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lichen Lehrkörper oder zu Forschungsmitarbeitern die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Abmahnung oder die Auferlegung einer Bewährungsfrist und Beschränkungen der beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten.628 Einige institutional policies sehen die Suspendierung des Betroffenen sowie die Herabsetzung in der dienstlichen Rangordnung verbunden mit Kürzungen des Gehalts vor. Studenten droht
zumeist der Ausschluss von der Universität.
H. Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Federal Agencies
Im gerichtlichen Verfahren angreifbar sind nur verfahrensabschließende Verwaltungsentscheidungen (final agency action) der federal agencies, da vorhergehende
Zwischenschritte im administrativen Verfahren keine Rechtsgültigkeit entfalten.
Beispielsweise sind die staatlichen Gerichte nicht zuständig, die bloße Veröffentlichung des Namens eines betroffenen Wissenschaftlers in dem PHS Alert System zu
überprüfen, solange dieser daraus keine gegenwärtige Beeinträchtigung ableiten
kann.629 Die final decision des ASH kann theoretisch einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden630, welche sich allerdings überwiegend auf Rechts- und
Verfahrensfragen konzentriert. In Bezug auf Tatsachenfragen sind die Kontrollmöglichkeiten limitiert, weil die Gerichte in Verwaltungssachen regelmäßig nicht
selbst Tatsachen durch Beweiserhebung klären, sondern lediglich die Beweiserhebung der Verwaltung überprüfen. Das Verhältnis zwischen Verwaltung und Gerichten gleicht in den USA insoweit dem zwischen Tatsacheninstanz und Revisionsinstanz.631 Aus diesem Grund sind im Regelfall die courts of appeal die Eingangsinstanz bei Verwaltungsstreitigkeiten.632 In Fehlverhaltensfällen, die naturgemäß ein
Übergewicht an Tatsachenfragen oder jedenfalls mixed questions der Anwendbarkeit
und Auslegung von rechtlichen Normen beinhalten, haben aber die federal agencies
die systembedingt größere Kompetenz zur angemessenen Fallbehandlung. Die Anfechtung von final decisions über Fehlverhalten und Sanktionsmaßnahmen vor den
Gerichten ist daher selten.
Verschiedentlich haben betroffene Wissenschaftler jedoch versucht, unabhängig
vom Ausgang ihrer Fehlverhaltensuntersuchungen, die am Verfahren beteiligten
Personen, Forschungseinrichtungen oder agencies ihrerseits für ihr Handeln auf
Zahlung von Schadensersatz nach dem False Claims Act in Anspruch zu nehmen
und auf diesem Wege eine gerichtliche Entscheidung in der Sache zu erzielen.633
628 CHPS Consulting, Final Report, Analysis of Institutional Policies for Responding to Allegation of Scientific Misconduct, S. 7-3.
629 Abbs v. Sullivan, 963 F.2d 918 (17th Cir.1992).
630 Administrative Procedure Act (APA), 5 U.S.C.A. § 1631.
631 Jarass, DÖV 1985, S. 377 (386).
632 Gellhorn/Levin, Administrative Law and Process, S. 347; Pierce/Shapiro/Verkuil, Administrative Law and Process, S. 121, 123.
633 Goldner, American Journal of Law and Medicine Vol. 24 (1998), S. 293 (322 ff.); Mishkin,
Science and Engineering Ethics Vol. 5 (1999), S. 283 (286 ff.). Siehe auch die Fälle in: De-
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Der wohl bekannteste Fall in den USA ist der des Kimon Angelides, ehemaliger
Wissenschaftler am Baylor College of Medicine, der gegen seinen Arbeitgeber,
Mitglieder des dort gegen ihn ermittelnden investigation committees und gegen
Zeugen klagte.634 Die Klage wurde schließlich – nachdem durch das damals zuständige DAB wissenschaftliches Fehlverhalten förmlich festgestellt worden war635 –
überwiegend abgewiesen, im Übrigen verglichen. Zuvor hatte das DHHS im Zusammenwirken mit dem Department of Justice das College mit einen Amicus-
Schriftsatz (amicus curiae brief) zur Unterstützung der Beklagten formuliert, der auf
die staatliche Verpflichtung zur Untersuchungswissenschaftlichen Fehlverhaltens
abhob.636 Federal agencies und Forschungseinrichtungen fürchten mit zunehmender
Popularität dieser Prozesse, dass Wissenschaftler und Einrichtungen angesichts des
Prozessrisikos die Mitwirkung im Untersuchungsverfahren scheuen und haben sich
für eine gesetzliche Immunitätsregelung ausgesprochen.637
partment of Health and Human Services (DHHS), Office of Research Integrity, Annual Report 1996, S. 32 ff. Zur Verantworlichkeit der Mitglieder von Untersuchungskomitees, Berg/
Fisher, Villanova Law Review Vol. 37 (1992), S. 1361 ff.
634 Dalton, Nature Vol. 384 (1997), S. 105.
635 DAB Decision No. 1677 (1999), 1999 WL 88783 (H.H.S.) abrufbar auf der Internetseite des
ORI http://ori.hhs.gov/misconduct/legal_DAB.shtml. Siehe im Einzelnen Kaiser, Science
Vol. 283 (1999), S. 1091.
636 Siehe Angelides v. Baylor College of Medicine, et al, No. 95-24248 (11th D.C. Harris County, Texas, Aug. 29, 1995); Angelides v. Baylor College of Medicine, 117 F. 3rd 830 (5th Cir.
1997) und Pascal, Science and Engineering Ethics Vol. 5 (1999), S. 183 (191).
637 Mishkin, Science and Engineering Ethics Vol. 5 (1999), S. 283 (289); zu den vorhandenen
Privilegien Berg/Fisher, Villanova Law Review Vol. 37 (1992), S. 1361 (1368 ff.); Pascal,
Science and Engineering Ethics Vol. 5 (1999), S. 183 (191 f.).
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Wissenschaftliches Fehlverhalten ist kein neuartiges, aber ein in Deutschland lange unbeachtetes Phänomen. Die Autorin vergleicht verschiedene nationale Standards und Verfahrensmodelle des Umgangs mit wissenschaftlichem Fehlverhalten und erkennt Tendenzen einer allgegenwärtigen zunehmenden Verkomplizierung und zugleich Internationalisierung von Regulierungssystemen in diesem Bereich.