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nur etwa ein Drittel vorgenommen. Mögliche Schritte zur Unterstützung des Betroffenen sind demnach die eingehende individuelle Unterrichtung derjenigen Personen,
die von dem Fehlverhaltensverdacht Kenntnis erlangt haben, eine öffentliche Bekanntmachung oder die Entfernung von Hinweisen auf den Fehlverhaltensvorwurf
aus den Personalakten des Betroffenen.540
IV. Ablauf des Untersuchungsverfahrens
Die Aufklärung eines Verdachtsfalles wissenschaftlichen Fehlverhaltens erfolgt im
Regelfall in einer institutsinternen inquiry und einer ebensolchen investigation. Die
nachfolgend geschilderten Abläufe sind im Zuständigkeitsbereich des PHS durch die
PHS regulation in dieser Form vorbestimmt.
1. Institutsinterne Inquiry
Die inquiry beginnt im Regelfall in der Forschungseinrichtung des Betroffenen und
dient der Verfahrenseinleitung und Beweissicherung.
a) Vorabprüfung (preliminary assessment)
Wird gegenüber dem Research Integrity Officer einer Forschungseinrichtung ein
Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens geäußert, führt diese zunächst eine Vorabprüfung, ein so genanntes preliminary assessment, durch. Darin wird anhand von
drei Kriterien geprüft, ob die eigentliche Voruntersuchung (inquiry) eröffnet wird.
Maßgeblich ist zunächst, ob der erhobene Fehlverhaltensvorwurf geeignet ist, die
Voraussetzungen der Definition wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu erfüllen. Um
nach Maßgabe der PHS-regulation behandelt zu werden, muss der Verdacht zudem
in den Anwendungsbereich der Norm fallen, also in Zusammenhang mit der PHS
Forschungsförderung stehen. Schließlich muss er sich durch hinreichende Glaubwürdigkeit und Konkretheit auszeichnen, damit sich potentielle Beweismittel identifizieren lassen.
Wird der Verdacht gegenüber dem ORI vorgebracht oder von Einheiten der NIH
an das ORI überliefert verweist die Behörde die Vorwürfe nach dem preliminary
assessment an diejenige Einrichtung, bei der der Forscher angestellt ist, damit dort
eine Untersuchung der Vorwürfe durchgeführt werden kann.541 Das ORI kann einen
540 CHPS Consulting, Final Report, Analysis of Institutional Policies for Responding to Allegation of Scientific Misconduct, S. 5-5 ff.
541 Für das ORI, dass den Fall wahlweise auch an die verantwortliche Behörde des DHHS zur
Untersuchung weiterleiten kann, vgl. Department of Health and Human Services (DHHS),
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Verdachtsfall, der nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fällt, auch an eine verantwortliche zentral- oder bundesstaatliche Behörde abgeben.542
b) Sicherung von Beweismaterial
Die untersuchungsführende Forschungseinrichtung ist ermächtigt, vor Beginn der
eigentlichen Untersuchung und der Bekanntgabe des Verdachts gegenüber dem Betroffenen alle geeigneten und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um verfahrensrelevante Forschungsdaten, -aufzeichnungen und sonstige Beweismittel in ihren
Gewahrsam zu bringen.543 Das ORI hat insoweit stets einen radikalen Ansatz verfolgt, und die zuständigen Einrichtungen angehalten, sämtliche Dokumente und
Materialien von möglicher Relevanz im Vorhinein zu sichern.544 Befinden sich unter
den Asservaten Urkunden mit wissenschaftlichem Inhalt, die regulär mehreren Benutzern dauerhaft zur Verfügung stehen, sollen von solchen Beweisurkunden – soweit möglich – Kopien angefertigt werden, die dem Beweiswert des Originals entsprechen.
Die vollständige Inventarisierung und Sequestrierung des Beweismaterials liegt
ebenfalls in der Verantwortung der Einrichtungen.545 Diese müssen während des
kompletten Verfahrensverlaufs dafür sorgen, dass alle weiteren aufgedeckten Beweise entsprechend gesichert werden.
c) Anzeige gegenüber dem Betroffenen
Vor oder zum eigentlichen Zeitpunkt des Beginns der inquiry muss die Forschungseinrichtung einem Betroffenen (respondent)546 den Beginn des Untersuchungsver-
Public Health Service Policies on Research Misconduct, 70 Fed. Reg. 28370 (28393)
(May 17, 2005), § 93.402.
542 Etwa 15 bis 20 Prozent der beim ORI eingehenden Verdachtsfälle führen zu einer Eröffnung
eines Untersuchungsverfahrens, vgl. Department of Health and Human Services (DHHS), Office of Research Integrity, Annual Report 2004, S. 2 f. und Department of Health and Human
Services (DHHS), Public Health Service Policies on Research Misconduct, 70 Fed. Reg.
28370 (28393) (May 17, 2005), § 93.401.
543 Department of Health and Human Services (DHHS), Public Health Service Policies on Research Misconduct, 70 Fed. Reg. 28370 (28389) (May 17, 2005), § 93.307(b), § 93.305.
544 Hilemann, Chemical & Engineering News (June 23, 1997), S. 24 (25); Kritisch Spece/Marchalonis, 11 Health Matrix: Journal of Law-Medicine Vol. 11 (2001), S. 571 (574, 559), die
sich für eine Auswahl der sicherzustellenden Beweismaterials unter Beteiligung wissenschaftlicher Expertise aussprechen.
545 Das ORI stellt umfassende Technical Assistence bereit.
546 Als "Respondent“ wird diejenige Person bezeichnet, die eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens verdächtigt wird und sich gegen den Verdacht im Verfahren verteidigen muss; vgl.
Department of Health and Human Services (DHHS), Public Health Service Policies on Research Misconduct, 70 Fed. Reg. 28370 (28389) (May 17, 2005), § 93.225.
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fahrens schriftlich anzeigen. Sollte sich während der inquiry herausstellen, dass weitere Personen in den Fehlverhaltensverdacht involviert sind, trifft die Institution
auch diesen Personen gegenüber eine Anzeigepflicht.
d) Sichtung des wesentlichen Beweismaterials
Um festzustellen, ob die Durchführung einer vollständigen Fehlverhaltensuntersuchung – einschließlich investigation – angezeigt ist, prüfen die Verantwortlichen der
zuständigen Einrichtung kursorisch die mit der Behauptung wissenschaftlichen
Fehlverhaltens verknüpften Beweismittel. Die Schwelle für die Einleitung einer
förmlichen Untersuchung orientiert sich der Sache nach wieder an den vorgenannten
Kriterien für die Durchführung der inquiry, der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit der Erfüllung dieser Kriterien ist jedoch höher. Die Eröffnung der investigation ist erst dann gerechtfertigt, wenn es eine begründete Basis für die Schlussfolgerung gibt, dass der Verdacht unter die Definition wissenschaftlichen Fehlverhaltens
fällt, PHS geförderte Forschung involviert ist und dass der Verdacht ausweislich der
vorläufig eingezogenen Informationen und der bisherigen Tatsachenfeststellungen
von Substanz ist.
e) Berichterstattung, Stellungnahme des Betroffenen und Verfahrensdauer
Die Forschungseinrichtung fertigt einen Bericht über Verlauf und Ergebnis der Voruntersuchung.547 Der Betroffene erhält nach dessen Fertigstellung Gelegenheit zur
Durchsicht und Stellungnahme. Etwaige Kommentierungen müssen dem Bericht
beigefügt werden.
Für den Abschluss der Inquiryphase ist durch die PHS-regulation ein Zeitlimit
von 60 Kalendertagen vorgesehen.548 Im Einzelfall können die Umstände des Falles
eine längere Untersuchungsdauer zulassen. Die Gründe für das Überschreiten der
Frist müssen in der Inquiryakte dokumentiert werden.
f) Mitteilung der Ergebnisse an den Betroffenen und den Anzeigenden
Die Einrichtung muss sowohl dem Betroffenen als auch dem Anzeigenden offiziell
und unter Übergabe jeweils einer Ausfertigung des Verfahrensberichts und der maßgeblichen Verfahrensregeln über den Ausgang der inquiry informieren.
547 Department of Health and Human Services (DHHS), Public Health Service Policies on Research Misconduct, 70 Fed. Reg. 28370 (28390) (May 17, 2005), § 93.307 (e).
548 Department of Health and Human Services (DHHS), Public Health Service Policies on Research Misconduct, 70 Fed. Reg. 28370 (28390) (May 17, 2005), § 93.307 (g).
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g) Berichterstattung an das ORI und Dokumentation
Die Berichterstattung an das ORI erfolgt nur, wenn Resultat der inquiry die Einleitung einer förmlichen Untersuchung ist.549 Dies hat ausgehend vom Zeitpunkt der
Entscheidungsfindung binnen 30 Tagen zu erfolgen. Dem schriftlichen Ergebnis
sind, neben einer Ausfertigung des Verfahrensberichts einschließlich Stellungnahmen, mindestens Name und Position des Betroffenen, eine Beschreibung der Vorwürfe, die Gründe für die Befürwortung einer investigation und die genaue Bezeichnung der involvierten Förderleistung beizufügen.550 Endet die inquiry mit dem Ergebnis, dass eine investigation nicht gerechtfertigt ist, muss die Voruntersuchung
einschließlich der Entscheidungsgründe detailliert dokumentiert werden. Die Verfahrensakten sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren, um eine jederzeitige
Überprüfung durch das ORI zu ermöglichen.
Die eingeschränkte Berichtspflicht verhindert nicht, dass das ORI im Regelfall
bereits während der inquiry in eine Untersuchung involviert wird, weil ihm entweder
die Vorwürfe direkt zugeleitet wurden oder aber es von der verantwortlichen Einrichtung um Hilfestellung gebeten wird. Unter diesen Umständen ist die untersuchungsführende Einrichtung grundsätzlich verpflichtet, über das Ergebnis der inquiry Bericht zu erstatten.551
2. Institutsinterne Investigation
Die Investigationphase beginnt spätestens 30 Tage nach Abschluss der inquiry. Ihr
kann die Sicherstellung weiterer relevanter Beweismittel vorausgehen. Sie dient
vornehmlich der Tatsachenermittlung im Detail und um die sorgfältige Ermittlung
aller signifikanten Gesichtspunkte eines Vorwurfs sowie die etwaigen weiteren Vorkommnisse voranzutreiben.552
549 Hamilton, Science Vol. 255 (1992), S. 1344 (1345) kritisiert, dass die Universitäten und Forschungseinrichtungen keine inquiries berichten müssen, die kein wissenschaftliches Fehlverhalten vermuten lassen. Es bestehe die Gefahr, dass durch diese Praxis viele Fälle bereits in
der inquiry-Phase unter den Tisch fallen. Er schlägt vor, die Berichte aller inquiries oder Informationen von Whistleblowers über eine zentrale Anlaufstelle zu organisieren.
550 Auf Anfrage muss die Einrichtung weitere Informationen, wie die einrichtungsinternen Policies und Procedures sowie Kopien aller relevanten Dokumente bereitstellen, Department of
Health and Human Services (DHHS), Public Health Service Policies on Research Misconduct, 70 Fed. Reg. 28370 (28389) (May 17, 2005), § 93.309 (b).
551 Department of Health and Human Services (DHHS), Office of Research Integrity, Annual
Report 2004, S. 6.
552 Department of Health and Human Services (DHHS), Public Health Service Policies on Research Misconduct, 70 Fed. Reg. 28370 (28389) (May 17, 2005), § 93.310 (h) und (c).
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a) Anzeige gegenüber dem Betroffenen
Die Einrichtung muss dem Betroffenen innerhalb eines angemessenen Zeitraums
nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der inquiry, aber noch vor dem eigentlichen
Beginn der Untersuchung, also spätestens 30 Tage nach der Entscheidung über deren Durchführung, schriftlich den Übergang in die Investigationsphase mitteilen. Im
weiteren Verfahren ist sie verpflichtet, dem Betroffenen jede zusätzliche Verfolgung
von Vorwürfen anzuzeigen, die nicht bereits Gegenstand der inquiry oder dieser
Mitteilung waren.553
b) Befragung von Beteiligten und Zeugen
Investigations sind non adversarial, da zum Zeitpunkt ihrer Durchführung (noch)
keine Gegenüberstellung gegnerischer Parteien stattfindet. Der Informant oder
Whistleblower und der Betroffene sollen aber ebenso wie alle weiteren Personen,
die relevante Informationen zur Aufklärung eines Falles beisteuern können, einschließlich der durch den Betroffenen benannten Zeugen, unabhängig voneinander
befragt werden.554 Die Aufzeichnungen oder Protokolle der Anhörungen müssen den
befragten Personen zur Korrektur zugänglich gemacht werden und anschließend zu
den Akten genommen werden.
c) Stellungnahme des Betroffenen und des Anzeigenden
Nach Abschluss der wesentlichen Untersuchungen erhält der Betroffene erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. Ihm ist der Entwurf des Untersuchungsberichts und
Zugang zu den maßgeblichen Beweismitteln zu verschaffen. Auch der Anzeigende
erhält Gelegenheit zu Stellungnahme, aber lediglich zu dem Untersuchungsbericht
oder relevanten Teilen des Berichts.555 Anmerkungen beider Personen zum Entwurf
des Untersuchungsberichts müssen innerhalb von 30 Tagen übermittelt werden.
d) Untersuchungsbericht
Der Untersuchungsbericht muss nach Maßgabe der PHS regulation die Feststellung
des Untersuchungsergebnisses zu allen Anklagepunkten wissenschaftlichen Fehl-
553 Department of Health and Human Services (DHHS), Public Health Service Policies on Research Misconduct, 70 Fed. Reg. 28370 (28389) (May 17, 2005), § 93.310 (b) und (c).
554 Department of Health and Human Services (DHHS), Public Health Policies on Research
Misconduct, 70 Fed. Reg. 28370 (28391) (May 17, 2005), § 93.310 (g).
555 Department of Health and Human Services (DHHS), Public Health Policies on Research
Misconduct, 70 Fed. Reg. 28370 (28391) (May 17, 2005), § 93.312.
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verhaltens, welche zum Gegenstand des Verfahrens geworden sind, beinhalten.556 Er
soll vorliegendes Fehlverhalten nach den tatbestandsmäßigen Handlungen Erfindung, Fälschung und Plagiat und der subjektiven Begehungsweise kategorisieren.
Tatbestand, Gründe und das der Entscheidung zugrunde liegende Beweismaterial
müssen zusammengefasst557 und auch die wesentlichen Punkte der Verteidigung des
Betroffenen einschließlich der Stellungnahmen zum Entwurf des Abschlussberichts
berücksichtigt werden. Der Bericht wiederholt und ergänzt die mit Abschluss der
inquiry schon einmal an das ORI übermittelten Informationen, um eine Liste derjenigen Unterstützungsleistungen die der Betroffene von anderen federal agencies
erhält, oder die er einzuwerben versucht sowie um die Angabe derjenigen Publikationen, die korrigiert oder zurückgezogen werden müssen.
e) Verfahrensdauer
Die Dauer einer investigation darf einen Zeitraum von 120 Tagen nicht überschreiten. Dieser Zeitraum schließt die Durchführung der Untersuchung hinsichtlich aller
Aspekte ebenso ein wie die Berichterstattung mit anschließender Kommentierung
und die Versendung des Abschlussberichts.558 Eine Verlängerung der Untersuchungsfrist muss bei dem ORI schriftlich beantragt werden. Die Fristverlängerung
kann unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die Einrichtung zyklisch über
die Fortschritte Bericht erstattet.
3. Abschluss des Verfahrens
a) Vorzeitige Beendigung der Untersuchung durch Vergleich
Das ORI erwartet, dass die PHS-geförderten Forschungseinrichtungen ihre Untersuchungen sorgfältig zum Abschluss bringen. Ausnahmsweise können die Einrichtungen einen Fall aber auch in einem früheren Verfahrensstadium auf der Basis eines
Geständnisses oder einer vergleichsweisen Erledigung beenden. Dieses Vorgehen
muss dem ORI nach Maßgabe der revidierten PHS regulation rechtzeitig angezeigt
werden, um ein Eingreifen der weisungsberechtigten Behörde zu ermöglichen.559
Das ORI kann der Beendigung des Verfahrens zustimmen oder die Einrichtung
556 Department of Health and Human Services (DHHS), Public Health Policies on Research
Misconduct, 70 Fed. Reg. 28370 (28391) (May 17, 2005), § 93.313.
557 Beweismaterial, das in Gewahrsam genommen, aber nicht gesichtet wurde, muss ebenfalls in
den Bericht aufgenommen werden.
558 Department of Health and Human Services (DHHS), Public Health Policies on Research
Misconduct, 70 Fed. Reg. 28370 (28391) (May 17, 2005), § 93.311.
559 Department of Health and Human Services (DHHS), Public Health Policies on Research
Misconduct, 70 Fed. Reg. 28370 (28391 f.) (May 17, 2005), § 93.316.
141
anweisen, das Untersuchungsverfahren weiter fortzuführen. Es kann die Angelegenheit auch an den OIG des DHHS zur weiteren Untersuchung verweisen. Diese Regelung soll verhindern, dass die Untersuchung beendet wird, ohne dass das Geständnis
oder die getroffene Vereinbarung eine hinreichende Basis für einen Abschluss des
Falles bietet.
In der Vergangenheit ist es vorgekommen – insbesondere wenn der Beschuldigte
die Forschungseinrichtung verlassen hat, oder als Teil einer Vergleichsregelung
angeboten hat, seinen Arbeitsplatz aufzugeben, dass die Forschungseinrichtungen an
Stelle der vollständigen Durchführung einer investigation ein Geständnis (confession, admission of misconduct) akzeptiert haben. In diesen Konstellationen ist es vorgekommen, dass die Beschuldigten ihr Geständnis widerrufen haben, nachdem der
Bericht der Forschungseinrichtung an das ORI versandt worden war.560 In der Konsequenz hat das ORI gefordert, dass Geständnisse vollständig und unter Verwendung der Terminologie der Fehlverhaltensdefinition in den Untersuchungsakten
dokumentiert werden. Der Beschuldigte muss bedingungslos anerkennen, dass seine
Handlung wissenschaftliches Fehlverhalten beinhaltet. Andernfalls kann das ORI
von der Einrichtung die vollständige Durchführung der investigation verlangen.
b) Einrichtungsinterne Entscheidung
Nach Abschluss der investigation muss die Forschungseinrichtung eine Feststellung
darüber treffen, ob im Ergebnis wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt und dieses
Untersuchungsergebnis gemeinsam mit dem Untersuchungsbericht an das ORI übermitteln.561 Einrichtungsinterne Sanktionsmaßnahmen gegenüber dem Betroffenen
bedürfen ebenfalls der Mitteilung. Sofern eine Forschungseinrichtung von der Option ein eigenes appeal Verfahren einzurichten, Gebrauch gemacht hat, kann die Entscheidung innerhalb von höchstens 129 Tagen in einem appeal überprüft werden.562
V. Agency Review und Adjudication
Das ORI überwacht als staatliche Aufsichtsbehörde die institutionsintern durchgeführten Fehlverhaltensverfahren der PHS-geförderten Einrichtungen. Es trifft im
Wege der informal adjudication eine eigene Entscheidung über das Vorliegen wis-
560 Vgl. “Handling misconduct” unter http://ori.dhhs.gov/misconduct/inquiry_issues.shtml (15.
02. 2007).
561 Department of Health and Human Services (DHHS), Public Health Policies on Research
Misconduct, 70 Fed. Reg. 28370 (28391) (May 17, 2005), § 93.315.
562 Department of Health and Human Services (DHHS), Public Health Policies on Research
Misconduct, 70 Fed. Reg. 28370 (28391) (May 17, 2005), § 93.314.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Wissenschaftliches Fehlverhalten ist kein neuartiges, aber ein in Deutschland lange unbeachtetes Phänomen. Die Autorin vergleicht verschiedene nationale Standards und Verfahrensmodelle des Umgangs mit wissenschaftlichem Fehlverhalten und erkennt Tendenzen einer allgegenwärtigen zunehmenden Verkomplizierung und zugleich Internationalisierung von Regulierungssystemen in diesem Bereich.