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Regeln über den Ablauf des Verfahrens und die Entscheidungsfindung an die Hand.
§ 7 GO-DCSD konkretisiert die Aufgaben und Befugnisse des gemeinsamen Vorsitzenden. § 8 GO-DCSD normiert, welche Aufgaben von der gemeinsamen Geschäftsstelle der Komitees übernommen werden. Die §§ 9-12 GO-DCSD betreffen
die Sitzungen der Komitees, unterteilt in die gemeinsamen Jahresversammlungen
der drei DCSD und die Einzelsitzungen der Fachkomitees, in denen individuelle
Fälle behandelt werden. In § 13 GO-DCSD folgt eine Regelung über das Nachrücken der Ersatzmitglieder in die Komitees. § 14 GO-DCSD dient der Sicherung
der Kontinuität und Uniformität der Komiteetätigkeit, durch die Festsetzung, dass
Entscheidungen eines Komitees durch die Verteilung einer Ausfertigung an alle
Mitglieder und Ersatzmitglieder bekannt gemacht werden.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die GO-DCSD mit der Erweiterung
des Aufgabenkreises der Komitees im Hinblick auf die Vermittlung und Verbreitung
von Information über gute wissenschaftliche Praxis eine weitere Funktion der Komitees formuliert. Die Übernahme dieser Aufklärungs- und Informationsfunktion beruht auf der Eigeninitiative der Komitees, welche die Weiterführung der damit verbunden Aufgaben für wichtig erachtet haben, ohne dass dies in der VO-DCSD oder
gesetzlich vorausgesetzt ist.218 Im Übrigen greift die Geschäftsordnung wesentliche
Regelungsgegenstände der VO-DCSD auf und führt sie einer detaillierteren praxisgerechteren Ausgestaltung zu.
III. Akteure
Im Folgenden sollen die Akteure des dänischen Verfahrensmodells vorgestellt werden. Es handelt sich hierbei insbesondere um die DCSD als zentrale Untersuchungsinstanz, der auch die Verhängung erster „weicher“ Sanktionen obliegt. Ergänzend
agieren die für die weitere Sanktionierung wissenschaftlicher Unredlichkeit verantwortlichen Arbeitgeberinstitutionen.
1. Die Danish Committees on Scientific Dishonesty (seit 1998)
Seit 1998 existiert ein Komitee für den Bereich der medizinischen Forschung, eines
für die sozialwissenschaftliche und geisteswissenschaftliche Forschung und eines für
die Forschung in Naturwissenschaften, technische Disziplinen und angewandte Forschung, Agrarwissenschaften und Tiermedizin.219 Die Bezeichnung der einzelnen
Komitees hat sich mit der Neufassung der VO-DCSD leicht geändert, ohne dass
218 Brydensholt, in: The Danish Committees on Scientific Dishonesty (Hrsg.), Annual Report
1999, S. 7.
219 Bekendtgørelse Nr. 933 af 15 december 1998, § 1 Abs. 1; Bekendtgørelse nr. 668 af 28 juni
2005, § 1 Abs. 2.
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damit eine Änderung der Kompetenzbereiche verbunden ist.220 Diese Fachkomitees
sind voneinander unabhängig und in den ihnen zugewiesenen Forschungsdisziplinen
eigenständig für die Untersuchung von Fällen verantwortlich. Eine Verbindung
besteht jedoch durch den gemeinsamen Vorsitzenden der Komitees, der für eine
gewisse Kontinuität in der Entscheidungspraxis und die Einhaltung der Verfahrensregeln sorgt221, sowie durch die bei der zentralen Forschungsbehörde (Forskningsog Innovationsstyrelsen) angesiedelte gemeinsame Geschäftsstelle. Zudem folgt die
Organisation der Fachkomitees und der Ablauf des Untersuchungsverfahrens gleichen Regeln.
a) Zusammensetzung und Berufung der Komiteemitglieder
Gemäß § 7 Abs. 2 VO-DCSD setzt jedes der drei Fachkomitees sich aus dem gemeinsamen Vorsitzenden und nunmehr sechs weiteren Mitgliedern sowie einer entsprechenden Anzahl von Vertretern zusammen.222 Seit der Ausdehnung des Komiteesystems auf alle Forschungsbereiche war jedes Einzelkomitee zunächst nur mit
vier Vollmitgliedern und vier Ersatzmitgliedern besetzt.223 Obwohl diese Herabsetzung der Mitgliederzahl in den Fachkomitees gegenüber dem früheren, mit einem
Vorsitzenden plus weiteren sieben Mitgliedern nebst Ersatzmitgliedern ausgestatteten, medizinischen Komitee durch die Mitglieder des früheren medizinischen Fachkomitees früh kritisiert worden war224, hat man eine erneute Aufstockung der Mitgliederzahl erst mit der Neufassung der VO-DCSD und nach den Erfahrungen im
Fall Lomborg vorgenommen. Der Hauptkritikpunkt an einer Besetzung mit nur vier
Mitgliedern bestand darin, dass ein Fachkomitee mit einer derart geringen Mitgliederzahl nur schwerlich Entscheidungen treffen könne, die mit hinreichender Sicherheit dem entsprechen, was anerkannte Wissenschaftler auf dem jeweiligen Forschungsgebiet als unredlich oder von guter wissenschaftlicher Praxis abweichend
charakterisieren würden.225 Dieser Punkt hat vornehmlich vor dem Hintergrund
220 Waaben, in: Danish Agency for Science Technology and Innovation (Hrsg.), Annual Report
2005, The Danish Committees on Scientific Dishonesty, S. 16.
221 Vgl. zur Rolle des Vorsitzenden unten 3. Teil, F. IV. 1., S. 253 f.
222 Die Vorschrift konkretisiert § 32 Abs. 3 RiFG, wonach der Minister für Wissenschaft, Technologie und Entwicklung die Anzahl der Komiteemitglieder bestimmt.
223 Anzahl, Namen, Professionen und Kontaktadressen der einzelnen Komiteemitglieder und
Ersatzmitglieder können den Jahresberichten der Komitees entnommen werden: Danish
Committees on Scientific Dishonesty, Annual Report 1998, S. 55 ff.; Annual Report 1999,
S. 45 ff.; Annual Report 2000, S. 53 ff.; Annual Report 2001, S. 51 ff.; Annual Report 2002,
S. 57 ff.
224 Die Kritik erfolgte anlässlich der Bestellung der drei Nachfolgekomitees 1998, Danish Committees on Scientific Dishonesty, Annual Report 1998, S. 47 ff.
225 Danish Committees on Scientific Dishonesty, Annual Report 1998, S. 48. Bezweifelt wurde
daneben die Eignung eines kleinen Komitees, eine objektive Entscheidung darüber zu treffen,
ob ein Fall überhaupt der Prüfung unterzogen oder sogleich abgewiesen werden sollte, sowie
geeignete Personen für die Besetzung eines Expertenkomitees auszuwählen.
205
Berechtigung, dass die Komitees sich bei ihrer Entscheidungsfindung nicht allein an
dem gesetzlich normierten Unredlichkeitstatbestand orientieren, sondern sich darüber hinaus eines nicht normativ verankerten Maßstabes für gute wissenschaftliche
Praxis bzw. der Abweichung von guter wissenschaftlicher Praxis bedienen226. Die
Subsumtion der tatsächlichen Voraussetzungen eines Falles unter die normativ geregelte Definition wissenschaftlicher Unredlichkeit dürfte auch einem Komitee mit
vier qualifizierten Mitgliedern gelingen. Zumal sich die Komiteemitglieder bei der
Fallbeurteilung der Unterstützung durch Ad-hoc-Expertenkomitees bedienen können, so dass auch unterbesetzte Einzeldisziplinen im Kompetenzbereich eines Komitees entsprechend den Erfordernissen eines Falles durch Hinzuziehung weiterer
Fachleute gestärkt werden können. Die Entscheidung für eine erneute Erhöhung der
Mitgliederzahl wurde getroffen, um eine bessere Repräsentation aller Forschungsdisziplinen innerhalb den Komitees selbst zu erzielen.227
Die Komiteemitglieder müssen anerkannte Wissenschaftler in den von dem Aufgabenbereich des jeweiligen Fachkomitees erfassten Forschungsdisziplinen sein. Sie
werden nach der Art ihrer beruflichen und fachlichen Befähigung von dem Minister
für Wissenschaft, Technologie und Entwicklung nach neuer Rechtslage – § 32
Abs. 4 S. 2 RiFG und § 7 Abs. 3 VO-DCSD – unter vorheriger Anhörung des Freien
Forschungsrates (Frie Forskningsråd)228 ernannt.229 Dabei sollen die Mitglieder aller
drei Komitees gemeinsam alle wissenschaftlichen Forschungsdisziplinen möglichst
vollständig abdecken. Die Beteiligung des Freien Forschungsrates dient der Sicherstellung sowohl der individuellen Kompetenzen der Komiteemitglieder als auch der
hinlänglichen Repräsentation aller Forschungsdisziplinen in den Komitees.230
Der gemeinsame Vorsitzende soll – wie schon zur Zeit des ehemaligen Einzelkomitees für medizinische Forschung – laut § 32 Abs. 2 RiFG und § 7 Abs. 1 VO-
DCSD ein Richter am Landgericht sein. Die Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit § 31 Abs. 3 RiFG und § 9 Abs. 4 VO-DCSD, wonach der Vorsitzende die
Entscheidung in „rechtlichen Fragen“, gemeint sind die für den Verfahrensablauf
relevanten rechtlichen Entscheidungen, trifft.231 Die Person des Vorsitzenden wird
allein durch den dänischen Minister für Forschung, Technologie und Entwicklung
ausgewählt und ernannt.
226 Vgl. dazu unten 3. Teil, E. II., S. 220 f.
227 Waaben, in: Danish Agency for Science Technology and Innovation (Hrsg.), Annual Report
2005, The Danish Committees on Scientific Dishonesty, S. 16.
228 Der Freie Forschungsrat ist Teil des dänischen Rätesystems für Ratgenbung in Forschungsangelegenheiten, vgl. oben 3. Teil, A. II. 1. b), S. 165 ff.
229 Die VO-DCSD a.F. sieht noch die Ernennung durch das Forschungsforum nach einer Anhörung der staatlichen Forschungsräte vor, Bekendtgørelse Nr. 933 af 15 december 1998, § 8
Abs. 3.
230 Vgl. die Anmerkungen zum Gesetzesentwurf vom 29. Januar 2003 in: Danish Research
Agency, Report on the rules governing research ethics, S. 28 f.
231 Vgl. dazu unten 3. Teil, F. II. 4. b), S. 235 ff.
206
b) Amtsperiode/Amtsdauer
§ 32 Abs. 4 RiFG und § 7 Abs. 3 VO-DCSD regeln die Amtsdauer der Komiteemitglieder und ihrer Vertreter. Diese werden in der Regel für einen Zeitraum von
vier Jahren ernannt und können im Anschluss daran erneut für weitere zwei Jahre als
Komiteemitglieder berufen werden. Scheidet ein (Ersatz-)Mitglied während seiner
Amtsperiode vorzeitig aus, kann ein Nachfolger für einen kürzeren Zeitraum als vier
Jahre ernannt werden. Der Nachfolger wird dann lediglich für die Zeit bis zum Ablauf der vierjährigen Amtsdauer auch der übrigen Komiteemitglieder ernannt, im
Anschluss erfolgt eine Neubesetzung sämtlicher Mitglieder. Gesetzlich ist nicht
vorgesehen, aus welchem Personenkreis ein Nachfolger bestimmt werden soll. Gemäß § 13 Abs. 2 GO-DCSD, wird ein Nachfolgemitglied für ein vorzeitig ausscheidendes Vollmitglied aus dem Kreise der Ersatzmitglieder gewählt.232 Die Anzahl der
Ersatzmitglieder wird noch in der laufenden Amtsperiode wieder auf vier aufgestockt.
c) Status der DCSD und ihre Angliederung an das Dänische System der
Forschungsratgebung
Die heutigen DCSD sind verselbständigte öffentlich-rechtliche, pluralistisch besetzte
Verwaltungseinheiten mit Kontrollfunktion, die der bundesstaatlichen Verwaltung
zuzuordnen sind.233
Sie sind – ebenso wie das frühere Einzelkomitee für die medizinischen Forschungsdisziplinen, jedoch in sehr viel stärkerem Maße autonomisiert – dem staatlichen Beratungs- und Forschungsfinanzierungssystem angegliedert, welches für die
sachverständige Beratung und Koordination der Wissenschaftspolitik und für Forschungsfinanzierung verantwortlich ist.234 Dies ergibt sich einerseits aus der gesetzlichen Verankerung des Komiteesystems in dem RiFG und beruht andererseits auf
der Entstehungsgeschichte der DCSD235.
Während die Vorgängerorganisation der DCSD, das frühere medizinische Einzelkomitee, als unselbständiges Komitee oder Ausschuss seiner Gründungsinstitution,
des Dänischen Medizinischen Forschungsrats, anzusehen war und durch diesen
jederzeit wieder hätte abberufen werden können, haben die drei 1998 durch staatlichen Organisationsakt eingerichteten Fachkomitees eine selbständigere Stellung
232 Die Auswahl soll nach dem Wortlaut der Geschäftsordnung durch das Forschungsforum
(Forskningsforum) unter Anhörung der dänischen Forschungsräte geschehen, die seit der
Neuordnung des dänischen Systems für Ratgebung in der Forschung im Wesentlichen durch
den neu eingerichteten Freien Forschungsrats (Det Frie Forskningsråd) ersetzt worden sind,
vgl. hierzu oben 3. Teil, A. II. 1. b), S. 165 ff.
233 Zahle, Ugeskrift for Retsvæsen (UfR) Nr. 9 2003, Litterær afdeling, S. 91 (97).
234 Vgl. zum staatlichen Beratungssystem in Forschungsangelegenheiten oben 3. Teil, A. II.
1. b), S. 165 ff.
235 Vgl. oben 3. Teil, D. II. 2., S. 198 ff. und 3. Teil, C. I., S. 173 ff.
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erlangt. Einhergehend mit der Verantwortungsübernahme durch das dänische Forschungsministerium wurde durch Erlass der VO-DCSD eine eigene Rechtsgrundlage
für die Komitees geschaffen. Den staatlichen Forschungsräten236 wurde damit die
Möglichkeit zur selbstbestimmten Einrichtung von Komitees zur Untersuchung
unredlichen Verhaltens entzogen, die Einflussnahmemöglichkeiten der Räte auf die
Mitsprache bei der Auswahl der Mitglieder durch das übergeordnete Forschungsforum (Forskningsforum), dem die Zuständigkeit für die Einrichtung der Komitees
und deren Besetzung übertragen wurde, begrenzt.
Durch die spätere Neufassung des RiFG hat die Autonomie der DCSD erneut eine
Stärkung erfahren, da die wesentlichen organisatorischen Grundlagen und Kompetenzen nunmehr gesetzlich festgeschrieben wurden. Innerhalb des staatlichen Forschungsförderungsstrukturen treten sie neben das neue, für die Forschungsförderung, Internationalisierung und Forschungsfinanzierung zuständige Rätesystem,
bestehend aus Dänemarks Forschungspolitischem Rat (Danmarks Forskningspolitiske Råd), dem Freien Forschungsrat (Frie Forskningsråd), dem Strategischen Forschungsrat (Strategiske Forskningsråd) und dem Koordinationskomitee (Koordinationsudvalget)237. Ebenso wie diese Räte untersteht das Komiteesystem auch nach
der Gesetzesänderung hierarchisch dem Ministerium für Wissenschaft, Technologie
und Entwicklung. Die gemeinsame Geschäftsstelle der Komitees ist wie die Sekretariate der Forschungsräte bei der zentralen Forschungsbehörde (Forsknings- og Innovationsstyrelsen) angesiedelt. Neben dem Minister hat nunmehr lediglich der Freie
Forschungsrat Einfluss auf die personelle Besetzung der Fachkomitees.238 Ein Weisungsrecht ist aber nicht vorgesehen. Mit der Neuregelung ging zudem eine Abschaffung des administrativen Rechtsmittelverfahrens zu dem Ministerium einher,
so dass Entscheidungen der DCSD nicht mehr der verwaltungsinternen Überprüfung
durch das Ministerium unterliegen.239
2. Forschungseinrichtungen als Arbeitgeber
Die durch § 31 Abs. 2 Ziffer 1) und 5) RiFG in das Verfahrensmodell integrierten
Einrichtungen, die sich in dem Verhältnis zu einem unredlich handelnden Forscher
in der Arbeitgeberposition befinden, spielen keine Rolle auf der Untersuchungsseite.
Vielmehr kommt ihnen ausschließlich Bedeutung auf der Sanktionsseite zu. Sie
werden durch die DCSD über deren Verfahrensergebnis informiert und können als
weitere Akteure des Verfahrensmodells nach den allgemeinen Regeln zulässige
236 Gemeint sind die sechs staatlichen Forschungsräte. Diese wurden inzwischen abgelöst durch
den Strategischen Forschungsrat und den Freien Forschungsrat, vgl. oben 3. Teil, A. II. 1. b),
S. 165 ff.
237 Vgl. oben 3. Teil, A. II. 1. b), S. 165 ff.
238 Vgl. auch oben 3. Teil, D. III. 1. a), S. 204 ff.
239 Vgl. § 34 RiFG und die Ausführungen zur Überprüfung von Entscheidungen im administrativen Rechtsbehelfsverfahren, unter 3. Teil, H. I., S. 262 ff.
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Sanktionsmaßnahmen ergreifen. Es kann sich dabei sowohl um öffentlich-rechtlich
als auch um privat-rechtlich organisierte Forschungseinrichtungen handeln, maßgeblich ist nach dem Gesetzeswortlaut allein, dass der betroffene Forscher dort eine
wissenschaftliche Tätigkeit ausübt.240
IV. Exkurs: Sonstige Institutionen und deren Rolle im Umgang mit
wissenschaftlichem Fehlverhalten
1. Die Praxiskomitees der Universitäten – neuere institutionsinterne
Unredlichkeitsverfahren
Einige Universitäten haben in den letzten Jahren begonnen, interne Gremien, so
genannte „Praxiskomitees“ (Praksisudvalgene), einzurichten, denen neben anderen
Aktivitäten auch die Behandlung von Fällen wissenschaftlich unredlichen Verhaltens nach universitätseigenen Verfahrensregeln übertragen ist.241 Diese Gremien
sowie deren Verfahrensordnungen sind weder in den normativen Grundlagen des
geschilderten zentralisierten Verfahrensmodells noch anderweitig gesetzlich verankert.242 Ihre Einrichtung geht auf örtliche universitätsinterne Verwaltungsregeln
zurück.243 Da die vor institutionsinternen Gremien stattfindenden Untersuchungsverfahren somit keine Funktion in dem überwiegend staatlich motivierten Verfahrensmodell übernehmen, müssen sie als abweichende dezentrale Verfahrensansätze
verstanden werden.
Die Entwicklung institutionsinterner Verfahren ist eine Reaktion auf die Verabschiedung des neuen dänischen Universitätsgesetzes (Lov om Universiteter)244,
welches den Universitäten in § 2 Abs. 2245 eine ausdrückliche Verantwortung für die
Sicherung von Forschungsfreiheit und Wissenschaftsethik auferlegt.246 So geht die
240 Um diese sprachliche Klarstellung ist der Gesetzeswortlaut gegenüber § 6 Abs. 1 Nr. 1 der
geltenden VO-DCSD ergänzt worden, weil die Information des Arbeitgebers über die Feststellung wissenschaftlicher Unredlichkeit nur dort Relevanz aufweist, wo der Inhalt der Tätigkeit Forschung ist.
241 Vgl. insbesondere die Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der Universitäten
von Aarhus und Süddänemark: Aarhus Universitets regler af 29. juni 2000 til sikring af god
videnskabelig praksis, abgedruckt in: Danish Research Agency, 2000 Annual Report, The
Danish Committees on Scientific Dishonesty, S. 14 f.; Syddansk Universitets regler af god
videnskabelig praksis, af 1 november 2002.
242 Christiansen, Vortrag vom 13.11.2003, anlässlich des DFG Ombudsman Symposium am
13. November 2003 in Bonn.
243 Nach Auskunft von Prof. Palle Bo Madsen, dem Vorsitzenden des Praxiskomitees in Aarhus,
vom 12. Dezember 2003 sind die Universitätsleitungen in Dänemark berechtigt, interne administrative Regeln zu erlassen, die der Umsetzung der Ziele des Universitätsgesetzes dienen.
244 Lov nr. 403 af 28. mai 2003 om universiteter (universitetsloven).
245 § 2 Abs. 2: “Universitetet har forskningsfrihed og skal værne om denne og om videnskabsetik.“
246 Danish Research Agency, Report on the rules governing research ethics, S. 19.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Wissenschaftliches Fehlverhalten ist kein neuartiges, aber ein in Deutschland lange unbeachtetes Phänomen. Die Autorin vergleicht verschiedene nationale Standards und Verfahrensmodelle des Umgangs mit wissenschaftlichem Fehlverhalten und erkennt Tendenzen einer allgegenwärtigen zunehmenden Verkomplizierung und zugleich Internationalisierung von Regulierungssystemen in diesem Bereich.