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nur für Gestrauchelte in Betracht kommen, nicht aber für sogenannte ‚Neigungstäter’ im Sinne solcher Täter, die gegenüber der Versuchung, Straftaten zu begehen, anfällig sind.“270
d) Fazit
Im Ergebnis werden mit der Erteilung eines Denkzettels also vorrangig folgende
Ziele verfolgt:
1. das Fehlverhalten des Betroffenen zu ahnden,
2. den Betroffenen über sein Fehlverhalten zu belehren,
3. den Betroffenen vor einer schwerwiegenderen Folge seines Fehlverhaltens zu
warnen,
4. als Erinnerung den Betroffenen in der Zukunft davon abzuhalten, ein entsprechendes Verhalten zu wiederholen.
Nachrangig sollen mit die Erteilung eines Denkzettels auch andere davor gewarnt
werden, es dem Betroffenen gleichzutun.
4. Schlussfolgerungen für das Fahrverbot
Überträgt man die soeben herausgearbeiteten Grundsätze auf die Nebenstrafe Fahrverbot, so ergibt sich aus der Charakterisierung des Fahrverbotes als sog. „Denkzettel-Strafe“ Folgendes:
Die Verhängung des Fahrverbotes dient
1. der Ahndung eines bestimmten Fehlverhaltens,
2. der Belehrung des Straftäters über die begangene Verfehlung,
3. der Warnung, dass er in Gefahr steht, im Falle der Wiederholung seine Fahrerlaubnis zu verlieren,
4. als mahnende Erinnerung dazu, den Straftäter von einer entsprechenden Verfehlung in Zukunft abzuhalten.
Auf Anhieb lässt sich dabei erkennen, dass die Verhängung des Fahrverbotes durch
die Tatahndung dem Schuldausgleich (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) dient, worin sich
zugleich der Gesichtspunkt der Tatvergeltung erschöpft.
Im Hinblick auf die Berücksichtigung präventiver Aspekte steht eindeutig die individuelle Einwirkung auf den Täter und damit der Strafzweck der Spezialprävention
270 Entwurf eines Strafgesetzbuches E 1960 mit Begründung, S. 156 f. Im Verlauf der Reform
des Strafgesetzbuches sah der Gesetzgeber jedoch von einer Unterteilung der Freiheitsstrafe
in Zuchthaus, Gefängnis und Strafhaft ab und entschied sich für die Einführung einer einheitlichen Freiheitsstrafe, auch sog. Einheitsstrafe genannt, vgl. hierzu und zu den Gründen BT-
Drucks. V/4094, S. 8; AE 1966 (Allgemeiner Teil), S. 73, 75.
67
im Vordergrund271. Dabei kommt der Verhängung des Fahrverbotes wegen des
„Denkzettel-Charakters“ die spezialpräventive Strafwirkung der Abschreckung zu,
keinesfalls die der Sicherung! Hier gilt es auch strikt zwischen der spezialpräventiven Strafwirkung des Fahrverbotes im Sinne einer „Einwirkung auf den Täter“ und
der spezialpräventiven Wirkung der Entziehung der Fahrerlaubnis in Form eines
„Ausschlusses als Kraftfahrer zum Schutz der Allgemeinheit“ zu differenzieren272.
Die vorrangig spezialpräventive Wirkung der Verhängung eines Fahrverbotes konkretisiert zugleich die Tätergruppe, gegen die sich das Fahrverbot als „Denkzettel“
richtet. Es sind die sozial und ihrer Persönlichkeit gefestigten „Gelegenheitstäter“,
deren oftmals einmaligen Verfehlungen einer Leichtsinnigkeit, Nachlässigkeit bzw.
einer Augenblicks- oder Konfliktsituation geschuldet sind. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied des Fahrverbotes im Vergleich zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Denn soweit es sich um sog. Wiederholungstäter (z.B. erneute Gefährdung des Stra-
ßenverkehrs durch Überholvorgang) handelt, gegen die bereits ein Fahrverbot verhängt wurde, wird in der Regel kein Raum für eine nochmalige Anordnung des
Fahrverbotes gegeben sein. Insoweit hat sich die „Denkzettelwirkung“ als ungeeignet erwiesen, den Täter von einer erneuten Straftat abzuhalten. Hier verbleibt also
nur die Möglichkeit, dem Täter die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB zu entziehen!
Der positive Aspekt der Generalprävention im Sinne einer Bewahrung und Stärkung
des Vertrauens der Bevölkerung in das Recht und in die Durchsetzung des Rechts
– auch sog. Intergrationsprävention genannt273, erschöpft sich bereits in der Strafandrohung des Fahrverbotes als auch seiner Verhängung274. Ebenso wird dieser Aspekt
„kaum jemals Anlass zu einer Strafverschärfung sein können, da sich die Verteidigung der Rechtsordnung immer nur an einem konkreten Fall als erforderlich erweist
und dann regelmäßig bereits die erhöhte Tatschuld die Schärfung der Strafe rechtfertigt“275.
271 Vgl. BVerfGE 27, 36 (41), wonach das Fahrverbot vorwiegend „spezialpräventiv auf nachlässige oder leichtsinnige Kraftfahrer einwirken“ soll; ebenso BGHSt 24, 348 (351); OLG
Karlsruhe, NZV 2005, 594; OLG Hamm, DAR 2005, 406; OLG Stuttgart, DAR 1998, 153;
Fischer, StGB, 56. Aufl. 2009, § 44 Rn. 2; Burmann in Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2008, StGB, § 44 Rn. 7; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, StGB, § 44 Rn. 2; Janiszewski, Verkehrsstrafrecht, 5. Aufl. 2004,
Rn. 650.
272 Vgl. Bruns, Das Recht der Strafzumessung, 2. Aufl. 1985, S. 96.
273 Vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl. 2008, Rn. 468.
274 Vgl. Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts – AT, 5. Aufl. 1996, S. 4: „In dem Ausspruch der angemessenen Strafe … liegt die sichtbare Bestätigung der Unverbrüchlichkeit der
Rechtsordnung. Das gerichtliche Urteil bringt für den Täter wie auch für die Allgemeinheit
unmißverständlich zum Ausdruck, daß das Recht sich, …, durchsetzt und daß darum damit
gerechnet werden kann, daß es dies auch in Zukunft tun wird.“; siehe auch BT-Drucks.
IV/651, S. 12: „Durch eine solche Möglichkeit [Fahrverbot] wird voraussichtlich … das allgemeine Bewußtsein für die tatsächliche Bedeutung der im Kraftverkehr zu erfüllenden
Pflichten gestärkt“.
275 Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl. 2008, Rn. 468.
68
Spannend und im Schrifttum unterschiedlich beurteilt ist hingegen die Frage, inwieweit die Entscheidung über die Verhängung eines Fahrverbotes und die Bemessung der Verbotsdauer aus Gründen der Abschreckung anderer (sog. neg. Generalprävention) beeinflusst werden kann.
Die befürwortende Ansicht argumentiert dahingehend, dass „zu den Zwecken staatlichen Strafens … auch die Notwendigkeit [gehört], andere von der Begehung
gleichartiger Taten abzuschrecken (Generalprävention). Das gilt für Nebenstrafen
wie für Hauptstrafen; denn beide unterscheiden sich nur dadurch, daß die Hauptstrafe allein, die Nebenstrafe nur neben einer Hauptstrafe verhängt werden kann. In dem
Rahmen, der durch den übergeordneten Strafzweck einer schuldangemessenen Vergeltung steckt, muß der Strafzweck der Generalprävention ebenso wie der der Spezialprävention angemessen berücksichtigt werden.“276
Nach der verneinenden Auffassung haben „generalpräventive Erwägungen, …, im
Rahmen des § 44 StGB keinen Platz …, weil das Fahrverbot vorwiegend spezialpräventiv als Warnungs- und Besinnungsstrafe für nachlässige oder leichtsinnige
Kraftfahrer gedacht ist und zusammen mit der Hauptstrafe nur die Schuld des Täters
zur Grundlage haben kann“277. So gesehen „steht das Wesen des Fahrverbotes als
typischer Denkzettelstrafe einer strafschärfenden Berücksichtigung generalpräventiver Überlegungen entgegen“278 und sei die generalpräventive Tendenz nur eine
„Floskel, die der Tatrichter für eine Strafzumessungsentscheidung nach § 44 StGB
nicht zu verwerten vermag“279. Schließlich müsse bedacht werden, „dass angesichts
276 BayObLG, MDR 1967, 510 (511); in diesem Sinne auch BGH, BA 2004, 255 (259): „Das
Fahrverbot gemäß § 44 StGB ... erschöpft sich nach seiner wesentlichen Zielsetzung in der
Ahndung der begangenen Tat; seine spezialpräventive Wirkung ist somit wie bei der Strafe
im allgemeinen nur einer unter mehreren angestrebten Zwecken.“; vgl. auch Lackner/Kühl,
StGB, 26. Aufl. 2007, § 44 Rn. 6; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 44 Rn.
1, 15; Janiszewski, Verkehrsstrafrecht, 5. Aufl. 2004, Rn. 650; Hentschel, Trunkenheit –
Fahrerlaubnisentziehung – Fahrverbot, 10. Aufl. 2006, Rn. 916; Geiger, Die Rechtsnatur der
Sanktion, 2006, S. 243; Bode, DAR 1970, 57 (58), allerdings eine äußerst wirksame generalpräventive Wirkung des Fahrverbotes anzweifelnd; Baumann, DAR 1966, 311 (318); Weber,
JZ 1960, 52 (54); siehe auch BT-Drucks. IV/651, S. 12: „Durch eine solche Möglichkeit
[Fahrverbot] wird voraussichtlich nicht nur das allgemeine Bewußtsein für die tatsächliche
Bedeutung der im Kraftverkehr zu erfüllenden Pflichten gestärkt, …“, und S. 13: „Der Entwurf überlässt … dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, …, ob im Einzelfall die Strafzwecke, zu denen hier namentlich auch die Verhütung von Straftaten im Kraftverkehr gehört,
…erreicht werden können“; in diesem Sinne auch der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Fahrverbotes als Hauptstrafe, BT-Drucks. 16/8695 vom 02.04.2008, S. 1: „Der Anwendungsbereich dieser sowohl in spezial- als auch general-präventiver Hinsicht anerkannt
wirksamen Sanktion …“.
277 OLG Köln, NZV 1996, 286; ebenso Geppert in LK-StGB, Bd. 2, 12. Aufl. 2006, § 44 Rn. 30;
Herzog in NK-StGB, Bd. 1, 2. Aufl. 2005, § 44 Rn. 6; Horn in SK-StGB, Bd. 1, § 44 Rn. 3
(Stand: Januar 2001); siehe auch BT-Drucks. IV/651, S. 12: „Der kriminalpolitische Zweck
des Fahrverbots erschöpft sich ... darin, den Täter vor dem Rückfall zu warnen und ihm ein
Gefühl dafür zu vermitteln, was es bedeutet, vorübergehend ohne Führerschein zu sein.“
278 Geppert in LK-StGB, Bd. 2, 12. Aufl. 2006, § 44 Rn. 30.
279 Horn in SK-StGB, Bd. 1, § 44 Rn. 3 (Stand: Januar 2001).
69
des geringen Entdeckungsrisikos bei Verkehrsdelikten die Entdeckungswahrscheinlichkeit als wesentlicher Faktor des Funktionierens von Abschreckung entfällt“280.
Es begegne deshalb „durchgreifender normativer Bedenken, ein Fahrverbot gegen
eine Person zur Pflichtenmahnung für andere zu verhängen“.
Eine entsprechende Parallele dieses Streitstandes findet sich im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts beim Fahrverbot gemäß § 25 StVG. Auch hier wird die Frage, inwieweit generalpräventive
Erwägungen bei der Anordnung des Fahrverbotes in Betracht gezogen werden können, unterschiedlich beurteilt. Nach der als h.M. bezeichneten281 Auffassung habe „das Fahrverbot nach § 25 Abs.
Satz 1 StVG – anders als das des § 44 StGB – reine Erziehungs- und Warnfunktion. Es soll erreichen, daß der Betr. sich auf seine Pflichten als Kraftfahrer besinnt und künftig keine Verkehrsverstöße mehr begeht. Generalpräventive Gesichtspunkte dürfen daher nicht berücksichtigt werden.“282
Nach gegenteiliger Ansicht könne dem Fahrverbot auch generalpräventive Wirkung zukommen,
„um durch Repression die gewaltig angewachsene Zahl gefährlicher Verkehrsordnungswidrigkeiten
einzudämmen“283. Wird zudem wie nach allgemeiner Auffassung284 im Rahmen der Bußgeldbemessung der Aspekt der Allgemeinabschreckung als legitimer Ahndungszweck angesehen, so bestehe „kein vernünftiger Grund, warum er nicht auch bei der Anordnung des FV zum Tragen kommen können sollte“285.
Der dargestellte Streitstand lässt sich auf zwei Kernfragen reduzieren:
1. Kann ein spezialpräventiv nicht gebotenes Fahrverbot zur Abschreckung anderer angeordnet werden?
2. Darf sich die generalpräventive Erwägung der Abschreckung anderer strafschärfend niederschlagen?
280 Herzog in NK-StGB, Bd. 1, 2. Aufl. 2005, § 44 Rn. 6.
281 So jedenfalls Deutscher in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-
Verfahren, 2. Aufl. 2008, Rn. 963.
282 OLG Hamm, VRS 75, 58; in diesem Sinne OLG Düsseldorf, VRS 93, 226; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, StVG, § 25 Rn. 11; Deutscher in
Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl. 2008, Rn. 936;
Krumm, Das Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2006, § 2 Rn. 1; Dreher/Fad, NZV 2004, 231
(236); Berr, DAR 1990, 149.
283 BayObLG, NZV 1997, 489, so lasse bspw. „das überaus gefährliche Verhalten sog. ‚Geisterfahrer’ unter diesem Aspekt eine Erhöhung der Mindestdauer des Fahrverbots als angemessen
erscheinen“; in diesem Sinne auch AG Dortmund, NZV 1992, 378; Ortner, DAR 1985, 344
(345 f.); Janiszewski, DAR 1970, 85 (88); NStZ 1986, 107 (108).
284 So jedenfalls OLG Düsseldorf, MDR 1994, 1237; Mitsch in KK-OWiG, 3. Aufl. 2006, § 17
Rn. 42; Lemke/Mosbacher, OWiG, 2. Aufl. 2005, § 17 Rn. 2, 14, 17; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, StVG, § 24 Rn. 53.
285 König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, StVG, § 25 Rn. 11
(in Abweichung zu Hentschel in der 38. Aufl.) mit dem Hinweis, dass „es … für den Tatrichter kaum zu begründen sein [wird], ein spezialpräventiv nicht gebotenes FV aus Gründen des
Abschreckung anderer doch anzuordnen“.
70
Zu 1.
Der sich darin widerspiegelnde Konflikt zwischen General- und Spezialprävention
sei an folgendem Beispiel286 veranschaulicht:
Der Angeklagte hatte mit seinem Pkw in einer Kurve eine Fahrzeugkolonne überholt, obwohl er
keine ausreichende Sicht auf den Gegenverkehr hatte. Als ein Kfz entgegenkam, drängte er sich
nach rechts in die Kolonne ein. Nur durch sofortiges scharfes Bremsen konnte der von ihm „geschnittene“ Kraftfahrer einen Zusammenstoß vermeiden. Das Tatgericht verurteilte den Täter wegen des Vergehens der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b
StGB zu einer Geldstrafe. Von der Anordnung eines Fahrverbotes sah es ab, weil der Täter nach
der Tat unwiderlegbar bereits wieder 80 000 km beanstandungsfrei gefahren war und sich den Vorfall somit bereits zur Warnung habe dienen lassen. Einer Verhängung des „Denkzettels“ Fahrverbot
bedurfte es somit nicht (mehr).
Es liegt auf der Hand, dass sich die Anordnung des Fahrverbotes in diesem Fall aus
generalpräventiver Sicht nahezu aufdrängt, sollen doch unbedingt andere „Verkehrsrowdys“ davon abgeschreckt werden, es dem Angeklagten gleichzutun und eine
Verkehrsgefährdung durch grob verkehrswidriges sowie rücksichtsloses Verhalten
herbeizuführen287.
Dagegen spricht jedoch die mangelnde Notwendigkeit des Denkzettels Fahrverbot,
die aus dem Fahrverhalten des Angeklagten nach der Tat gefolgert werden kann288.
Diesen Umstand gilt es zu beachten. Denn generalpräventive Aspekte dürfen „nur
neben anderen Strafzwecken, also nicht einseitig-ausschließlich, und außerdem nur
unter Heranziehung der Besonderheiten des Einzelfalles, also nicht allgemeinabstrakt berücksichtigt werden“289.
Die Entscheidung für eine Verhängung des Fahrverbotes setzt also grundsätzlich
auch das Bedürfnis voraus, auf den Täter mittels eines Denkzettels einzuwirken, um
ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuschrecken. Soweit ein solches Bedürfnis bspw. wegen des Verhaltens des Täters nach der Tat nicht (mehr) besteht, ist
von der Anordnung eines Fahrverbotes abzusehen, auch wenn generalpräventive
Erwägungen dafür sprechen mögen. Andernfalls würde der Täter zum Objekt degradiert, an dem der Staat zur Abschreckung anderer ein Exempel statuiert290.
286 Angelehnt an BayObLG, MDR 1967, 510.
287 Vgl. BayObLG, MDR 1967, 510 (511): „Eine besonders wichtige Rolle spielt die Notwendigkeit, andere abzuschrecken, im Straßenverkehr bei solchen Straftaten, die zu den häufigsten Ursachen schwerer Verkehrsunfälle gehören und zudem leicht vermeidbar sind. Zu ihnen
zählen alle Fälle der grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verkehrsgefährdung nach §
315c StGB.“
288 Nach § 46 Abs. 2 StGB ist im Rahmen der Strafzumessung insbesondere das Verhalten des
Täters nach der Tat zu berücksichtigen.
289 Bruns, Das Recht der Strafzumessung, 2. Aufl. 1985, S. 101; vgl. auch BGH, NJW 1956, 919
(920).
290 Siehe hierzu auch Bruns, Das Recht der Strafzumessung, 2. Aufl. 1985, S. 98.
71
Zu 2.
Eine Erhöhung der Fahrverbotsdauer im Rahmen des Schuldangemessenen zur Abschreckung anderer ist zwar theoretisch nicht ausgeschlossen291. In der Praxis setzt
sie jedoch die Feststellung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Strafverschärfung voraus292. Und am Vorliegen beider Voraussetzungen dürfte es in der Regel
fehlen.
Denn einerseits richtet sich das Fahrverbot gegen die sog. „Gelegenheitstäter“, deren
Straftaten oftmals einer Ausnahme- bzw. Konfliktsituation geschuldet sind. In diesen Fällen wird die Verhängung des Fahrverbotes wohl kaum dazu geeignet sein,
auf andere eine abschreckende Wirkung auszuüben293.
Andererseits muss, um die Erforderlichkeit bejahen zu können, eine sog. Nachahmungs-294 bzw. Verbreitungsgefahr gegeben sein295. Dazu bedarf es der Feststellung einer „gemeinschaftsgefährlichen Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten,
wie sie zur Aburteilung stehen“296. Für einen entsprechenden Nachweis muss das
Gericht unter Umständen „statistisches Zahlenmaterial heranziehen und auswerten“297 und seine eigenen Beobachtungen im Urteil so darlegen, dass das Revisions-
291 Vgl. BGHSt 17, 321 (324): „Der Tatrichter darf … neben dem Gedanken der gerechten Sühne die Gesichtspunkte der notwendigen Abschreckung des Täters und der Allgemeinheit berücksichtigen.“; ebenso Theune in LK-StGB, Bd. 2, 12. Aufl. 2006, § 46 Rn. 22, siehe auch
Vor §§ 46-50 Rn. 38 m.w.N.; Koffka, JR 1969, 187 (188).
292 Vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl. 2008, Rn. 467.
293 Vgl. BGH, StrafFo 2005, 515: „Gerade bei Taten in einer Konfliktlage … liegt der Gedanke
der Generalprävention eher fern.”; in diesem Sinne auch BGH, StV 2001, 453; JR 1969, 187
mit zust. Anm. Koffka, JR 1969, 187 (188): „Die Entscheidung sollte dazu führen, in jedem
Fall zu erwägen, ob ein Urteil überhaupt abschreckende Wirkung auf präsumtive Täter haben
kann, die sich in gleicher Lage befinden wie der zu Verurteilende. Es wird sich dann in aller
Regel ergeben, daß es … auf nebulosen und fiktiven Vorstellungen beruht, wenn man vom
einzelnen Urteil eine psychologische Wirkung auf Dritte erwartet.“; siehe ferner Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl. 2008, Rn. 467.
294 Vgl. BGH, GA 1976, 113 (114): „Auch der Nachahmungseffekt für potentielle Täter darf
nicht unberücksichtigt bleiben.“; ebenso Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl. 2008, Rn. 467.
295 Vgl. BGHSt 6, 125 (127); BGH, StrafFo 2005, 515; NStZ 2007, 702; Schäfer/Sander/van
Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl. 2008, Rn. 467 m.w.N.; Bruns, Das Recht der
Strafzumessung, 2. Aufl. 1985, S. 101 ff.
296 BGH, NZV 2007, 702; ebenso BGH, StrafFo 2005, 515; NStZ 1986, 358; 1984, 409; Bay-
ObLG, StV 1988, 530 (531); siehe auch BGH, VRS 20, 429: „eine die Rechtssicherheit und
den Rechtsfrieden bedrohende Häufung von Straftaten“; BGHSt 17, 312 (324): „eine außergewöhnliche Häufung von Straftaten der betreffenden Art in letzter Zeit oder im Bezirk des
Gerichts“; nach Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl. 2008,
Rn. 467 genügt die „offenkundige Zunahme bestimmter Kriminalität“ wie bspw. „Trunkenheitsfahrten am Neujahrstag, in der Karnevalswoche oder nach Dorf- und Stadtteilfesten“.
297 Bruns, Das Recht der Strafzumessung, 2. Aufl. 1985, S. 103; siehe aber Schäfer/Sander/van
Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl. 2008, Rn. 467: „Ein statistischer Nachweis
ist aber in keinem Fall erforderlich.“; insbesondere gilt es hier zu beachten, dass eine statistische „Zunahme“ bspw. von Trunkenheitsfahrten auch einer vermehrt durchgeführten Über-
72
gericht nachprüfen kann, ob die „Befürchtungen … in zureichenden tatsächlichen
Unterlagen begründet sind“298.
Ebenso rechtfertigt eine Verbreitungsgefahr eine generalpräventive Strafschärfung
nur dann, „wenn es sich wirklich um Straftaten der »fraglichen Art« handelt, die
sich auch in der Begehungsweise ähneln“299. So lässt sich bspw. die Erhöhung der
Dauer des Fahrverbotes keinesfalls mit der Häufigkeit andersartiger Verkehrsdelikte
rechtfertigen, geschweige denn mit einer allgemein hohen Unfallziffer.
Diese „Hürden“ zu überwinden, wird in der Praxis – wenn überhaupt – nur in Ausnahmefällen möglich sein. In der Zusammenschau der Argumente, die gegen eine
Strafverschärfung zur Abschreckung anderer sprechen, findet sich dann auch folgender Ratschlag: „Die Praxis sollte auf diesen Strafzumessungsgesichtspunkt angesichts der Fragwürdigkeit seiner kriminologischen Berechtigung … verzichten.“300
Die Antworten auf die ausgangs gestellten Kernfragen lauten also wie folgt:
1. Die Anordnung eines spezialpräventiv nicht gebotenen, generalpräventiv wünschenswerten Fahrverbots scheidet aus.
2. Grundsätzlich wird eine Strafverschärfung aus Gründen der Abschreckung anderer für zulässig erachtet. Sie ist jedoch an enge Voraussetzungen geknüpft,
deren Nachweis – wenn überhaupt – nur in Ausnahmefällen gelingen dürfte.
prüfung von Verkehrsteilnehmern geschuldet sein kann, die letztendlich lediglich die Dunkelziffer minimiert, keinesfalls aber eine gemeinschaftsgefährdende Zunahme von Trunkenheitsfahrten bestätigt!
298 BGH, VRS 20, 429 (430). Siehe hierzu auch die Parallele im Ordnungswidrigkeitenrecht im
Zusammenhang mit einer Erhöhung der Geldbuße aus Gründen der Abschreckung Dritter:
„Wenn die Abschreckung anderer beabsichtigt ist, so setzt dies voraus, dass im Urteil quasi
‚statistische’ Feststellungen über ähnliche Verstöße getroffen werden. … Der Abschreckungsgedanke hat nur dann seine Berechtigung, wenn sich gleichartige Verstöße häufen und
es gilt, dem Nachahmungseffekt entgegenzuwirken.“, Mitsch in KK-OWiG, 3. Aufl. 2006,
§ 17 Rn. 42; ebenso Schall, NStZ 1986, 464 (466), wonach es unzulässig sein dürfte, eine
Verkehrsordnungswidrigkeit nur wegen der bloßen Vermutung schwerer zu werten, daß andere Verkehrsteilnehmer dem schlechten Beispiel folgen könnten, vielmehr seien für eine Erhöhung der Geldbuße aus generalpräventiven Gründen näherer Angaben über eine bestimmte
Häufigkeit gleichartiger Verkehrsverstöße erforderlich – „ansonsten läuft die sanktionsschärfende Berücksichtigung des allgemeinen Zwecks der Generalprävention auf eine unzulässige
Doppelverwertung des Tatbestandes hinaus“.
299 Bruns, Das Recht der Strafzumessung, 2. Aufl. 1985, S. 102 – Hervorhebung von dort.
300 Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl. 2008, Rn. 467 – Hervorhebung von dort; siehe hierzu auch Koffka, JR 1969, 187 (188), wonach nicht ausgeschlossen
ist, dass „eine gleichmäßige strenge Bestrafung von Massendelikten, die durch vielfache Er-
örterung auch in den Massenkommunikationsmitteln bekannt wird, abschreckend wirkt. In
diesen Fällen wird allerdings meist schon der spezialpräventive Zweck der Abschreckung des
Einzeltäters vor Wiederholungen seiner Straftat zum selben Ergebnis führen.“
73
Damit lässt sich für die Verhängung des Fahrverbotes und der Gewichtung der einzelnen Strafzwecke als Ergebnis festhalten:
- Die Verhängung des Fahrverbotes verfolgt neben dem Schuldausgleich vorrangig den spezialpräventiven Strafzweck der Abschreckung des Täters.
- Der Aspekt der Generalprävention erschöpft sich bereits in der Strafandrohung
des Fahrverbotes als auch seiner Verhängung.
- Der Gesichtspunkt der Abschreckung anderer (negative Generalprävention)
vermag die Verhängung eines spezialpräventiv nicht gebotenen Fahrverbotes
nicht zu rechtfertigen. Eine Erhöhung der Verbotsdauer im Rahmen des Schuldangemessenen ist aus Gründen der Abschreckung anderer nur dann zulässig,
wenn die Strafverschärfung eine entsprechende Strafwirkung zu entfalten vermag (Geeignetheit) und eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme der zur Verurteilung anstehenden oder ähnlicher gelagerter Straftaten zu konstatieren ist (Erforderlichkeit).
Aufgrund der vorrangig spezialpräventiven Strafwirkung der Abschreckung richtet
sich das Fahrverbot gegen die sozial und ihrer Persönlichkeit gefestigten „Gelegenheitstäter“, die eine Straftat aus Leichtsinnigkeit, Nachlässigkeit oder in einer Augenblicks- oder Konfliktsituation begehen. Als „Denkzettel“ erfasst das Fahrverbot
folglich nicht mehr die sog. Wiederholungstäter. Gegen diese Tätergruppe richtet
sich die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB.
Eine sinnvolle „Lückenlösung“ durch die Verhängung des Fahrverbotes erfordert
neben der Klarstellung der Strafzwecke zusätzlich eine, dem Denkzettelcharakter
des Fahrverbotes entsprechende Auslegung der Voraussetzungen für seine Anordnung und Vollstreckung.
Im Nachfolgenden wird deshalb auch dieser, durch das bisherige Schattendasein des
Fahrverbotes im wahrsten Sinne des Wortes „eingestaubte“ Bereich einer kritischen
Bestandsaufnahme unterzogen ...
III. Erforderliches Anlassverhalten
Das erforderliche Anlassverhalten des Straftäters wird durch § 44 Abs. 1 Satz 1
StGB konkretisiert als Straftat bei (1. Alt.) oder im Zusammenhang mit dem Führen
eines Kraftfahrzeuges (2. Alt.) oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (3. Alt.) 301.
In diesen Voraussetzungen stimmt § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB mit der in § 69 Abs. 1 StGB geregelten
Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter wörtlich überein. Aufgrund des Umstandes,
dass § 69 StGB bereits mit dem Gesetz zur Sicherung im Straßenverkehr vom 19. Dezember
301 Vgl. auch BT-Drucks. IV/651, S. 13; Geppert in LK-StGB, Bd. 2, 12. Aufl. 2006, § 44 Rn. 5;
Janiszewski, Verkehrsstrafrecht, 5. Aufl. 2004, Rn. 652.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Im Mittelpunkt der Untersuchung steht die rechtsdogmatisch relevante Frage, inwieweit die Kriminalrechtsfolge Fahrverbot (§ 44 StGB) gleichzeitig als Rechtsfolge einer typischen Jugendverfehlung (§ 44 StGB i.V.m. § 8 Abs. 3 JGG) und einer Verkehrsordnungswidrigkeit (§ 25 StVG) fungieren kann.
Unter diesem Blickwinkel werden zunächst das Wesen und die Funktion des Fahrverbotes als sog. „Denkzettel“ herausgearbeitet. Anschließend wird das Fahrverbot in das jeweilige Sanktionssystem eingeordnet und die Voraussetzungen für seine Anordnung und Vollstreckung kritisch hinterfragt. Im Ergebnis ist festzustellen, dass das Fahrverbot im Strafrecht noch nicht den Platz einnimmt, der ihm ursprünglich vom Gesetzgeber zugedacht war. Dazu bedarf es in erster Linie einer zurückhaltenden Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB. Im Jugendstrafrecht verstößt die Verhängung des Fahrverbotes nach derzeitiger Rechtslage gegen das Analogieverbot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG. Neben der Verhängung einer Geldbuße für eine begangene Verkehrsordnungswidrigkeit vermag das Fahrverbot als sog. „Denkzettel“ nicht zu fungieren, es entfaltet für den Betroffenen vielmehr Strafwirkung.