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wird im Allgemeinen damit begründet, dass der Eingriffscharakter solcher Behördenmaßnahmen eine Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Forvaltningslov) nahe legt, um die Wahrung der Interessen des betroffenen Bürgers sicherzustellen.478 Daher gäbe es angesichts des für spätere Sanktionen wegweisenden Charakters und der belastenden Wirkung der Äußerungen der DCSD guten Grund, diese
den „afgørelser“ gleichzustellen und damit den verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu unterwerfen.479 Diese Beurteilung entspräche einerseits der Tatsache, dass für
die Verfahren vor den DCSD die Geltung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Forvaltningslov) ohnehin angeordnet wird, ist aber andererseits gerade wegen dieser
Verweisung nicht zwingend erforderlich.
G. Rechtsfolgen der Entscheidung – Sanktionierung
Wie bereits oben erwähnt , sind die DCSD als Verfahrensinstitution im Dienste der
Aufklärung wissenschaftlicher Unredlichkeit eingerichtet worden, wohingegen die
Sanktionierung von aufgedeckten Fehlverhaltensweisen in Dänemark im Wesentlichen losgelöst von dem zentralisierten Aufklärungsverfahren durch die betroffenen
sanktionsberechtigten Institutionen stattfindet. Vor der eigentlichen Sanktionierung
bedarf es jedoch – gewissermaßen als Vorstufe – der Formulierung und Übermittlung des Verfahrensergebnisses durch die DCSD, Handlungen, denen für sich betrachtet bereits Sanktionscharakter innewohnt. Im Folgenden sollen diese beiden
aufeinander folgenden „Sanktionsstufen“ beleuchtet werden.
I. Erste „weiche“ Sanktionsmaßnahmen der DCSD
Die DCSD sind durch § 31 Abs. 2 RiFG, § 15 Abs. 1 VO-DCSD im Falle der Feststellung des Vorliegens wissenschaftlicher Unredlichkeit zum Ergreifen folgender
fünf Maßnahmen ermächtigt: Sie können den Arbeitgeber des unredlichen Wissenschaftlers informieren, sofern der Wissenschaftler dort als Forscher beschäftigt ist
(Nr. 1)480, dem Forscher den Widerruf der wissenschaftlichen Arbeit empfehlen
(Nr. 2), die aufsichtsführende Behörde des Bereichs in Kenntnis setzen (Nr. 3) und –
sofern eine strafbare Handlung vorliegt, Anzeige bei der Polizei erstatten (Nr. 4).
Schließlich können sich die DCSD auf Ersuchen der anstellenden Forschungsein-
478 FOB 1992 S. 296 und FOB 1998, S. 284 (296 f.).
479 So auch Zahle, Ugeskrift for Retsvæsen (UfR) Nr. 9 2003, Litterær afdeling, S. 91 (99).
480 Die Einschränkung, dass der Betroffene eine Anstellung als Forscher innehaben muss („hvis
vedkommende er ansat som forsker“), wurde im Hinblick darauf in die gesetzliche Neuregelung aufgenommen, dass die Feststellung wissenschaftlicher Unredlichkeit nur dann relevant
ist, wenn der Inhalt des Arbeitsverhältnisses von einer Forschungstätigkeit bestimmt wird.
Vgl. die Anmerkungen zum Gesetzesentwurf, abgedruckt in Danish Research Agency, Report
on the rules governing research ethics, S. 28.
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richtung zum Grad der wissenschaftlichen Unredlichkeit äußern (Nr. 5). Die Vorschriften enthalten eine Fortführung des § 6 VO-DCSD a.F., mit dessen Wortlaut sie
weitgehend übereinstimmen. § 6 Nr. 5 VO-DCSD sah allerdings abweichend von
§ 31 Abs. 2 Nr. 5 RiFG und § 15 Abs. 1 VO-DCSD vor, dass sich der Arbeitgeber
des betroffenen Wissenschaftlers bei den DCSD hinsichtlich der Auswahl von Sanktionen Rat einholen kann. Der Grund für die Nichtberücksichtigung dieser Option
im Gesetzeswortlaut ist vermutlich in dem Wunsch nach einer vollständigen Entkopplung von Untersuchungsverfahren und harter Sanktionierung zu suchen. Der
neue Gesetzeswortlaut wurde vornehmlich im Hinblick auf die Unterscheidung von
„Graden“ wissenschaftlicher Unredlichkeit als zu unpräzise und nicht umsetzbar
charakterisiert.481 Die Neufassung der VO-DCSD ergänzt die formalgesetzliche
Regelung nunmehr um die generelle Verpflichtung der Komitees zur Anfertigung
einer kritischen Stellungnahme bei Vorliegen wissenschaftlicher Unredlichkeit einschließlich einer Bewertung der Bedeutung der Unredlichkeit für die wissenschaftliche Aussage des betroffenen wissenschaftlichen Produktes, § 15 Abs. 2 VO-
DCSD.482
Da die aufgeführten Maßnahmen die Kritik der DCSD an der Praxis des betroffenen Forschers formulieren und zu dessen Nachteil gegenüber Nichtverfahrensbeteiligten zum Ausdruck bringen, kann man diese als eine erste „weiche“ Form der
Sanktionierung verstehen.
II. Nachfolgende „harte“ Sanktionsmaßnahmen anderer Einrichtungen
Die Ergreifung „harter“ Sanktionsmaßnahmen obliegt denjenigen Stellen, die durch
die DCSD von dem Vorliegen eines Unredlichkeitsfalles erfahren, also insbesondere
dem Arbeitgeber des betroffenen Wissenschaftlers. Die Auswahl und Verhängung
dieser Sanktionen richtet sich nach der allgemeinen Rechtsordnung, die für den
Arbeitgeber insbesondere arbeitsrechtliche Sanktionen, wie beispielsweise die Kündigung des Wissenschaftlers bereithält. Auf Beamte findet das Disziplinarrecht Anwendung. Einschlägig kann darüber hinaus auch das Urheberrecht oder das zivile
Vertragsrecht sein.483 Die einschlägigen Rechtsgrundlagen richten sich im Einzelfall
nach den angestrebten Rechtsfolgen und der Rechtsnatur der zwischen den Beteiligten bestehenden Beziehungen. Eine systematische Darstellung würde die umfassende Auseinandersetzung mit der Ausgestaltung der genannten Rechtsgebiete in Dänemark erfordern und damit den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Die jeweiligen
481 Danish Research Agency, Report on the rules governing research ethics, S. 17.
482 Fälle von geringer Bedeutung für die wissenschaftliche Bedeutung eines Produktes können
die Komitees zurückstellen, vgl. § 15 Abs. 3 VO-DCSD (Bekendtgørelse nr. 668 af 28. juni
2005, § 15 Stk. 3).
483 Einen Überblick über die rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten gibt Brydesholt, in: The Danish
Research Councils, The Danish Committee on Scientific Dishonesty, Annual Report 1995,
S. 5 ff.
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References
Zusammenfassung
Wissenschaftliches Fehlverhalten ist kein neuartiges, aber ein in Deutschland lange unbeachtetes Phänomen. Die Autorin vergleicht verschiedene nationale Standards und Verfahrensmodelle des Umgangs mit wissenschaftlichem Fehlverhalten und erkennt Tendenzen einer allgegenwärtigen zunehmenden Verkomplizierung und zugleich Internationalisierung von Regulierungssystemen in diesem Bereich.