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Verurteilung zu einem Verbrechen ist demgegenüber nichts anderes als die Anknüpfung an die Voraussetzung der Zuchthausstrafe selbst, die infolge ihres Wegfalls
durch die Strafrechtsreform nicht mehr Anknüpfungspunkt der Ehrenstrafe sein
konnte. Daneben ist die unterschiedliche Benennung der Ehrenstrafe selbst in der
geschichtlichen Entwicklung keine Einmaligkeit. Vielmehr ist zu erkennen, dass die
Ehrenstrafe auch zur Verdeutlichung gewisser Entwicklungsstufen immer wieder
umbenannt wurde.
An dieser Stelle muss allerdings klargestellt werden, dass die Statusminderungssanktion keine Demütigungsstrafe ist, sondern dem Rechtsgedanken der römischen
und gemeinrechtlichen Statusminderung nahe steht, die ebenfalls, wie gezeigt, unter
den Begriff der Ehrenstrafe fallen. Die Sanktion beinhaltet, wie bereits im Rahmen
der Debatte um die Qualifizierung der Folgen der Zuchthausstrafe erkannt wurde,
den Grundgedanken der Rechtlosigkeit971 und damit, wie gezeigt, kein moralisches
Urteil des Staates über die Ehre, sondern eine Beschränkung der Partizipationsmöglichkeit, die sich aus dem Stabilisierungsinteresse des Gemeinwesens ergibt.
Die Ehrenstrafe als eine der ältesten strafrechtlichen Sanktionen existiert damit
auch in der Gegenwart. Die Wertung der beiden Sanktionen des § 45 als Ehrenstrafe
bedeutet allerdings kein Plädoyer für diese Sanktionen, wie dies später noch erörtert
werden wird. Vielmehr bedeutet die Wertung einer Sanktion als Strafe im Sinne von
Jung972 eine Optimierung des Rechtsschutzes, wie sich an den folgenden Problemstellungen zu § 45 zeigen wird.
II. Die Urteilspublikation als Ehrenstrafe
Auch für die Urteilspublikation steht in Frage, inwiefern sie heute noch Ehrenstrafe
ist. Hiervon kann nur dann gesprochen werden, wenn man in ihrer Anordnung ein
zusätzliches Strafübel für den Betroffenen sieht, ihr also einen eigenen Strafcharakter zuspricht. Die Einstufung der Sanktion als moderne Prangerstrafe, die sie als
Ehrenstrafe erscheinen ließe, wird dabei mit der Annahme begründet, dass die Urteilspublikation neben der Genugtuungs- und Rehabilitationsfunktion auch eine
öffentliche Bloßstellung des Betroffenen bewirke973 und daher auch eine Sühnefunktion erfülle.974
Die Gegenposition verneint diese Funktion der Urteilspublikation und sieht alleine die Genugtuung als Ziel der Urteilsbekanntmachung an.975 Dies sei durch das
971 Grünhut, ZStW 46 (1926), Seite 261.
972 Jung, Was ist Strafe?, Seite 82.
973 Jescheck/Weigend § 75 II.
974 BGHSt 10, 306, 310; RGSt 73, 24, 26; MüKo-Regge, § 200, Rn. 1; NK-Zaczyk, § 200, Rn. 1.
975 LK-Häger (11. Auflage), Vor § 38, Rn. 49; Tröndle/Fischer, § 200, Rn. 1; Lackner/Kühl §
200, Rn. 1; Schönke/Schröder-Lenckner, § 165, Rn.1; Streng, Strafrechtliche Sanktionen, Rn.
95.
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Antragsrecht des Beleidigten auch innerhalb des Gesetzestextes verankert,976 womit
die Übelzufügung entfalle.977
Aus der historischen Betrachtung wird aber deutlich, dass die Urteilspublikation
in Deutschland bis ins preußische StGB, wo sie bei allen schweren Strafen angedroht wurde, eindeutig eine Ehrenstrafe war. Die Herabwürdigung des Straftäters
stand bei ihr im Vordergrund. Heute ist die Urteilsbekanntgabe alleine auf wenige
Beleidigungsdelikte beschränkt, was hinsichtlich der einzelnen Delikte die These
von der bloßen Genugtuungsfunktion auf den ersten Blick unterstreicht. In der Praxis tritt die Genugtuungsfunktion für das Opfer bei der Urteilspublikation jedoch
häufig in den Hintergrund. In einer – allerdings keinesfalls repräsentativen – Studie
von Schomburg wurde für die Urteilspublikationen der Berliner Zeitung im Jahr
1985 festgestellt, dass es vor allem zu privaten Auswirkungen für die Betroffenen
kam, diese also mit Stigmatisierungen im Alltag zu kämpfen hatten.978 Sicherlich
kann die Genugtuungsfunktion der Urteilsbekanntgabe nicht verneint werden,979 da
sie sich aus dem Zusammenhang mit den Beleidigungsdelikten ergibt. Berücksichtigt man jedoch die praktisch relevanten Folgen der Sanktion für den Verurteilten, so
kann ihre stigmatisierende Wirkung nicht von der Hand gewiesen werden. Erkennt
man sie aber an, so kann man nicht verneinen, dass die Urteilspublikation auch weiterhin diese, seit jeher in Betracht gezogene, Funktion erfüllt. Sie ist von der Genugtuung nicht zu trennen, da in der Veröffentlichung der Aussage des Beleidigers
zugleich auch eine Entwertung der von diesem getätigten Aussagen enthalten ist, die
in sich sowohl auf Partizipationsmöglichkeit als sogar auch auf Partizipationsfähigkeit des Einzelnen auswirkt. Dem entspricht es, wenn Regge und Zazyk in der Urteilsbekanntmachung eine zusätzliche Statusminderung sehen.980 Für das soziale
Umfeld des Betroffenen erscheint dessen sittlicher Wert gemindert, unabhängig
davon, ob dies tatsächlich Auswirkungen für den gesellschaftlichen Status des Betroffenen hat. Damit wird in die Partizipationsmöglichkeit eingegriffen. Dies kann
nur damit begründet werden, dass die besondere Breitenwirkung der öffentlichen
Beleidigung einen gefährlichen Angriff auf die Partizipationsrechte des Opfers darstellt.
Hieraus folgt, dass es sich auch bei der Urteilsbekanntgabe um eine Ehrenstrafe
handelt, wobei die Abhängigkeit der Sanktion vom Antrag des Verletzten an der
Strafqualität der Sanktion nichts ändert.981 Die Einordnung als Ehrenstrafe hat dabei
den Vorteil, dass das Problem des Eingriffs in die Partizipationsmöglichkeit, das bei
anderer Interpretation schon über die abweichende Bezeichnung Gefahr läuft, vernachlässigt zu werden, deutlich ins Auge springt.
976 LK-Häger (11. Auflage), Vor § 38, Rn. 49.
977 Schönke/Schröder-Lenckner, § 165, Rn. 1.
978 Schomburg, ZRP 1986, Seite 66.
979 So auch alle, die eine Bloßstellung hinzutreten lassen, vgl. hierzu insbesondere BGHSt 10,
306, 310.
980 MüKo-Regge, § 200, Rn. 4, sowie NK-Zazyk § 200, Rn. 1, sprechen von einer zusätzlichen
Statusminderung.
981 NK-Zazcyk, § 200, Rn. 1.
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III. Ergebnis
Mit der vorstehenden Darstellung hat sich gezeigt, dass es innerhalb des StGB auch
heute noch Ehrenstrafen gibt. Diese finden sich in den Sanktionen des § 45 und in
der Urteilsbekanntgabe. Die fehlende Bezeichnung der Sanktionen als Ehrenstrafen
kann an ihrem Inhalt nichts ändern, denn sie richten sich gegen Partizipationsrechte
des Einzelnen als Reaktion auf vergangenes Unrecht. Das Fehlen des Begriffs Ehrenstrafe erscheint dabei als Maßnahme durch den Gesetzgeber, der die Herbeiführung der Einheitsstrafe nicht durch die Begrifflichkeit der Ehrenstrafe stören wollte.
IV. Die Abgrenzung der Ehrenstrafe von der Maßregel des Berufsverbots
Neben den hier dargestellten Ehrenstrafen besteht in § 70 I das Berufsverbot, das,
zumindest auf den ersten Blick, ebenfalls eine Statusminderung beinhaltet. Schon in
der Debatte um die Ehrenstrafe alten Rechts wurde diese vom Berufsverbot abgegrenzt, indem ein fehlender Übelcharakter des Berufsverbots attestiert und demzufolge im Gegensatz zur Strafe eine Maßregel angenommen wurde.982 Dabei wurde
die hier im Vordergrund stehende Wiederholungsgefahr als Unterscheidungskriterium zur Ehrenstrafe angesehen,983 die eine Einbeziehung der Schuld unzulässig werden lasse.984 Auch für das heutige Recht lässt sich diese Unterscheidung mit dieser
Begründung aufrechterhalten. Das in den §§ 70ff. geregelte Berufsverbot setzt für
dessen Anordnung nach § 70 I voraus, dass die „Gesamtwürdigung des Täters und
der Tat die Gefahr erkennen lässt, dass er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der
bezeichneten Art begehen wird.“ Hiermit wird alleine auf die Gefährlichkeit als
Entscheidungskriterium abgestellt, womit das Berufsverbot zur reinen Sicherungsmaßregel wird.985 Eine Anbindung an den Schuldgrundsatz erfolgt damit nicht, die
jedoch wie gesehen Voraussetzung für die Einordnung als Ehrenstrafe ist. Dieser
Unterschied besteht auch zu den Anknüpfungsvorschriften von § 45.986 Die Sanktion
ist im Übrigen unter dem Kapitel „Maßregeln der Besserung und Sicherung“ eingeordnet. § 45 kennt den Begriff der Wiederholungsgefahr im Gesetzeswortlaut hingegen nicht. Im Unterschied zum Berufsverbot wird, den Traditionen der Ehrenstrafe
entsprechend, an Deliktsbeschreibungen des Besonderen Teils angeknüpft. Hiermit
lässt sich die Unterscheidung zwischen Ehrenstrafe und Berufsverbot rechtfertigen,
wenngleich das Berufsverbot vor dem Hintergrund des Fernhaltens des Einzelnen
von einzelnen Positionen zum Schutze der Gesellschaft die geschichtliche Tradition
der Ehrenstrafe teilt, aber eine Fortentwicklung dieser Sanktionen darstellt. Während
982 Vgl. z.B. Metten, Die Natur der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, Seite 30.
983 Gallas in Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission, Seite 218.
984 NK-Lemke, § 70, Rn. 1.
985 Vgl. LK-Hanack (11. Auflage), § 70, Rn. 1.
986 Zur Abgrenzung von Berufsverbot und dem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft vgl.
Schmid, ZRP 1975, Seite 80.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die statusmindernden Nebenfolgen stellen die Ehrenstrafen des heutigen StGB dar. Dieses Ergebnis steht am Ende einer Untersuchung, in der der Autor sich mit den Nebenfolgen, aber auch mit den Begriffen Ehre und Strafe auseinandersetzt. Dabei gelingt es ihm, die Verbindung von Ehrverständnissen und Ehrenstrafen durch die Geschichte nachzuweisen und zu zeigen, dass die Geschichte der Ehrenstrafe in Deutschland mit der Strafrechtsreform von 1969 keinen Abbruch gefunden hat. Gleichzeitig stellt er sich die Frage nach der Notwendigkeit von Ehrenstrafen in heutiger Zeit, die er in begrenztem Umfang für notwendig erachtet.