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sammenhang auch die Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber der Regierung. Es
soll daher nicht die Möglichkeit bestehen, dass ein Mitglied der Regierung das Urteil eines Richters begutachtet.488 Zweifel an der Schlüssigkeit dieser Argumentation
bestehen insofern, als es sich bei der Komiteeentscheidung gerade nicht um eine
gerichtliche Entscheidung handelt. Der Vorsitzende wird zwar gerade wegen seiner
richterlichen Funktion ernannt, um eine hinreichende rechtliche Expertise zu sichern. Er entscheidet jedoch nicht in seiner richterlichen Funktion. Einleuchtender
sprechen die Struktur und die unabhängige Stellung der Komitees für eine Abschaffung des verwaltungsinternen Rechtsbehelfsverfahrens mit Devolutiveffekt (administrativ rekurs). Denn auch die Entscheidungen von anderen staatlichen, pluralistisch besetzten Kollegialorganen, wie Räten oder Ausschüssen, können nach den
ungeschriebenen allgemeinen Regeln nur im Wege des Verwaltungsverfahrens angefochten werden, wenn dies ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist489; wohingegen
die Entscheidungen der staatlichen Verwaltungsbehörden dem administrativ rekurs
der übergeordneten Verwaltungseinheit unterliegen, ohne dass es einer ausdrücklichen Regelung bedarf490.
Zur Beurteilung der Abschaffung des verwaltungsinternen Rechtsbehelfsverfahrens ist eine Betrachtung der früheren Rechtslage interessant, um die sich der Streit
um die Zulässigkeit der Überprüfung von Entscheidungen der DCSD durch den
Minister für Wissenschaft, Technologie und Entwicklung rankte. Der rechtliche
Hintergrund soll auch in Anbetracht der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des
Ministeriums im Fall Lomborg nicht unerwähnt bleiben. Die Zweideutigkeit der
alten Rechtslage resultierte daraus, dass § 4 m RiFG (a.F.)491 den Forschungsminister ermächtigte, per Rechtsverordnung eine Anfechtungsmöglichkeit im Hinblick
auf rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Entscheidungen der Staatlichen Forschungsräte, des Forschungsforums oder der von diesen Institutionen eingesetzten
Komitees bei dem Forschungsminister einzurichten492, die VO-DCSD jedoch einer
488 Vgl. die Anmerkungen zum Gesetzesentwurf, abgedruckt in Danish Research Agency, Report
on the rules governing research ethics, S. 29.
489 Andersen, Forvaltningsret, S. 189; Christensen, Nævn og Råd, S. 64 ff., 379 ff.
490 Allgemein zum verwaltungsinternen Rechtsbehelfsverfahren mit (administrativ rekurs):
Andersen, Forvaltningsret, S. 187 ff.; Christensen, Forvaltningsret Prøvelse, S. 231 ff.; Loiborg in: Gammeltoft-Hansen/Andersen/Engberg/Larsen/Loiborg/Olsen, Forvaltningsret 2002,
S. 631 ff.
491 Siehe Bekendtgørelse nr. 676 af 19 august 1997 af lov om forskningsrådgiving m.v.: „§ 4 m.
Efter regler fastsat af forskningsministeren kan klager over retlige spørgsmål i forbindelse
med afgørelser truffet af de statslige forskningsråd, forskningsforum eller udvalg nedsat heraf
indbringes for ministeren.”
492 Diese dem Ministerium fakultativ überlassene Möglichkeit der Eröffnung einer Rechtsbehelfsmöglichkeit gegen Entscheidungen der genannten Institutionen wurde unter anderem
deshalb gesetzlich verankert, weil das allgemeine Verwaltungsrecht nach überwiegender Auffassung kein Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren gegen Entscheidungen von Ausschüssen oder Räten bereitstellt, in der Praxis aber dennoch eine Überprüfung von Entscheidungen
jedenfalls der Forschungsräte durch das Ministerium stattfand; vgl. die Stellungnahme des
parlamentarischen Ombudsmans vom 5. April 2001 (Folketingets Ombudsmands udtalelse af
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References
Zusammenfassung
Wissenschaftliches Fehlverhalten ist kein neuartiges, aber ein in Deutschland lange unbeachtetes Phänomen. Die Autorin vergleicht verschiedene nationale Standards und Verfahrensmodelle des Umgangs mit wissenschaftlichem Fehlverhalten und erkennt Tendenzen einer allgegenwärtigen zunehmenden Verkomplizierung und zugleich Internationalisierung von Regulierungssystemen in diesem Bereich.