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hende Straftat bestimme Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln nur
insoweit mit, als dass die verhängte Erziehungsmaßregel „nicht außer Verhältnis zur
Tat stehen“895 darf.
Im Ergebnis wird den Erziehungsmaßregeln ein repressiver Eingriffscharakter zugebilligt, hingegen eine repressive Zielsetzung verneint896. Damit dürfte es allerdings
nicht allzu schwer fallen, ahndende Sanktionen unter dem Deckmantel einer Erziehungsmaßregel zu verhängen. Bestes Beispiel: Das Fahrverbot in Form der Weisung!
2. Zielrichtung der Verhängung eines Fahrverbotes
Das Fahrverbot gilt – ausgehend vom allgemeinen Strafrecht – als „Denkzettelstrafe“. Es dient der Ahndung einer begangenen Straftat mit Verkehrsbezug mittels
eines kurzfristigen, aber deutlich fühlbaren Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit des Täters gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. Durch diesen „Denkzettel“ soll der Täter über sein Fehlverhalten als Kraftfahrer ausdrücklich belehrt und davor abgeschreckt werden, in Zukunft ähnlich gelagerte Verfehlungen erneut zu begehen.897
Gerade bei Jugendlichen und Heranwachsenden vermag zudem „von der Verhängung eines Fahrverbots … eine gesteigerte Sanktionswirkung auszugehen. Denn
häufig mehr noch als bei Erwachsenen hat für sie die Möglichkeit der Mobilität gro-
ße Bedeutung. Sie werden mit der Entziehung des Fahrzeugs in ihrem Freizeit- und
Bewegungsverhalten empfindlich eingeschränkt. Außerdem wird ihnen der Umgang
mit dem Kraftfahrzeug als Prestigeobjekt vorenthalten, so dass von der Denkzettel-
895 Brunner/Dölling, JGG, 11. Aufl. 2002, § 5 Rn. 3; ebenso BT-Drucks. 16/6293, S. 9 f. „Auch
jugendstrafrechtliche Maßnahmen, die allein erzieherisch begründet und auf Hilfe, Förderung
und Befähigung ausgerichtet sind, bleiben als förmliche Rechtsfolgen vorwerfbaren Unrechts
doch strafrechtliche Sanktionen und sind als solche nach Art und Umfang durch die strafrechtlich relevante Schuld nach oben begrenzt. Selbst wenn eine bestimmte Maßnahme oder
z. B. deren längere Dauer erzieherisch durchaus sinnvoll und wünschenswert wäre, darf das
Jugendgericht über das schuldangemessene Maß nicht hinausgehen.“; Diemer in Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG, 5. Aufl. 2008, § 9 Rn. 3; wohl auch Streng, Jugendstrafrecht,
2. Aufl. 2008, § 10 Rn. 341.
896 Brunner/Dölling, JGG, 11. Aufl. 2002, § 5 Rn. 3; siehe auch Ostendorf, JGG, 7. Aufl. 2007,
§ 5 Rn. 22: „Nicht der repressive Charakter, sondern eine repressive Zielsetzung der Erziehungsmaßregeln ist zu verneinen; die Frage der Erforderlichkeit ist von der Frage nach der
Eignung zu unterscheiden.“; krit. Laubenthal/Baier, Jugendstrafrecht, 2006, Rn. 519: „Das
erscheint wenig plausibel und belegt ... das prinzipielle Dilemma des Erziehungsstrafrechts.“
In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass die neue Zielbestimmung in § 2 Abs. 1
Satz 2 JGG nur eine vorrangige Ausrichtung der Rechtsfolgen des JGG am Erziehungsgedanken normiert. Ist somit etwaigen Schulderwägungen auch bei der Auswahl und Anordnung
von Erziehungsmaßregeln der „Zutritt zu gewähren“?
897 Siehe hierzu die Ausführungen unter B. II.
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wirkung des Fahrverbots nachhaltige, anderen Sanktionen überlegene Effekte ausgehen dürften.“898
3. Weisung und Fahrverbot – ein (ungleiches) Paar?
Soll das Fahrverbot in Form der Weisung ergehen, so müsste es also gemäß § 10
Abs. 1 Satz 1 JGG ein - aus rein erzieherischen Gründen - auferlegtes Verbot darstellen, dass die Lebensführung des Jugendlichen regelt und dadurch seine Erziehung fördert und sichert.
Steht der Anordnung aus rein erzieherischen Gründen bereits der mit dem Fahrverbot verbundene Gesichtspunkt der Tatahndung entgegen, so muss ihm aufgrund seiner vordergründig spezialpräventiven Ausrichtung i.S. der Abschreckung des Täters
durch Übelszufügung erst recht eine die Lebensführung des Jugendlichen unterstützende Funktion899 abgesprochen werden. Wie eine Krankheit nicht zugleich Medizin sein kann, wäre es ein Widerspruch in sich, wenn die ausschließlich als „Hilfe
gereichte Hand“ dem Betroffenen zugleich eine Ohrfeige erteilt. Und Letzteres kann
dem Fahrverbot schlichtweg nicht abgesprochen werden, wenn ihm als „abschreckender Denkzettel“ insbesondere bei Jugendlichen und Heranwachsenden sowohl
eine „gesteigerte Sanktionswirkung“ als auch stigmatisierende Wirkung im Sinne
eines „Prestigeverlustes in der Gleichaltrigengruppe“900 zugesprochen wird: „Die
Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr führen zu dürfen, hat gerade
unter Jugendlichen erhebliche Bedeutung für das Ansehen und die persönliche Gel-
898 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes und
anderer Gesetze – Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Menschenschutzes, BR-
Drucks. 759/00 vom 16.11.2000, S. 8; in diesem Sinne auch: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetzes (Gesetz zur
Erweiterung des strafrechtlichen Sanktionensystems), BR-Drucks. 449/99 vom 17.08.1999,
S. 11 und BR-Drucks. 637/00 vom 17.10.2000, S. 7; Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der gesetzlichen Maßnahmen gegenüber Kinder- und Jugenddelinquenz, BT-Drucks.
14/3189 vom 12.04.2000, S. 6; Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Sanktionenrechts,
BT-Drucks. 14/9358 vom 11.06.2002, S. 20; Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der
Bekämpfung der Jugendkriminalität, BR-Drucks. 634/02 vom 04.07.2002, S. 10; Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Jugenddelinquenz, BT-Drucks. 15/1472
vom 06.08.2003 und BT-Drucks. 16/1027 vom 23.03.2006, jeweils S. 7; Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Jugendstrafrechts und zur Verbesserung und Beschleunigung des Jugendstrafverfahrens, BT-Drucks. 15/3422 vom 24.06.2004, S. 13.
899 Vgl. Diemer in Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG, 5. Aufl. 2008, § 10 Rn. 6: „Die Weisung darf
nur dazu dienen, den Verurteilten in der selbständigen Lebensführung zu unterstützen.“
900 Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Sanktionenrechts, BT-Drucks. 14/9358 vom
11.06.2002, S. 20: „Auch für Jugendliche und Heranwachsende ist die durch Kraftfahrzeuge
vermittelte Mobilität ein hohes Gut und gerade bei Jugendlichen mit häufig hohem Prestigewert in der Gleichaltrigengruppe verbunden.“
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References
Zusammenfassung
Im Mittelpunkt der Untersuchung steht die rechtsdogmatisch relevante Frage, inwieweit die Kriminalrechtsfolge Fahrverbot (§ 44 StGB) gleichzeitig als Rechtsfolge einer typischen Jugendverfehlung (§ 44 StGB i.V.m. § 8 Abs. 3 JGG) und einer Verkehrsordnungswidrigkeit (§ 25 StVG) fungieren kann.
Unter diesem Blickwinkel werden zunächst das Wesen und die Funktion des Fahrverbotes als sog. „Denkzettel“ herausgearbeitet. Anschließend wird das Fahrverbot in das jeweilige Sanktionssystem eingeordnet und die Voraussetzungen für seine Anordnung und Vollstreckung kritisch hinterfragt. Im Ergebnis ist festzustellen, dass das Fahrverbot im Strafrecht noch nicht den Platz einnimmt, der ihm ursprünglich vom Gesetzgeber zugedacht war. Dazu bedarf es in erster Linie einer zurückhaltenden Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB. Im Jugendstrafrecht verstößt die Verhängung des Fahrverbotes nach derzeitiger Rechtslage gegen das Analogieverbot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG. Neben der Verhängung einer Geldbuße für eine begangene Verkehrsordnungswidrigkeit vermag das Fahrverbot als sog. „Denkzettel“ nicht zu fungieren, es entfaltet für den Betroffenen vielmehr Strafwirkung.