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5. Finanzierung
Anfänglich wurde der Versuch unternommen, die Finanzierung der Arbeit des Komitees durch diejenigen Institutionen vornehmen zu lassen, die seine Einsetzung
befürwortet hatten und denen die Arbeit des Komitees aufgrund der Beschäftigung
eigenen wissenschaftlich arbeitenden Personals zum Vorteil gereichen könnte. Über
eine derartige Finanzierungsregelung konnte jedoch keine Einigung erzielt werden,
so dass der Dänische Medizinische Forschungsrat selbst die Finanzierung übernahm.135
Die Verfahrensweise des Komitees wurde nach Ablauf der ersten drei Jahre positiv bewertet, so dass das Forschungsministerium die Verantwortung für die zukünftige finanzielle Unterstützung übernahm und das ursprüngliche Komitee seine Arbeit bis Ende 1998 fortsetzen konnte.
III. Gesetzliche Verankerung und Ausweitung der Zuständigkeit der DCSD auf alle
Forschungsbereiche
Im Juni 1997 trat durch eine Änderung des Gesetzes über Ratgebung in der Forschung (Lov om Forskningsrådgivning m.v.) (RiFG) erstmals eine gesetzliche
Grundlage für die Errichtung von Unredlichkeitskomitees und den Erlass von Vorschriften über deren Aufgabenbereich und Verfahrensregeln in Kraft.136 Durch § 4e
Abs. 4 der Neufassung des Gesetzes über Ratgebung in der Forschung wurde das
Forschungsforum (Forskningsforum)137 ermächtigt, selbst oder nach Ersuchung
durch den Forschungsminister permanente oder zeitlich begrenzte Komitees (Udvalg) mit besonderen Aufgaben gründen. Der Forschungsminister kann für diejenigen Komitees, die aufgrund seines Ersuchens gegründet sind, Regeln festsetzen.138
In Umsetzung dieser Ermächtigung erließ der dänische Forschungsminister die
Verordnung über die Danish Committees on Scientific Dishonesty (Bekendtgørelse
om Udvalgene vedrørende Videnskabelig Uredelighed) (VO-DCSD).139 § 1 dieser
Verordnung sieht vor, dass das Forschungsforum anstelle des 1992 zur Erprobung
eingesetzten Einzelkomitees drei permanente Danish Committees on Scientific Dis-
135 Das Budget des Danish Committee on Scientific Dishonesty belief sich auf DKK 360.000.
The Danish Committee on Scientific Dishonesty, Annual Report 1993, Chapter One: The
Appointment and Modus Operandum of the Committee.
136 Bekendtgørelse af lov om forskningsrådgivning m.v. nr. 676 af 19. august 1997.
137 Das Forschungsforum (Forskningsforum) war früher Teil des dänischen Beratungs- und Forschungsfinanzierungssystems, vgl. oben 3. Teil, A. II. 1. b), S. 29 ff.
138 § 4 e Stk. 4: “Forskningsforum kan selv opprette eller opretter efter anmoning fra forskningsministeren permanente eller tidsbegrænsede udvalg med særlige opgaver. Ministeren kan
fastsætte regler for udvalg, der oprettes efter anmodning fra denne.“
139 Bekendtgørelse nr. 933 af 15. December 1998 (Executive Order No. 933 of 15 December
1998), später neugefasst durch die Bekendtgørelse nr. 668 af 28. juni 2005 (Executive Order
No. 668 of 28 June 2005).
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honesty (DCSD)140 mit Verantwortungsbereichen für unterschiedliche Wissenschaftsdisziplinen errichtet. Ein Komitee ist zuständig für den Bereich der medizinischen Forschung und das Gesundheitswesen, eines für die sozialwissenschaftliche
und geisteswissenschaftliche Forschung und eines für die Forschung in Naturwissenschaften, Agrarwissenschaften, Tiermedizin und in allen technischen Disziplinen.141 Die Ausdehnung des Zuständigkeitsbereichs in Verbindung mit der Einrichtung zweier zusätzlicher Komitees ist auf den Umstand zurückzuführen, dass zunehmend auch die nichtmedizinischen Forschungsdisziplinen in den Verdacht
gerieten, nicht frei von Vorwürfen und Vorkommnissen wissenschaftlicher Unredlichkeit zu sein. Diese Einsicht erlangte man einerseits durch Beobachtung der Entwicklung von Fehlverhaltensfällen in anderen Nationen andererseits aufgrund des
vereinzelten Einsatzes institutionsinterner Kommissionen zur Untersuchung dänischer Fehlverhaltensfälle, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des DCSD fielen142.
Am 28. Mai 2003 wurde schließlich eine Neufassung des Gesetzes über Ratgebung in der Forschung (RiFG) mit weit reichenden Änderungen für die Steuerung,
Koordinierung und Internationalisierung forschungspolitischer Angelegenheiten
verabschiedet.143 Das Gesetz trat am 01. Januar 2004 in Kraft144 und beinhaltet neben dem heutigen Beratungs- und Forschungsfinanzierungssystem in Kapitel 7,
§§ 31-34 eine Konkretisierung und Konsolidierung der gesetzlichen Grundlage der
Danish Committees on Scientific Dishonesty. Die maßgeblichen Vorschriften
schließen die ausdrückliche Ermächtigung der Komitees zur Überprüfung von Fällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens ein und statuieren konkrete Handlungsbefug-
140 Die Ausweitung auf drei Komitees hatte keine Änderung in der Bezeichnung nach sich gezogen, es wird daher im weiteren Verlauf der Arbeit in der Regel von den „Danish Committees
on Scientific Dishonesty“ unter Weiterverwendung des bisherigen Akronyms (DCSD) gesprochen. Im Singular steht der Begriff “Danish Committee on Scientific Dishonesty”
(DCSD) einerseits für jedes einzelne der drei heute existenten Einzelkomitees, andererseits
aber auch für das ehemalige ausschließlich für den medizinischen Bereich zuständige Unredlichkeitskomitee von 1992. Um Missverständnisse zu vermeiden wird bei Erwähnung des
ehemaligen Komitees von 1992 regelmäßig klargestellt, dass dieses gemeint ist. Entfällt eine
nähere Erläuterung, ist bei der Verwendung von “Danish Committee on Scientific Dishonesty” ausschließlich von einem der heutigen Einzelkomitees (bzw. im Plural von allen drei Komitees) die Rede. Die drei nach Wissenschaftsdisziplinen unterteilten Komitees werden im
weiteren Verlauf der Arbeit auch als Fachkomitees oder Unredlichkeitskomitees bezeichnet.
141 Die Zusammensetzung, Koordination und Arbeitsweise der Komitees wird unter 3. Teil, D. I.,
S. 195 f. und III. 1., S. 203 ff. näher beschrieben.
142 Vgl. Brydesholt, in: The Danish Research Councils (Hrsg.), The Danish Committee on Scientific Dishonesty, Annual Report 1995; Zahle, Ugeskrift for Retsvæsen 2003, S. 91 (91, 93).
Beide verweisen u.a. auf den an der Universität Kopenhagen untersuchten Fall „Else Hoffmann“, der zum dem Entzug des Doktortitels der betroffenen Wissenschaftlerin führte und
von Davidsen-Nielsen, Gegenworte 1998, Heft 2, S. 25 ff. näher beschrieben wird.
143 Das Gesetz löste das bisherige System der Forschungsberatung und Forschungsfinanzierung
ab und manifestierte die Errichtung vier neuer staatlicher Institutionen mit Beratungs- und Finanzierungsfunktion, vgl. oben 3. Teil, A. II. 1. b), S. 165 ff.
144 Lov om forskningsrådgiving m.v. nr. 405 af 28 may 2003, § 41.
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nisse für den Fall der Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens.145 Darüber
hinaus wurde ein gesetzlicher Rahmen für die Zusammensetzung der Komitees, die
Ernennung der Komiteemitglieder und den Verantwortungsbereich des Vorsitzenden
geschaffen.146 Die Ermächtigung des Forschungsministers zur konkretisierenden
Normsetzung wurde neugefasst.147
IV. Neuere Entwicklungen
In der jüngeren Vergangenheit sind die ehemals allenfalls in Wissenschaftlerkreisen
bekannten DCSD in den Mittelpunkt des gesellschaftlichen Interesses gerückt. Ausgangspunkt einer noch andauernden Debatte über die Existenzberechtigung der
DCSD und die Ausformung ihrer Tätigkeit war die in mehrfacher Hinsicht umstrittene Entscheidung der drei Komitees über einen einzelnen Fall. Es handelt sich
dabei um den mittlerweile weit über die Grenzen Dänemarks hinaus bekannten „Fall
Lomborg“. Obgleich eine eingehende Auseinandersetzung mit der Kritik an der
Entscheidung aus systematischen Gründen erst im Rahmen der Betrachtung des
Beurteilungsmaßstabes und des Verfahrensablaufs vor den DCSD erfolgen kann,
sollen die Hintergründe und Reaktionen auf diese Entscheidung bereits an dieser
Stelle referiert werden. Zumal sie den DCSD – wenige Monate vor der Verabschiedung der gesetzlichen Grundlage der DSCD im Rahmen des neuen Gesetzes über
Ratgebung in der Forschung – eine bis dahin nicht gekannte Aufmerksamkeit verschafft hat und die Zukunft des dänischen Verfahrensmodells in seiner heutigen
Form in Frage stellt.148
1. Der Fall Bjørn Lomborg
Bjørn Lomborg, ehemals Statistikprofessor am politologischen Institut der Universität Aarhus und amtierender Direktor des im Februar 2002 neu eingerichteten staatlichen Instituts für Umwelteinschätzung (Institut for Miljøvurdering)149, ist Verfasser
145 Lov om forskningsrådgiving m.v. nr. 405 af 28 may 2003, § 31 Stk. 1 und 2.
146 Lov om forskningsrådgiving m.v. nr. 405 af 28 may 2003, § 31 Stk. 3, § 32.
147 Lov om forskningsrådgiving m.v. nr. 405 af 28 may 2003, § 33.
148 Die DCSD sind infolge der Lomborg- Affäre selbst in den Mittelpunkt einer grundlegenden
Debatte über Durchführung und Reichweite von Unredlichkeitsuntersuchungen gerückt. Zahlreiche dänische Forscher fordern im Zuge dessen die Auflösung der Komitees, Thørgesen,
DJØFbladet 2003, nr. 3, erhältlich unter http://www.djoef.dk/ online/view_artikel?ID=1137&
attr_folder=F (15.05.07), während ca. sechshundert Wis-senschaftler aus den Bereichen der
Naturwissenschaften und der Medizin eine an die Forschungsbehörde (Forsknings- og Innovationsstyrelsen) adressierte Petition zur Unterstützung der Aufrechterhaltung der Komitees
signierten. Vgl. Abott, Nature Vol. 421 (2003), S. 681.
149 Das Institut for Miljøvurdering (IMV) ist als unabhängige staatliche Sektorforschungseinrichtung unter dem Umweltsministerium mit dem Ziel errichtet worden, der dänischen Um-
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References
Zusammenfassung
Wissenschaftliches Fehlverhalten ist kein neuartiges, aber ein in Deutschland lange unbeachtetes Phänomen. Die Autorin vergleicht verschiedene nationale Standards und Verfahrensmodelle des Umgangs mit wissenschaftlichem Fehlverhalten und erkennt Tendenzen einer allgegenwärtigen zunehmenden Verkomplizierung und zugleich Internationalisierung von Regulierungssystemen in diesem Bereich.