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4. Teil: Wissenschaftseigene Verfahren zur Begegnung wissenschaftlichen Fehlverhaltens in Deutschland
A. Institutionelle Rahmenbedingungen: Strukturen und Akteure der Forschung und
Forschungsförderung in Deutschland
Die Akteure und Einrichtungen des deutschen Forschungssystems lassen sich nach
ganz unterschiedlichen Gesichtspunkten kategorisieren, weshalb eine umfassende
systematische Darstellung den hiesigen Rahmen sprengen würde. Gängige Ordnungskriterien sind neben der Funktion einer Einrichtung als forschungstreibende
oder forschungsfördernde Einrichtung1, welche hier wie in den beiden vorangestellten Länderberichten als höchste Anknüpfungsebene dienen soll (I. und II.), die klassische Unterscheidung zwischen universitären und außeruniversitären Forschungseinrichtungen2, die Einordnung nach intern ausgeführten Disziplinen oder Forschungstypen3, oder auch die Art der Förderung durch institutionelle, projektbezogene oder indirekte Förderung4. Klassisch ist schließlich die Unterscheidung anhand der staatliche Anbindung der deutschen Forschungseinrichtungen5, welche auf
der zweiten Ebene der Darstellung von Relevanz sein wird.
I. Forschung und Entwicklung in Deutschland
Je nach staatlicher Einflussnahme und Trägerschaft können deutsche Forschungseinrichtungen dem staatlichen Bereich oder dem privaten Bereich zugeordnet werden.
Für die Unterscheidung zwischen staatlichen und privaten Einrichtungen ist nicht
notwendig die Rechtsform entscheidend, sondern vielmehr der Umfang staatlicher
Einflussnahme durch Finanzierung, Mitgliedschaft und Einflussreichtum staatlicher
Vertreter in den Organisationsstrukturen der Einrichtungen, Aufsichtsvorgänge und
1 Meusel, Außeruniversitäre Forschung im Wissenschaftsrecht, Rn. 26 ff.
2 Zur Unterscheidung zwischen universitärer und außeruniversitärer Forschung vgl. Thieme,
Deutsches Hochschulrecht, Rn. 460 ff.
3 Vgl. Trute, Die Forschung zwischen grundrechtlicher Freiheit und staatlicher Institutionalisierung, S. 86 ff., der im Kontext der Elemente des Normbereichs der Wissenschaft freilich
keine Kategorisierung von Einrichtungen vornimmt, aber Forschungsdisziplinen und Typen
als Strukturelemente der Wissenschaft herauspräpariert.
4 Vgl. dazu allgemein Albers, Organisatorische Gestaltung der Forschungsförderung, S. 21 ff.;
Brockhoff, Forschung und Entwicklung: Planung und Kontrolle, S. 124 ff.; Seer, in: Flämig
(u.a. Hrsg.), Handbuch des Wissenschaftsrechts, S. 1441 ff.
5 Meusel, Außeruniversitäre Forschung im Wissenschaftsrecht, Rn. 13 ff., 22 ff.
269
Handlungsformen.6 Diese Zuordnung wird vor dem Hintergrund getroffen, dass
einerseits die Rechtsformgebung bisweilen eher zufällig erfolgt oder rein historisch
erklärbar ist7 und andererseits für die Struktur des Deutschen Wissenschaftssystems
im außeruniversitären Bereich eine Aufspaltung in Dachgesellschaften charakteristisch ist, deren Mitglieder man bei strikter Kategorisierung nach Rechtsformgesichtspunkten – unter Verzicht auf die Berücksichtigung der gemeinsamen Zielsetzung – aufspalten müsste. Zudem hat sich hinsichtlich der Rechtsformen deutscher
Forschungseinrichtungen ein gewisser Assimilierungsprozess vollzogen, der daher
rührt, dass keine Rechtsform originär auf den Betrieb von Forschung ausgerichtet
ist. So haben einige typischerweise im Wissenschaftsbetrieb eingesetzte Rechtsformen eine organisatorische Anpassung an die forschungsbezogenen Aufgaben erfahren, um einen Ausgleich zwischen wissenschaftlichem Selbstverwaltungsanspruch
und staatlichem Einfluss zu ermöglichen. Diese für die Auffächerung des deutschen
Wissenschaftssystems relevanten Gesichtspunkte dürfen allerdings nicht über die
Verantwortlichkeit der Rechtsstellung von Wissenschaftseinrichtungen für das
Rechtsregime, unter dem Verfahrensgenese und -ausgestaltung stattfindet, hinwegtäuschen.8 Hierauf wird an späterer Stelle einzugehen sein.
1. Forschung an staatlich finanzierten und (mit-)gesteuerten
Forschungseinrichtungen
Neben den staatlichen Hochschulen und den rechtlich unselbstständigen Ressortforschungseinrichtungen existieren in Deutschland zahlreiche staatlich gegründete und
finanzierte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die ihrer Rechtsform nach
zwar häufig privatrechtlicher Natur sind, jedoch in mehr oder minder ausgeprägtem
Umfang in ihrer Programmautonomie, ihren Selbstorganisations- und Selbstverwaltungsrechten beschränkt und von staatlicher Einflussnahme abhängig sind.
6 Trute, Die Forschung zwischen grundrechtlicher Freiheit und staatlicher Institutionalisierung,
S. 215 ff.; ähnlich auch Classen, Wissenschaftsfreiheit außerhalb der Hochschule, S. 32 ff.
Stärker auf die Rechtsform abstellend, Schmidt-Aßmann, AöR 116 (1991), S. 329 (344 f.).
7 Schmidt-Aßmann, NJW 1998, S. 1225 (1232). Privatrechtliche Rechtsformen wurden zum
Teil deshalb gewählt, weil sie eine gemeinsame Beteiligung von Bund und Ländern ermöglichten und den Einrichtungen größere haushaltsrechtliche Freiheiten zubilligen, vgl. für den
Bereich der Großforschung Cartellieri, Die Großforschung und der Staat, Teil II, S. 60 ff.;
Wiedermann, Rechtliche und verwaltungswissenschaftliche Probleme der Steuerung von privatrechtlich organisierten Großforschungseinrichtungen durch den Bund, S. 128 ff.; ausführlich auch Ehlers, Verwaltung in Privatrechtsform, S. 292 ff.
8 Vgl. Schmidt-Aßmann, NJW 1998, S. 1225 (1229 f.), der auf den Dualismus der einschlägigen Rechtsregime und die Zuweisungsfunktion der Organisationsrechtsform hinweist.
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a) Hochschulen
Die Hochschulen nehmen als Träger des größten und thematisch am breitesten gefächerten Potenzials öffentlich finanzierter Forschung und gleichzeitig institutionelle
Verbindung von Forschung, Lehre und wissenschaftlicher Nachwuchsausbildung
eine zentrale Rolle im deutschen Forschungssystem ein.9 Traditionell betreiben die
Universitäten in der Bundesrepublik Deutschland die Grundlagenforschung. Neben
den wissenschaftlichen Hochschulen führen in zunehmendem Maße auch die Fachhochschulen praxisbezogene Forschung und technische Entwicklung durch.10 Die
deutschen Hochschulen haben sich größtenteils in der Hochschulrektorenkonferenz
(HRK) zusammengeschlossen.11
Hochschulen sind bis auf einige wenige private Einrichtungen12 als staatliche
Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen des jeweiligen
Sitzlandes zu klassifizieren.13 Sie haben gemäß § 58 Abs. 1 Satz 3 HRG das Recht
der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
Seit dem Rückzug des Bundes aus der inneren Organisation der Hochschulen ist
diese nicht mehr durch das HRG determiniert. Die Organisationsgewalt liegt vielmehr bei dem zuständigen Landesgesetzgeber, der diese auch auf die Hochschulen
übertragen kann.14 Die Einrichtung der zentralen Organe folgt gleichwohl vielfach
dem ehemaligen Grundmuster.15 Neben einem Leitungsorgan, dem Rektor oder
einem an dessen Stelle getretenen Präsidium, verfügen die meisten Hochschulen
über zwei zentrale Kollegialorgane, von denen eines, der Konzil oder Große Senat16,
für die Beschlussfassung über die Satzung zuständig ist, das andere, häufig als Akademischer Senat bezeichnet17, über die wichtigsten hochschulischen Inhalts-, Ordnungs-, Organisations- und Finanzfragen entscheidet. Teilweise wurde in jüngerer
9 Zu den Aufgaben der Hochschulen vgl. Thieme, Deutsches Hochschulrecht, Rn. 300 ff.
10 BMBF, Bundesbericht Forschung 2004, S. 31 f.
11 Thieme, Deutsches Hochschulrecht, Rn. 250 ff.
12 Z.B. Accadis School of International Business, Bad Homburg; ESCP-EAP Europäische Wirtschaftshochschule Berlin; HfB - Business School of Finance & Management, Private Hochschule der Bankakademie e.V., Frankfurt a.M; HSBA Hamburg School of Business Administration, etc.
13 Vgl. § 58 Abs. 1 S. 1 HRG; ausführlich Kimminich, in: Flämig (u.a. Hrsg.), Handbuch des
Wissenschaftsrechts, S. 227 ff. Die 4. HRG-Novelle hat überdies die Möglichkeit eröffnet,
Hochschulen auch in anderen Rechtsformen zu gründen, Geis, in: Hailbronner/Geis, Kommentar zum HRG, § 58 Rn. 10; Reich, HRG Kommentar, Rn. 2.
14 Diese Entwicklung ist Teil der 4. HRG-Novelle 1998; Detmer, NVwZ 1999, S. 828 (833).
15 Thieme, Deutsches Hochschulrecht, Rn. 995.
16 Auch als Versammlung (Art. 27 BayHG; §§ 69, 70 RPHG), Konvent (§ 79 BremHG; §§ 14,
15 HeUG) oder Konsistorium (§§ 37, 38 SHHG) bezeichnet.
17 In diesem Organ sind die Mitgliedergruppen nach § 37 HRG repräsentiert. Darüber hinaus
wird versucht, die Repräsentanz der Fachbereiche zu gewährleisten ohne den Senat zu stark
anwachsen zu lassen, vgl. Thieme, Deutsches Hochschulrecht, Rn. 1020 Fn. 82.
271
Zeit zusätzlich die Einrichtung eines Hochschulrats nach amerikanischem Vorbild
verwirklicht.18
b) Staatliche Ressortforschungseinrichtungen
In erster Linie der Unterstützung staatlicher Organe bei der Wahrnehmung von Ressortaufgaben dient eine Vielzahl sogenannter Ressortforschungseinrichtungen des
Bundes und der Länder.19 Sie betreiben Forschung, die auf die Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse mit direktem Bezug zu den Tätigkeitsfeldern eines Ressorts bzw. Ministeriums zielt.20 Entsprechend gering ist der autonome Spielraum bei
der Wissensproduktion. Neben ihrem Forschungsauftrag übernehmen sie vielfach
wissenschaftliche geprägte verwaltungsbehördliche Überwachungs-, Kontroll- und
Dienstleistungsaufgaben.21 Zu dem von den Ressortforschungsinstitutionen begrifflich abzugrenzenden Forschungstypus der Ressortforschung sind auch die nichtinstitutionalisierten Formen der Auftragsforschung als Form der externen Ressortforschung zu zählen.22
Ressortforschungseinrichtungen sind organisatorisch überwiegend einem Bundesoder Landesministerium nachgeordnet und genießen als mehrheitlich nichtrechtsfähige Anstalten öffentlichen Rechts keine rechtliche Autonomie gegenüber ihren
Trägern.23 Die Bundeseinrichtungen sind teilweise als Bundesoberbehörden24, andere als nachgeordnete Dienststellen oder Abteilungen von Ministerien errichtet.25
18 Vgl. Kersten, DVBl. 1999, S. 1704 ff.; Laqua, Der Hochschulrat zwischen Selbstverwaltung
und staatlicher Verwaltung; Püttner, in: Dörr/Fink/Hillgruber/Kempen/Murswiek (Hrsg.),
Festschrift für Schiedermair, S. 557 ff.
19 Jakob, Der Staat 24 (1985), S. 527 (546); Trute, Die Forschung zwischen grundrechtlicher
Freiheit und staatlicher Institutionalisierung, S. 99 m.w.N.; Wissenschaftsrat, Empfehlungen
zu Organisation, Planung und Förderung der Forschung, S. 64.
20 BMBF, Bundesbericht Forschung 2004, S. 118.
21 Hohn/Schimank, Konflikte und Gleichgewichte im Forschungssystem, S. 307 ff.; Lundgreen,
in: (ders. u. a. Hrsg.), Staatliche Forschung in Deutschland 1870-1980, S. 29 ff., 195 ff.
22 Zur Unterscheidung von staatsinterner und externer Ressortforschung, Dickert, Naturwissenschaften und Forschungsfreiheit, S. 82. Der Staat bedient sich zur Ausführung externer Ressortforschung zahlreicher anderer Forschungseinrichtungen, wie beispielsweise der Universitäten und der Großforschungseinrichtungen, aber auch rein privatfinanzierter Institutionen,
vgl. Köstlin, in: Flämig (u.a. Hrsg.), Handbuch des Wissenschaftsrechts, S. 1365 (1366 f.).
23 Die sogenannten Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben sind im BMBF, Bundesbericht Forschung 2004, S. 188 ff. unter Bezeichnung der Ressortzugehörigkeit, der Rechtsform
und der Aufgabenschwerpunkte aufgeführt. Auf Seite 129 ff. des Berichts folgen die Landeeinrichtungen unter Angabe von Rechtsform und Sitzland. Rechtsfähig ist der Deutsche Wetterdienst.
24 Z.B. das Bundesamt für Strahlenschutz (Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für
Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 BGBl. I S. 1830).
25 Vgl. Köstlin, in: Flämig (u.a. Hrsg.), Handbuch des Wissenschaftsrechts, S. 1365 (1372).
272
Privatrechtlich ist eine geringere Anzahl von Einrichtungen als eingetragene Vereine
organisiert.26
Ressortforschungseinrichtungen sind in Finanz- und internen Organisationsfragen
stark durch den Einfluss des jeweiligen Ministeriums geprägt. Die Anstaltsleitung,
die nachgeordneten leitenden Beamten und die Mitglieder beratender Gremien werden durch das übergeordnete Ministerium bestimmt und unterliegen dessen Weisungen und Aufsichtsbefugnissen.27 Echte Selbstverwaltungsstrukturen existieren
nicht.28 Die Letztentscheidung über den öffentlich finanzierten Haushalt obliegt
regelmäßig dem zuständigen Ressortminister.29
Trotz des Schattendaseins, das die Ressortforschungseinrichtungen innerhalb des
deutschen Forschungssystems, aber noch viel mehr in der deutschen Öffentlichkeit
führen30, übertreffen sie den Finanzaufwand zahlreicher sonstiger außeruniversitären
Forschungseinrichtungen.31
c) Großforschungseinrichtungen
In der Helmholz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren (HGF) sind fünfzehn
Großforschungseinrichtungen organisiert.32 Sie sollen langfristige, komplexe und
infrastrukturbedürftige Forschungsvorhaben von grundlegender überregionaler Bedeutung durchführen, die einen hohen Planungs- und Managementaufwand gepaart
mit einem hohen Finanzierungsvolumen voraussetzen.33 Das Spektrum reicht von
26 Unter den Bundeseinrichtungen etwa das Deutsche Jugendinstitut e.V. (DJV) oder das Institut
für Erhaltung und Modernisierung von Bauwerken e.V. (IEMB).
27 Anders verhält es sich natürlich bei den wenigen privatrechtlich ausgestalteten Einrichtungen, in denen die Rechtsform ein Weisungsrecht ausschließt. Hier steuern Bund und Länder
die Einrichtungen über Bewirtschaftungsbedingungen und mit Vetorechten ausgestattete Vertreter in den Einrichtungsgremien, vgl. Köstlin, Kulturhoheit des Bundes, S. 203 ff.
28 Köstlin, in: Flämig (u.a. Hrsg.), Handbuch des Wissenschaftsrechts, S. 1365 (1372 ff.).
29 Im einzelnen Meusel, Außeruniversitäre Forschung im Wissenschaftsrecht, Rn. 126.
30 Vgl. Köstlin, in: Flämig (u.a. Hrsg.), Handbuch des Wissenschaftsrechts, S. 1365 (1376 f.);
Meusel, Außeruniversitäre Forschung im Wissenschaftsrecht, Rn. 122.
31 Allein die Forschungs- und Entwicklungsausgaben der ca. 50 Bundeseinrichtungen machten
2004 rund 826 Mio. Euro aus. Dies entspricht einem Anteil von ca 12 % an den gesamten
Forschungs- und Entwicklungsausgaben aller Forschungseinrichtungen von 7310 Mio. Euro,
BMBF, Bundesbericht Forschung 2004, S. 663.
32 Zur Entwicklung von Großforschung und Großforschungseinrichtungen siehe Ritter, Großforschung und Staat in Deutschland; Szöllösi-Janze, Großforschung in Deutschland; Weiss,
in: Poser/Burrichter (Hrsg.), Die geschichtliche Perspektive in den Disziplinen der Wissenschaftsforschung, S. 149 ff.
33 Bundesregierung, Status und Perspektiven der Großforschung, BT-Drucksache 10/1327 vom
16.04.1984, S. 19; Cartellieri, Die Großforschung und der Staat, Teil I, S. 54 ff.; Meusel, Au-
ßeruniversitäre Forschung im Wissenschaftsrecht, Rn. 5.
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Grundlagenforschung bis hin zu anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung.34
Die Mehrheit der Großforschungseinrichtungen ist privatrechtlich als GmbH errichtet, daneben existieren als Rechtsformen der eingetragene Verein und Stiftungen
des bürgerlichen wie des öffentlichen Rechts.35 Die Großforschungseinrichtungen
unterliegen staatlicher Globalsteuerung, welche sowohl die abstrakte Aufgabenbestimmung als auch die damit verknüpfte Organisationsgestaltung umfasst.36 Die
inneren Strukturen staatlicher und privater Großforschungseinrichtungen ähneln sich
trotz der unterschiedlichen Rechtsformen auf eine Weise, die das Verhältnis von
staatlicher Einflussnahme und wissenschaftlicher Selbstverwaltung gleichmäßig –
mit leichten Verschiebungen je nach grundlagen- oder anwendungsorientierter Aufgabenstellung – dimensionalisiert.37 Die Finanzierung der Großforschungseinrichtungen erfolgt durch den Bund und die jeweiligen Sitzländer38 im Rahmen einer
programmorientierten Förderung unterteilt nach Forschungsbereichen. So ausgerich-
34 Es lassen sich je nach Schwerpunktsetzung mindestens drei Gruppen von Großforschungseinrichtungen unterscheiden, bei denen jeweils entweder die Grundlagenorientierung, die Technologieorientierung oder die Daseinsvorsorge überwiegt, vgl. Trute, Die Forschung zwischen
grundrechtlicher Freiheit und staatlicher Institutionalisierung, S. 541; Krech, in: Flämig (u.a.
Hrsg.), Handbuch des Wissenschaftsrechts, S. 1307 (1308 f.).
35 Von den insgesamt 15 in der Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e.V.
(HFG) zusammengeschlossenen Großforschungseinrichtungen sind elf privatrechtliche Forschungszentren: Forschungszentrum Jülich GmbH (FZJ), Gesellschaft für Schwerionenforschung (GSI), Forschungszentrum Karlsruhe GmbH (FZK), Gesellschaft für Biotechnologische Forschung mbH (GBF), GKSS-Forschungszentrum Geesthacht GmbH (GKSS), GSF-
Forschungszentrum für Umwelt und Gesundheit GmbH (GSF), Gesellschaft für Schwerionenforschung mbH (GSI), Hahn-Meitner-Institut Berlin GmbH (HMI), UFZ-Umweltforschungszentrum Leipzig-Halle GmbH (UFZ), Deutsches Elektronen Synchrotron (DESY),
Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR).
Die übrigen Großforschungseinrichtungen sind – mit Ausnahme des Max-Planck-Instituts für
Plasmaphysik (IPP), welches einen Teil der Max-Planck-Gesellschaft bildet – öffentlichrechtlich organisiert: Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung (AWI), Deutsches Krebsforschungszentrum (DKFZ), GeoForschungsZentrum Potsdam (GFZ), Max-Delbrück-Zentrum für Molekulare Medizin (MCD).
36 Dazu Trute, Die Forschung zwischen grundrechtlicher Freiheit und staatlicher Institutionalisierung, S. 556 ff., der hinsichtlich der Organisationssteuerungsansätze zwischen Grundlagenforschungseinrichtungen und stärker anwendungsorientierten Großforschungseinrichtungen differenziert.
37 Staatliche Einflussnahme findet vornehmlich durch die satzungsgemäßen Kompetenzen und
die Besetzung des Aufsichtsorgans (Aufsichtsrat, Senat, Kuratorium oder Verwaltungsrat)
statt. Der Einfluss der einrichtungsangehörigen Wissenschaftler wird über wissenschaftliche
Programmorgane (Wissenschaftlichtechnischer Rat, Wissenschaftlicher Ausschuss, Wissenschaftliche Leitung oder Sektion) entfaltet. Über die Vorschlags- und Benehmensrechte des
Aufsichtsorgans ist staatliche Mitsprache auch bei der Besetzung des Leitungsorgans der Einrichtungen (Vorstand, Geschäftsführung oder Direktorium) gewährleistet.
38 Das Finanzierungsverhältnis entspricht 90:10, vgl. Art. 6 Abs. 1 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach
Art. 91 b GG vom 28. November 1975, in der Fassung vom 11.04.2001, mit Ausführungsvereinbarung über die gemeinsame Förderung der DFG in der Fassung vom 20.03.2001.
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tet und strukturiert kennzeichnet die Großforschung eine besondere Stellung im
Gefüge Wissenschaft-Staat, welche die Zuordnung zum staatlichen Bereich rechtfertigt.39
d) Fraunhofer Gesellschaft
Die Institute der Trägerorganisation Fraunhofer Gesellschaft zur Förderung der
angewandten Forschung e. V. (FhG) forschen als Einrichtungen der Vertragsforschung vorwiegend anwendungsorientiert für Wirtschaft und öffentliche Hand.40
Darüber hinaus übernehmen sie satzungsgemäß staatlich übertragene Aufgaben und
frei gewählte Forschungsvorhaben.41 Sie stehen zugleich in enger räumlicher und
fachlicher, für beide Kooperationspartner nutzbringender, Verbindung zu den Hochschulen.42
Die FhG ist als eingetragener Verein organisiert, ihre Binnenstruktur ähnelt der
einer staatlich beteiligten Kapitalgesellschaft.43 Die Institute der FhG sind rechtlich
unselbständig, wirtschaftlich aber selbständige Profitcenter, welche für die Übernahme und Durchführung von Forschungsprojekten selbstverantwortlich agieren.
Ihre Unterstützung durch die Trägerebene beschränkt sich auf Servicefunktionen
sowie Führungs- und Planungsaufgaben.44 Die Institute werden durch Kuratorien,
die aus Vertretern von Wissenschaft, Wirtschaft und Staat gebildet sind, in Forschungsprogramm-, Finanz- und Personalfragen beraten.45 Die FhG ist in die gemeinsame Bund-Länder-Finanzierung nach Art. 91 b GG einbezogen, staatliche
Finanzmittel werden jedoch anders als bei den übrigen Zuwendungsempfängern im
Wege einer markt- und nutzerorientierten erfolgsabhängigen Finanzierung relativ
zur Summe der eingeworbenen Vertragsforschungsmittel gewährt. 46 Dieser Finan-
39 So auch Trute, Die Forschung zwischen grundrechtlicher Freiheit und staatlicher Institutionalisierung, S. 556 unter Ausnahme des Max-Planck-Instituts für Plasmaphysik.
40 Zur Entstehung vgl. Hohn/Schimank, Konflikte und Gleichgewichte im Forschungssystem,
S. 171 ff., 223 ff. und Polter, in: Flämig u.a. (Hrsg.), Handbuch des Wissenschaftsrechts,
S. 1301 ff.
41 § 1 Abs. 1 S. 2 der Satzung der Fraunhofer Gesellschaft in der Fassung vom 24. Oktober
1991, abgedruckt in: Meusel, Außeruniversitäre Forschung im Wissenschaftsrecht, S. 564 ff.
42 Die Fraunhofer-Institute rezipieren Forschungsergebnisse aus der Grundlagenforschung und
rekrutieren an den Universitäten ihren wissenschaftlichen Nachwuchs. Die Hochschulen können ihrem wissenschaftlichen Nachwuchs praxisrelevante Forschungsthemen nahe bringen,
vgl. Polter, in: Flämig (u.a. Hrsg.), Handbuch des Wissenschaftsrechts, S. 1301 (1304). Charakteristisch für die Kooperation sind ebenso die gemeinsamen Berufungen, vgl. Weberling,
WissR 25 (1992), S. 155 (161).
43 Polter, in: Flämig u.a. (Hrsg.), Handbuch des Wissenschaftsrechts, S. 1301 (1303 f.).
44 Meusel, Außeruniversitäre Forschung im Wissenschaftsrecht, Rn. 104.
45 § 23 der Satzung der Fraunhofer Gesellschaft in der Fassung vom 24. Oktober 1991, abgedruckt in: Meusel, Außeruniversitäre Forschung im Wissenschaftsrecht, S. 564 ff.
46 Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Art. 91 b GG vom 28. November 1975, in der Fassung vom 11.04.2001 über die
gemeinsame Förderung der Fraunhofer Gesellschaft vom 17. März/26. August 1977.
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zierungsmodus sichert einerseits ein Mindestmaß an Freiheit gegenüber Staat und
Wirtschaft, gewährleistet aber gleichzeitig eine stringente Beibehaltung des Aufgabenbezuges der FhG.47
e) Einrichtungen der Leibnitz-Gemeinschaft („Blaue Liste“)
In der so genannten „Dlauen Liste“ der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung48
sind als Teil der gemeinsamen Forschungsförderung durch Bund und Länder rund
80 weitere, in struktureller und inhaltlicher Hinsicht stark heterogen ausgerichtete
Einrichtungen zusammengefasst, die überwiegend Forschungs-, teilweise aber auch
reine Servicefunktionen übernehmen.49 Sie haben sich zur Vertretung ihrer gemeinsamen Interessen in der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried-Wilhelm-Leibniz
zusammengeschlossen50, ohne jedoch innerhalb der deutschen Forschungslandschaft
eine klare forschungspolitische Funktion zu übernehmen.
Die Blaue Liste umfasst Einrichtungen deutlich unterschiedlicher Rechtsnatur
und Organisationsstruktur. Die Mehrzahl ist privatrechtlich als GmbH, Verein oder
Stiftung organisiert, öffentlich-rechtliche Einrichtungen sind als nichtrechtsfähige
Anstalten, Stiftungen oder nachgeordnete Dienststellen eingerichtet.51 Die innere
Ordnung der Einrichtungen ist entsprechend ihrer Rechtsnatur und Aufgabenstellung
unterschiedlich stark von staatlicher Einflussnahme geprägt.52 Die Finanzierung
wird vom Grundsatz her hälftig durch Bund und Sitzländer getragen, wobei der
Finanzierungsschlüssel bei serviceorientierten Einrichtungen dahingehend abweicht,
dass der Bundesanteil steigt und der Länderanteil größtenteils auf alle Bundesländer
umgelegt wird.53 Die große Variationsbreite der Blaue-Liste-Einrichtungen steht
exemplarisch für den von der Durchdringung von Staat und Gesellschaft gekennzeichneten Bereich der Forschung und macht eine einheitliche Qualifizierung der
47 Trute, Die Forschung zwischen grundrechtlicher Freiheit und staatlicher Institutionalisierung,
S. 438 f.
48 Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Art. 91 b GG, Anlage zur Ausführungsvereinbarung Forschungseinrichtungen.
49 Meusel, Außeruniversitäre Forschung im Wissenschaftsrecht, Rn. 115; Helfrich, WissR 23
(1990), S. 244 (250 f.).
50 Zum Integrationsprozess der Blaue-Liste-Einrichtungen vgl. Vierkorn-Rudolph, Wissenschaftsmanagement 1997, S. 265 ff.; Paulig, in: Flämig u.a. (Hrsg.), Handbuch des Wissenschaftsrechts, S. 1325 ff.
51 Vgl. Meusel, Außeruniversitäre Forschung im Wissenschaftsrecht, Rn. 116 und die aktuelle
Auflistung im BMBF, Faktenbericht Forschung 2004, S. 102 ff.
52 Einzelne Einrichtungen ähneln in ihrer Struktur den Großforschungseinrichtungen, andere
wiederum verfügen weder über Selbstverwaltungsrechte noch Satzungsautonomie, Helfrich,
WissR 23 (1990), S. 244 (246 ff., 249).
53 Der auf die Länder entfallende Anteil wird mindestens in Höhe von 25%, bei Serviceeinrichtungen in Höhe von 75% auf alle Länder nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und
ihrer Bevölkerungszahl umgelegt. Die verbleibenden 75% bzw. 25% werden vom jeweiligen
Sitzland getragen.
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Institutionen nahezu unmöglich. Die Einordnung in den staatlichen Bereich erfolgt
daher vorbehaltlich einer Einzelqualifizierung, die in diesem Rahmen nicht geleistet
werden soll.
2. Forschung an privaten Einrichtungen
a) Max-Planck-Institute
Die Max-Planck-Gesellschaft (MPG) betreibt als Nachfolgeorganisation der Kaiser-
Wilhelm-Gesellschaft54 durch Gründung und Unterhaltung eigener Forschungsinstitute außeruniversitäre Grundlagenforschung unter gegenüber den Hochschulen verbesserten Organisations- und Arbeitsbedingungen.55 Ihr obliegt im System der institutionalisierten Forschung eine Schwerpunktsetzungs- und Ergänzungsfunktion. Sie
übernimmt Forschung in besonders zukunftsträchtigen, häufig interdisziplinären
Forschungsgebieten jenseits universitärer Disziplinen und hochschulischer Einrichtungs- und Personalmittel.56
Die Max-Planck Gesellschaft ist als eingetragener Verein gegründet und unterhält
77 eigene, in wissenschaftlichen Angelegenheiten freie und unabhängige, Institute,
Forschungsstellen und Forschergruppen, welche regelmäßig keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweisen57. Sie ist ebenso wie die dem staatlichen Bereich zugeordneten
Institutionen von den Finanzzuwendungen des Staates abhängig58, genießt jedoch als
autonome Selbstverwaltungseinrichtung nicht zuletzt aufgrund ihres hohen internationalen Ansehens relative Freiheit von staatlicher Einflussnahme. Staatliche Repräsentanz findet auf Trägerebene in nicht mehrheitsfähigem Umfang allein im Senat
54 Zur Gründung und Entwicklung von Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft und Max-Planck-Gesellschaft v. Brocke, in: Vierhaus/v. Brocke (Hrsg.), Forschung im Spannungsfeld von Politik
und Gesellschaft, S. 17 (17, 20 ff.), S. 197 ff.; ders. u.a., in: v. Brocke/Laitko (Hrsg.), Die
Kaiser-Wilhelm/Max-Planck-Gesellschaft und ihre Institute, S. 1 ff.; Albrecht/Hermann,
ebenda, S. 356 ff.; Heinemann, ebenda, S. 407 ff.; Burchardt, Wissenschaftspolitik im Wilhelminischen Deutschland, S. 7 ff.
55 Hohn/Schimank, Konflikte und Gleichgewichte im Forschungssystem, S. 90 ff.; Trute, Die
Forschung zwischen grundrechtlicher Freiheit und staatlicher Institutionalisierung, S. 516 f.
56 Meusel, Außeruniversitäre Forschung im Wissenschaftsrecht, Rn. 100; Wissenschaftsrat,
Empfehlungen zur Organisation, Planung und Förderung, S. 196 ff.; MPG (Hrsg.), Wechselwirkungen, S. 7 ff.
57 Ausnahmen bilden die Max-Planck-Institute für Kohleforschung (GmbH) und für Eisenforschung (rechtsfähige Stiftung), welche sich weitgehend selbst finanzieren. Das Max-Planck-
Institut für Plasmaphysik war bis 1970 eine GmbH und unterliegt noch heute als rechtlich unselbständige Großforschungseinrichtung besonderen Organisations- und Finanzierungsbedingungen.
58 Zum Finanzierungsmodus vgl. Hohn/Schimank, Konflikte und Gleichgewichte im Forschungssystem, S. 98 ff., 111 ff., 127 ff.
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und in der wenig einflussreichen Hauptversammlung statt.59 Die Beteiligung von
Wissenschaftlern an den Entscheidungen der Gesellschaft findet im Wissenschaftlichen Rat und auf Institutsebene statt.60 Daraus resultiert eine Sonderstellung der
MPG zwischen Staat, Wirtschaft und Gesellschaft, die – im Verlauf der Entwicklungsstufen der Gesellschaft – bereits zu unterschiedlichen Zuordnungen zum staatlichen oder privaten Bereich geführt hat.61 Die hier getroffene Organisationszurechnungsentscheidung rechtfertigt sich aufgrund der geringen rechtlichen Überdeterminierung der Finanzierung der MPG im Bereich staatlicher Institutionalisierung von
grundrechtlichen Freiheitsausübungsmöglichkeiten.62
b) Forschungseinrichtungen der industriellen Privatwirtschaft
Auch deutsche Industrieunternehmen leisten sich eigene Forschungseinrichtungen,
um am Markt mit Hilfe eigener Forschungsanstrengungen und daran anknüpfender
Entwicklung konkurrenzfähig zu bleiben.63 Durch die Einbindung in unternehmerische Ziele und ihre Determination durch ökonomische und unternehmenspolitische
Gesichtspunkte ist die Industrieforschung stark anwendungsorientiert ausgerichtet.64
Besonders forschungsintensiv sind die chemische Industrie, der Maschinen- und
Fahrzeugbau sowie Elektrotechnik, Medizin-, Mess- und Regelungstechnik.65
59 Gleichwohl ist die Senatsbesetzung nicht auf eine Interessenrepräsentanz der in den Instituten
beschäftigten Wissenschaftler, sondern auf das Zusammenwirken staatlicher und gesellschaftlicher Kreise ausgerichtet. Zu den Organen der MPG und ihrer Besetzung vgl. Meusel, Au-
ßeruniversitäre Forschung im Wissenschaftsrecht, Rn. 97 ff.; Trute, die Forschung zwischen
grundrechtlicher Freiheit und staatlicher Institutionalisierung, S. 518 ff., 529 f.
60 Trute, die Forschung zwischen grundrechtlicher Freiheit und staatlicher Institutionalisierung,
S. 532 ff., der die Sachgerechtigkeit der Organisationsgestaltung für eine Selbstverwaltungseinrichtung bezweifelt. A.A. Meusel, in: Flämig u.a. (Hrsg.), Handbuch des Wissenschaftsrechts, S. 1293 (1299 f.).
61 Schuppert, Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch verselbständigte Verwaltungseinheiten, S. 181 ff. („fast-staatliche Organisation“); Müller-Thoma, Der halbstaatliche Verein,
S. 18 ff. (20); Zierold, DÖV 1961, S. 687 (689). Ausführlich zur Einordnung der MPG Trute,
Die Forschung zwischen grundrechtlicher Freiheit und staatlicher Institutionalisierung,
S. 521 ff.
62 Trute, Die Forschung zwischen grundrechtlicher Freiheit und staatlicher Institutionalisierung,
S. 218, 522 f.; a.A. Dickert, Naturwissenschaften und Forschungsfreiheit, S. 323 ff.
63 Die deutsche Wirtschaft führt über zwei Drittel der jährlich im Inland getätigten Forschung
durch und war im Jahr 2002 nach einer deutlichen Expansion in der zweiten Hälfte der neunziger Jahre für Forschung und Entwicklung in einem Finanzvolumen von 36,45 Mrd. Euro
verantwortlich, BMBF, Bundesbericht Forschung 2004, S. 161.
64 Classen, Wissenschaftsfreiheit außerhalb der Hochschule, S. 34 f.; Brockhoff, Forschung und
Entwicklung, S. 98 ff.; Kern/Schröder, Forschung und Entwicklung in der Unternehmung,
S. 130 ff.; Majer, Industrieforschung in der Bundesrepublik Deutschland, S. 114 ff.; Zündorf/Grunt, Innovation in der Industrie, S. 12, 70.
65 BMBF, Bundesbericht Forschung 2004, S. 162, 648 ff.
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Forschungs- und Entwicklungsarbeit wird überwiegend in internen in die Unternehmenshierarchie eingebundenen Abteilungen geleistet, deren Organisation verschiedenartigen Mustern folgt.66 Idealtypisch ist eine Aufteilung nach Entwicklungsprozessstufen oder eine Gliederung nach Produktgruppen.67 Je geringer die Distanz
von originärer Forschung zum Entwicklungs- und Produktionsprozess, desto geringer sind autonome Spielräume und eine durch die Kommunikation mit der scientific
community geprägte Erzeugung wissenschaftlichen Wissens.68 Selbstverwaltungsstrukturen sind der Industrieforschung unbekannt.
c) Einrichtungen der industriellen Gemeinschaftsforschung
Im Bereich der Industrieforschung existieren darüber hinaus institutionalisierte Forschungskooperationen, die von den über 100 Forschungsvereinigungen der deutschen Wirtschaft getragen werden.69 Sie dienen der gemeinsamen ökonomischen
Lösung technologischer Problemstellungen vorwiegend kleinerer und mittelständischer Unternehmen.70 Die Forschungsergebnisse werden allen interessierten Unternehmen zur Verfügung gestellt.71 Die Trägervereinigungen der so genannten industriellen Gemeinschaftsforschung sind in der Arbeitsgemeinschaft industrieller Forschungsvereinigungen „Otto von Guericke“ e.V. (AiF) organisiert, die gleichzeitig
als Projektträger firmenspezifischer Maßnahmen des Bundes zur Förderung von
Forschung und Entwicklung in kleineren und mittleren Unternehmen fungiert72.
II. Forschungsförderung in Deutschland
Die Strukturen der deutschen Forschungsförderung sind ebenso komplex wie die
Landschaft der forschungsdurchführenden Einrichtungen.73 Um eine ausufernde
66 Zündorf/Grunt, Innovation in der Industrie, S. 46 f., 51 f.
67 Siehe Gerpott und Kieser, in: Domsch/Jochum (Hrsg.), Personalmanagement in der industriellen Forschung und Entwicklung (F & E), S. 28 (38), S. 48 (54 ff.); Engelke, Integration
von Forschung und Entwicklung in die unternehmerische Planung und Steuerung, S. 98 ff.
68 Trute, Die Forschung zwischen grundrechtlicher Freiheit und staatlicher Institutionalisierung,
S. 105 ff.
69 Classen, Wissenschaftsfreiheit außerhalb der Hochschule, S. 39; Fuchs, Kartellrechtliche
Grenzen der Forschungskooperation, S. 45 f.
70 Bundesverband der deutschen Industrie e.V. (Hrsg.), Industrielle Gemeinschaftsforschung,
S. 5.
71 Dies gilt selbst für die an der Forschungsvereinigung nicht unmittelbar beteiligten Unternehmen, vgl. auch Ullrich, Privatrechtsfragen der Forschungsförderung in der Bundesrepublik
Deutschland, S. 40 Fn. 225.
72 BMBF, Bundesbericht Forschung 2004, S. 24 f.; Classen, Wissenschaftsfreiheit außerhalb
der Hochschule, S. 68.
73 Vgl. die Übersichten in BMBF, Bundesbericht Forschung 2004, S. 4 und 8 sowie die rechtliche Betrachtung von Heinrich, Die rechtliche Systematik der Forschungsförderung in
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References
Zusammenfassung
Wissenschaftliches Fehlverhalten ist kein neuartiges, aber ein in Deutschland lange unbeachtetes Phänomen. Die Autorin vergleicht verschiedene nationale Standards und Verfahrensmodelle des Umgangs mit wissenschaftlichem Fehlverhalten und erkennt Tendenzen einer allgegenwärtigen zunehmenden Verkomplizierung und zugleich Internationalisierung von Regulierungssystemen in diesem Bereich.