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rend die übrigen Berufsgruppen in der bestehenden Maßregel des Berufsverbots
verbleiben sollten.
II. Die Berechtigung der Urteilspublikation
Infolge der Feststellung der Unvereinbarkeit der Ehrenstrafe der Urteilsbekanntmachung mit Verfassungs- und internationalem Recht erscheint die Frage nach der
Berechtigung der Urteilsbekanntmachung innerhalb des StGB zunächst inkonsequent. Dennoch soll sie hier zumindest kurz untersucht werden, da es insbesondere
im angloamerikanischen Raum eine intensive Anwendung der Urteilsbekanntmachung gibt, die bisweilen auch in Deutschland vor allem im Zusammenhang mit
Sexualstraftaten debattiert wird.1231 Eine Untersuchung dient dabei nicht der Relativierung der bisher gefundenen Ergebnisse, sondern soll, von diesen losgelöst, die
Frage beantworten, ob die Urteilspublikation überhaupt eine zweckmäßige Sanktion
sein kann. Darüber hinaus stellt sich die Frage nach der Urteilsbekanntgabe an anderer Stelle neu. So ist sie dort, wo sie im Rahmen einer denkbaren Anwendung bei
juristischen Personen nicht von vornherein mit übergeordnetem Recht kollidiert, da
kein Mensch von ihrer Anwendung betroffen wäre, zu untersuchen, um zu klären,
ob sie im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts eine brauchbare Sanktion sein könnte.
1. Die Berechtigung der Urteilsbekanntmachung in der bisherigen Form
Somit muss sich auch für die Urteilspublikation die Frage stellen, ob sie noch ein
zeitgemäßes Instrument des Sanktionensystems darstellen kann. Seit langem wird
sie zu Recht als Überbleibsel der mittelalterlichen Schandstrafe angesehen und kritisiert.1232 Dieser Kritik wird aber entgegengehalten, dass es bei der Veröffentlichung
des Strafurteils anders als bei mittelalterlichen Schandstrafen gerade nicht um die
Belustigung großer Volksmassen, sondern um Genugtuung auf der einen, ein empfindliches Übel auf der anderen Seite in Reaktion auf spezielle Delikten gehe.1233
Wäre dies richtig, würde sich die Kritik zunächst als zu oberflächlich erweisen. In
diesem Sinne ließe sich im Rahmen der Überlegung über die Ausweitung staatlicher
Reaktionsmöglichkeiten über eine Ausdehnung der Urteilsbekanntgabe unter generalpräventiven Vorzeichen1234 nachdenken, wie sie etwa im amerikanischen Rechts-
1231 Der 59. Deutsche Juristentag lehnte eine Diskussion um eine Ausweitung der Urteilsbekanntmachung jedoch mit überwältigender Mehrheit ab, vgl. 59. Deutscher Juristentag, Band
II, O 191.
1232 So schon Quanter, Die Schand- und Ehrenstrafen, Seite 204; Köhne, ZStW 8 (1888), Seite
444.
1233 Fuchs, Die Ehrenstrafen, Seite 190.
1234 Dubber, ZStW 117 (2005), Seite 497, weist nach, dass der Unterschied zwischen positiver
Kriminalprävention und shaming kein konzeptioneller, sondern ein konventioneller ist.
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raum längst erfolgt ist.1235 Dieser könnte etwa dort das Wort geredet werden, wo
andere Sanktionen unterhalb der Freiheitsstrafe, wie etwa die Geldstrafe, keine tatsächliche Übelswirkung auf den Einzelnen entfalten können, bzw. wo über alternative Sanktionen nachgedacht wird.1236 Auch steht in Frage, ob die Urteilsbekanntgabe
als Element der Warnung im Sinne einer sichernden Maßnahme nutzbar zu machen
ist.1237 Dem entsprechen Positionen in der Geschichte der Ehrenstrafe, die diese für
empfindlicher hielten als die Geldstrafe.1238 So gibt es auch in der Literatur Überlegungen, die Urteilsbekanntgabe und damit einen formalisierten Tadel mit sozialer
Breitenwirkung wieder in einzelnen Bereichen, wie gegenüber Wirtschaftsdelinquenten, Umweltverschmutzern oder Überzeugungstätern anzuwenden.1239 Insbesondere im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts ist dabei daran zu denken, das aus der
Urteilsbekanntgabe fließende gesellschaftliche Stigma zu nutzen, da sich aus der
entsprechenden Position des Einzelnen erst die Möglichkeit zur Begehung derart
gelagerter Straftaten ergibt.1240 Die Urteilsbekanntgabe könnte dabei eine höchst
effektive Sanktion sein, gelten beispielsweise entsprechende Wirtschaftsführer doch
als, was das gesellschaftliche Ansehen betrifft, am stärksten sensible Menschen, die
durch eine Abwendung ihres Umfelds direkt in ihrem beruflichen Fortkommen gehindert werden.1241 Diesen Überlegungen steht aber entgegen, dass eine ausgeweitete Urteilspublikation, wie sie etwa das angloamerikanische Recht im Rahmen von
Sexualdelikten kennt,1242 neben der dort behaupteten Zielsetzung der Sicherung auch
als eine an eine auf niedere Instinkte1243 des Volkes appellierende Sanktion zu sehen
ist. Eine solche Ausweitung ist aus diesem Grunde zu verwerfen, sie stellt eine öffentliche Brandmarkung des aus der Haft entlassenen Straftäters dar1244 und wirkt
sich demzufolge als extrem resozialisierungsfeindlich aus, vor allem auch deshalb,
weil die Folgen der Urteilsbekanntgabe für den Einzelnen nicht abzusehen sind.1245
Sie wird damit zu einer Sanktion, deren Wirkung von vornherein nur schwer kalkulierbar ist. Die Ausweitung der Ehrenstrafen im amerikanischen Strafrecht, wo erst
im Jahr 1904 die letzte Prangerstrafe vollzogen wurde,1246 ist dabei vor allem mit
1235 Vgl. die Darstellung der verschiedenen Sanktionen bei Caduff, Neue Zürcher Zeitung vom
16.9.2004, der die Einstellung von Schuldnern staatlicher Institutionen ins Internet, der Ver-
öffentlichung des Zuzugs verurteilter Sexualtäter aus präventiven Gründen und demütigende
Auflagen bei einfacheren Delikten schildert; sowie bei Dubber, ZStW 117 (2005), Seite 496.
1236 Dementsprechend wird in den USA vertreten, dass shaming gesellschaftliche Verachtung
besser ausdrückt, als die klassischen Sanktionen des Strafrechts, vgl. Dubber, ZStW 117
(2005), Seite 498.
1237 Kielwein, Materialien zur Strafrechtsreform, Band 2, Seite 123, weist bereits diese Anwendung nach.
1238 Nowasadtko, Ehre Archaische Momente in der Moderne, Seite 239.
1239 Schüler-Springorum, FS Henkel, Seite 149
1240 Schneider, JZ 1972, Seite 461ff.
1241 Fleischer, ZGR 2004, Seite 476.
1242 Vgl. zu einzelnen „shame“- Strafen Dubber, ZStW 117 (2005), Seite 496.
1243 Pawlik, FAZ vom 17.11.2004, Seite 35, spricht davon, dass shame sanctions für ihr Funktionieren auf hemmungslose Neugierde, Häme und Rachsucht angewiesen sind.
1244 Vgl. auch Schöch, Gutachten C zum 59. Deutschen Juristentag, C95, Fn. 100.
1245 Vgl. in diesem Sinne schon Grünhut, Reform des Strafrechts, 1. Buch, Seite 177.
1246 Nach von Hentig, Die Strafe, Seite 423, in Delaware.
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einem erneuten Erstarken des Vergeltungsgedankens im Rahmen des „just-desert“
Modells zu erklären,1247 was wieder einmal die Abhängigkeit derartiger Sanktionen
von rein vergeltenden oder generalpräventiven1248 Erwägungen zeigt. Dementsprechend wird das im angloamerikanischen Raum propagierte Prinzip des „integrative
shaming“1249 auch als Fehlentwicklung betrachtet.1250 Neben den bereits genannten
Einwänden wird dabei zu Recht vorgebracht, dass sich derartige Sanktionen auch
auf die Straftäter selbst höchst uneinheitlich auswirken, da eine unterschiedliche
Sensibilität des Einzelnen gegenüber der öffentlichen Bloßstellung bestehe.1251 Im
Lichte des hier vertretenen Ehrverständnisses kann die unterschiedliche Sensibilität
gegenüber der Schandstrafe zwar nicht das zentrale Argument gegen sie sein, da hier
das zu den unterschiedlichen Auswirkungen von Sanktionen im Rahmen der statusmindernden Ehrenstrafe gesagte entsprechend gelten muss. Weit wichtiger ist aber,
dass die Mitwirkung der Öffentlichkeit an der Übelszufügung1252 diese, wie bereits
erwähnt, in ihren Konsequenzen für den Staat unberechenbar macht. Es kann aber
nicht im Sinne einer rationalen Strafrechtspflege sein, mit Strafübeln zu reagieren,
die für sich nicht einschätzbar sind und über dies auf diesem Wege auch noch die
Reputation des strafenden Staates schädigen,1253 wie dies schon im Zusammenhang
mit der Menschenwürde kritisiert wurde. Demzufolge kann die Ehrenstrafe in ihrer
Form als Schandstrafe kein sinnvolles Mittel staatlicher Reaktion auf Kriminalität
sein.
2. Die Urteilspublikation als Element des Wirtschaftsstrafrechts
Ein anderes Ergebnis kann sich für die Urteilsbekanntgabe dort ergeben, wo sie sich
wegen ihrer Auswirkungen auf einzelne Personen nicht verbietet. Ein mögliches
Anwendungsfeld hierfür bietet das Wirtschaftsstrafrecht. Hier wird dem schon ge-
1247 Kubinciel, ZStW 118 (2006), Seite 50.
1248 Diese treten nach Kubiciel, ZStW 118 (2006), Seite 52, zur vergeltenden Wirkung der shame
sanctions hinzu.
1249 Braithwaite, Crime, Shame and Reintegration, wird als Ausgangspunkt einer neuen wissenschaftlichen Debatte angesehen. Das Konzept des „integrative shaming“ soll allerdings gerade verhindern, dass der Wiedereintritt des Straftäters in die Gesellschaft erschwert wird, indem der Prozess der Debatte um die Straftat alleine in einem Kreis der verschiedenen Betroffenengruppen geführt wird und sich dem Shaming eine Reintegration anschließt, vgl.
Braithwaite, Crime Shame and Reintegration, Seite 54ff.; Braithwaite, Restorative Justice and
Responsive Regulation, Seite 145 f., hieran zeigt sich, dass das von Braithwaite vertretene
Konzept gerade nicht bei der Mitwirkung der gesamten Öffentlichkeit ansetzt und damit für
die hier dargestellte Thematik nicht relevant ist.
1250 Jung, Was ist Strafe?, Seite 19.
1251 Jung, Was ist Strafe?, Seite 20.
1252 Wobei die informellen Reaktionen von Kubiciel, ZStW 118 (2006), Seite 71 zu Recht als das
eigentliche Strafübel gesehen werden.
1253 Kubiciel, ZStW 118 (2006), Seite 73 f., lehnt dann auch aus diesem Grund die Ehrenstrafen
ab, da das Auseinanderfallen von Strafanspruch und Strafvollstreckung die tragende Säule der
Rechtsstrafe unterminiere.
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nannten Schamstrafrecht eine enorme Abschreckungswirkung beigemessen.1254 Der
Anwendung der Urteilsbekanntgabe gegenüber natürlichen Personen stehen dabei
natürlich auch im Rahmen des Wirtschaftstrafrechts die Probleme entgegen, die eine
Ablehnung der Urteilsbekanntgabe in der bisher erfolgten Darstellung begründet
haben. Allerdings bieten sich im Rahmen des Wirtschaftstrafrechts auch mögliche
Anwendungsgebiete, die keine direkte Einwirkung auf die Ehre einer Person bedeuten. Dies ist vor allem dort der Fall, wo Überlegungen bestehen, welche Sanktionen
gegenüber juristischen Personen greifen können.
Ein erster, bedeutender Unterschied zu der vorher dargestellten Position zur Urteilsbekanntgabe als Ehrenstrafe besteht dabei schon im Ansatzpunkt der Sanktion.
Indem die Ehre einer juristischen Person Anknüpfungspunkt einer entsprechenden
Sanktion ist, ergibt sich schon hieraus, dass die Menschenwürde als Quelle der dieser zukommenden Ehre entfällt. Die Partizipationsfähigkeit kann ihr also nur kraft
gesellschaftlichen Willens zukommen. Hieraus folgt, dass sich die Frage einer möglichen Verfassungswidrigkeit wie auch der Vereinbarkeit mit internationalem Recht
aufgrund der fehlenden Menschenwürde nicht stellt. Vorteil der Urteilsbekanntgabe
bei Verfehlungen von juristischen Personen ist dabei, dass es sich auf der einen Seite
um eine öffentliche Missbilligung bestimmten Verhaltens handelt, die auf der anderen Seite dazu kostengünstig und effektiv ist, da die Gesellschaft wie im Rahmen der
Urteilsbekanntgabe insgesamt das eigentliche Strafübel herbeiführt.1255 Jedoch birgt
auch die Anwendung der Urteilsbekanntgabe bei Unternehmen das Risiko der Überabschreckung und der „staatlich gesponserten Lynchjustiz“,1256 sie stellt auch hier
eine im höchsten Maße unberechenbare Sanktion dar. Hinzu treten die in der Regel
bereits vorher erfolgte mediale Aufmerksamkeit, die den Wert einer staatlichen
Bekanntmachung eines Fehlverhaltens zweifelhaft werden lässt, sowie die generellen Gefahren routinemäßiger Verwendung von stigmatisierenden Sanktionen.1257
Vor allem der Umstand, dass entsprechende Verurteilungen im Nachhinein nur sehr
begrenzt korrigiert werden können, spricht gegen die Zweckmäßigkeit der Urteilsbekanntgabe. Es kann also festgestellt werden, dass die Urteilsbekanntgabe im
Rahmen des Wirtschaftsstrafrechts einige unbestreitbare Vorteile hat, auf der anderen Seite jedoch auch erheblichen Risiken ausgesetzt ist. Die Gegenargumente sprechen zwar nicht zwingend für einen generellen Ausschluss der entsprechenden
Sanktionen, zumal die Freiheitsstrafe als Sanktion bei juristischen Personen ja ausscheidet, die Urteilsbekanntgabe ist jedoch wegen der Risiken in ihrer Anwendung
auf Fälle zu beschränken, in denen der für die Gemeinschaft entstandene Schaden
einen Umfang erreicht, der ein anderes Vorgehen als zu milde erscheinen ließe und
in denen zudem andere Sanktionen vor allem finanzieller Art nicht greifen können.
Sie kann unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten also letztes Mittel des Wirtschaftsstrafrechts sein.
1254 Fleischer, ZGR 2004, Seite 476.
1255 Fleischer, ZGR 2004, Seite 476.
1256 Fleischer, ZGR 2004, Seite 477.
1257 Fleischer, ZGR 2004, Seite 477.
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3. Bewertung der Urteilsbekanntgabe
Für die Urteilsbekanntgabe ergibt sich damit folgendes Bild: Gegenüber natürlichen
Personen ist sie vor allem wegen der Aufgabe staatlicher Kontrolle im Bereich der
Übelzufügung keine zweckmäßige Sanktion. Gerade bei natürlichen Personen ist es
nämlich von besonderer Bedeutung, die unmittelbaren Folgen einer Verurteilung
zumindest vorhersehen zu können. Urteilspublikationen, die ähnlich den Tendenzen
des angloamerikanischen Rechts bei anderen als den Beleidigungsdelikten verhängt
werden können, sind zudem wegen dem ihnen innewohnenden Angriff auf die für
den Staat unantastbare innere Ehre sowie ihrer Resozialisierungsfeindlichkeit abzulehnen. Das deutsche Recht hat nicht zu Unrecht diese Nachfolgerin der alten Prangerstrafe, die bis in das preußische StGB hinein in Deutschland praktizierte Strafe
war, durch das RStGB aus seinem Sanktionensystem entfernt. Eine Wiedereinführung dieses Instituts würde einem Rückfall in voraufklärerische Tendenzen der
Strafrechtspflege gleichen, die seit dem RStGB von 1871 als überwunden gelten
können.
Die Urteilsbekanntgabe ist daher für diesen Bereich aus dem StGB zu streichen.
Differenzierter muss hingegen das Urteil hinsichtlich der Anwendung der Urteilspublikation bei juristischen Personen ausfallen. Dort, wo diese als Ansprechpartner
von Sanktionen überhaupt denkbar sind, ist sie als scharfes Strafmittel denkbar.
Wegen der möglichen erheblichen Auswirkung ist jedoch von ihr, wenn überhaupt,
nur in begrenztem Umfang Gebrauch zu machen.
B. Zusammenfassung und Ausblick
I. Inhaltliche Zusammenfassung und Ausblick
Wie in den voran gegangenen Kapiteln gesehen, enthält das StGB mit der Vorschrift
des § 45 und der Urteilsbekanntgabe weiterhin Ehrenstrafen. Im Rahmen der letzten
Überlegungen des Gesetzgebers zum Sanktionenrecht fand keine neue Debatte über
sie statt, obwohl die Vorschrift des § 45, wie gesehen, in der Literatur nicht unumstritten ist. Wie aber im Bereich der Urteilsbekanntgabe mit dem Konzept des „integrative shaming“1258 oder im Bereich der Kränkungsstrafe mit Überlegungen, den
öffentlichen Tadel aus § 37 StGB-DDR zu rezipieren,1259 ist auch im Bereich der
Statusminderung die Debatte um eine Ausweitung nicht am Ende angelangt. Dort,
wo von Politikern für eingebürgerte Ausländer über einen Entzug der Staatsbürgerschaft als Reaktion auf terroristisches Verhalten nachgedacht wird, lebt im Kern der
1258 Pawlik, FAZ vom 17.11.2004, Seite 35, befürchtet, dass die Entzivilisierung der Gesellschaft
durch die Aufgabe des Diskretionsideals dazu führt, dass diese Sanktionen auch hierzulande
eine Zukunft haben.
1259 Vgl. Weigend, GA 1992, Seite 360; ablehnend hierzu Schöch, Gutachten C zum 59. Deutschen Juristentag, C 95, der diese Sanktion zu Recht als stigmatisierend und resozialisierungsfeindlich ansieht.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die statusmindernden Nebenfolgen stellen die Ehrenstrafen des heutigen StGB dar. Dieses Ergebnis steht am Ende einer Untersuchung, in der der Autor sich mit den Nebenfolgen, aber auch mit den Begriffen Ehre und Strafe auseinandersetzt. Dabei gelingt es ihm, die Verbindung von Ehrverständnissen und Ehrenstrafen durch die Geschichte nachzuweisen und zu zeigen, dass die Geschichte der Ehrenstrafe in Deutschland mit der Strafrechtsreform von 1969 keinen Abbruch gefunden hat. Gleichzeitig stellt er sich die Frage nach der Notwendigkeit von Ehrenstrafen in heutiger Zeit, die er in begrenztem Umfang für notwendig erachtet.