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erteilt, bedarf es für die Errichtung des geologischen Tiefenlagers gem. Art. 15 ff.
KEG einer Baubewilligung, auf deren Erlass ein Anspruch besteht, wenn die in
Art. 16 KEG aufgestellten Voraussetzungen erfüllt wurden. Die Baubewilligung legt
den genauen Standort, die exakte Kapazität der Anlage, die wesentlichen Elemente
der technischen Verwirklichung, die Grundzüge des Notfallschutzes sowie die Erschließungsanlagen und Bauinstallationsplätze fest. Energie- und standortpolitische
Grundsatzfragen sind in diesem Verfahrensstadium nicht mehr zu entscheiden. Die
Entscheidung über die Baubewilligung trifft das UVEK. Ist das kerntechnische Tiefenlager errichtet, bedarf es für deren Betrieb zusätzlich einer Betriebsbewilligung
nach Art. 19 ff. KEG, ergänzt durch besondere Vorschriften für geologische Tiefenlager in Art. 37 KEG. Die Betriebsbewilligung stellt ein Dauerrechtsverhältnis dar,
das mit der Einhaltung verschiedener laufender Verhaltenspflichten einhergeht.
Hierzu gehören neben den nach Art. 20 KEG erforderlichen Sicherheits- und Notfallschutzmaßnahmen auch die Pflicht, die radioaktiven Abfälle bis zum endgültigen
Verschluss rückholbar zu lagern.
Nach Einlagerung aller radioaktiven Abfälle und einer längeren Beobachtungsphase obliegt es dem Bundesrat gem. Art. 39 Abs. 2 KEG die Entscheidung über
den endgültigen Verschluss des geologischen Tiefenlagers zu treffen. Nach dem
ordnungsgemäßem Verschluss des Endlagers muss der Bundesrat gem. Art. 39
Abs. 4 KEG feststellen, dass die Endlagerung abgeschlossen ist und das Lager damit
nicht mehr dem Kernenergiegesetz untersteht.
Damit ist der Bund in den Entscheidungsprozess für die Endlagerung in vielfältiger Weise eingebunden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Kernkraftwerkbetreiber weiterhin allein die Verantwortung für die Planung und Durchführung der Entsorgung zu tragen haben.
III. Bisherige Entsorgungstätigkeiten in der Schweiz
Die Kernkraftwerkbetreiber haben bisher verschiedene Entsorgungstätigkeiten
wahrgenommen. Für die Lagerung der in den Kernkraftwerken jährlich anfallenden
radioaktiven Abfälle wurden an den einzelnen Kraftwerksstandorten dezentrale Zwischenlager und in Würenlingen ein zentrales Zwischenlager errichtet.806 In diesen
Zwischenlagern werden neben den radioaktiven Betriebsabfällen auch die abgebrannten Brennelemente bis zur Fertigstellung eines Endlagers eingelagert. Die Kapazitäten der dezentralen und zentralen Zwischenlager reichen nach den heutigen
Schätzungen für die Restlaufzeit der bestehenden Kernkraftwerke aus. Falls jedoch
neue Kernkraftwerke gebaut werden sollten, wäre ein Ausbau der Zwischenlager
unausweichlich.807
806 Darüber hinaus hat der Bund in Würenlingen ein Bundeszwischenlager (BZL) zur Lagerung
der radioaktiven Abfälle aus der Medizin, Industrie und Forschung errichtet.
807 Bundesamt für Energie, Entwurf zum Sachplan Geologische Tiefenlager, S. 16, „www.newsservice.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/6497.pdf“; Stand: 11.01.2007; besucht am 1.08.2007.
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An den dezentralen Zwischenlagern bestehen zudem Abfallbehandlungsanlagen,
die die Konditionierung der radioaktiven Abfälle für die notwendige Zwischenlagerung übernehmen. Eine Abfallbehandlungsanlage, die die Konditionierung der
radioaktiven Abfälle für die Endlagerung übernehmen soll, ist am Standort des zentralen Zwischenlagers in Würlingen im Bau.
Für die definitive Entsorgung der radioaktiven Abfälle in einem oder mehreren
Endlagern ist zurzeit noch ein umfangreiches Such- und Auswahlverfahren im Gange, dass bislang noch nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte.808
1. Stand der Endlagersuche
Bereits 1972 hatten die Betreiber der schweizerischen Kernkraftwerke zusammen
mit dem Bund die NAGRA zwecks der Erforschung, Planung und Durchführung der
Endlagerung gegründet. Im Jahr 1978 präsentierte die NAGRA erstmals ein Entsorgungskonzept für die sichere Entsorgung aller in der Schweiz anfallenden radioaktiven Abfälle. Der Konzeptbericht enthielt Vorstellungen zum generellen Vorgehen
sowie zu den grundsätzlichen Anforderungen an die Lagerung radioaktiver Abfälle.
Es sah vor, alle radioaktiven Abfälle in geologischen Formationen zu beseitigen.
Hierfür sollten zwei verschiedene Endlager errichtet werden: eine Felskaverne mit
Stollenzugang für schwach- und mittelradioaktive Abfälle und ein Stollen im tieferen Untergrund mit Zugang durch einen Schacht für hochradioaktive Abfälle und
abgebrannte Brennelemente.809 Auf dieser Grundlage untersuchte die NAGRA in
den folgenden Jahren mehrere Standorte in der Schweiz auf ihre Eignung.
a) Endlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle
Nach einem langen Evalutationsverfahren, in dem mehrere untschiedliche Wirtsgesteine an unterschiedlichen Standorten untersucht worden waren810, schlug die
808 Siehe Seiler, Das Recht der nuklearen Entsorgung in der Schweiz, S. 148.
809 Bundesamt für Energie, Entwurf zum Sachplan Geologische Tiefenlager, S. 13, „www.newsservice.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/6497.pdf“; Stand: 11.01.2007; besucht am 1.08.2007.
810 Seit 1981 wurden fünf mögliche Wirtsgesteintypen an über 100 verschiedenen Standorten
untersucht. Nach einer systematischen Bewertung der Gebiete, wurden für jeden der fünf
Wirtsgesteintypen zwei bis fünf potentielle Standortgebiete für eine eingehende Evaluation
ausgewählt, was zu einer Einigung auf insgesamt 20 potentielle Standorte führte. Aufgrund
einer vergleichenden Beurteilung wurden die Standorte Bois de la Glavie, Oberbauenstock,
Piz Pian Grand und Wellenberg ausgewählt. Als der unter sicherheitstechnischen Kriterien
geeignetste erwies sich Wellenberg, so dass sich die NAGRA entschied sich auf diesen
Standort zu konzentrieren. Siehe eingehend zur Endlagersuche Bundesamt für Energie, Entwurf zum Sachplan Geologische Tiefenlager, S. 13, „www.newsservice.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/6497.pdf“; Stand: 11.01.2007; besucht am 1.08.2007.
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NAGRA 1993 den Wellenberg in Nidwalden als Standort für schwach- und mittelradioaktive Abfälle vor. Für die noch notwendigen erdwissenschaftlichen Untersuchungen und die Errichtung des Endlagers wurde 1994 die „Genossenschaft für
nukleare Entsorgung Wellenberg (GNW)“ gegründet. Diese Genossenschaft reichte
am 29. Juni 1994 ein Rahmenbewilligungsgesuch beim Bund und ein Gesuch für die
nach kantonalem Recht erforderliche Konzession für die Nutzung des Untergrundes
beim Kanton Nidwalden ein.811 Am 25. Juni 1995 lehnten aber die Nidwaldner
Stimmberechtigen in einer Volksabstimmung das Gesuch für die Rahmenbewilligung und die Erteilung der Konzession zur Nutzung des Untergrundes ab.812
In den darauf folgenden Jahren befassten sich verschiedene Arbeitsgruppen mit Fragen der Entsorgung. Im Jahr 2000 setzte dann der Nidwaldner Regierungsrat die
Kantonale Fachgruppe Wellenberg (KFW) ein. Nachdem diese zusammen mit der
HSK und der NAGRA zentrale technische Fragen geklärt hatte, reichte die GNW im
Frühjahr 2001 beim Kanton Nidwalden ein neues Konzessionsgesuch für einen Sondierungsstollen ein. Im September 2001 erteilte der Regierungsrat von Nidwalden
der GNW die Konzession für den Bau eines Sondierungsstollens, doch ein Jahr später lehnte die Bevölkerung in einer Volksabstimmung auch die Konzession für den
Sondierungsstollen ab.813 Infolgedessen wurde die GNW noch im gleichen Jahr aufgelöst. Damit kann die bisherige Standortsuche als gescheitert gelten. Die Suche
nach anderen alternativen Standorten wurde bislang noch nicht aufgenommen, da
erst der Erlass eines neuen Sachplans des Bundesrates abgewartet werden soll.814
b) Endlager für hochradioaktive Abfälle
Auch für die Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen wurde bisher noch kein
geeigneter Standort gefunden. Die NAGRA ist zurzeit noch auf der Suche nach einem geeigneten Wirtsgestein, denn im Gegensatz zu Deutschland gibt es in der
Schweiz kein Salzgestein, das für die Endlagerung erhebliche Vorteile aufweist. Die
NAGRA konzentrierte sich deswegen zunächst auf Kristalingestein im Schweizer
Mittelland und in der Nordschweiz. Nachdem die Untersuchungen jedoch ergaben,
dass es hier keine ausreichend großen Kristalingesteinsblöcke für die Einlagerung
von radioaktiven Abfällen vorhanden sind, wurde die Suche auf Sedimentgestein,
insbesondere Opalinuston ausgedehnt. Mit ihren Untersuchungen an Opalinuston im
Züricher Weinland zeigte die NAGRA, dass die Endlagerung von hochradioaktiven
811 BBl 1994 III, S. 1159 ff.
812 Die Stellungnahme zur Rahmenbewilligung wurde mit 51,9 Prozent Nein-Stimmen und die
Erteilung der Konzession für die Nutzung des Untergrundes mit 52,5 Prozent Nein-Stimmen
abgelehnt. Jagmetti, Energierecht, Rdnr. 5525.
813 Die Volksabstimmung vom 22. September lehnte die Konzession für den Sondierungstollen
mit 57,5 Prozent Nein-Stimmen ab. Jagmetti, Energierecht, Rdnr. 5525.
814 Ernst, in: Nagra.Info 2007, Nr. 24, S. 2, „www.nagra.ch/downloads/d_Info24.pdf“; Stand:
Juni 2007; besucht am 1.08.2007.
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Abfällen in der Schweiz grundsätzlich möglich ist.815 Der Bundesrat akzeptierte diesen Entsorgungsnachweis 2006, verlangte aber, dass die weitere Suche sich nicht
nur auf Standorte im Züricher Weinland beschränken dürfe. Ein umfassendes neues
Evaluationsverfahren für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle soll nach Angaben der NAGRA nach der Verabschiedung eines Sachplans durchgeführt werden.816
2. Sachplan des Bundes
Nachdem die neue Kernenergieverordnung im Frühjahr 2005 in Kraft getreten war,
beauftragte der Bundesrat das Bundesamt für Energie damit, einen Sachplan für ein
neues Such- und Auswahlverfahren auszuarbeiten. Nach gut zweijähriger Arbeit legte das Bundesamt für Energie am 11. Januar 2007 dem Bundesrat den Entwurf für
den „Sachplan geologische Tiefenlager“ vor. Dieser soll spätestens bis Ende 2008
vom Bundesrat verabschiedet werden.
Für die Endlagerung radioaktiver Abfälle sieht der Entwurf genauso wie das ursprüngliche Entsorgungskonzept der Kernkraftwerkbetreiber zwei Endlager in geologischen Formationen vor; ein Lager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle
und ein Lager für hochradioaktive Abfälle.817 Das künftige Such- und Auswahlverfahren für beide Lagertypen soll in drei Stufen ablaufen:
1. Ziel des ersten Verfahrensabschnitts ist die Identifizierung mehrerer potenzieller
Standortregionen. Ausgangspunkt dabei ist eine „weiße Karte der Schweiz“. Bei
der Auswahl der potentiellen Regionen stehen die im Sachplan vorgegebenen
geowissenschaftlichen Kriterien818 im Vordergrund. Der Bund kontaktiert in
dieser Phase frühzeitig die betroffenen Kantone und bildet eine Begleitgruppe,
die die politischen Interessen der potentiellen Standortregion vertreten soll.
2. Im zweiten Schritt sollen die raumplanerischen Aspekte in den vorgeschlagenen
Regionen genauer überprüft, Sicherheitsanalysen durchgeführt und sozio-
ökonomische Grundlagenstudien erstellt werden. In dieser Phase ist eine enge
Zusammenarbeit mit den betroffenen Regionen und Kantonen vorgesehen.
Nach einer vergleichenden Bewertung der Standorte hat die NAGRA die Aufgabe für hochradioaktive Abfälle und für schwach- und mittelradioaktive Abfälle je zwei potentielle Standorte vorzuschlagen.
3. Im letzten Verfahrensabschnitt liegt der Fokus nochmals auf der Sicherheit: Die
NAGRA muss die geologischen Kenntnisse der noch verbliebenen Standorte
815 NAGRA, Projekt Opalinuston, „nagra.ch/downloads/d_bro_opa.pdf“; Stand: Januar 2003;
besucht am: 1.08.2007.
816 Ernst, in: Nagra.Info 2007, Nr. 24, S. 2, „www.nagra.ch/downloads/d_Info24.pdf“; Stand:
Juni 2007; besucht am 1.08.2007.
817 Bundesamt für Energie, Entwurf eines Sachplans für ein geologisches Tiefenlager,
„www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/6497.pdf“; Stand:
11.01.2007, besucht am 1.08.2007.
818 Hierzu gehören u. a. Seismizität, Eignung des Wirtsgesteins, Art und Umfang des Deckgebirges.
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auf ein vergleichbares Niveau bringen. Zudem sollen die volkswirtschaftlichen
Auswirkungen vertieft untersucht und falls notwendig Abgeltungsmaßnahmen
vorgeschlagen werden. Erst dann soll die NAGRA je ein Rahmenbewilligungsgesuch für einen Standort für schwach- und mittelradioaktive Abfälle und einen
Standort für hochradioaktive Abfälle einreichen. Über die Rahmenbewilligung
entscheidet dann die Bundesversammlung. Gegen diesen Beschluss besteht
letztendlich noch die Möglichkeit, auf nationaler Ebene ein Referendum zu beantragen.819
Dem Sachplan beigefügt ist ein Zeitplan für die einzelnen Verfahrensschritte.
Dieser sieht vor, dass bis zum Jahr 2030 ein Endlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle errichtet werden soll und spätestens im Jahr 2040 ein Endlager
für hochradioaktive Abfälle betriebsbereit sein soll.820 Bis dahin müssen die radioaktiven Abfälle weiterhin in den zentralen und dezentralen Zwischenlagern gelagert
werden.
Das im Sachplan vorgeschlagene Such- und Auswahlverfahren ähnelt dem vom
AkEnd in Deutschland vorgeschlagenen Verfahren in vielen Bereichen. Im Gegensatz zu den meist kritischen Reaktionen in Deutschland ist der Entwurf in der
Schweiz auf breite Zustimmung gestoßen. Auch die entsorgungspflichtigen Kernkraftwerkbetreiber in der Schweiz haben den vorgelegten Entwurf begrüßt und sich
bereit erklärt, das Such- und Auswahlverfahren für die Endlagerstandorte entsprechend durchzuführen und die Kosten hierfür zu übernehmen.
IV. Finanzierung der Entsorgung
Nach Art. 31 Abs. 1 KEG sind die Betreiber der Kernanlagen verpflichtet, die Entsorgung auf eigene Kosten vorzunehmen. Hierzu gehören neben den Kosten für die
Konditionierung der radioaktiven Abfälle und deren Zwischen- und Endlagerung
auch die im Zusammenhang mit der Entsorgung anfallenden Ausgaben für Forschung, für Transporte, für vorbereitende Handlungen, für die Suche und die Auswahl eines Endlagerstandortes sowie für den Verschluss und die Überwachung eines
Endlagers.821
Die Verantwortung für die finanzielle Vorsorge für die Entsorgungskosten weist
das Kernenergiegesetz in Art. 77 Abs. 3 und in Art. 82 Abs. 1 KEG den Eigentümer
der Kernanlagen zu.
Da aber gem. Art. 20 Abs. 1 KEG nur die Eigentümer der Kernanlagen eine Betriebsgenehmigung erhalten, sind in der Schweiz die Eigentümer und die Betreiber
der Kernanlagen immer identisch, so dass der Differenzierung im KEG zwischen
819 Art. 48 Abs. 4 KEG.
820 Bundesamt für Energie, Entwurf eines Sachplans für ein geologisches Tiefenlager,
„www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/6497.pdf“; Stand:
11.01.2007, besucht am 1.08.2007.
821 Art. 2 EntsFV.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die nukleare Entsorgung und die Stilllegung von Kernkraftwerken ist nicht nur eine technische, sondern auch eine finanzielle Herausforderung. Die hohen Kosten und der lange Zeitraum, über den sich die notwendigen Stilllegungs- und Entsorgungsmaßnahmen erstrecken, stellen besondere Anforderungen an die finanzielle Vorsorge.
Dieses Buch analysiert die gesetzlichen Vorschriften, nach denen in Deutschland und der Schweiz finanzielle Vorsorge für die Stilllegung und Entsorgung betrieben wird, da diese beiden Länder unterschiedliche Wege gewählt haben, die weltweit exemplarisch für die unterschiedliche Herangehensweise an dieses Problem sind. In Deutschland basiert die Finanzierungsvorsorge auf einer unternehmensinternen Lösung durch die Bildung von Rückstellungen bei den kernkraftwerkbetreibenden Unternehmen. Diese Art der Finanzierungsvorsorge führt zu erheblichen Wettbewerbsvorteilen zugunsten der Kernkraftwerkbetreiber. Inwieweit diese mit dem nationalen und dem europäischen Recht vereinbar sind, bildet ein Schwerpunkt dieses Buchs. Ein anderer Schwerpunkt ist der Vergleich mit dem unternehmensexternen Finanzierungssystem, das die Schweiz zur Finanzierungsvorsorge gewählt hat.