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Staatsorgane eben auch noch die Vergeltung umfasst und als Einschränkung der
Partizipationsmöglichkeit aus diesem Grund in engen Grenzen als zulässig erscheint.
2. Urteilsbekanntmachung
In der Urteilsbekanntmachung könnte neben ihrer Verfassungswidrigkeit auch ein
Verstoß gegen das Resozialisierungsgebot des Artikels 10 III des Internationalen
Paktes über bürgerliche und politische Rechte liegen. Wie bereits dargelegt, sind die
Auswirkungen der Urteilsbekanntgabe nicht berechenbar. Vor allem der Umstand,
dass die Auswirkungen der Urteilsbekanntmachungen auf das Leben des Straftäters
auch zeitlich nicht zu begrenzen sind, lässt erhebliche Zweifel aufkommen, dass die
Vorschrift dem Resozialisierungsgebot aus Artikel 10 III des Paktes entsprechen
kann.
E. Bewertung der heutigen Ehrenstrafe/Ergebnis
Insgesamt konnte gezeigt werden, dass die Ehrenstrafe heute in § 45 und in der
Urteilsbekanntgabe fortlebt. Die Einordnung der Sanktionen als Ehrenstrafe – entgegen ihrer Bezeichnung als Nebenfolgen durch das Gesetz bei § 45, durch die Literatur bei der Urteilsbekanntgabe – erleichtert dabei die Interpretation der Vorschriften und bedeutet bei der Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit eine Erleichterung, da
sie den Übelskern der Sanktionen erkennbar werden lässt. In Bezug auf die Urteilsbekanntgabe führt dies sogar dazu, dass die entsprechenden Normen aus diesem
Grund für verfassungswidrig und auch für nicht mit internationalem Recht vereinbar
zu halten sind.
Die Bezeichnung der beiden Sanktionen als Nebenfolgen zeigt sich so als Verlegenheitsprodukt der Strafrechtsreform von 1969 und verwischt die Bedeutung und
Tragweite insbesondere des § 45. Die Bezeichnung als Nebenfolgen mit der Konsequenz einer unklaren systematischen Einordnung zeigt überdies, dass sie auch für
den Straftäter nachteilig ist. Erst die Interpretation der Vorschriften als Ehrenstrafe
bedeutet neben einer klaren systematischen Einordnung einen effektiven Schutz des
Straftäters vor einer extensiven Anwendung der Sanktionen, bis hin zu dem Punkt,
dass die Ehrenstrafe der Urteilsbekanntgabe als verfassungswidrig angesehen wird,
was jeden Gedanken an eine Ausweitung der Sanktion ad absurdum führt.
Da mit der alten Benennung die emotionale Komponente der Debatte um diese
Sanktionen verloren ging, liegt es nahe, dies auch als Erklärung für die erlahmte
Diskussion um beide Sanktionen in der Wissenschaft anzunehmen.
Es kann also zusammengefasst werden, dass es sich bei den als Nebenfolgen bezeichneten Sanktionen um Ehrenstrafen handelt. Während die Statusminderungssanktion in die Partizipationsmöglichkeit eingreift, greift die Urteilsbekanntgabe in
die Partizipationsfähigkeit ein und ist daher nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
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Erst die Wertung beider Sanktionen als Ehrenstrafen ermöglicht zudem eine aus
dem System des StGB abgeleitete Lösung ihrer Anwendungsprobleme.
Inwiefern Ehrenstrafen heute kriminalpolitisch wünschenswert und erforderlich
sind, soll im folgenden letzten Kapitel geklärt werden.
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References
Zusammenfassung
Die statusmindernden Nebenfolgen stellen die Ehrenstrafen des heutigen StGB dar. Dieses Ergebnis steht am Ende einer Untersuchung, in der der Autor sich mit den Nebenfolgen, aber auch mit den Begriffen Ehre und Strafe auseinandersetzt. Dabei gelingt es ihm, die Verbindung von Ehrverständnissen und Ehrenstrafen durch die Geschichte nachzuweisen und zu zeigen, dass die Geschichte der Ehrenstrafe in Deutschland mit der Strafrechtsreform von 1969 keinen Abbruch gefunden hat. Gleichzeitig stellt er sich die Frage nach der Notwendigkeit von Ehrenstrafen in heutiger Zeit, die er in begrenztem Umfang für notwendig erachtet.