschuss (Mitbestimmungsorgan) und darüber hinaus vom Wissenschaftlichen Rat (externer
Beirat) bestätigt werden.
481 GSF, Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, unter 7; UFZ, Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, unter 6.2 Abs. 1.
482 GSI, Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Verfahren bei wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 10.09.2000, unter 4.1.
483 HGF, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Verfahren bei wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 09.09.1998, unter 4.1. Bei einem Ombudsman mit gleichzeitiger Leitungsfunktion stellt sich das Problem einer Interessenkollision bzw. eines Befangenheitskonflikts.
365
trauensperson übertragen.484 Insoweit wurde zu Lasten der institutionellen Absicherung eine der Vermeidung von Interessenkonflikten dienende Lösung bevorzugt.
Die Amtsdauer, der Ombudspersonen schwankt zwischen zwei und vier Jahren
und ist zum Teil auf die Amtszeit der Mitglieder des wissenschaftlichen Partizipationsorgans abgestimmt.485
Die Ombudsleute der Großforschungseinrichtungen sind regelmäßig nicht nur für
die Beratung in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis zuständig, sie führen auch
die Voraufklärung eines Fehlverhaltensverdachts im eigentlichen Untersuchungsverfahren durch und übernehmen damit Aufgaben, die in den Zuständigkeitsbereich des
WTR und der Geschäftsführung fallen.486
Personelle Besetzung, Aufgabenspektrum und zur Bestellung ermächtigte Organe
sprechen dafür, dass die beschriebenen Ombudspersonen die organisatorische Stellung eines WTR-Ausschusses oder – wo die Besetzung durch Geschäftsführung und
Mitbestimmungsorgan gemeinsam erfolgt – eines gemeinsamen Ausschusses des
WTR und der Geschäftsführung einnehmen. Sie können in der Konsequenz Befugnisse der Kontextgremien für sich in Anspruch nehmen, die sich im Falle der WTR
jedoch auf die Beratung der übrigen Gesellschaftsorgane, insbesondere der Geschäftsführung, in forschungsspezifischen Fragen beschränkt.
Die Gesellschaft für Biotechnologische Forschung (GBF) geht einen Sonderweg,
indem sie die Wahl des Ombudsman nicht einem oder mehreren Gesellschaftsorganen, sondern der ihrerseits von allen wissenschaftlich-technischen Mitarbeitern
gewählten Untersuchungskommission überlässt.487 Damit erhält der Ombudsman in
dieser Einrichtung eine ähnlich unabhängige Stellung wie dies bei den Mitgliedsein-
484 GSF, Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, unter 7; GSI, Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Verfahren bei wissenschaftlichem Fehlverhalten
vom 10.09.2000, unter 4.1.
485 GKSS und HMI benennen die Ombudsperson für einen Zeitraum von zwei Jahren. GSF, FZJ
und FZK normieren einen Zeitraum von 3 Jahren. Keine direkten Angaben sind den Verfahrensregeln der GSI und der GBF zu entnehmen, bei der GBF lässt sich jedoch aus dem Zusammenhang einer Wahl durch die Ombudsgruppe, die ihrerseits für einen Zeitraum von vier
Jahren gewählt wird, eine Bestimmung der Vertrauenspersonen für den gleichen Zeitraum ableiten, vgl. GBF, Regelungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der GBF und
Verfahren bei wissenschaftlichem Fehlverhalten, Regel 3.1.2 und 3.2.1. Die Ombudsperson(en) der GSI sind in ihrer Amtszeit infolge der Personalunion an diejenige des Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Ausschusses gebunden, vgl. GSI, Regeln zur Sicherung guter
wissenschaftlicher Praxis und Verfahren bei wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 10.09.
2000, Regel 4. Beim UFZ werden die Ombudspersonen für die Dauer der laufenden WTR-
Wahlperiode, laut § 15 Abs. 2 b) des Gesellschaftsvertrages des UFZ-Umweltforschungszentrums Leipzig-Halle für zwei Jahre, gewählt.
486 Z.B. GKSS, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Verfahren bei wissenschaftlichem
Fehlverhalten vom 06.02.2002, unter 5.2; Forschungszentrum Jülich GmbH (FZJ), Regeln
zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 01.01.2002, unter 5.1. und 5.2.
487 GBF, Regelungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der GBF und Verfahren
bei wissenschaftlichem Fehlverhalten, unter 3.2.1: „Die Ombudsgruppe wählt aus ihren Reihen eine Ombudsperson zur Vertrauensperson.“; zur Wahl der „Ombudsgruppe“ vgl. 3.1.1.
366
richtungen der WGL oder der MPG der Fall ist. Dementsprechend wirkt er ebenfalls
nicht an der Aufklärung wissenschaftlicher Fehlverhaltensfälle mit.488
b) Untersuchungskommissionen
Auf der zweiten Stufe des wissenschaftsinternen Verfahrensrechts agieren in
Deutschland ständige Kommissionen zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, kurz als Untersuchungskommissionen oder Untersuchungsausschüsse bezeichnet.
aa) Funktion der Untersuchungskommission
Die Untersuchungskommission deutscher Forschungseinrichtungen übernimmt im
Dienste der Sicherung der Vertrauenswürdigkeit und Funktionsfähigkeit der Wissenschaft489 die Aufklärung konkreter Anschuldigungen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Sie kommt regelmäßig auf der zweiten Stufe eines Fehlverhaltensverfahrens, der auf die Vorprüfung folgenden förmlichen Untersuchung, zum Einsatz.
Übernimmt aber dort, wo weder dem Ombudsman noch einer anderen einrichtungsinternen Stelle diese Aufgabe übertragen ist – auch die erste Verfahrensstufe der
Voraufklärung wissenschaftlichen Fehlverhaltens. In ihrer Aufklärungsfunktion
dienen die Kommissionen ebenso wie der Ombudsman ausschließlich der wissenschaftlichen Selbstkontrolle. Sie kommuniziert ihr Verfahrensergebnis der Einrichtungsleitung, welche im Nachgang über die Verhängung von rechtlichen Sanktionen
und weitere Maßnahmen entscheidet. Mittelbar trägt sie durch ihre abschließenden
Stellungnahmen zur Ausdifferenzierung und Konkretisierung wissenschaftlicher
Standards bei.
bb) Untersuchungskommissionen deutscher Forschungseinrichtungen: Zusammensetzung, Berufung der Kommissionsmitglieder, Amtsdauer sowie Status der
Gremien
Auch die Untersuchungskommissionen können je nach Rechtsnatur der Organisation, binnenorganisatorischer Anbindung und Besetzung diverse Charakteristika aufweisen, die zu einer unterschiedlichen Einordnung der Gremien führen.
488 GBF, Regelungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der GBF und Verfahren
bei wissenschaftlichem Fehlverhalten, unter 4.2. Ebenso auch GSF-Forschungszentrum für
Umwelt und Gesundheit (GSF), Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, unter 8.
489 Schmidt-Aßmann, NVwZ 1998, S. 1225 (1232).
367
(1) Hochschulen
In den Hochschulen werden die Untersuchungskommissionen in der Regel durch
den Senat, zu einem geringeren Anteil aber auch – den Empfehlungen der HRK folgend – durch die Hochschulleitung oder unter deren Mitwirkung besetzt. Die Mitgliederzahl schwankt zwischen drei490 bis zehn491 Personen und hängt nicht zuletzt
von der gewählten Besetzungstypik ab.
Anhand der Mitgliederstruktur lassen sich zwei hochschulische Besetzungsmodelle unterscheiden:
Die Mehrheit der Untersuchungskommissionen folgt dem Gruppenmodell. Darin
setzen sich die Kommissionen aus einer bestimmten Anzahl von Vertretern jeder der
vier Hochschulgruppen, der Gruppe der Professoren, der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter, der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter und der Gruppe der Studierenden, zusammen.492 Das Zahlenverhältnis der vertretenen Hoch-
490 Fachhochschule Mainz, Richtlinie zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum
Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten von Juni 2002, § 7.
491 Universität Kaiserslautern, Verfahrensordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
an der Universität Kaiserslautern vom WS 2001, unter C. 3.; Universität Stuttgart, Richtlinien
der Universität Stuttgart zur Sicherung der Integrität wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Fehlverhalten in der Wissenschaft vom 10.02.2001, unter III. 4.
492 Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen, Grundsätze zur Sicherung guter
wissenschaftlicher Praxis an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen
vom 20.02.2000, § 10; Universität Bremen, Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches
Fehlverhalten, Verfahrensordnung vom 16.06.1999, § 4; Technische Universität Chemnitz,
Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und über das Verhalten bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten für die Technische Universität Chemnitz vom
26.11.2002, § 12; Technische Universität Clausthal, Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten für die
Technische Universität Clausthal vom 13.02.2001, § 8 Abs. 1 i.V.m. dem Beschluss des Senats der TU Clausthal “Regelung zur Einrichtung von ständigen zentralen Senatskommissionen” in der Fassung vom 22.05.2001, § 9 a; Brandenburgische Technische Universität Cottbus, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der BTU Cottbus vom 17.07.2002, § 3
Abs. 1; Medizinische Hochschule Hannover, Grundsätze der Medizinischen Hochschule Hannover zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 10.02.1999, § 8 Nr. 1; Technische
Universität Karlsruhe, Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum
Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 21.12.2001, „Organisatorische Strukturen“ 2; Fachhochschule Konstanz, Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung, Satzung über die Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 10.04.2002, § 6 abs. 3; Universität Mannheim, Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 18.09. 2000,
unter 4.2; Technische Universität München, Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 15.05.2002, unter
“Untersuchungsausschuss”; Universität Stuttgart, Richtlinien der Universität Stuttgart zur Sicherung der Integrität wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Fehlverhalten in der
Wissenschaft vom 10.02.2001, unter III. 4; Universität Gesamthochschule Paderborn, Regeln
zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Grundsätze für das Verfahren bei Verdacht
auf wissenschaftliches Fehlverhalten vom 13.08.2001, § 3 VIII.; Fachhochschule Ulm Hochschule für Technik, Satzung über die Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 18.10.
2002, § 6 Abs. 3; Bergische Universität – Gesamthochschule Wuppertal, Grundsätze für das
368
schulgruppen entspricht den Vorgaben des BVerfG493, welche in § 37 Abs. 1 HRG
und landesrechtlichen Parallelvorschriften zur Vertretung der Gruppen in den hochschulischen Gremien ihren Niederschlag gefunden haben.494 Danach soll der besonderen Stellung der Hochschullehrer dadurch Rechnung getragen werden, dass Hochschullehrer in nach Mitgliedsgruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien
bei der Entscheidung in Angelegenheiten der Forschung über die Mehrheit der
Stimmen verfügen. Infolgedessen stellen die Hochschullehrer mindestens drei Mitglieder des Untersuchungsgremiums, während die anderen Gruppen je mit höchstens
einem Mitglied, die Gruppe der Studierenden oder die der nichtwissenschaftlichen
Mitarbeiter bisweilen auch gar nicht vertreten sind. Das studierende Mitglied ist
vielfach auch nur mit beratender Stimme beteiligt oder hat nur dann Stimmrecht,
wenn von der Untersuchung ein studentisches Mitglied der Universität betroffen
ist.495 Den Vorsitz führt regelmäßig ein von der Kommission gewählter Vertreter der
Professorenschaft. Die Einsetzung erfolgt überwiegend durch den Senat.
Den Gegenpol bildet das stärker am Fachprinzip und dem Gedanken der Sachkompetenz ausgerichtete Professorenmodell, bei dem der Untersuchungskommission ausschließlich Professoren – in einigen Einrichtungen teils interne teils externe
Mitglieder496 – angehören.497 Das Modell existiert in zwei Spielarten. Bei der ersten
Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten vom 20.07.2000, § 3.
Kein studentisches Mitglied haben: Justus-Liebig-Universität Gießen, Satzung der Justus-
Liebig-Universität zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 29.05.2002, § 9; Fern-
Universität – Gesamthochschule Hagen, Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher
Praxis vom 14.03.2000, § 10 Abs. 1; Burg Giebichenstein Hochschule für Kunst und Design
Halle, Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Burg Giebichenstein
Hochschule für Kunst und Design Halle und zum Umgang mit Vorwürfen künstlerischen und
wissenschaftlichen Fehlverhaltens vom 17.04.2002, § 4 Abs. 8; Fachhochschule Hannover,
Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 07.10.2002, unter 4.; Philipps-Universität Marburg, Grundsätze
und Verfahrensregeln für den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 25.10.
2001, unter VIII.
493 BVerfGE 35, 79 (125 ff.).
494 Vgl. z.B. Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, Verfahrensordnung vom 26.01.200, § 4 Abs. 1 unter Verweis auf
§ 40 Abs. 1 NHG (alte Fassung vom 21.01.1998). Zu den Anforderungen an die Besetzung
insofern auch Höhne, Rechtsprobleme bei der Kontrolle der Lauterkeit in der Forschung,
S. 134 ff.
495 Universität Leipzig, Satzung der Universität Leipzig zur Sicherung guter wissenschaftlicher
Praxis vom 27.03.2002, § 8 Abs. 1.
496 Z.B. Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau, Selbstkontrolle in der Wissenschaft
vom 16.12.1998, unter 2.3 (1).
497 Unter anderem: Technische Universität Dresden, Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis
an der Technischen Universität Dresden und Regeln für den Umgang mit wissenschaftlichem
Fehlverhalten vom 02.02.2002, 2.2 (1); Fachhochschule Köln, Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom
04.11.2002, § 3; Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH), Verfahrensordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH), vom 27.02.2002 unter 4 b); Fachhochschule Mainz, Richtli-
369
folgt die fachliche Ausrichtung der Mitglieder keinen besonderen Regeln.498 Bei der
zweiten erfolgt die Zusammensetzung aus Vertretern einzelner Fachgruppen, meist
mit je einem Fachgruppenvertreter der Geistes- und Sozialwissenschaften, der Medizin, der Naturwissenschaften sowie einem mit der Befähigung zum Richteramt
ausgestatteten Vertreter der Rechtswissenschaften.499 Die Besetzung der Kommissionen wird bei diesem Modell häufiger durch die Hochschulleitung vorgenommen.
Einige Universitäten bilden Mischformen, indem sie die Besetzung der Kommission mit Mitgliedern der Statusgruppen ausdrücklich mit der Auswahl dieser Mitglieder aus den verschiedenen Fachbereichen verknüpfen.500 Die Universität Hamburg und die Universität Jena etwa, indem sie das multidisziplinäre Ombudsgremium auch als Kommission einsetzen und in ihren Verfahrensregeln statuieren, dass
auf Vorschlag der so gebildeten Kommission je ein Vertreter der im Einzelfall beteinie zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem
Fehlverhalten von Juni 2002, § 7; Universität Passau, Richtlinien der Universität Passau zur
Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 13.06.2002, § 8 Abs. 1; Fachhochschule Ravensburg-Weingarten, Regelungen
der Fachhochschule Ravensburg-Weingarten zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis,
5.2.2.; Universität Regensburg, Ordnung der Universität Regensburg über die Grundsätze zur
Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 01.10.1999, § 4 Abs. 2. Die Universität Bayreuth billigt den einzelnen Hochschulgruppen ein eigenes Vorschlagsrecht zu Universität
Bayreuth, Regeln zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität
Bayreuth vom 23.06.1999, unter 3.2.(1).
498 Z.B. Technische Universität Dresden, Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis an der
Technischen Universität Dresden und Regeln für den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 02.02.2002, 2.2 (1).
499 Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens vom 22.06.2002, § 3
Abs. 1; Freie Universität Berlin, Ehrenkodex, Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher
Praxis vom 16.12.2002, unter B. 1.2.; Johannes-Gutenberg-Universität Mainz, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Verfahren vom 15.12.2000, unter C. 3 (Naturwissenschaften,
Geisteswissenschaften, Rechtswissenschaften, Medizin). So ähnlich auch Otto-von Guericke-
Universität Magdeburg, Leitlinien der Otto-von Guericke-Universität Magdeburg zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 20.01.1999, Nr. 4, mit einer Kommission
aus 6 Professoren aus unterschiedlichen Fakultäten der Universität, darunter einem oder einer
mit der Befähigung zum Richteramt (Professor oder Professorin für Öffentliches Recht/Zivilrecht); und Universität Potsdam Universität Potsdam, Selbstkontrolle in der Wissenschaft –
Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 14.02.2002, II. 2.3. (1); mit einem
Vertreter für jede Fakultät. Teilweise kooptiert die Kommission ein zusätzliches Mitglied aus
dem von dem Fehlverhaltensverdacht betroffenen Fachgebiet, vgl. Johann Wolfgang Goethe-
Universität Frankfurt am Main, Grundsätze der Goethe-Universität zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 22.10.2003, § 7 Abs. 2.
500 Auch wo die Verfahrensordnung der betreffenden Universität dies nicht ausdrücklich vorsieht, wird eine Repräsentation unterschiedlicher Fachbereiche und unterschiedlicher Statusgruppen versucht, vgl. z.B. Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, Regelung des Verfahrens
bei wis-senschaftlichem Fehlverhalten auf der Basis der Empfehlungen der HRK und der
vom 08.02.2000, § 3. Dort sind die für die erste Amtszeit vorgeschlagenen Kommissionsmitglieder aus verschiedenen Fachbereichen ausgewählt worden, ohne dass dies notwendige
Voraussetzung für die Bestellung ist.
370
ligten Statusgruppen mit beratender Stimme teilnehmen soll.501 Die Gesamthochschule Siegen bestellt ein Gremium aus fünf Professoren, zwei wissenschaftlichen
Mitarbeitern, einem graduierten Studenten und einem nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter. In der Gruppe der Professoren müssen Mitglieder bestimmter Fachbereichsgruppen vertreten sein.502 Die Technische Universität Ilmenau setzt ein fünfköpfiges
Professorengremium ein, in dem jede Fakultät vertreten sein sollte, und zieht für den
Fall der Betroffenheit wissenschaftlicher Mitarbeiter ein Mitglied der Gruppe der
Mitarbeiter aus der entsprechenden Fakultät hinzu, das auf Vorschlag des Fakultätsrats bestimmt wird.503
Unabhängig von der Zuordnung zu einem der genannten Modelle soll regelmäßig
mindestens ein Mitglied hochschulischer Untersuchungskommissionen die Befähigung zum Richteramt oder Erfahrungen mit außergerichtlichen Schlichtungen besitzen.504 Hierfür ist entweder ein Professor oder aber ein Zusatzmitglied aus der
Hochschulverwaltung vorgesehen.505 Überdies ist die Untersuchungskommission
regelmäßig berechtigt, weitere geeignete Personen mit beratender Stimme hinzuzuziehen.506 Der Ombudsman und seine Stellvertreter gehören der Kommission als
501 Universität Hamburg, Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens vom 08.03.2001, § 5 Abs. 1; Friedrich-Schiller-
Universität Jena, Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 21.05.2002,
§ 5 Abs. 1. Im Übrigen können die Kommissionen im Einzelfall bis zu drei weitere Personen
als Sachkundige mit beratender Stimme hinzuziehen.
502 Universität Gesamthochschule Siegen, Grundsätze und Verfahrensrichtlinien zur Sicherung
einer guten wissenschaftlichen Praxis vom 08.10.2001, § 4 Nr. 2. Ähnlich: Die drei Mitglieder der Professurengruppe gehören den drei Fachbereichen der FH an, Fachhochschule Ludwigshafen Hochschule für Wirtschaft, Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher
Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 23.10.2002, § 3.
503 Technische Universität Ilmenau, Richtlinien für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten von Mitgliedern der Technischen Universität Ilmenau vom 18.08.2002,
§ 4 Nr. 1.
504 Universität Erfurt, Ethikkodex der Universität Erfurt zur Sicherung guter wissenschaftlicher
Praxis vom 10.07.2002, § 3 Abs. 2 a); in der Universität Kaiserslautern lässt man ein Mitglied
mit juristischer Ausbildung und Erfahrung ausreichen, vgl. Verfahrensordnung zur Sicherung
guter wissenschaftlicher Praxis an der Universität Kaiserslautern vom WS 2001, unter C 3.;
an der Technischen Universität Karlsruhe, Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher
Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 21.12.2001, unter „Organisatorische Strukturen“ 2., ist ein vom Rektorat benannter Vertreter mit juristisch beratender Stimme vorgesehen.
505 Z.B. Technische Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig, Grundsätze zur Sicherung
guter wissenschaftlicher Praxis an der Technischen Universität Braunschweig vom 22.03.
2000, § 10; Universität Ulm, Satzung der Universität Ulm zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 27.09.2003, unter 6. (1); Universität Leipzig, Satzung der Universität Leipzig zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 27.03.2002, § 8 Abs. 1; Eberhard-
Karls-Universität Tübingen, Verfahrensordnung der Eberhard-Karls-Universität Tübingen
zum Umgang mit Fehlverhalten in der Wissenschaft vom 19.04.1999, § 7.
506 Technische Universität Berlin, Grundsätze für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten in der Technischen Universität Berlin, § 4: „Personen, die im Umgang mit
solchen Fällen besonders erfahren sind”; Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn,
Grundsätze für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten in der Rhei-
371
Gastmitglieder mit beratender Stimme507, in Ausnahmefällen auch als Vorsitzende508
an. In wenigen Einrichtungen sind mehrere Personen zugleich Ombudsman und
Kommission in Personalunion.509
Die Amtszeit beträgt drei bis höchstens fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich. Meist
ist die Amtszeit an diejenige der Selbstverwaltungsorgane der Hochschule angelehnt.510 Für studentische Mitglieder gilt häufig eine verkürzte Amtszeit von nur
einem Jahr.511 Nur in Ausnahmefällen, wird die Untersuchungskommission als
nischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom 10.11.1998, § 3; Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau, Selbstkontrolle in der Wissenschaft vom16.12.1998, unter 2.3
(1); Medizinische Hochschule Hannover, Grundsätze der Medizinischen Hochschule Hannover zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 20.03.2002, § 8 Nr. 3; Technische
Universität Ilmenau, Richtlinien für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten von Mitgliedern der Technischen Universität Ilmenau vom 18.08.2002, § 4 Nr. 1.
507 Z.B. Universität Bayreuth, Regeln zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der
Universität Bayreuth vom 23.06.1999, unter 3.2 (5); Technische Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig, Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der
Technischen Universität Braunschweig vom 22.03.2000, § 10; Technische Universität Clausthal, Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Verfahren bei Verdacht auf
wissenschaftliches Fehlverhalten für die Technische Universität Clausthal vom 13.02.2001,
§ 8 Abs. 2; Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Richtlinien der Friedrich-
Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom
13.05.2002, § 6 Abs. 4; Medizinische Hochschule Hannover, Grundsätze der Medizinischen
Hochschule Hannover zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 20.03.2002, § 8
Nr. 2; Universität Mannheim, Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom
18.09.2000, unter 4.2; Fachhochschule Rosenheim Hochschule für Technik und Wirtschaft,
Richtlinie zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 01.10.1999, „Einzelregelungen“ Nr. 7.
508 Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der FHTW
Berlin vom 01.07.2002, unter 2.; Fachhochschule Dortmund, Ordnung zur Sicherung guter
wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom
24.04.2002.
509 Universität Dortmund, Regeln guter wissenschaftlicher Praxis vom 02.05.2002, § 6 Abs. 5;
Gerhard-Mercator-Universität Duisburg, Verfahrensregeln zum Umgang mit Vorwürfen von
wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 18.03.1999, § 3 Abs. 3; Universität Hamburg, Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Vermeidung wissenschaftlichen
Fehlverhaltens vom 08.03.2001, § 5 Abs. 1, mit der Möglichkeit weitere Mitglieder mit beratender Stimme hinzuzuziehen; Universität Rostock, Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens vom 03.07.2002, § 5
Nr. 1 zuzüglich eines Mitglieds mit der Befähigung zum Richteramt.
510 So ausdrücklich Otto-von Guericke-Universität Magdeburg. Leitlinien der Otto-von Guericke-Universität Magdeburg zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 20.01.
1999, Nr. 4.
511 Universität Mannheim, Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom
18.09.2000, unter 4.2; Technische Universität München, Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 15.05.
2002, unter „Untersuchungsausschuss”; Pädagogische Hochschule Schwäbisch Gmünd, Richtlinien der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 29.10.2003, § 3 Nr. 6.
372
Ad-hoc-Kommission gebildet, so dass die Mitglieder ihr Amt nur für die Dauer
einer einzelnen Untersuchung wahrnehmen.512
Die unterschiedlichen Besetzungsmodelle respektieren sämtlich, dass bei der
Aufklärung wissenschaftlichen Fehlverhaltens auch fachübergreifende gesamtuniversitäre Belange – wie die Reputation der Einrichtung – zu berücksichtigen sind,
denen durch die einseitige Beschickung eines Untersuchungsgremiums mit Vertretern einer Wissenschaftsdisziplin womöglich nicht der richtige Stellenwert beigemessen werden würde.513
Bei der Einordnung der hochschulischen Untersuchungskommissionen ist insbesondere nach Einsetzung und Mitgliedschaft zu differenzieren:
Die durch den Senat geformten Gremien des Gruppenmodells bilden in der Regel
Ausschüsse beziehungsweise Kommissionen des Senats. Der Begriff der Kommission ist insofern passender, als er allgemein für ein ständiges Gremium steht, welches sich auch aus Mitgliedern verschiedener Organisationseinheiten zusammensetzt514, während der Ausschuss meist als Unterorgan eines größeren Gremiums aus
einem Teil der Mitglieder des betreffenden Gremiums besetzt wird.515 Für den Begriff der Kommission sprechen neben der parallelen Besetzungstypik insbesondere
auch die Terminologie und die organisatorische Einordnung durch die Hochschulen.
Nicht nur die häufige Bezeichnung „Ständige Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens“516 deutet auf Senatskommissionen hin. Vielmehr
haben einige Hochschulen ihre Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens ausdrücklich als ständige zentrale Senatskommission
eingerichtet.517 Die Universität zu Köln und die Ludwig-Maximilians-Universität
512 Ruhr-Universität Bochum, Leitlinien guter wissenschaftlicher Praxis und Grundsätze für das
Verfahren bei vermutetem wissenschaftlichen Fehlverhalten vom 25.06.2002, unter 6. (1);
Fachhochschule Köln, Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum
Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 04.11.2002, § 3; Fachhochschule Niederrhein, Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Verfahren bei
Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten vom 02.07.2002, § 6.
513 Höhne, Rechtsprobleme bei der Kontrolle der Lauterkeit in der Forschung, S. 118 ff. spricht
sich demgegenüber trotz der drohenden Gefahr eines Objektivitätsverlusts gegen ein Bedürfnis nach zentraler Regelung aus.
514 Vgl. Eichhorn, Verwaltungslexikon, S. 569.
515 Schrimpf, in: Denninger (Hrsg.), HRG, § 61 Rn. 25.
516 Universität Passau, Richtlinien der Universität Passau zur Sicherung guter wissenschaftlicher
Praxis und für den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 13.06.2002, § 8
Abs. 1; Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom
13.12.2000, § 10 Abs. 4.
517 Vgl. Technische Universität Clausthal, Beschluss des Senats vom 1. Juli 13. Mai 1997 in der
Änderungsfassung vom 22.5.2001, Mitteilungen TUC 2001, S. 162; Brandenburgische Technische Universität Cottbus, unter http://www.tu-cottbus.de/btu/de/universitaet/hochschulorgane-und-gremien/zentrale-kommissionen/kommission-zur-untersuchung/ (15.05.2007) unter „Universität”, „Hochschulorgane und Gremien”, „Zentrale Kommissionen“; Universität
Nürnberg-Erlangen unter http://univis.uni-erlangen.de/prg?url=http://www.uni-erlangen.de/
universitaet/organisation/gremien/univis_kommissionen.shtml (15.02.2007). Die Kommissi-
373
München haben die Aufgabe der Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens
gar ihren bereits bestehenden ständigen Senatskommissionen für Forschung und
wissenschaftlichen Nachwuchs übertragen.518
Eine Ausnahme in diesem Zusammenhang stellt lediglich die Untersuchungskommission der Technischen Universität Hamburg-Harburg dar, ausschließlich aus
Mitgliedern des vom Hochschulsenat gewählten und mit Schlichtungsaufgaben befassten Ältestenrats519 der Universität besteht. Hier spricht sehr viel für die Annahme, die Kommission als Ausschuss des Ältestenrates zu behandeln.
Die durch den Rektor oder den Präsidenten der Hochschule eingesetzten Kommissionen sind hingegen in der Regel als Beratungskommissionen des Leitungsorgans aufzufassen. So lautet recht deutlich auch die Einordnung der Universität
Dortmund.520
Die Klassifizierung zur ständigen Senats- oder Rektoratskommission erhebt die
Gremien hochschulintern nicht zu eigenen Organen. Tatsächlich werden ständige
Kommissionen als feste Einheiten mitunter auch in die Grundordnung der Hochschulen aufgenommen, dadurch aber nicht zu Organstatus erhoben. Es handelt sich
um nachgeordnete Gremien, die sich zu einer festen Einrichtung etabliert haben,
denen aber Aufgaben von den Organen zugewiesen werden.521 Sie stehen unter der
Aufsicht ihrer Kontextorgane.
on ist aber nicht in die Verordnung über organisationsrechtliche Regelungen an der Friedrich-
Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg vom 13. Dezember 2002 (GVBl. S. 1002) aufgenommen.
518 Universität zu Köln, Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 15.11.2001, § 11; Ludwig-Maximilians-
Universität München, Richtlinien der Ludwig-Maximilians-Universität München zur Selbstkontrolle in der Wissenschaft vom 16.05.2002, § 9 Abs. 1. Die Carl von Ossietzky Universität Oldenburg bedient sich der Kommission für Folgenabschätzung und Ethik, vgl. Carl von
Ossietzky Universität Oldenburg, Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, Verfahrensordnung vom 26.01.2000, § 4 Abs. 1.
519 Der Ältestenrat der Technischen Universität Hamburg-Harburg ist als eine der „Sonstigen
Organisationseinheiten” in der Grundordnung der Universität vom 24. 08.2004 verfasst. Nach
§ 18 Abs. 1 der universitären Grundordnung besteht der Ältestenrat aus fünf Mitgliedern,
darunter der Sprecher der Hochschullehrer und vier weitere vom Hochschulsenat gewählte
Mitglieder. Gemäß § 18 Abs. 2 der Grundordnung klärt er die ihm vom Präsidium oder durch
Satzung zugewiesenen Konfliktfälle.
520 Universität Dortmund, Regeln guter wissenschaftlicher Praxis vom 02.05.2002, § 6 Abs. 1.
Bei der Bundeswehruniversität Hamburg bestellt der Präsident zwei Professoren in ein Untersuchungsgremium, die unter der Leitung des Vizepräsidenten die Untersuchung von Fehlverhaltensfällen übernehmen. Die Amtszeit ist an die des Vizepräsidenten gebunden, Helmut-
Schmidt-Universität, Universität der Bundeswehr Hamburg vom 27.01.2000, unter 3.
521 Zur Zulässigkeit der Bildung von Kommissionen, Höhne, Rechtsprobleme bei der Kontrolle
der Lauterkeit in der Forschung, S. 126 f.
374
(2) Privatrechtlich organisierte Forschungseinrichtungen
Auch unter den privatrechtlich ausgestalteten Forschungseinrichtungen bestehen
typenbedingte Unterschiede hinsichtlich der Bildung und Ausgestaltung von Untersuchungskommissionen.
(a) MPG
Die MPG hat sich für eine sehr differenzierte Gremienlösung entschieden, indem sie
externe Unabhängigkeit in der Person des Vorsitzenden mit partiell veränderlichem
internem Fachwissen und juristischem Sachverstand kombiniert. Der ständige Vorsitzende des Untersuchungsausschusses gehört nicht der MPG an und wird gemeinsam mit seinem Stellvertreter vom Senat der DFG für die Amtszeit von drei Jahren
gewählt. Weitere Mitglieder sind der je nach Fallgestaltung sektionsbezogen zuständige Vizepräsident der MPG, drei Schlichtungsberater aus verschiedenen Sektionen522 und der Leiter der Abteilung „Personal und Recht“ der Generalverwaltung.523
Diese Mitglieder werden für das jeweilige Verfahren vom Präsidenten im Benehmen
mit dem ständigen Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses bestellt. Der Untersuchungsausschuss kann im Einzelfall darüber hinaus Fachgutachter aus dem Gebiet
des zu beurteilenden Sachverhalts sowie Experten für den Umgang mit Fehlverhaltensfällen als weitere Mitglieder hinzuziehen.
Die Untersuchungskommission der MPG ist ausschließlich für die Durchführung
der förmlichen Untersuchung verantwortlich, nachdem sich der Verdacht eines Fehlverhaltens im Vorprüfungsverfahren vor dem geschäftsführenden Direktor des betroffenen Instituts und dem sektionszuständigen Vizepräsidenten hinreichend bestätigt hat.
Sowohl die Variationsbreite der Mitglieder – mit dem Vizepräsidenten und dem
Leiter Personal und Recht ist neben den rein wissenschaftlichen Mitgliedern je ein
Mitglied des Präsidiums und Verwaltungsrats beziehungsweise ein organunterstützendes Stabsmitglied vorhanden – als auch der besondere Einsetzungsmodus unter
Beteiligung von Senat, externem Vorsitzenden und Präsidenten erschwert die organisationsbezogene rechtliche Einordnung dieses ad hoc Gremiums. Während der
Vorsitzende des Untersuchungsausschusses als ständiger Beauftragter des Senats
bereitsteht, der im konkreten Verdachtsfall stellvertretend für den Senat an der konkreten Auswahl der Schlichtungsberater, Fachgutachter und Experten beteiligt wird
und so die Einflussnahme des zentralen Entscheidungs- und Aufsichtsgremiums
sichert, hat der einmal zusammengetretene Untersuchungsausschuss tatsächlich die
522 Die Institute und Forschungseinrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft sind drei Sektionen
zugeordnet – der Chemisch-Physikalisch-Technischen, der Biologisch-Medizinischen und der
Geisteswissenschaftlichen Sektion.
523 MPG, Verfahrensordnung bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, beschlossen
vom Senat der MPG am 14.11.1997, geändert am 24.11.2000, unter II. 1.
375
Stellung einer beratenden Sonderkommission von Senat und Präsident inne, die in
stärkerem Maße dem Einflussbereich der Exekutive unterliegt.
Vereinsrechtlich betrachtet handelt es sich um ein aufgrund autonomer Vereinsrechtssetzung bestimmtes Gremium der Vereinsgerichtsbarkeit, welches durch die
Besetzung im Ansatz aus dem Geflecht der Organe und der Verwaltungsstruktur
herausgehoben ist, aber aufgrund der bestehenden Querverbindungen nicht vollständig institutionell unabhängig agiert.
(b) Mitgliedseinrichtungen der WGL und des Forschungsverbunds Berlin (FVB)
Die Mitgliedseinrichtungen der WGL haben sich mehrheitlich auf hochstufige
Untersuchungsgremien verständigt, die organisatorisch außerhalb der jeweiligen
Einrichtung anzusiedeln sind.524
Der ganz überwiegende Teil der WGL-Mitgliedseinrichtungen bedient sich entweder grundsätzlich im förmlichen Verfahren525 oder für den Fall, dass sich der
Vorgang intern nicht hinreichend klären lässt526, des Untersuchungsausschusses des
Dachverbands WGL. Dieser Ausschuss ist mit fünf bis sieben Mitgliedern besetzt.
Im Zentrum dieses Gremiums stehen ein ständiger Vorsitzender und dessen Stellvertreter, welche beide nicht Instituten der WGL angehören dürfen und zentral vom
Senat der WGL für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt werden.527 Die übrigen
Mitglieder werden nicht auf Dauer, sondern ad hoc für das jeweilige Verfahren vom
Präsidenten der WGL im Benehmen mit dem ständigen Vorsitzenden bestellt. Aus
dem betroffenen Institut gehört der Untersuchungskommission nur der Vorsitzende
des wissenschaftlichen Beirats an. Dieser kann durch den zuständigen Sektionssprecher ersetzt oder auch ergänzt werden. Zwei weitere Mitglieder aus verschiedenen
524 Einige Institutionen der WGL ermöglichen alternativ die Heranziehung eines eigenen Untersuchungsausschusses. So etwa das Kiepenheuer Institut für Sonnenphysik, wo die Besetzung
mit institutsfremden Mitgliedern der Universität Freiburg oder anderer Forschungsinstitute
vorgesehen ist, siehe Kiepenheuer-Institut für Sonnenphysik (KIS), Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Verfahren zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom
04.06.2002, § 11 Abs. 1.
525 Vgl. etwa Institut für Agrartechnik Bornim e.V. (ATB), Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am ATB und Verfahren zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 12.04.2002, unter 2.3; Forschungsinstitut für die Biologie landwirtschaftlicher Nutztiere (FBN), Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am FBN und Verfahren
zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 10.04.2002, unter § 11 Abs. 1.
526 Vgl. beispielsweise Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung gGmbH (WZB), Verfahren zur Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis durch Bestellung einer Ombudsperson am WZB vom 04.07.2000, § 2 Abs. 4 und 5; Institut für Ostseeforschung Warnemünde
an der Universität Rostock (IOW), Regelungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
am Institut für Ostseeforschung Warnemünde (IOW) und Verfahren zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 18.06.2002, § 9 Abs. 6.
527 Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.V. (WGL), Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in den Instituten der Leibnitz-Gemeinschaft vom
19.11.1998, unter B.
376
Sektionen dienen als Schlichtungsberater. Außerdem sollte ein Vertreter mit juristischem Sachverstand dem Untersuchungsausschuss beiwohnen.
Der Untersuchungsausschuss des FVB verfügt dagegen mit je einem Repräsentanten aus dem Bereich der naturwissenschaftlichen und der lebens- beziehungsweise umweltwissenschaftlichen Institute und dem Justitiar des Forschungsverbunds
über drei verbandsinterne ständige Mitglieder, die vom Vorstand des FVB für eine
Amtszeit von drei Jahren bestellt werden.528 Darüber hinaus können weitere Mitglieder im Einzelfall vom Vorstand ernannt werden. Der Untersuchungsausschuss
selbst zieht ferner noch einen internen oder externen Fachgutachter mit Stimmrecht
aus dem Gebiet des zu beurteilenden wissenschaftlichen Sachverhalts hinzu.529
Die Besetzungsstruktur des WGL-Gremiums weist aus der Perspektive des Dachverbands hinsichtlich der Besetzungsverantwortlichkeiten und des Zusammenspiels
von internen und externen Mitgliedern Parallelen zum Gremium der MPG auf, ist
aus dem Blickwinkel der einzelnen unabhängigen Einrichtungen der WGL jedoch
vollständig abgekoppelt von den internen Strukturen der Mitgliedseinrichtungen. Es
handelt sich hier um eine gemeinsame Sonderkommission des Senats und der Leitung der WGL, die jedoch für die Beratung des Leitungsgremiums in Mitgliedseinrichtungen eingesetzt wird. Aus dieser unabhängigen Position heraus erwachsen ihm
über die ihm in den einzelnen Verfahrensregelwerken statuierten Befugnisse hinaus
keine Befugnisse gegenüber den Mitarbeitern der einzelnen Einrichtung. Gleiches
gilt auch für das Untersuchungsgremium des FVB, aber mit dem Unterschied, dass
das Gremium hier wegen dessen Alleinverantwortlichkeit für die Besetzung ausschließlich im Geschäftsbereich des Gesamtvorstands anzusiedeln ist. Es folgt den
Vereinsregeln des FVB.530
Die Konstruktion dieser hochstufigen Gremien bietet die Möglichkeit der Einflussnahme der Verbandsleitung auf die Verfahrensführung des Gremiums sowie die
Einrichtungsentscheidung über das weitere Vorgehen nachdem das Verfahrensergebnis dem betroffenen Institut und dem Gesamtverband vorgelegt wurde. Dies gilt
insbesondere für den FVB, der in seiner Verfahrensordnung ausdrücklich vorsieht,
dass das Ergebnis der Untersuchung dem wissenschaftlichen Leiter des betroffenen
Instituts und dem Gesamtvorstand FVB vorgelegt wird.531 Die Mitgliedseinrichtungen sind nicht nur an diese Vereinsordnung gebunden, sondern können auch aufgrund Vorstandsbeschlusses zu einem bestimmten Handeln verpflichtet sein.
528 Forschungsverbund Berlin e.V., Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, Verfahrensordnung vom 17.03.2000, unter 2.1.
529 Forschungsverbund Berlin e.V., Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, Verfahrensordnung vom 17.03.2000, unter 2.2.
530 Vgl. dazu oben 4. Teil, D. II. 3. b) ff), S. 351 f.
531 Forschungsverbund Berlin e. V., Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, Verfahrensordnung vom 17.03.2000, unter 2.4.
377
(c) Großforschungs-GmbHs der HGF
Die Kommissionen der Großforschungs-GmbHs werden überwiegend als ad hoc
Kommission532 eingesetzt, wobei die Besetzung in jeder Einrichtung leicht abgewandelten Regelungen unterliegt. Die klassische Kommission besteht meist aus
fünf533 Personen und setzt sich überwiegend aus der wissenschaftlichen Geschäftsführung, teilweise auch der administrativen Geschäftsführung, und weiteren vom
WTR und der wissenschaftlichen Geschäftsführung zu bestimmenden Mitgliedern
zusammen. Die Vertrauensleute sind nur bei der GSF und der GBF Mitglieder der
Kommission. Den Vorsitz soll eine vom Direktorium der HGF benannte Person, die
nicht der HGF angehört, und auf die sich die HGF-Einrichtungen einigen wollen,
führen.534 Auf diese Gemeinsamkeit haben sich die HGF-Einrichtungen bei Beschlussfassung über die unverbindliche Rahmenregelung verständigt.535 Allerdings
sehen einige Verfahrensregeln der untersuchten Einrichtungen den Einsatz einer
gemeinschaftsexternen Person (noch) nicht oder nur für den Fall besonderer Fallkonstellationen536 vor. Den Vorsitz führt nach dem jetzigen Stand der Regelungen
im Normalfall der wissenschaftliche oder administrative Vorstand537 oder der WTR-
532 GKSS, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Verfahren bei wissenschaftlichem
Fehlverhalten vom 06.02.2002, Regel 5.4: Bei komplizierten Sachverhalten von grundsätzlicher Bedeutung wird auf Grundlage des von der Vertrauensperson im Rahmen der Voraufklärung erstellten Abschlußberichts unverzüglich eine Untersuchungskommission eingesetzt.
FZK, Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis von Mai 2002, Regel 6.3.1.
533 GKSS, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Verfahren bei wissenschaftlichem
Fehlverhalten vom 06.02.2002, Regel 5.4; FZJ, Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 01.01.2002, Regel 5.3.2; FZK, Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis von Mai 2002, Regel 6.3.2; GBF, Regelungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der GBF und Verfahren bei wissenschaftlichem Fehlverhalten, Regel 3.1.2.
534 GKSS, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Verfahren bei wissenschaftlichem
Fehlverhalten vom 06.02.2002, Regel 5.4: Den Vorsitz führt die vom Direktorium der HGF
benannte Person, in deren Abwesenheit die wissenschaftliche Geschäftsführung.
535 HGF, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Verfahren bei wissenschaftlichem Fehlverhalten, Regel 4.4. Unklar ist, ob eine solche Person bislang tatsächlich benannt wurde.
536 FZK, Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis von Mai 2002, Regel 6.3.2: In
Verdachtsfällen, die an das Forschungszentrum von außerhalb herangetragen werden, muss
die Untersuchungskommission um ein externes Mitglied ergänzt werden.
FZJ, Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 01.01.2002, Regel 5.3.2: In
Fällen von entsprechender Bedeutung soll eine externe Persönlichkeit, die nicht der HGF angehört, auf die sich die HGF-Einrichtungen aber zuvor geeinigt haben, um Wahrnehmung des
Vorsitzes gebeten werden. In Verdachtsfällen, die von außerhalb des Forschungszentrums an
das Forschungszentrum Jülich herangetragen werden, muss die Untersuchungskommission
um ein externes Mitglied ergänzt werden.
537 FZK, Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis von Mai 2002, Regel 6.3.2; FZJ,
Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 01.01.2002, Regel 5.3.2.
378
Vorsitzende538. Bei Bedarf können nach Maßgabe einiger Verfahrensregelungen externe Sachverständige bzw. Gutachter539 hinzugezogen werden.
Wie die Ombudsgremien der Großforschungseinrichtungen stellen auch die Untersuchungsgremien der Großforschungseinrichtungen mehrheitlich gemeinsame
Gremien der Gesellschaftsorgane dar, die eigens für die in den Zuständigkeitsbereich beider Gremien fallenden Fehlverhaltensuntersuchungen eingerichtet werden.
Die von allen wissenschaftlichen Mitarbeitern gewählte Untersuchungskommission der GBF ist organisationsrechtlich ein Gebilde sui generis, dem als Vertreter
aller Wissenschaftler des Unternehmens wissenschaftliche Mitbestimmungskompetenz für den spezifischen Bereich des Umgangs mit Fehlverhaltensfällen eingeräumt
ist.
c) Leitende Angestellte und Leitungsorgane der Einrichtungen
In zahlreichen außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden nicht nur spezifisch hierfür bereitgestellte Ombudsleute oder Untersuchungsgremien zu internen
Verfahrensverantwortlichen der Verfahren zum Umgang mit wissenschaftlichem
Fehlverhalten. Ebenso wie in den USA nehmen auch leitende Angestellte oder Leitungsorgane, beziehungsweise Teile von Leitungsorganen der Einrichtungen Verfahrensaufgaben wahr. In der Regel handelt es sich hierbei um Einrichtungs-, Sektionsoder Institutsleiter, die den forschungsbetrieblichen Einrichtungen oder internen
Basiseinheiten vorstehen.
Diese Personen können in unterschiedlichen Abschnitten des Verfahrens in Erscheinung treten. Sie führen die Voruntersuchung in denjenigen Einrichtungen
durch, in denen diese Aufgabe nicht von einem Ombudsman wahrgenommen wird,
aber auch nicht der Untersuchungskommission übertragen ist, so insbesondere in
den Einrichtungen der MPG und der WGL. Bei der MPG sind der Geschäftsführende Direktor des betroffenen Instituts und der zuständige Vizepräsident, im Falle der
Selbstbetroffenheit des Geschäftsführenden Direktors, der Vizepräsident alleine für
die Vorprüfung zuständig. Die WGL-Einrichtungen bedienen sich des wissenschaftlichen Direktors oder Vorstandes, bei dessen Betroffenheit ausnahmsweise dem
Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirats.
In den Großforschungseinrichtungen entscheiden sie in Gestalt der Geschäftsführung nach Abschluss des Ombudsmanvorverfahrens über die Einstellung des Ver-
538 GSF, Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Regel 7.
539 GSI, Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Verfahren bei wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 10.09.2000, Regel 4.4; UFZ, Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Regel 6.3.(5); FZJ, Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
vom 01.01.2002, Regel 5.3.2; GKSS, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Verfahren bei wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 06.02.2002, Regel 5.4.
379
fahrens oder die Überleitung in eine förmliche kommissionsgeführte Untersuchung.540
Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens entscheiden sie in allen Einrichtungen gegebenenfalls in Abstimmung mit dem wissenschaftlichen Beratungsorgan
einer Einrichtung über die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen.
2. Die Verfahrensgremien der DFG
Die Verfahrensgremien der DFG, der Ombudsman der DFG und der Untersuchungsausschuss werden wegen ihrer Besonderheiten und ihres zentralen Ansatzes einer
gesonderten Betrachtung unterzogen.
a) Ombudsman der DFG
Der Ombudsman der DFG ist eine allen Wissenschaftlern – unabhängig davon in
welcher Einrichtung sie tätig sind – zugängliche wissenschaftsinterne Instanz mit
beratender und vermittelnder Funktion. Er steht als neutraler Ansprechpartner in
Fragen guter wissenschaftliche Praxis und ihrer Verletzung durch wissenschaftliches
Fehlverhalten zur Verfügung.541 Der Ombudsman der DFG prüft und bewertet die
an ihn herangetragenen Sachverhalte, stellt aber keine Ermittlungen zur Feststellung
wissenschaftlichen Fehlverhaltens an. Grundlage seiner Tätigkeit sind die Empfehlungen der DFG zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis. Er übernimmt auf
neutralerer Ebene die gleiche Funktion, die auch dezentralen Ombudspersonen in
den Einrichtungen außerhalb eines Untersuchungsverfahrens zugedacht ist.
aa) Zusammensetzung und Berufung der Gremiumsmitglieder
Der Ombudsman der DFG besteht aus einem Gremium von drei Personen, die vom
Senat der DFG berufen werden.542 Um eine sachnähere und sachkompetentere Beratung und Hilfestellung zu gewährleisten, erfolgt die personelle Besetzung des Gremiums mit DFG-erfahrenen Wissenschaftlern aus den Bereichen Biowissenschaften,
Geisteswissenschaften und Natur- und Ingenieurwissenschaften.543 Die beiden bislang aktiven Ombudsmangremien setzten beziehungsweise setzen sich gleicher-
540 Insgesamt sechs der acht in GmbH-Rechtsform organisierten Großforschungseinrichtungen
haben diese Zwischenentscheidung implementiert. Bei der GSF und der GBF wird die Kommission ohne eine solche Entscheidung sowohl im Vorverfahren als auch im förmlichen Untersuchungsverfahren aktiv.
541 Vgl. ausführlich unten 4. Teil, G., S. 413 ff.
542 Beschluss des Senats der DFG zur Einrichtung eines Ombudsman vom 28. Januar 1999.
543 Beschluss des Senats der DFG zur Einrichtung eines Ombudsman vom 28. Januar 1999.
380
maßen aus drei Professoren der Disziplinen Rechtswissenschaft, Medizin und Physik zusammen. Aus den Reihen der Mitglieder wird eines der Mitglieder zum Sprecher des Gremiums bestimmt. Die Parallelmitgliedschaft in einem anderen Gremium, welches mit der Behandlung von wissenschaftlichem Fehlverhalten konfrontiert ist, ist den Mitgliedern für die Dauer der Übernahme der Amtsgeschäfte
versagt.544
bb) Amtsperiode
Der Ombudsman wird für eine dreijährige Amtszeit gewählt.545 Nach Ablauf dieses
Zeitraumes kann eine Wiederwahl für die Dauer einer weiteren Amtszeit von drei
Jahren erfolgen. Im Anschluss daran wird ein neues Gremium gewählt.
cc) Status des Ombudsman der DFG
Der rechtliche Status des Ombudsmans im Gefüge der DFG ist nicht eindeutig,
obwohl sich bei näherem Hinsehen verschiedene Anknüpfungspunkte für eine Einordnung herausfiltern lassen.546 Der Ombudsman ist durch den Senat der DFG als
unabhängige Appellationsinstanz berufen. Führt man die Einrichtung des Gremiums
auf die in den DFG-Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis,
speziell Empfehlung 16 über die Einrichtung eines Ombudsman, getroffene Einrichtungsentscheidung durch Mitgliederbeschluss547 zurück, ließe sich über eine eigenständige Organschaft des Ombudsmans der DFG nachdenken. Die Mitgliederversammlung verfügt als oberstes Vereinsorgan über die Kompetenz-Kompetenz zur
Übertragung ihrer satzungsgemäßen Zuständigkeit zur Einrichtung, Bestellung und
Abberufung weiterer Vereinsorgane auf andere Organe wie den Senat.548 Entscheidend gegen diese Konstruktion spricht allerdings, dass eine organschaftliche Stel-
544 Dies bezieht sich nicht nur auf eine mögliche Mitgliedschaft im Unterausschuss für Fehlverhaltensangelegenheiten, sondern beispielsweise auch auf den Hauptausschuss und Senatsoder Bewilligungsausschüsse, vgl. Beschluss des Senats der DFG zur Einrichtung eines Ombudsman vom 28. Januar 1999.
545 Verfahrensgrundsätze des Ombudsmans der DFG unter I. 2. erhältlich unter: http://www1.uni
-hamburg.de/dfg_ombud//verfahren.html (15.02.2007).
546 Wie schon die Bezeichnung als „Ombudsman der DFG“ suggeriert, stellt das Ombudsgremium keine eigene, von der DFG getrennte, Rechtspersönlichkeit dar. Das LG Bonn hat insoweit zutreffend in einem Rechtsstreit über das Verlangen nach Akteneinsicht und Widerruf
einer Bewertung durch Vertreter des Gremiums, die DFG nicht das Gremium selbst als passiv
legitimiert betrachtet, LG Bonn, NJW 2002, S. 3260 f.
547 Die Mitgliederversammlung der DFG hatte sich am 17. Juni 1998 die Empfehlungen der
unabhängigen Kommission „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“ zu Eigen gemacht und sich
dabei auch die Einrichtung eines DFG-Ombudsmans gemäß Empfehlung 16 befürwortet.
548 Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, Rn. 1118 ff.
381
lung des Ombudsgremiums nicht durch satzungsändernden Mitgliederbeschluss auf
eine korporationsrechtliche Grundlage in der Vereinssatzung gestellt wurde.
Die Einsetzung durch einen Senat der DFG, der satzungsgemäß zur Bildung von
Ausschüssen ermächtigt ist, deren Mitglieder dem Senat nicht angehören brauchen549, mag die Annahme stützen, dass der Ombudsman einen Senatsausschuss
bildet. Als Vertrauensperson, die allen Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen
unabhängig von ihrem Bezug oder dem Bezug eines betroffenen Projekts zu der
DFG zugänglich ist, fällt sein Zuständigkeitsbereich unter denjenigen des DFG-
Senats, der laut Satzung insbesondere die gemeinsame Anliegen der Forschung
wahrnimmt, die Zusammenarbeit in der Forschung fördert und die Interessen der
deutschen Forschung im Verhältnis zur ausländischen Wissenschaft vertritt550.
Schließlich wird der Ombudsman aus DFG-Mittels, die ebenfalls der allgemeinen
Forschungsförderung gewidmet sind, finanziert.551 Die Wahrnehmung des Amtes
selbst geschieht – wie das innerhalb der Vereinsämter üblich ist – ehrenamtlich. Der
Vorsitzende des Ombudsgremiums berichtet jährlich an den Senat.552 Allerdings ist
der Ombudsman in Organisationsbeschreibungen der DFG nicht unter den Senatsausschüssen sondern als separates Gremium gelistet, welches zu den Vereinsorganen
in keiner Beziehung steht.553 Korrespondierend zu seinem selbständigen Tätigkeitsbereich fasst die DFG den Ombudsman der DFG offenbar selbst als unabhängiges
Gremium sui generis auf, welches sich nicht durch einen rechtlich fassbares Verhältnis zu den satzungsmäßigen Vereinsorganen oder anderen Instanzen näher definieren lässt.
b) Untersuchungsausschuss der DFG
Der Untersuchungsausschuss der DFG bildet kein dem Gremiendualismus innerhalb
der deutschen Forschungseinrichtungen folgendes Pendant der DFG zum Ombudsman der DFG. Sein Zuständigkeitsbereich ist ein anderer. Er befasst sich lediglich
mit einrichtungsbezogenen Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens gegenüber
Antragstellern, Bewilligungsempfängern, anderen für den Einsatz von Mitteln der
549 § 6 Abs. 8 Satzung der DFG, beschlossen von der Mitgliederversammlung der Notgemeinschaft der deutschen Wissenschaft am 18. Mai 1951 in München und am 2. August 1951 in
Köln, in der Fassung vom 03.07.2002.
550 § 6 Abs. 6 Satzung der DFG, beschlossen von der Mitgliederversammlung der Notgemeinschaft der deutschen Wissenschaft am 18. Mai 1951 in München und am 2. August 1951 in
Köln, in der Fassung vom 03.07.2002.
551 Die Ausstattung mit Finanzmitteln erstreckt sich auf die notwendigen Arbeitsmittel einschließlich der Aufwendungen für den Unterhalt einer personell besetzten Geschäftsstelle und
der Sach- und Reisemittel für die Gremiumsmitglieder und anrufende Wissenschaftler.
552 DFG, Jahresbericht 2004, S. 12.
553 Vgl. die Webseite der DFG unter http://www.dfg.de/dfg_im_profil/struktur/gremien/senat/
kommissionen_ausschuesse/index.html (15.02.2007) sowie die Berichterstattung im Jahresbericht, DFG, Jahresbericht 2004, S. 7 ff., 12.
382
DFG Verantwortlichen und DFG- finanzierten Mitarbeitern sowie Gutachtern und
den an dem Beratungs- und Entscheidungsverfahren mitwirkenden Mitgliedern der
Gremien der DFG, nicht jedoch mit Vorwürfen gegen anderweitig geförderte oder
beschäftigte Wissenschaftler. 554
aa) Zusammensetzung und Amtsperiode
Der Untersuchungsausschuss der DFG, so genannter Ausschuss zur Untersuchung
von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, setzt sich aus vier ständigen
wissenschaftlichen Mitgliedern sowie dem Generalsekretär der DFG zusammen.555
Die vier wissenschaftlichen Mitglieder repräsentieren die Gebiete der Geistes, Natur-, Bio- und Ingenieurswissenschaften. Sie werden vom Hauptausschuss der DFG
für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Generalsekretär der DFG beruft den
Ausschuss ein und führt den Vorsitz. Er verfügt nicht über ein Stimmrecht. Im Einzelfall kann der Untersuchungsausschuss um bis zu zwei Gutachter aus dem Fachgebiet des zu beurteilenden wissenschaftlichen Sachverhaltes als weitere stimmberechtigte Mitglieder erweitert werden.
bb) Status des Untersuchungsausschusses der DFG
Bei dem Ausschuss zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens handelt es sich mangels organisationsrechtlicher Grundlage in der Vereinssatzung und mangels Konstitutionsbeschlusses der Mitgliederversammlung nicht um
ein Organ der DFG. Aber die Bestellung durch den Hauptausschuss auf der Grundlage der von diesem Organ verfassten Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten stützt die Qualifizierung des Untersuchungsausschusses
als ständigen Unterausschuss des Hauptausschusses und damit Teil eines Organs der
DFG. Für diese Einordnung spricht weiter die Zuständigkeit des Hauptausschusses
für die finanzielle Förderung der Forschung durch die DFG und alle damit zusammenhängenden Grundsatzfragen. Hiervon wird auch der Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten erfasst. Schließlich ist der Hauptausschuss im Rahmen seiner
Zuständigkeit satzungsrechtlich ausdrücklich ermächtigt, Ausschüsse bilden, deren
Mitglieder dem Hauptausschuss nicht anzugehören brauchen.556 Die DFG selbst
554 DFG, Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten, beschlossen
durch den Hauptausschuss am 26. Oktober 2001, unter I.1.
555 DFG, Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten, beschlossen
durch den Hauptausschuss am 26. Oktober 2001, unter II. 2. a).
556 § 7 Nr. 5 der Satzung der DFG, beschlossen von der Mitgliederversammlung der Notgemeinschaft der deutschen Wissenschaft am 18. Mai 1951 in München und am 2. August 1951 in
Köln, in der Fassung vom 03.07.2002.
383
ordnet den Untersuchungsausschuss auf ihrer Internetseite unter die Rubrik „Kommissionen und Ausschüsse des Hauptausschusses“ ein.557
Der Unterausschuss wirkt in wissenschaftlichen Fehlverhaltensverfahren als vereinsrechtlichen Ordnungsorgan, dem die Durchsetzung der im Verband geltenden
Ordnungen mitübertragen ist.
E. Materieller Beurteilungsmaßstab: Wissenschaftliches Fehlverhalten
I. Begriffe der wissenschaftlichen Unredlichkeit und des wissenschaftlichen
Fehlverhaltens
Fehlverhalten ist ein Verstoß gegen Normen, Unredlichkeit ein Verstoß gegen ethische und moralische Normen. Spielen sich Normverstöße im forschungsrelevanten
Umfeld ab, sodass Normen und Fehlverhaltensweisen einen spezifischen Bezug zur
Wissenschaft aufweisen, rechtfertigt dies eine Limitierung des Betrachtungshorizonts auf wissenschaftliches Fehlverhaltens und wissenschaftliche Unredlichkeit.
In Deutschland herrscht der Gebrauch des Begriffs „wissenschaftliche Unredlichkeit“ vor, um den Gegensatz zu guter wissenschaftlicher Praxis, zu kennzeichnen.
Wissenschaftliche Unredlichkeit liegt vor, wenn bewusst auf die Einhaltung elementarer wissenschaftlicher Grundregeln der scientific community verzichtet wurde.558
Demgegenüber findet der breitere Begriff „wissenschaftliches Fehlverhalten“
oder „Fehlverhalten in der Forschung“ vorwiegend dort Anwendung, wo eine
Normverletzung tatbestandlich verfasst wird und als materieller Prüfungsmaßstab
das Eingreifen und die Anwendung von Verfahrensregeln lenkt.559 Der größeren
Verfahrensrelevanz des Begriffes „wissenschaftliches Fehlverhalten“ ist es geschuldet, dass die Arbeit im deutschen Teil überwiegend mit diesem Begriff operiert.
Nach der Schutzrichtung lässt sich im Kontext der Wissenschaft zwischen Normen,
die den internen Vorgang wissenschaftlicher Erkenntnisgewinnung und Kommunikation betreffen, und Normen differenzieren, die an der externen Grenze der Wissenschaft zu anderen Interessen und Rechtsgütern anzusiedeln sind.560 Wissenschaftliche Fehlverhaltensverfahren heben vordergründig auf Verstöße gegen den ersten
Normtypus ab. Zwischen beiden Typen gibt es Überschneidungen und fließende
557 Vgl. http://www.dfg.de/dfg_im_profil/struktur/gremien/hauptausschuss/kommis-sionen_ausschuesse/index. html (15.02.2007).
558 Empfehlungen der Kommission „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“, Vorbemerkung in:
DFG, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Denkschrift, S. 6.
559 Empfehlungen der Kommission „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“, Vorbemerkung in:
DFG, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Denkschrift, S. 6. Vgl. auch Schmidt-Aßmann, NJW 1998, S. 1225, (1225 f.), der den Begriff des Fehlverhaltens auf jeden Verstoß
gegen Normen mit spezifischem Bezug zur Wissenschaft – unabhängig welcher Herkunft und
ob kodifiziert oder nicht – verwendet.
560 Schmidt-Aßmann, NVwZ 1998, S. 1225.
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References
Zusammenfassung
Wissenschaftliches Fehlverhalten ist kein neuartiges, aber ein in Deutschland lange unbeachtetes Phänomen. Die Autorin vergleicht verschiedene nationale Standards und Verfahrensmodelle des Umgangs mit wissenschaftlichem Fehlverhalten und erkennt Tendenzen einer allgegenwärtigen zunehmenden Verkomplizierung und zugleich Internationalisierung von Regulierungssystemen in diesem Bereich.