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amtlich zu verwahren1107 und beginnt die Verbotsfrist gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1
StVG erst mit amtlicher Verwahrung des Führerscheins zu laufen1108.
3. Einführung eines Regelfahrverbotes
Durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 20. Juli 19731109,
das erstmalig in § 24a StVG das Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille als Ordnungswidrigkeitentatbestand gesetzlich
normierte, wurde § 25 Abs. 1 StGB um folgenden Satz 2 ergänzt: „Wird gegen den
Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a [StVG] eine Geldbuße
festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.“
Zur Begründung der Aufnahme eines gesetzlichen Regelfahrverbotes führte der Gesetzgeber aus, dass „der erzwungene Verzicht auf das Führen eines Kraftfahrzeuges
meist nachhaltiger wirkt als die Zahlung einer Geldbuße.“1110 Letztere würde allein
nicht immer ausreichen, einen „Kraftfahrer, der sich bisher sämtlichen Aufklärungsund Belehrungsversuchen unzulänglich gezeigt hat, der trotz ständiger Berichterstattung in Presse, Rundfunk und Fernsehen über alkoholbedingte Straßenverkehrsunfälle mit seinem Leben und dem Leben seiner Mitbürger gespielt hat, indem er sich
in angetrunkenem Zustand an das Steuer seines Fahrzeuges gesetzt hat, … vor einem Rückfall zu warnen. Das Fahrverbot, das also in jedem Fall anzuordnen ist,
wenn nicht ganz besondere Umstände vorliegen, die einen Verzicht auf die Anordnung rechtfertigen, soll dem Betroffenen eine nachhaltige Mahnung sein.“1111
4. Fahrverbot nach der BKatV
Ein weiteres sog. Regelfahrverbot schuf der Gesetzgeber mit der Verordnung über
Regelsätze für Geldbußen und über die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV) vom
04. Juli 19891112.
1107 Vgl. Burhoff in Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 4. Aufl. 2007,
Teil 7, Rn. 118; Rosenkötter, Das Recht der Ordnungswidrigkeiten, 6. Aufl. 2002, Rn. 190.
1108 Vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, StVG, § 25
Rn. 31.
1109 BGBl. I, 870; siehe zur Gesetzesbegründung BT-Drucks. 7/133, S. 4 ff.; beachte auch Scheffler in Vormbaum/Welp, Das Strafgesetzbuch, Suppl.-Bd. 1, 2004, 174 (247).
1110 BT-Drucks. 7/133, S. 6.
1111 BT-Drucks. 7/133, S. 6.
1112 BT-Drucks. I, 1305; siehe auch die Neufassung der BKatV durch die Verordnung über die
Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr vom 13.11.2001, BGBl. I, 3033.
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References
Zusammenfassung
Im Mittelpunkt der Untersuchung steht die rechtsdogmatisch relevante Frage, inwieweit die Kriminalrechtsfolge Fahrverbot (§ 44 StGB) gleichzeitig als Rechtsfolge einer typischen Jugendverfehlung (§ 44 StGB i.V.m. § 8 Abs. 3 JGG) und einer Verkehrsordnungswidrigkeit (§ 25 StVG) fungieren kann.
Unter diesem Blickwinkel werden zunächst das Wesen und die Funktion des Fahrverbotes als sog. „Denkzettel“ herausgearbeitet. Anschließend wird das Fahrverbot in das jeweilige Sanktionssystem eingeordnet und die Voraussetzungen für seine Anordnung und Vollstreckung kritisch hinterfragt. Im Ergebnis ist festzustellen, dass das Fahrverbot im Strafrecht noch nicht den Platz einnimmt, der ihm ursprünglich vom Gesetzgeber zugedacht war. Dazu bedarf es in erster Linie einer zurückhaltenden Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB. Im Jugendstrafrecht verstößt die Verhängung des Fahrverbotes nach derzeitiger Rechtslage gegen das Analogieverbot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG. Neben der Verhängung einer Geldbuße für eine begangene Verkehrsordnungswidrigkeit vermag das Fahrverbot als sog. „Denkzettel“ nicht zu fungieren, es entfaltet für den Betroffenen vielmehr Strafwirkung.