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sicherheitstechnische Überwachung der Anlage gewährleistet bleiben muss.21 Im
Kernkraftwerk Lingen, das 1988 in den Zustand des sicheren Einschlusses überführt
wurde, stellte beispielsweise die Anlage zur Trocknung der Gebäudeluft zum Schutz
des Anlageinventars vor Korrosionsschäden die aufwendigste Einrichtung für den
„Betrieb“ des sicheren Einschlusses dar.22
Grundsätzlich wäre es möglich, es beim sicheren Einschluss der Anlage zu belassen. Die Frage, ob dieses in Deutschland oder in der Schweiz atomrechtlich zulässig
wäre, wird in dieser Arbeit an anderer Stelle noch näher untersucht.23
In der Praxis wird der sichere Einschluss einer kerntechnischen Anlage aber meist
als Übergangsphase bis zum anschließenden Abbau der Anlage angesehen. Er dient
einem ersten Abklingen der Radioaktivität innerhalb der Anlage. Auf diese Weise
soll der spätere Abbau der Anlage erleichtert werden, denn aufgrund der niedrigeren
radioaktiven Strahlung sind geringe Strahlenschutzmaßnahmen für das Abbaupersonal und damit auch geringere Abbaukosten zu erwarten. Außerdem wird die später
endzulagernde radioaktive Masse reduziert.24 Als optimaler Zeitraum für den Einschluss gelten in der Praxis 30 Jahre.25
II. Unmittelbarer Abbau einer kerntechnischen Anlage
Beim unmittelbaren Abbau der Anlage wird gleich nach dem Ende der Nachbetriebsphase mit den Demontagearbeiten am Kernkraftwerk begonnen.
Die Demontagearbeiten lassen sich in zwei Phasen unterteilen.26 In der ersten
Phase erfolgt der sog. nukleare Abbau der kontaminierten Anlagenteile. Dabei werden zuerst gering kontaminierte Anlagenteile abgebaut, bevor der fernbediente Abbau stark kontaminierter Teile und der schichtweise Abbau des aktivierten Betons
des Reaktorgebäudes erfolgt. Am Ende des nuklearen Abbaus steht die Freigabe für
den konventionellen Abbau. Diese wird erst dann erteilt, wenn bestimmte oberflächen- und massenspezifische Strahlengrenzwerte unterschritten worden sind. Mit
der Freigabe beginnt mit dem konventionellen Abbau die zweite Phase der Demontage des Kernkraftwerks.27 Ob das Kernkraftwerk dann vollständig bis zur so genannten „Grünen Wiese“ abgebaut werden muss, hängt sowohl in Deutschland als
auch in der Schweiz vom jeweiligen Einzelfall ab.28
21 Vgl. Preuss/Brosche, in: Lukes (Hrsg.), Fünftes Deutsches Atomrechtssymposium, S.121
(122).
22 Harbecke, atw 1991, S. 565f.
23 Siehe Drittes Kapitel C. II. 5. und Viertes Kapitel C. I.
24 Wieland, in: Ossenbühl (Hrsg.) Deutscher Atomrechtstag 2002, S. 165 (167 ff.).
25 Bürger, Energiewirtschaftliche Bewertung der Stilllegungs- und Entsorgungsrückstellungen,
S. 23.
26 Vgl. eingehend zum technischen Ablauf der Demontagearbeiten: Thomas, in: Pelzer, Stillegung und Beseitigung kerntechnische Anlagen, S. 29 (36 ff.).
27 Irrek, in: Wuppertal Papers Nr. 53, S. 4.
28 Näheres hierzu für Deutschland: Drittes Kapitel, C. II. 6. für die Schweiz: Viertes Kapitel, C.
II.
28
Beim unmittelbaren Abbau einer Anlage ohne vorherige Abklingzeit sind höhere
Sicherheitsvorkehrungen für das Abbaupersonal erforderlich. Auch ist die Masse des
radioaktiven Materials größer als wenn vorher die Variante des sicheren Einschlusses gewählt worden ist.29 Ein wesentlicher Vorteil des unmittelbaren Abbaus
ist allerdings, dass ein Großteil des Betriebspersonals weiterbeschäftigt und auf das
vorhandene Know-how beim Abbau zurückgegriffen werden kann. Ein weiterer
Vorteil des unmittelbaren Abbaus gegenüber einem um etwa 30 Jahre verzögerten
Abbaus ist die erhöhte Finanzierungssicherheit, da die Demontage beim unmittelbaren Abbau in einem überschaubaren Zeitraum stattfindet. Eine längere Verschiebung birgt das Risiko, dass zum Zeitpunkt der Beseitigung einer Anlage keine
ausreichenden Finanzmittel mehr zur Verfügung stehen.30
Inwiefern der deutsche bzw. der schweizerische Gesetzgeber einer Variante den
Vorzug einräumt oder ob beide Varianten gleichwertig nebeneinander stehen, wird
im Verlaufe dieser Arbeit noch erörtert.31
B. Ablauf der nuklearen Entsorgung
Unter nuklearer Entsorgung ist die „Verwertung oder Beseitigung“ radioaktiver Abfälle zu verstehen.32 Grundsätzlich gibt es hierfür zwei Wege: zum einen die Verwertung durch die Wiederaufarbeitung in einer Wiederaufarbeitungsanlage33 und
zum anderen die Beseitigung in Form der Zwischen- und anschließenden Endlagerung der radioaktiven Abfälle. Da sowohl in Deutschland34 als auch in der
Schweiz35 die Wiederaufarbeitung gesetzlich untersagt worden ist, soll hier nur auf
29 Ausführlich zu den Vor- und Nachteilen des sicheren Einschlusses eines Kernkraftwerks gegenüber dem sofortigen Abbau, siehe Wieland, in: Ossenbühl (Hrsg.) Deutscher Atomrechtstag 2002, S. 165 (167 ff.).
30 Bürger, Energiewirtschaftliche Bewertung der Stilllegungs- und Entsorgungsrückstellungen,
S. 21 ff.
31 Siehe hierzu für Deutschland Drittes Kapitel, C., II., 4.; ausführlich zu der Rechtslage in der
Schweiz: Viertes Kapitel, C., II.
32 Rengeling, in: Lukes, Reformüberlegungen zum Atomrecht, S. 222.
33 Bei der Wiederaufarbeitung handelt es sich um ein chemisches Verfahren, bei dem die radioaktiven Spaltprodukte von den in den abgebrannten Brennelementen noch enthaltenen Kernbrennstoffen getrennt werden. Anschließend werden die Spaltprodukte nach entsprechender
Bearbeitung zwischen- bzw. endgelagert und die noch spaltbaren Kernbrennstoffe nach entsprechender Bearbeitung (Anreicherung) wieder in den Brennstoffkreislauf zurückgeführt.
Vgl. eingehend hierzu: Büdenbender/Heintschel von Heinegg/Rosin, Energierecht I, Rdnr.
967.
34 § 9a Abs. 1 S. 2 AtG. Danach ist die Abgabe bestrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederaufarbeitung nach dem 1. Juli 2005 unzulässig.
35 Artikel 106 Abs. 4 KEG. Hiernach dürfen abgebrannte Brennelemente während einer Zeit
von mindestens 10 Jahren ab dem 1. Juli 2006 nicht zur Wiederaufarbeitung ausgeführt werden. Sie sind während dieser Zeit als radioaktive Abfälle zu entsorgen. Die Bundesversammlung kann diese Frist um weitere zehn Jahre per Bundesbeschluss verlängern. Damit ist die
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References
Zusammenfassung
Die nukleare Entsorgung und die Stilllegung von Kernkraftwerken ist nicht nur eine technische, sondern auch eine finanzielle Herausforderung. Die hohen Kosten und der lange Zeitraum, über den sich die notwendigen Stilllegungs- und Entsorgungsmaßnahmen erstrecken, stellen besondere Anforderungen an die finanzielle Vorsorge.
Dieses Buch analysiert die gesetzlichen Vorschriften, nach denen in Deutschland und der Schweiz finanzielle Vorsorge für die Stilllegung und Entsorgung betrieben wird, da diese beiden Länder unterschiedliche Wege gewählt haben, die weltweit exemplarisch für die unterschiedliche Herangehensweise an dieses Problem sind. In Deutschland basiert die Finanzierungsvorsorge auf einer unternehmensinternen Lösung durch die Bildung von Rückstellungen bei den kernkraftwerkbetreibenden Unternehmen. Diese Art der Finanzierungsvorsorge führt zu erheblichen Wettbewerbsvorteilen zugunsten der Kernkraftwerkbetreiber. Inwieweit diese mit dem nationalen und dem europäischen Recht vereinbar sind, bildet ein Schwerpunkt dieses Buchs. Ein anderer Schwerpunkt ist der Vergleich mit dem unternehmensexternen Finanzierungssystem, das die Schweiz zur Finanzierungsvorsorge gewählt hat.