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das im Bußgeldverfahren als Nebenfolge verhängte Fahrverbot nach Inhalt und Wirkung von der Nebenstrafe des § 37 StGB [= § 44 StGB] nicht unterscheidet.“1102
Den gegen die Einführung des Fahrverbotes erhobenen dogmatischen Bedenken, das
Fahrverbot könne nicht einerseits als Kriminalstrafe und andererseits als wertneutrale Nebenfolge behandelt werden1103, begegnete der Gesetzgeber mit dem Hinweis:
„Auch jetzt schon sind im Bußgeldverfahren vergleichbare ‚Nebenfolgen’, wie z.B.
die Einziehung, die Abführung des Mehrerlöses oder Geldbußen gegen juristische
Personen, vorgesehen. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, Tatfolgen, die nach
ihrem sachlichen Gehalt einander gleichen, eine rechtlich unterschiedliche Gestalt
zu geben.“1104
2. Gesetzliche Normierung in § 25 StVG
Und so wurde schließlich das Fahrverbot als Nebenfolge einer Verkehrsordnungswidrigkeit durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 26. Mai 19681105 in § 25 StVG gesetzlich normiert. Die in § 25 Abs. 1
StVG geregelten Voraussetzungen für die Verhängung des Fahrverbotes lauten bis
zum heutigen Tage wie folgt:
„§ 25
(1) Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 [StVG], die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat,
eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.“
Die in § 25 Abs. 2 bis 7 StVG a.F. normierten und ihrem Inhalt nach auch noch heute gültigen Regelungen zum Beginn und zur Berechnung der Verbotsfrist, zu der
Vollstreckung des Fahrverbotes, der Möglichkeiten einer Anrechnung von Zeiten
der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO und der Hinweispflicht über den Beginn der Verbotsfrist entsprechen weitestgehend den Regelungen
für das strafrechtliche Fahrverbot: So tritt bspw. die Wirksamkeit des Fahrverbotes
nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG grundsätzlich mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides
ein1106. Ebenso ist zur Vollstreckung des Fahrverbotes der Führerschein des Betroffenen nach § 25 Abs. 2 Satz 2 StVG durch die zuständige Vollstreckungsbehörde
1102 BT-Drucks. V/1319, S. 89.
1103 Vgl. hierzu Asholt, Straßenverkehrsstrafrecht, 2007, S. 222 ff.
1104 BT-Drucks. V/1319, S. 91.
1105 BGBl. I, 503; siehe ausführlich zu der Entstehungsgeschichte Asholt, Straßenverkehrsstrafrecht, 2007, S. 217 ff.; beachte auch Scheffler in Vormbaum/Welp, Das Strafgesetzbuch,
Suppl-Bd. 1, 2004, 174 (234 f.).
1106 Vgl. Burmann in Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2008, StVG, § 25
Rn. 35; Rosenkötter, Das Recht der Ordnungswidrigkeiten, 6. Aufl. 2002, Rn. 190.
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amtlich zu verwahren1107 und beginnt die Verbotsfrist gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1
StVG erst mit amtlicher Verwahrung des Führerscheins zu laufen1108.
3. Einführung eines Regelfahrverbotes
Durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 20. Juli 19731109,
das erstmalig in § 24a StVG das Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille als Ordnungswidrigkeitentatbestand gesetzlich
normierte, wurde § 25 Abs. 1 StGB um folgenden Satz 2 ergänzt: „Wird gegen den
Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a [StVG] eine Geldbuße
festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.“
Zur Begründung der Aufnahme eines gesetzlichen Regelfahrverbotes führte der Gesetzgeber aus, dass „der erzwungene Verzicht auf das Führen eines Kraftfahrzeuges
meist nachhaltiger wirkt als die Zahlung einer Geldbuße.“1110 Letztere würde allein
nicht immer ausreichen, einen „Kraftfahrer, der sich bisher sämtlichen Aufklärungsund Belehrungsversuchen unzulänglich gezeigt hat, der trotz ständiger Berichterstattung in Presse, Rundfunk und Fernsehen über alkoholbedingte Straßenverkehrsunfälle mit seinem Leben und dem Leben seiner Mitbürger gespielt hat, indem er sich
in angetrunkenem Zustand an das Steuer seines Fahrzeuges gesetzt hat, … vor einem Rückfall zu warnen. Das Fahrverbot, das also in jedem Fall anzuordnen ist,
wenn nicht ganz besondere Umstände vorliegen, die einen Verzicht auf die Anordnung rechtfertigen, soll dem Betroffenen eine nachhaltige Mahnung sein.“1111
4. Fahrverbot nach der BKatV
Ein weiteres sog. Regelfahrverbot schuf der Gesetzgeber mit der Verordnung über
Regelsätze für Geldbußen und über die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV) vom
04. Juli 19891112.
1107 Vgl. Burhoff in Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 4. Aufl. 2007,
Teil 7, Rn. 118; Rosenkötter, Das Recht der Ordnungswidrigkeiten, 6. Aufl. 2002, Rn. 190.
1108 Vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, StVG, § 25
Rn. 31.
1109 BGBl. I, 870; siehe zur Gesetzesbegründung BT-Drucks. 7/133, S. 4 ff.; beachte auch Scheffler in Vormbaum/Welp, Das Strafgesetzbuch, Suppl.-Bd. 1, 2004, 174 (247).
1110 BT-Drucks. 7/133, S. 6.
1111 BT-Drucks. 7/133, S. 6.
1112 BT-Drucks. I, 1305; siehe auch die Neufassung der BKatV durch die Verordnung über die
Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr vom 13.11.2001, BGBl. I, 3033.
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References
Zusammenfassung
Im Mittelpunkt der Untersuchung steht die rechtsdogmatisch relevante Frage, inwieweit die Kriminalrechtsfolge Fahrverbot (§ 44 StGB) gleichzeitig als Rechtsfolge einer typischen Jugendverfehlung (§ 44 StGB i.V.m. § 8 Abs. 3 JGG) und einer Verkehrsordnungswidrigkeit (§ 25 StVG) fungieren kann.
Unter diesem Blickwinkel werden zunächst das Wesen und die Funktion des Fahrverbotes als sog. „Denkzettel“ herausgearbeitet. Anschließend wird das Fahrverbot in das jeweilige Sanktionssystem eingeordnet und die Voraussetzungen für seine Anordnung und Vollstreckung kritisch hinterfragt. Im Ergebnis ist festzustellen, dass das Fahrverbot im Strafrecht noch nicht den Platz einnimmt, der ihm ursprünglich vom Gesetzgeber zugedacht war. Dazu bedarf es in erster Linie einer zurückhaltenden Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB. Im Jugendstrafrecht verstößt die Verhängung des Fahrverbotes nach derzeitiger Rechtslage gegen das Analogieverbot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG. Neben der Verhängung einer Geldbuße für eine begangene Verkehrsordnungswidrigkeit vermag das Fahrverbot als sog. „Denkzettel“ nicht zu fungieren, es entfaltet für den Betroffenen vielmehr Strafwirkung.