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Fünftes Kapitel: Abschließender Vergleich der beiden Finanzierungssysteme
A. Verfassungsmäßigkeit einer Fondslösung in Deutschland
Bevor ein Vergleich und in der Schlussbetrachtung eine abschließende Bewertung
der beiden Finanzierungssysteme für die Stilllegung und Entsorgung in Deutschland
und der Schweiz vorgenommen wird, soll zunächst untersucht werden, ob ein
Fondsmodell, wie in der Schweiz, auch mit dem deutschen Recht vereinbar wäre.
Hierfür soll geprüft werden, ob unternehmensexterne Sicherungsfonds den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen. Dabei sind im
Wesentlichen zwei Aspekte zu untersuchen: Die Errichtung derartiger Fonds und die
hiermit einhergehenden finanziellen Lasten.
I. Verfassungsmäßigkeit der Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Fonds
Die Errichtung öffentlich-rechtlicher Anstalten851 für Stilllegungs- und Entsorgungsfonds kann gem. Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG nur durch den Bund erfolgen, wenn diese
Angelegenheit in die konkurrierende oder ausschließliche Gesetzgebungskompetenz
des Bundes fällt.852
Gem. Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG fällt der Bereich des Kernenergierechts in die
ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Ausdrücklich in Art. 73
Abs. 1 Nr. 14 GG erwähnt ist die Beseitigung radioaktiver Stoffe. Hierdurch wird
verdeutlicht, dass auch der gesamte Stilllegungs- und Entsorgungsbereich von
Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG mit umfasst wird. Die Regelungen über Sicherungsfonds
sollen die Finanzierungssicherheit in diesem Bereich erhöhen und fallen damit in
851 Grundsätzlich käme auch die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in Betracht, hierfür müssten die Fonds allerdings eine organisatorische Grundstruktur aufweisen,
die durch ein gewisses Maß an Selbstständigkeit gekennzeichnet ist und deren wesentliche
Entscheidungen von einem Basisorgan in Gestalt einer Mitgliederversammlung oder eines
von den Mitgliedern gewählten Repräsentationsorgans getroffen werden. Bei einem Sicherungsfonds nach schweizerischem Vorbild fehlt jedoch ein solches Organ ebenso wie ein gewisses Maß an Selbstverwaltung. Zwar würde der Verwaltungsrat als Basisorgan die wesentlichen Entscheidungen treffen, dieser wird im schweizerischen Recht jedoch nicht von den
Kernkraftwerkbetreibern, sondern vom Bund kontrolliert. Die wesentlichen Entscheidungen
liegen demnach in der Hand des Staates und nicht in der Hand der Kernkraftwerkbetreiber.
Die Beteiligung der Kernkraftwerkbetreiber beschränkt sich weitgehend darauf, Beiträge an
den Fonds zu zahlen. Von einer Selbstverwaltung kann daher nicht die Rede sein. Will man
das schweizerische Konzept im deutschen Recht umsetzen, scheidet demnach eine öffentlichrechtliche Körperschaft als Rechtsform aus.
852 Lerche, in: Maunz/Dürig, Art. 83, Rdnr. 77.
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den Kompetenzbereich des Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG. Die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt wäre somit gem. Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG grundsätzlich zulässig.
Auch ansonsten bestehen gegen die rechtliche Struktur von Sicherungsfonds für
die Stilllegung von Kernkraftwerken und die Entsorgung radioaktiver Abfälle keine
verfassungsrechtlichen Bedenken.
Entscheidend für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Sicherungsfonds ist
damit die Rechtsnatur der Lasten, die mit ihnen verbundenen sind; also die Art der
Mittelbeschaffung.
II. Verfassungsmäßigkeit der Geldleistungspflichten
Mit der Errichtung von öffentlich-rechtlichen Sicherungsfonds zur Finanzierung der
Stilllegung und Entsorgung im Kernenergiebereich wären die Kernkraftwerkbetreiber verpflichtet eine jährliche Abgabe zu zahlen, ihre bisherigen Rückstellungsgelder in die Fonds zu überführen und unter Umständen Nachschüsse zu
leisten.
Solchen finanziellen Belastungen werden durch die kompetenzrechtlichen, finanzverfassungsrechtlichen und grundrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes enge
Grenzen gezogen.
1. Kompetenzrechtliche Fragen
Zunächst ist zu prüfen, ob dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für die Auferlegung dieser Abgaben zusteht.
a) Allgemeine Systematik
Der kompetenzrechtliche Maßstab für staatlich angeordnete Zahlungsverpflichtungen ist grundsätzlich die grundgesetzliche Finanzverfassung,853 die in erster
Linie die Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenzen für das Finanzierungsmittel der Steuern854 regelt.855
853 Siehe hierzu Siekmann, in: Sachs, GG, Vor. Art. 104a, Rdnr. 12 ff.; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 105, Rdnr. 8.
854 Unter Steuern sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts alle Geldleistungen zu verstehen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von
einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielen von Einnahmen allen auferlegt werden, die den jeweiligen Tatbestand erfüllen. Vgl. BVerfGE 49, 343 (353); 72, 330 (433). Sie
finanzieren in der Regel allgemeine Staatsaufgaben und fließen in den allgemeinen Haushalt
mit ein. Vgl. BVerfGE 67, 256 (274 f.).
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References
Zusammenfassung
Die nukleare Entsorgung und die Stilllegung von Kernkraftwerken ist nicht nur eine technische, sondern auch eine finanzielle Herausforderung. Die hohen Kosten und der lange Zeitraum, über den sich die notwendigen Stilllegungs- und Entsorgungsmaßnahmen erstrecken, stellen besondere Anforderungen an die finanzielle Vorsorge.
Dieses Buch analysiert die gesetzlichen Vorschriften, nach denen in Deutschland und der Schweiz finanzielle Vorsorge für die Stilllegung und Entsorgung betrieben wird, da diese beiden Länder unterschiedliche Wege gewählt haben, die weltweit exemplarisch für die unterschiedliche Herangehensweise an dieses Problem sind. In Deutschland basiert die Finanzierungsvorsorge auf einer unternehmensinternen Lösung durch die Bildung von Rückstellungen bei den kernkraftwerkbetreibenden Unternehmen. Diese Art der Finanzierungsvorsorge führt zu erheblichen Wettbewerbsvorteilen zugunsten der Kernkraftwerkbetreiber. Inwieweit diese mit dem nationalen und dem europäischen Recht vereinbar sind, bildet ein Schwerpunkt dieses Buchs. Ein anderer Schwerpunkt ist der Vergleich mit dem unternehmensexternen Finanzierungssystem, das die Schweiz zur Finanzierungsvorsorge gewählt hat.