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E. Schlussbetrachtung
Die eingangs der Untersuchung gestellte Frage nach der Legitimation des Fahrverbotes im Straf-, Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht lässt sich abschließend
wie folgt beantworten:
Das Fahrverbot ist eine sog. Denkzettelsanktion. Seine Verhängung dient der Ahndung eines bestimmten Fehlverhaltens als Kraftfahrzeugführer, der Belehrung über
die begangene Verfehlung, der Warnung, dass im Wiederholungsfall eine härtere
Sanktion drohen kann und als mahnende Erinnerung, die von einer erneuten Verfehlung in der Zukunft abhalten soll.
Umgangssprachlich ist also derjenige, der ein Fahrverbot erhält, noch einmal mit
einem sog. „blauen Auge“ davongekommen.
In dieser Funktion vermag sich das Fahrverbot als Nebenstrafe in das Sanktionssystem des Strafgesetzbuches jedoch nur im Falle einer am Maßregelzweck der Sicherung orientierten Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB zu integrieren.
Denn mit der Einführung des Fahrverbotes als Nebenstrafe sollte ursprünglich eine
bestehende „Lücke“ im Sanktionssystem geschlossen werden. Diese sog. „Lücke“
beruhte auf dem Umstand, dass es Fallkonstellationen gab, in denen die für eine
Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB erforderliche Ungeeignetheit zum
Führen von Kraftfahrzeugen nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, der betroffene Straftäter wegen der begangenen Zuwiderhandlung dennoch eines ausdrücklichen Anrufs an seine Pflichten als Kraftfahrer bedurfte. In der Vergangenheit
erfolgte die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB oftmals auch in den Fällen, in denen die bloße Verhängung eines Fahrverbotes angezeigt gewesen wäre. In
der Folge konnte das Fahrverbot den ihm zugedachten Platz als Nebenstrafe nicht
richtig ausfüllen. Hier ist die Praxis aufgerufen, durch eine zurückhaltendere und am
Maßregelzweck der Sicherung ausgerichtete Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß
§ 69 StGB nach nunmehr 40 Jahren endlich die „Lücke“ zu schaffen, die das Nebeneinander einer fahrerlaubnisbezogenen Nebenstrafe und Maßregel zu rechtfertigen vermag.
Um die Fälle zu verdeutlichen, für die das Fahrverbot als „Denkzettelstrafe“ vorgesehen ist und ihre Anwendung in der Praxis zu erleichtern, wurde sich im Fortgang
der Untersuchung auch der Frage gewidmet, welchen Strafzwecken die Verhängung
des Fahrverbotes als „Denkzettelstrafe“ im Einzelnen dient sowie die Voraussetzungen für die Anordnung und Vollstreckung des Fahrverbotes nebst verfahrensrechtlicher Aspekte und aktueller Reformbestrebungen kritisch hinterfragt. Im Ergebnis
konnten dabei folgende Feststellungen getroffen werden:
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1. Die Verhängung des Fahrverbotes verfolgt neben dem Schuldausgleich vorrangig den spezialpräventiven Strafzweck der Abschreckung des Täters.
Der Aspekt der Generalprävention erschöpft sich bereits in der Strafandrohung
des Fahrverbotes als auch seiner Verhängung.
Der Gesichtspunkt der Abschreckung anderer (negative Generalprävention)
vermag die Verhängung eines spezialpräventiv nicht gebotenen Fahrverbotes
nicht zu rechtfertigen. Eine Erhöhung der Verbotsdauer im Rahmen des Schuldangemessenen ist aus Gründen der Abschreckung anderer nur dann zulässig,
wenn die Strafverschärfung eine entsprechende Strafwirkung zu entfalten vermag (Geeignetheit) und eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme der zur Verurteilung anstehenden oder ähnlicher gelagerter Straftaten zu konstatieren ist (Erforderlichkeit).
2. Aufgrund der vorrangig spezialpräventiven Strafwirkung der Abschreckung
richtet sich das Fahrverbot gegen die sozial und in ihrer Persönlichkeit gefestigten „Gelegenheitstäter“, die eine Straftat aus Leichtsinnigkeit, Nachlässigkeit
oder in einer Augenblicks- oder Konfliktsituation begehen. Als „Denkzettel“ erfasst das Fahrverbot folglich nicht mehr die sog. Wiederholungstäter. Gegen
diese Tätergruppe richtet sich die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69
StGB.
3. Die Verhängung des Fahrverbotes in Fällen sog. „Zusammenhangstaten“ setzt
zumindest die Förderung einer tatbestandlich eingetretenen Gefährdung geschützter Rechtsgüter voraus. Sie scheidet aus, soweit das Führen eines Kraftfahrzeuges lediglich im Stadium einer straflosen Vorbereitungshandlung erfolgte.
4. Im Rahmen der Ermessensausübung ist strikt zwischen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit des Fahrverbotes zu unterscheiden.
a) Die Geeignetheit des Fahrverbotes als „Denkzettel“ dürfte insbesondere bei
Fallgestaltungen ausgeschlossen sein, in denen die Verhängung des Fahrverbotes für den Straftäter Arbeitslosigkeit und damit verbundene soziale
Not seiner Familie zur Folge hätte, mithin zu einer Entsozialisierung des
Straftäters führen würde.
b) Im Rahmen der Erforderlichkeit ist insbesondere zu hinterfragen, ob der
Straftäter überhaupt (noch) der Einwirkung des „Denkzettels“ Fahrverbot
bedarf (sog. Denkzettelbedürftigkeit).
c) Im Bereich der Angemessenheit ist zu prüfen, inwieweit die Hauptstrafe infolge der zusätzlichen Verhängung der Nebenstrafe verringert werden
muss.
5. Entgegen der Regelanordnung des § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB ist aus der Feststellung einer (noch) bestehenden Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen
i.S.d. § 69 StGB keinesfalls der Rückschluss auf eine „Denkzettelbedürftigkeit“
des Straftäters zu ziehen.
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6. Die Regelvermutung des § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB ist in der Weise auszulegen,
dass auch in Fällen von Trunkenheitsfahrten stets die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Verhängung des Fahrverbotes als „Denkzettel“ zu prüfen ist.
7. Eine Bindungswirkung der strafgerichtlichen Entscheidung nach § 3 Abs. 4 Satz
1 StVG besteht auch dann, wenn der Richter den Beschluss der vorläufigen
Entziehung der Fahrerlaubnis in der Hauptverhandlung aufhebt und stattdessen
auf ein Fahrverbot erkennt, soweit die Fahrerlaubnisbehörde von demselben und
nicht von einem anderen umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter ausgeht.
8. Eine additive Vollstreckung zweier Fahrverbote lässt sich mit der Denkzettelfunktion des Fahrverbotes nicht vereinbaren. Folglich ist in diesen Fällen für
den Beginn der Verbotsfrist auf die Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung
abzustellen.
9. Soweit die mit einem Fahrverbot verbundenen und für den Strafgefangenen im
offenen Vollzug spürbaren Einschränkungen bereits eine ausreichende Denkzettelwirkung des Fahrverbotes erzielen, sind die Haftzeiten eines Freigängers im
offenen Strafvollzug entgegen § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB auf die Verbotsfrist anzurechnen.
10. Die Anrechnung einer verfahrensfremden vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 StGB in einem Verfahren, bei dem
von vornherein nur die Verhängung eines Fahrverbotes in Betracht kam, ist
ausgeschlossen. Dies käme einer Vorweg-Sicherung des Fahrverbotes gleich.
Der vorläufige Fahrerlaubnisentzug würde dadurch den Charakter einer vorweggenommenen Strafe annehmen, was allerdings gegen die Unschuldvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK und gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art.
20 Abs. 3 GG) abgeleitete Schuldprinzip verstößt.
11. Im Falle der Führerscheinabgabe vor Rechtskraft des Urteils ist die Zeit zwischen Abgabe und Rechtskraft in analoger Anwendung des Rechtsgedankens
aus §§ 111a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 450 Abs. 2 StPO unverkürzt auf die Fahrverbotsfrist anzurechnen.
12. Analog § 265 Abs. 2 StPO ist auf die Möglichkeit der Verhängung eines Fahrverbotes generell hinzuweisen.
13. Das Verbot der „reformatio in peius“ ist allein an der Primärsanktion auszurichten, weshalb das Rechtsmittelgericht unter Erhöhung der Tagessatzanzahl der
Geldstrafe von der Verhängung des Fahrverbotes absehen kann.
14. Die Aufwertung des Fahrverbotes zur Hauptstrafe, die Erhöhung der Verbotsdauer als auch seine Normierung als Regelsanktion im Fall einer sog. Zusammenhangstat sind abzulehnen.
Die Untersuchung des jugendstrafrechtlichen Anwendungsbereiches erforderte
mangels eigenständiger Fahrverbotsregelung im JGG zunächst die Suche nach einer
entsprechenden Rechtsgrundlage. Dabei stellte sich heraus, dass nach derzeitiger
Rechtslage die Verhängung des Fahrverbotes auf zweierlei Wegen für zulässig erachtet wird. Einerseits in Form einer Weisung gegenüber dem Jugendlichen gemäß
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§ 10 Abs. 1 JGG, seinen Führerschein für eine bestimmte Zeit zu den Akten zu geben bzw. das eigene Fahrzeug (Mofa, Pkw) über einen gewissen Zeitraum nicht zu
benutzen. Andererseits könne das Fahrverbot als Nebenstrafe des allgemeinen Strafrechts gemäß § 8 Abs. 3 JGG im Jugendstrafrecht angeordnet werden.
Die Verhängung des Fahrverbotes in Form der Weisung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1
JGG ist im Ergebnis abzulehnen. Insoweit lassen sich die Funktion des Fahrverbotes
als „abschreckender Denkzettel“ und die rein erzieherische Ausrichtung der Weisung im Sinne einer Förderung und Sicherung der Erziehung des Jugendlichen
grundsätzlich nicht miteinander vereinbaren. Darüber hinaus unterliegt das Fahrverbot als Weisung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 JGG keinerlei Beschränkungen und er-
öffnet somit ein Unterlaufen der in § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB ausdrücklich normierten
Voraussetzungen für die Verhängung des Fahrverbotes. Mithin könnte das Fahrverbot auch im Falle einer Straftat aus dem Bereich der allgemeinen Kriminalität verhängt und die Verbotsdauer auf über drei Monate festgesetzt werden. Im Ergebnis
wäre dann der Jugendliche gegenüber einem Erwachsenen bei vergleichbarer Sachlage schlechter gestellt, weshalb sich auch aus diesem Grund das Fahrverbot in
Form einer Weisung verbietet.
Der Anwendbarkeit des Fahrverbotes als Nebenstrafe des allgemeinen Strafrechts
gemäß § 44 Abs. 1 StGB steht zunächst grundsätzlich die Anordnungsvoraussetzung
„Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe“ entgegen, da diese Hauptstrafen
im Jugendstrafrecht unzulässig sind. Die vom Gesetzgeber als auch der herrschenden Lehre vorgenommene Auslegung des § 8 Abs. 3 JGG dahingehend, dass anstelle
der von § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB vorausgesetzten Verurteilung zu einer Hauptstrafe
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe genügen,
kann im Ergebnis nicht zugestimmt werden. Nach der im Rahmen der Untersuchung
vorgenommenen Auslegung ist § 8 Abs. 3 JGG vielmehr dahingehend zu verstehen,
dass die Nebenstrafe Fahrverbot gemäß § 44 Abs. 1 StGB neben den formellen
Rechtsfolgen des JGG angeordnet werden kann, soweit ihre Anordnungsvoraussetzungen im Einzelnen vorliegen und ihre Zulässigkeit nicht durch das JGG ausgeschlossen wird. Die andernfalls über § 8 Abs. 3 JGG vorgenommene Modifizierung
der Anordnungsvoraussetzungen geht eindeutig über den möglichen Wortsinn des
§ 8 Abs. 3 JGG hinaus und verstößt mithin gegen das Analogieverbot gemäß Art.
103 Abs. 2 GG.
Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass die Verhängung eines Fahrverbotes im Jugendstrafrecht nach derzeitiger Rechtslage mangels ausreichender Rechtsgrundlage
unzulässig ist.
Vor diesem Hintergrund stellen die Reformbemühungen um die Einführung des
Fahrverbotes als Zuchtmittel im Jugendstrafrecht einen tauglichen Lösungsansatz
dar. Denn in diesem Falle würde die Verhängung des Fahrverbotes dazu dienen, die
begangene Straftat zu ahnden, dem Jugendlichen seine Verfehlung vor Augen zu
führen und zu verdeutlichen, dass er für die Folgen des von ihm begangenen Unrechts einzustehen hat, um ihn künftig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Insoweit lassen sich der Denkzettelcharakter des Fahrverbotes und die Ziel-
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richtung der Verhängung eines Zuchtmittels miteinander vereinbaren. Dem geringeren Schuldgehalt der Straftat eines Jugendlichen im Vergleich zu der eines Erwachsenen würde einerseits durch die vorrangige Ausrichtung des Fahrverbotes am Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht gemäß § 2 Abs. 1 Satz JGG und andererseits
durch die mangelnde formelle Strafwirkung des Zuchtmittels Fahrverbot gemäß § 13
Abs. 3 JGG (keine Eintragung ins Strafregister) hinreichend Rechnung getragen
werden. Gleichwohl ist zur Sicherstellung einer erzieherisch sinnvollen Denkzetteleinwirkung des Fahrverbotes der Verkehrsbezug der Anlasstat als auch die Verbotsfrist von einem bis max. drei Monaten beizubehalten.
Die Bestandsaufnahme des ordnungswidrigkeitrechtlichen Anwendungsbereiches
des Fahrverbotes führte schließlich zu der Erkenntnis, dass das Fahrverbot im Falle
seiner Verhängung nicht als Denkzettel, sondern vielmehr als Strafe fungiert. Die in
der Ausgestaltung des Fahrverbots als Nebenfolge einer Verkehrsordnungswidrigkeit versteckt liegende Problematik beschrieb das BVerfG auf anschauliche
Weise: „Dem geringen Unrechtsgehalt der Ordnungswidrigkeit entspricht nach dem
System des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten als angemessene Reaktion die
Geldbuße. Wenn § 25 StVG daneben ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen bei Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften die Möglichkeit der
Anordnung eines befristeten Fahrverbots eröffnet …“1185. Hintergrund bildet hier der
Umstand, dass mit der Verhängung des Fahrverbotes der Betroffene wegen einer
Verkehrsordnungswidrigkeit einen in der Wirkung identischen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit auferlegt bekommt wie der Straftäter. Denn insoweit unterscheiden sich die Nebenstrafe und Nebenfolge Fahrverbot nicht.
Angemessene Reaktion auf eine Verkehrsordnungswidrigkeit ist jedoch die Geldbu-
ße. Sie ist im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten der „Denkzettel“, dessen
Erteilung den Betroffenen sein Bewusstsein für das zugrunde liegende Fehlverhalten
schärfen, ihn an seine Pflichten erinnern und zur Normtreue ermahnen soll.
Neben der Geldbuße soll nunmehr das Fahrverbot ebenfalls als „Denkzettelmaßnahme“ treten, um zusammen mit der Geldbuße auf den Betroffenen einzuwirken.
Hier hätte der Gesetzgeber berücksichtigen müssen, dass das Fahrverbot aufgrund
seiner empfindlichen Eingriffswirkung den Täter weitaus härter trifft als die Geldbuße. Tatsächlich vermag die zugrunde liegende Verkehrsordnungswidrigkeit aber
allenfalls eine Denkzetteleinwirkung im Ausmaße der Hauptsanktion des Ordnungswidrigkeitenrechts – der Geldbuße – zu rechtfertigen. Um die von ihr zu erzielende Denkzettelwirkung zu unterstützen, soll das Fahrverbot verhängt werden. Da
jedoch die Eingriffswirkung des Fahrverbotes weit über die einer Geldbuße hinausgeht, kann das Fahrverbot als ordnungswidrigkeitenrechtlicher Denkzettel nicht fungieren, es wird vielmehr für den Betroffenen zur Strafe! Mithin bilden Geldbuße und
Fahrverbot einen Sanktionenmix, der in keinem gerechten Verhältnis zur begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit steht und folglich gegen das Schuldprinzip (Art. 1
Abs. 1 und Art. 20 GG) verstößt.
1185 BVerfGE 27, 36 (42).
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Dafür spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass in der Sanktionierung von Geschwindigkeitsverstößen oftmals 1 km/h Differenz darüber entscheidet, ob der Betroffene 100 EUR Geldbuße erhält oder 160 EUR + 1 Monat Fahrverbot. Und eben
nicht nur ausnahmsweise, sondern in der Regel! Ebenso scheint die im Strafrecht im
Hinblick auf das Schuldprinzip stets zu berücksichtigende Wechselwirkung zwischen Haupt- und Nebenstrafe für die Verhängung von Geldbuße und Fahrverbot
nicht zu gelten, steigt doch die Geldbuße trotz zusätzlicher Anordnung eines Fahrverbotes in den von der BKatV geregelten Fällen stetig an. Und nicht zu vergessen
ist die Möglichkeit für den Betroffenen, sich der Einwirkung durch das Fahrverbot
durch eine gute Urlaubsplanung gänzlich zu entziehen! Kann vor diesem Hintergrund von einer Verhängung des Fahrverbotes als „Denkzettelmaßnahme“ die Rede
sein?
Vielmehr dürfte die mangelnde – vom BVerfG aber geforderte1186 – Ausgestaltung
des Fahrverbotes als „erzieherische“ Nebenfolge de lege lata dafür sprechen, dass
der „Denkzettel“ Fahrverbot sogar in jedem Fall im Recht der Ordnungswidrigkeiten
fehl am Platze ist …
1186 Vgl. BVerfGE 27, 36 (42), wonach der Gesetzgeber nur dazu befugt war, dass Fahrverbot
„als erzieherische Nebenfolge“ auszugestalten – Hervorhebung von hier.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Im Mittelpunkt der Untersuchung steht die rechtsdogmatisch relevante Frage, inwieweit die Kriminalrechtsfolge Fahrverbot (§ 44 StGB) gleichzeitig als Rechtsfolge einer typischen Jugendverfehlung (§ 44 StGB i.V.m. § 8 Abs. 3 JGG) und einer Verkehrsordnungswidrigkeit (§ 25 StVG) fungieren kann.
Unter diesem Blickwinkel werden zunächst das Wesen und die Funktion des Fahrverbotes als sog. „Denkzettel“ herausgearbeitet. Anschließend wird das Fahrverbot in das jeweilige Sanktionssystem eingeordnet und die Voraussetzungen für seine Anordnung und Vollstreckung kritisch hinterfragt. Im Ergebnis ist festzustellen, dass das Fahrverbot im Strafrecht noch nicht den Platz einnimmt, der ihm ursprünglich vom Gesetzgeber zugedacht war. Dazu bedarf es in erster Linie einer zurückhaltenden Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB. Im Jugendstrafrecht verstößt die Verhängung des Fahrverbotes nach derzeitiger Rechtslage gegen das Analogieverbot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG. Neben der Verhängung einer Geldbuße für eine begangene Verkehrsordnungswidrigkeit vermag das Fahrverbot als sog. „Denkzettel“ nicht zu fungieren, es entfaltet für den Betroffenen vielmehr Strafwirkung.