76
D. Struktur des heutigen US-amerikanischen Verfahrensmodells
Wie der historische Überblick gezeigt hat, ist die Regulierung wissenschaftlichen
Fehlverhaltens in den Vereinigten Staaten sehr stark – wie noch aufzuzeigen sein
wird – sehr viel stärker als in Dänemark und Deutschland von staatlicher Einflussnahme und Kontrolle geprägt. Im Verlauf der letzten zwei Jahrzehnte hat sich hier
eine Entwicklung von einer stark politisierten und öffentlich diskutierten ad hoc
Kontrolle durch den Kongress hin zu einem Verfahrensmodell mit besser ausgestalteten Verfahrensrechten der betroffenen Wissenschaftler, aber auch ausgeprägten
investigativen Befugnissen eingestellt267. Die Grundstruktur dieses Modells soll im
folgenden Abschnitt vorgestellt werden.
I. Modell der Verantwortungsteilung zwischen government agencies und
Forschungseinrichtungen im Bereich der staatlich geförderten Forschung
Das US-amerikanische Verfahrensmodell ist ein Modell der Verantwortungsteilung
zwischen den zentralen forschungsfördernden government agencies268 und denjenigen Forschungseinrichtungen, die entweder direkt oder indirekt, durch Beschäftigung individuell staatlich finanzierter Wissenschaftler, öffentliche Förderleistungen
empfangen. Entgegen der von der Bezeichnung des Modells ausgehenden Suggestion darf man damit jedoch nicht zwei Partner assoziieren, die sich die Verantwortung
für die Aufklärung von Fehlverhalten gleichberechtigt teilen.269 Vielmehr ist ein
deutliches Machtgefälle zwischen agency und einzelner Forschungseinrichtung charakteristischer Bestandteil des Verfahrensmodells. Nachfolgend werden das Verhältnis und Zusammenspiel von zentralen wie dezentralen Institutionen und Verfahrenselementen sowie die strukturgebenden Gründe nachgezeichnet.
National Aeronautics and Space Administration (NASA), Investigation of Research Misconduct, 69 Fed. Reg 42102, 42106 (July 14, 2004); Environmental Protection Agency
(EPA), Order No. 3120.5, Policy and Procedures for Addressing Research Misconduct; Department of Labour (USDOL), Research Misconduct; Statement of Policy, 68 Fed. Reg.
53862 (53864) (September 12, 2003); Agricultural Research Service (ARS), Research Misconduct, Policies and Procedures No. 129.0 – ARS (October 10, 2003). Das U.S. Department
of Transportation (DOT) hat mit der Implementation Guidance for Executive Office of the
President Office of Science and Technology Policy “Federal Policy on Research Misconduct”
(February 2002) eine Direktive geschaffen, die die Umsetzung vorbereitet und steuert.
267 Steinberg, Southern California Interdisciplinary Law Journal Vol. 10 (2000), S. 39 (67).
268 Vgl. oben 2. Teil, A. II. 1. a), S. 37 ff.
269 So aber der Wortlaut der Federal Policy on Research Misconduct, 65 Fed. Reg. 76260, 76263
(December 6, 2000) unter III, S. 1.
77
1. Reichweite und Umfang der Zentralisation –
Aufteilung der Verantwortungsbereiche
Die Erstverantwortung für die Untersuchung und Sanktionierung von Fehlverhaltensfällen obliegt den geförderten dezentral angesiedelten Forschungseinrichtungen.
Die federal agencies übernehmen bei der Untersuchung von Fehlverhaltensvorwürfen überwiegend Aufsichtsverantwortung und intervenieren nur in Ausnahmefällen,
um eine eigene Untersuchung durchzuführen. Sowohl die Forschungseinrichtungen
selbst als auch die federal agencies können im Anschluss an eine institutsinterne
Untersuchung eigene Sanktionen verhängen.
a) Erstverantwortung der geförderten Forschungseinrichtungen
Ein besonderes Charakteristikum des US-amerikanischen Verfahrensmodells ist seit
jeher der Grundsatz, dass die von den Finanzleistungen der forschungsfördernden
federal agencies profitierenden Forschungseinrichtungen selbst die Erstverantwortung für die Durchführung von Fehlverhaltensuntersuchungen in den staatlich finanzierten Forschungsbereichen tragen.270 Dies beinhaltet, dass die erste und im Idealfall auch einzige und abschließende Untersuchung eines Fehlverhaltensverdachts
von der Einrichtung angestrengt wird, welcher der betroffene Forscher angehört.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Anfangsverdacht an die Vertreter dieser Einrichtung oder direkt an die federal agency kommuniziert wird.271
Die Forschungseinrichtungen handeln bei der Wahrnehmung dieser Erstverantwortung nach den Vorgaben der für die Forschungsförderung verantwortlichen federal agencies, welche von den Empfängerinstitutionen regelmäßig die Implementierung einer Verfahrensordnung und die Bereitstellung verantwortlicher Personen und
Gremien für die Behandlung von Fehlverhaltensfällen verlangen.272 In der Regel
270 Dies gilt gleichermaßen für die bisherigen regulations des PHS und der NSF, vgl. 42 C.F.R.
§ 50.104 (a)(6) (1990); 56 Fed. Reg. 22,286, 22,288 (1991) (to be codified at 45 C.F.R.
§ 689.3(a)), wie für die harmonisierten Neufassungen nach der Federal Policy on Research
Misconduct, 65 Fed. Reg. 76260, 76263.
271 OSTP, Federal Policy on Research Misconduct, 65 Fed. Reg. 76260, 76263 (December 6,
2000) unter III. Die agency verweist den Fall dann direkt an die betroffene Einrichtung.
272 Department of Health and Human Services (DHHS), Public Health Service Policies on Research Misconduct, 70 Fed. Reg 28370 (28388) (May 17, 2005), § 93.300; National Aeronautics and Space Administration (NASA), Investigation of Research Misconduct, 69 Fed. Reg
42102, 42106 (July 14, 2004), 14 C.F.R. Part 1275, Sec. 1275.103 (5)(d); National Science
Foundation (NSF), Research Misconduct, 67 Fed. Reg. 11936, 11938 (March 18, 2002),
45 C.F.R. Part 689, Sec. 689.4 (6)(d); Environmental Protection Agency (EPA), Order No.
3120.5, Policy and Procedures for Addressing Research Misconduct, 9. B. ii, 9. C. ii.; U.S.
Department of Transportation (DOT), Implementation Guidance for Executive Office of the
President Office of Science and Technology Policy “Federal Policy on Research Misconduct”
(February 2002), V.1. Das Department of Labour (USDOL), Research Misconduct; Statement
of Policy, 68 Fed. Reg. 53862 (53864) (September 12, 2003) fordert statt einer Umsetzung
78
müssen die Forschungseinrichtungen bereits im Zusammenhang mit der Beantragung von Fördermitteln gegenüber der agency zusichern (assurance of compliance),
dass sie sich eine eigene Verfahrensordnung gegeben haben, mit der sie den geltenden Mindestvorgaben der agencies zur Durchführung von Aufklärungsmaßnahmen
und zum Schutze der verfahrensbeteiligten Personen gerecht werden, und dass sie
diese selbstverfassten Regeln einhalten.273 Andernfalls wird ihnen keine staatliche
Förderung zu teil.
Die Reichweite der Erstverantwortung US-amerikanischer Forschungseinrichtungen bezieht sich allein auf die Untersuchungsebene, dort zunächst auf die beiden
Phasen der Tatsachenfeststellung, die inquiry und die investigation.274 Sie kann
jedoch auch feststellende Entscheidungen nach erfolgter Tatsachenfeststellung und
Auswertung treffen und interne Sanktionen verhängen. Anders als auf der Untersuchungsebene ist bei der adjudication wissenschaftlichen Fehlverhaltens keine Verantwortungsteilung zwischen geförderten Einrichtungen und Förderern vorgesehen.
Forschungseinrichtungen und Förderer verhängen jeweils eigenständig Sanktionen.275 Die agency knüpft mit der eigenen Sanktionierung an das Untersuchungsergebnis der Forschungseinrichtung an. Sind Verfahrensfehler oder Untersuchungsmängel nicht erkennbar, unternimmt die agency keine weiteren Ermittlungsbemühungen, sondern betrachtet den Sachverhalt als feststehend. Hierin kommt letztlich
das hohe Maß an Verantwortung der einzelnen Institutionen zum Ausdruck.276
Von dem Grundsatz der Erstverantwortung der Forschungseinrichtungen werden
nur wenige Ausnahmen gemacht, nämlich dort, wo dies im Sinne einer effektiven
Verfahrensführung oder zum Schutze besonderer Interessen notwendig ist. Ist eine
Forschungseinrichtung zu klein oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, auf
Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens angemessen zu reagieren, etwa weil
seiner Vorgaben in institutsinternen Verfahrensregeln zur ausdrücklichen Einbeziehung der
Federal Policy on Research Misconduct und des USDOL-Regelwerkes in die Förderungsverträge und Bewilligungsdokumente auf. Der Agricultural Research Service (ARS), Research
Misconduct, Policies and Procedures No. 129.0 – ARS (October 10, 2003) hat als einzige
Agency ein Regelwerk geschaffen, welches sich ausschließlich an die eigenen Arbeitnehmer
wendet.
273 Dies betrifft insbesondere die durch den PHS geförderten Forschungseinrichtungen Gold-ner,
American Journal of Law and Medicine Vol. 24 (1998), S. 293 (299). Alle Forschungseinrichtungen, die PHS geförderte biomedizinische Forschung oder Verhaltensforschung betreiben oder für den Forschungsbetrieb ausbilden müssen dem PHS eine assurance of compliance über die Erfüllung ihrer in Subpart C der PHS Service Policy on Research Misconduct, 70
Fed. Reg. 28370 (28388 ff.) (May 17, 2005), statuierten Pflichten erteilen, § 93.301, 93.302.
Bei der NSF existiert kein entsprechendes Zusicherungserfordernis, obwohl diese Voraussetzung ein Hilfsmittel zur Sicherstellung der Entwicklung eines zufrieden stellenden Verfahrens zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten durch die geförderten Forschungseinrichtungen vor der Vergabe von Unterstützungsleistungen darstellt, vgl. Sise, San Diego
Law Review Vol. 28 (1991), S. 401 (414).
274 Vgl. unten 2. Teil, F. IV. 1. und 2., S. 135 ff. und S. 138 ff.
275 Vgl. unten 2. Teil, G. I. und II., S. 155 ff.
276 Department of Health and Human Services (DHHS) (NPRM), Public Health Service Policies
on Research Misconduct, 69 Fed. Reg. 20778, 20781 unter II. C. 3.
79
sich die Existenz gravierender Interessenkonflikte abzeichnet, weil besondere öffentliche Interessen, wie Aspekte des Gesundheitswesens oder die öffentliche Sicherheit, berücksichtigt werden müssen, oder weil die erforderlichen personellen
Kapazitäten nicht vorhanden sind, so führt die jeweils zuständige federal agency
ausnahmsweise selbst in Übernahme der Erstverantwortung das Verfahren durch.277
Der PHS etwa fordert präventiv alle unterstützungsbedürftigen Kleinstinstitutionen278 zur Unterzeichnung und Übermittlung eines so genannten “Small Organisation Statement“ auf. 279 Darin verpflichten sich diese Einrichtungen, dem ORI jeden
Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Zusammenhang mit PHS Fördergeldern unverzüglich nach Kenntniserlangung mitzuteilen.280 Das ORI oder eine andere verantwortliche Behörde des DHHS versucht daraufhin, eine geeignete Verfahrenslösung zu entwickeln. Diese kann natürlich auch die Übernahme der Erstverantwortung für die Untersuchung durch den PHS beinhalten.281 Institutionen mit
einem Small Organisation Statement bedürfen keiner förmlichen Verfahrensordnung. Ergänzend hat der PHS seinen geförderten Einrichtungen die Möglichkeit
eröffnet, Konsortien oder andere dezentrale Organisationseinheiten einzurichten,
welche eine Untersuchung stellvertretend für diejenigen Institutionen durchführen
können, die anderenfalls nicht in der Lage wären, Tatsachenfeststellungen zweckentsprechend durchzuführen.282 Ein solches Konsortium kann unterschiedlich ausgestaltet sein. Es kann sich aus einer Reihe von Forschungseinrichtungen oder berufsständischen Organisationen, oder aber aus gemischten Gruppen, die für den
speziellen Zweck der Durchführung von Tatsachenfeststellungen für Empfängereinrichtungen gebildet werden, zusammensetzen.283
Die NFS führt Fehlverhaltensuntersuchungen auch dann in Übernahme der Erstverantwortung zentral durch, wenn der Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens
zugleich den Verdacht eines Verbrechens beinhaltet. Solche Fälle werden an das
277 OSTP, Federal Policy on Research Misconduct, 65 Fed. Reg. 76260 (76263) (December 6,
2000); Goldman Herman/Sunshine/Fisher/Zwolenik/Herz, Journal of Higher Education
Vol. 65 (1994), S. 395 En. 14.
278 Department of Health and Human Services (DHHS), Public Health Service Policies on Research Misconduct, 70 Fed. Reg. 28370 (28389) (May 17, 2005), § 93.303. Hierunter fallen
nach Vorstellung des ORI typischerweise Einrichtungen in einer Größenordnung von bis zu
zehn Personen, vgl. http://ori.dhhs.gov/assurance/small_org_statement.shtml (18.01.2005).
279 Office of Research Integrity, Statement for Small Organisations, Formular und Begleitschreiben erhältlich unter http://ori.dhhs.gov/documents/small_org_statement.pdf (18.01.2005).
280 Im Normalfall sind die Empfängerorgnisationen erst nach Abschluss der ersten Verfahrensstufe zur Benachrichtigung der Förderungsagency aufgerufen, wenn sich der Verdacht erhärtet hat und eine förmliche Untersuchung rechtfertigt, vgl. Office of Science and Technology Policy (OSTP), Federal Policy on Research Misconduct, 65 Fed. Reg. 76260 (76263)
(December 6, 2000).
281 Office of Research Integrity, Statement for Small Organisations, Formular und Begleitschreiben erhältlich unter http://ori.dhhs.gov/documents/small_org_statement.pdf (18.01.2005).
282 Department of Health and Human Services (DHHS), Public Health Service Policies on Research Misconduct, 70 Fed. Reg. 28370, 28390 (May 17, 2005), (§ 93.306).
283 Department of Health and Human Services (DHHS), Public Health Service Policies on Research Misconduct, 70 Fed. Reg. 28370, 28390 (May 17, 2005), § 93.306.
80
Justizministerium (Department of Justice) weiterverwiesen, sobald sich der Verdacht erhärtet.284
Im Übrigen sind Untersuchungen durch zentrale staatliche Organisationseinheiten
der government agencies grundsätzlich auf die Vorkommnisse in innerstaatlichen
Forschungseinrichtungen, wie etwa Bundeslaboratorien, die den forschungsfördernden agencies nachgeordnet sind, beschränkt.
Der PHS stellt zur Unterstützung einer interessengerechten Wahrnehmung der
Erstverantwortung durch die PHS-geförderten Forschungseinrichtungen ein sogenanntes Technical Assistance Program bereit, durch welches der jeweils betroffenen
Forschungseinrichtung Hilfestellung in nahezu allen verfahrensrelevanten Aspekten
angeboten wird.285 Art und Umfang der Hilfestellung können von der reinen telefonischen Beratung bis hin zu einer ergänzenden Betreuung des Verfahrens vor Ort
reichen.286
In den wenigen Forschungsbereichen, die keiner staatlichen Förderung durch die
federal agencies unterliegen, werden Fehlverhaltensfälle ebenfalls von den betroffenen Forschungseinrichtungen durchgeführt. Da dort keine staatlichen Institutionen
beteiligt sind, liegt die Gesamtverantwortung bei den betroffenen Forschungseinrichtungen.287
b) Aufsichtsverantwortung der federal agencies und Recht zur Durchführung
eigener Untersuchungen
In den Verantwortungsbereich der agencies fällt die Aufsichtsführung über die
Durchführung von institutsinternen Fehlverhaltensuntersuchungen und die Kontrolle
der verfahrensbeendenden Entscheidungen der Forschungseinrichtungen. Dabei
steht ihnen eine Reihe von Aufsichtsmitteln zur Verfügung.
Im Regelfall greifen die involvierten agencies nicht in das Untersuchungsgeschehen der Forschungseinrichtungen ein, sondern überprüfen im Nachgang den Verfahrensverlauf anhand der Verfahrensakte und der Abschlussberichte der förmlichen
Untersuchungen sowie der ausgesprochenen Empfehlungen für die Sanktionierung,
bevor sie selbst eine eigene Entscheidung über das Vorliegen wissenschaftlichen
284 Goldman Herman/Sunshine/Fisher/Zwolenik/Herz, Journal of Higher Education Vol. 65
(1994), S. 395 En. 14.
285 http://ori.dhhs.gov/html/programs/tech-assistance.asp (03.12.2004); vgl. auch Logicon/ROW
Sciences, Organizing an Institutional Investigation Assistance Program: A Feasibility Study
for the Office of Research Integrity, Final Report, 2002.
286 Vgl. die einzelnen Hilfsinstrumente des so genannten Rapid Response for Technical Assistance (RRTA) Programm unter http://ori.dhhs.gov/html/programs/rapidresponse.asp (03.12.
2004).
287 Vgl. hierzu Department of Health and Human Services (DHHS) (NPRM), Public Health
Service Policies on Research Misconduct, 69 Fed. Reg. 20778, 20781 (April 16, 2004) unter
II. C. 4.
81
Fehlverhaltens treffen und eigene Sanktionen verhängen.288 Die agency kann zuvor
an ein abgeschlossenes Verfahren ergänzende eigene Untersuchungsmaßnahmen
anschließen.
Darüber hinaus haben die federal agencies während eines institutsinternen Verfahrens die präventiv wirkendes Evokationsrecht, um im Bedarfsfall jederzeit zum
Schutze wichtiger Interessen lenkend in das Verfahren eingreifen oder mit ihrer
eigenen unabhängigen und zentralen Untersuchung fortfahren zu können, sofern die
jeweilige Einrichtung zur sachgerechten Verfahrensführung ersichtlich nicht in der
Lage ist.289 Dies kommt insbesondere in den zuvor bereits beschriebenen Forschungseinrichtungen vor, die aufgrund ihrer geringen Größe oder bestehender Interessenkonflikte eine Untersuchung nicht unter optimalen Bedingungen selbst
durchführen können, gleichwohl aber bereits mit der Untersuchungsführung begonnen haben. Die Eingriffsbefugnis in den Zuständigkeitsbereich der Forschungseinrichtungen ist der wohl wichtigste Mechanismus innerhalb des regulativen Rahmens
des US-amerikanischen Verfahrensmodells, um Parteilichkeit, die aus einrichtungsinternen investigations resultieren kann, entgegenzusteuern und vorzubeugen.290 Sie
gilt aber beispielsweise auch für die Fälle, in deren Umfeld sich besondere Sicherheits- oder Gesundheitsrisiken zu realisieren drohen, oder aber ganz allgemein zum
Schutze öffentlicher Interessen. Nach Beendigung des Reviewprozesses oder im
Anschluss an zentrale Untersuchungen ergreift die agency im Falle der Feststellung
wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Einklang mit der allgemeinen Rechtsordnung
Sanktionsmaßnahmen.291 Die positive Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhalten
und die Sanktionierungsmaßnahmen der agency können erneut in einem verwaltungsinternen Appeal-Verfahren überprüft werden, so dass auch die Agencies einer
Überprüfungsinstanz unterstehen und nicht die Letztverantwortung für den Ausgang
eines Verfahrens übernehmen.292
Damit die agency die notwendige Kenntnis von einem Verfahren erhalten, um ihren Aufgaben nachkommen zu können, existieren hinsichtlich der Einleitung eines
Verfahrens Anzeigepflichten der Forschungseinrichtungen gegenüber der jeweils finanzierungsverantwortlichen Förderungsagency. Die zuständige agency muss von
der betroffenen Forschungseinrichtung spätestens zu dem Zeitpunkt über die Vorgänge in der Einrichtung in Kenntnis gesetzt werden, zu dem festgestellt wird, dass
der Fehlverhaltensvorwurf sich erhärtet hat und die Durchführung einer förmlichen
288 Office of Science and Technology Policy (OSTP), Federal Policy on Research Misconduct,
65 Fed. Reg. 76260 (76263) (December 6, 2000), unter III.
289 Office of Science and Technology Policy (OSTP), Federal Policy on Research Misconduct,
65 Fed. Reg. 76260 (76263) (December 6, 2000), unter III.
290 Sise, San Diego Law Review Vol. 28 (1991), S. 401 (413).
291 Office of Science and Technology Policy (OSTP), Federal Policy on Research Misconduct,
65 Fed. Reg. 76260 (76263) (December 6, 2000), unter III.
292 Office of Science and Technology Policy (OSTP), Federal Policy on Research Misconduct,
65 Fed. Reg. 76260 (76263) (December 6, 2000), unter III.
82
Untersuchung gerechtfertigt ist.293 Dies gilt jedoch nur soweit auch tatsächlich öffentlich geförderte Forschung in den Verdachtsfall involviert ist. Nach Abschluss
der einzelnen Verfahrensschritte werden Zweitschriften der relevanten Dokumente
an die agency weitergereicht, anhand derer die Einhaltung der Verfahrensvoraussetzungen überprüft werden können. Das Auftreten besonderer Risikosituationen oder
ein Bedarf an staatlichen Maßnahmen zum Schutze der Interessen der Beteiligten,
muss der agency während des Verfahrens unverzüglich angezeigt werden.294
2. Gründe und Ursachen für die Verantwortungsteilung
Das Modell der Verantwortungsteilung soll einerseits dem Umstand Rechnung tragen, dass der Staat verpflichtet ist, sicherzustellen, dass öffentliche Mittel einer
sachgemäßen Verwendung zugeführt werden.295 Andererseits wird die wichtige
Rolle der Institutionen und der dort ansässigen Wissenschaftler bei der Untersuchung von Fehlverhalten in den eigenen Reihen betont. Die Mehrzahl der Forschungssubventionen (grants) wird an Institutionen, nicht an einzelne Forscher vergeben.296 Die bezuschussten Einrichtungen müssen im Gegenzug für die sachgerechte Ausführung der finanzierten Aktivitäten sorgen.297
Zwar ist die Regierung grundsätzlich selbst verpflichtet, für eine sachgerechte
Verwendung der aufgewendeten Steuergelder zu sorgen, jedoch ist es nicht zwingend, dass dies in Form einer direkten Kontrolle durch die verantwortlichen agencies selbst geschieht.298
Die Hauptkritikpunkte, die gegen dieses Prozedere vorgebracht werden, zielen
auf den Interessenkonflikt, der durch Einrichtungen, die ihre eigenen Forscher untersuchen, hervorgerufen wird.299 Die Offenbarung von Fehlverhaltensfällen in den
293 Office of Science and Technology Policy (OSTP), Federal Policy on Research Misconduct,
65 Fed. Reg. 76260 (76263) (December 6, 2000). Zum Teil wird gefordert, den Forschungseinrichtungen die Pflicht aufzuerlegen, sämtliche Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens an die funding agency mitzuteilen, Andersen, Journal of Law and Technology Vol. 3
(1988), S. 121 (132).
294 Dies betrifft Fälle, in denen besondere Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken entstehen, in
denen die Geldmittel oder Interessen der federal agency bedroht sind, in denen die Verletzung gesetzlicher Vorschriften, insbesondere von Strafgesetzen zu vermuten ist, oder wenn
die Forschungseinrichtung fürchtet, dass der Sachverhalt vor Abschluss des Verfahrens an die
Öffentlichkeit dringt und infolge dessen Beweise gesichert und Interessen geschützt werden
müssen, oder aber wenn die research community oder die Öffentlichkeit gerade informiert
werden sollen, Office of Science and Technology Policy (OSTP), Federal Policy on Research
Misconduct, 65 Fed. Reg. 76260 (76263) (December 6, 2000), unter III.
295 Francis, Science and Engineering Ethics Vol. 5 (1999), S. 261 (269).
296 Andersen, Journal of Law and Technology Vol. 3 (1988), S. 121 (132).
297 Siehe 42 C.F.R. § 50, 102 (1990) und Andersen, Journal of Law and Technology Vol. 3
(1988), S. 121 (132).
298 Francis, Science and Engineering Ethics Vol. 5 (1999), S. 261 (269).
299 Andersen, Journal of Law and Technology Vol. 3 (1988), S. 121 (133); Kline, Journal of
Pharmacy & Law Vol. 2 (1993), S. 15; siehe auch O’Toole, Chronicle of Higher Education,
83
eigenen Forscherreihen kann die Reputation einer Einrichtung und infolge dessen
deren finanzielle Unterstützung schmälern. Wegen dieser drohenden Konsequenzen
besteht die Gefahr, dass Aufklärung im Rahmen einrichtungsinterner Untersuchungen nicht unvoreingenommen betrieben wird. Man befürchtet, dass Vorwürfe im
Sinne des Beschuldigten entschärft und heruntergespielt werden, weil die Einstellung einer Untersuchung letztlich der Forschungseinrichtung selbst zugute
kommt.300
Abgesehen von dem geschilderten Interessenkonflikt hat sich diese Verfahrenskonzentration bei den Forschungseinrichtungen jedoch als effizient und zweckmäßig
erwiesen. Die Forschungseinrichtungen erfahren in der Regel früher als agencies
und departments von Fehlverhaltensvorwürfen und können sich nicht zuletzt aufgrund der geographischen Nähe zu den betroffenen Personen zügiger mit den Vorwürfen auseinandersetzen. Einrichtungsinterne Verfahrensverantwortliche haben
direkten Zugang zu Laboratorien, Forschungsdaten und Zeugen.301 Insbesondere
Fehlverhaltensvorwürfe, deren Ursache in kleineren Missverständnissen oder Differenzen innerhalb der Belegschaft begründet ist, können im Rahmen einer örtlichen
Aufklärung einer raschen Erledigung zugeführt werden.302
II. Normative Grundlagen des Verfahrensmodells
Die zentralen normativen Grundlagen der US-amerikanischen Verfahren zur Aufklärung wissenschaftlichen Fehlverhaltens sind in Regelwerken enthalten, welche die
Forschungsförderungsagencies und -departments erlassen haben. Diese beruhen auf
mehr oder minder konkret ausgestalteten gesetzlichen Ermächtigungen und haben in
der jüngeren Vergangenheit den innerhalb des historischen Abrisses bereits angesprochenen, durch Erlass der Federal Policy on Research Misconduct motivierten,
Hamonisierungsprozess303 durchlaufen. Einrichtungsintern errichtete Regelwerke ergänzen das Spektrum verfahrensrelevanten Normen in dem US-amerikanischen
Verfahrensmodell. Nachfolgend werden Rechtscharakter und Regelungsgehalt dieser Rechtsquellen behandelt.
Jan 25, 1989, A 44 (A45); Dong, The Cronicle of Higher Education, October 9, 1991, A52;
Green, University of Michigan Journal of Law Reform, Vol. 20:4 (1987) S. 1009 (1022 ff.,
1026).
300 Sise, San Diego Law Review, Vol. 28 (1991), S. 401 (413).
301 Andersen, Journal of Law and Technology Vol. 3 (1988), S. 121 (135). Zu Pro und Contra
einrichtungsinterner Verfahren Howard, Hastings Law Review Vol. 45 (1994), S. 309
(350 ff.), die selbst vorschlägt, dass eine unabhängige agency für diese Aufgabe errichtet
werden sollte.
302 Andersen, Journal of Law and Technology Vol. 3 (1988), S. 121 (132 f.); Steinberg, Southern
California Interdisciplinary Law Review Vol. 10 (2000), S. 39 (74).
303 Zur Harmonisierung vgl. oben unter 2. Teil, C. VI., S. 73 ff.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Wissenschaftliches Fehlverhalten ist kein neuartiges, aber ein in Deutschland lange unbeachtetes Phänomen. Die Autorin vergleicht verschiedene nationale Standards und Verfahrensmodelle des Umgangs mit wissenschaftlichem Fehlverhalten und erkennt Tendenzen einer allgegenwärtigen zunehmenden Verkomplizierung und zugleich Internationalisierung von Regulierungssystemen in diesem Bereich.