148
Schandstrafen erklären. Da Schandstrafen wegen der Beteiligung der Öffentlichkeit
an der Strafvollstreckung in ihren Auswirkungen nicht kalkulierbar sind und stets
den dauerhaften Verlust der Anerkennung als gleichwertiges Mitglied der Gemeinschaft bewirken können, stellen sie immer auch einen möglichen Angriff auf die
Partizipationsfähigkeit des Einzelnen dar und verstoßen auch aus diesem Gesichtspunkt gegen die Menschenwürde.
Insgesamt zeigt sich jedoch, dass Ehrenstrafen auch nach der geltenden Verfassungsordnung grundsätzlich weiter möglich sind, soweit sie sich auf Eingriffe in
Partizipationsmöglichkeiten beschränken.
C. § 45 und Urteilsbekanntgabe als Ehrenstrafen
I. Die Statusfolgen des § 45 als Ehrenstrafe
Die Frage, ob es sich bei § 45 um eine Ehrenstrafe handelt, ist keine Frage von allein
akademischem Interesse, da sie eine Richtung erkennen lässt, wie die Nebenfolge
des § 45 systematisch zu fassen ist. Entscheidend für den Rechtscharakter des § 45
sowie die aus diesem zu gewinnenden Konsequenzen hinsichtlich seiner systematischen Einordnung, seiner rechtspolitischen Notwendigkeit, aber letztlich auch seiner
Vereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht ist damit die Antwort auf die Frage, ob §
45 eine Sanktion darstellt, die gegen die Ehre des Einzelnen gerichtet ist. Wäre dem
so, wäre die Sanktion eine Ehrenstrafe.
Ein Indiz für eine solche Wertung ist in der Feststellung einer bestehenden Gemeinsamkeit von Ehre und Rechtsstellung in der Rechtsgeschichte enthalten,914 die,
wie gezeigt, durch die Reform des Jahres 1969 keinen Abbruch erlebt hat.
Dadurch, dass die Ehrenstrafe begrifflich nicht mehr existiert, wird aber auch das
Spannungsverhältnis zwischen der fehlenden Nennung und einer möglichen Einordnung als Ehrenstrafe deutlich, das sich aus der hier gestellten Frage ergibt.
Ein kurzer Rückblick in die Geschichte der Entwicklung des § 45 kann hier Ausgangspunkt sein, da aus ihr ersichtlich wird, dass sämtliche Reformentwürfe zur
Veränderung der Ehrenstrafe zwischen 1919 und 1930 sowie nach 1945 auf den
Ausdruck „Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte“ verzichteten.915 Aus Sorge,
durch eine entsprechende Benennung die Ergebnisse der Reform von 1969 in Frage
zu stellen, haben sich so unterschiedliche Positionen zur Frage herausgebildet haben,
ob es sich bei § 45 um eine Ehrenstrafe handelt. 916
In diesem Sinne wird die so reformierte Vorschrift als Ehrenstrafe angesehen,917
während andere einen Abbruch der Tradition der Ehrenstrafe im Jahr 1969 konsta-
914 MüKo-Regge, Vor § 185, Rn. 2.
915 Vgl. die Darstellung zur den Reformentwürfen, sowie Gallas, Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission, Seite 219.
916 Vgl. Nelles, JZ 1991, Seite 19.
917 So Spieß, Seite 103; für § 375 AO auch Pfaff, Deutsche Steuerzeitung 1979, Seite 364; Köhler, Strafrecht AT, Seite 664ff.; in der Tendenz wohl auch NK-Albrecht § 45, Rn. 1, der sie
149
tieren.918 Ein Mittelweg liegt schließlich darin, in § 45 einen letzten Nachklang der
Ehrenstrafe zu sehen.919
Weder die Wertung von § 45 als Nachklang der Ehrenstrafe noch der Ausschluss
der entsprechenden Charakterisierung mit dem Argument des Sanktionenrechts
erscheinen auf den ersten Blick überzeugend. Dies deshalb, weil es sich bei der
letzteren Position vor allem um eine formale, nicht aber eine materielle Begründung
handelt, die ihrerseits bei anders lautendem Ergebnis besser als Forderung formuliert
wäre, und weil die erstere hinsichtlich des Erkenntnisgewinns nicht befriedigend ist,
da sie die Einordnung der Sanktion innerhalb des Sanktionensystems nicht erleichtert. Da die abstrakte Möglichkeit der Ehrenstrafe aber, wie gezeigt, heute noch
gegeben ist, ist es notwendig, diese mit § 45 abzugleichen und folglich § 45 nicht
lediglich isoliert zu betrachten.
Zur Klärung der Frage, ob es sich bei § 45 um die Regelung der Ehrenstrafe im
heutigen Recht handelt, sind die Sanktionen nach ihren Voraussetzungen zu unterteilen, da sie, wie bereits aus ihrer Darstellung ersichtlich wurde, unterschiedliche
Anforderungen und Folgen beinhalten.
1. Die Aberkennung der Wählbarkeit und der Amtsfähigkeit nach § 45 I
Die in § 45 I aufgeführte Sanktion ist in ihrer Automatik, demjenigen die Wählbarkeit und Amtsfähigkeit zu entziehen, der den Tatbestand eines Verbrechens erfüllt
hat, an das Vorliegen von zwei Merkmalen gebunden. Das erste ist das Vorliegen
eines Verbrechens, das zweite die Verwirkung einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe. Beide Merkmale könnten für das Vorliegen einer besonderen Bedeutung
der der Verurteilung zugrunde liegenden Straftat sprechen, aus der sich die Reaktion
eines gesteigerten sozialen Unwerturteils im Sinne der Ehrenstrafe ergeben kann.
a) Das Verbrechen
Das Verbrechen als Voraussetzung des § 45 I knüpft an die Legaldefinition des § 12
I920 an und damit nicht an den allgemeinen Verbrechensbegriff, da dieser keine begrenzende Funktion ausüben könnte und folglich für die Bestimmung der Voraussetzung der Sanktion untauglich wäre. Das Verbrechen ist abstrakt, also unabhängig
als „vormoderne und grundsätzlich stigmatisierende Rechtsfolgen einer Straftat“ ansieht;
auch Schwarz, Die strafgerichtliche Aberkennung, Seite 16, will Folgen für die Ehre – allerdings allgemein Verstanden als Wertschätzung einer Person in der Gesellschaft – sehen.
918 So Nelles, JZ 1991, Seite 23; Maurach/Gössel/Zipf, Strafrecht AT II,, Seite 525.
919 Jescheck/Weigend § 75, I; Stein, GA 2004, Seite 31: Streng, Strafrechtliche Sanktionen, Rn.
302, sieht alleine den Strafcharakter der Vorschrift als historisches Relikt an.
920 Vgl. LK-Hirsch (11. Auflage), § 45, Rn. 11; NK-Albrecht, § 45, Rn. 4; MüKo-Radtke, § 45,
Rn. 19.
150
von Fragen der Täterschaft, Teilnahme oder des Versuchs zu klären.921 Allerdings
wird auch heute noch das Verbrechen im öffentlichen Bewusstsein mit einem
schwerwiegenden Unrecht in Verbindung gebracht,922 obwohl eine in diesem Sinne
materielle Definition des Verbrechens der geltenden Gesetzeslage widerspricht. Die
Deutung in der Öffentlichkeit findet ihre Verankerung aber in der historische Entstehung des Verbrechensbegriffs, in der das Verbrechen vor dem Hintergrund naturrechtlichen Denkens als Verletzung eines angeborenen Rechts verstanden wurde,923
was eine besondere Bedeutung des in Frage stehenden verletzten Rechtes beinhaltet.
Demzufolge wurde das Verbrechen in der Rechtsgeschichte im öffentlichen Bewusstsein auch als schwerste, entehrenste Verletzung der Strafgesetze verstanden,924
was die entsprechende Deutung durch die Öffentlichkeit zumindest erklärt.
Diese Wertung besteht auch international. In sieben Bundesstaaten der USA steht
der Begriff felony (Verbrechen) in direktem Zusammenhang mit dem der infamy
(Infamie), also der Entehrung,925 was den Zusammenhang zwischen Verbrechen und
Ehrenstrafen deutlich macht.
Nach heute in Deutschland geltendem Recht926 wird die Abgrenzung von Verbrechen und Vergehen im Gegensatz hierzu formal-quantitativ durchgeführt,927 d.h.
alleine der Strafrahmen entscheidet über die Einordnung eines Deliktes als Verbrechen.928 Diese Einteilung hat nach offenbar einhelliger Auffassung in erster Linie
die Bedeutung, Verweisungen innerhalb des Gesetzes zu erleichtern.929 Dies ist im
Grundsatz auch kaum zu bestreiten. Dennoch drückt der höhere Strafrahmen, der
sich durch das Mindestmaß der einjährigen Freiheitsstrafe zeigt, zumindest auch aus,
dass der Gesetzgeber entsprechend eingeordnete Straftaten für besonders strafwürdig hält,930 da sie einen höheren Unwertgehalt haben.931 Dieser Umstand kommt
auch im Zusammenhang mit der Aberkennung der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit nach § 45 I zum Ausdruck. An der Vorschrift zeigt sich, dass das Verbrechen –
und damit auch das Anwendungsgebiet von § 45 I – auf schwere Straftaten beschränkt932 und damit vom Unwertgehalt der Vergehen verschieden ist.933 Folgerich-
921 LK-Hirsch (11. Auflage), § 45, Rn. 11.
922 MüKo-Radtke, § 12, Rn. 9; Stöckl, GA 1971, Seite 245, Rn. 43, sieht den Begriff „Verbrechen“ als diskriminierend an.
923 SK-Hoyer, § 12, Rn. 2.
924 Vgl. die Nachweise der Argumentation für die Beibehaltung der Zuchthausstrafe bei Heinitz,
Materialien zur Strafrechtsreform, Band 1, Seite 61.
925 Vgl. Pettus, Felony Disenfranchisement in America, Seite 31.
926 Die Anbindung des Verbrechensbegriffs an die jeweilige Höchststrafe besteht seit dem code
pénal von 1810, vgl. Maurach/Zipf, Strafrecht AT I, § 13 III, Rn. 20.
927 MüKo-Radtke, § 12, Rn. 10; kritisch zur Einteilung der Delikte in Verbrechen und Vergehen
Stöckl, GA 1971, Seite 246.
928 Schönke/Schröder-Eser, § 12, Rn. 4.
929 MüKo-Radtke, § 12, Rn. 6; Schönke/Schröder-Eser, § 12, Rn. 4; Jakobs, Strafrecht AT, 6.
Abschnitt, Rn. 103; LK-Gribbohm (11. Auflage), § 12, Rn. 1.
930 Tröndle/Fischer, § 12, Rn. 2; Jakobs, Strafrecht AT, 6. Abschnitt, Rn. 103; LK-Gribbohm
(11. Auflage), § 12, Rn. 4.
931 LK-Hilgendorf, § 12, Rn. 5.
932 Schönke/Schröder-Eser, § 12, Rn. 20.
933 LK-Gribbohm (11. Auflage), § 12, Rn. 5.
151
tig ist damit die Einordnung eines Deliktes als Verbrechen auch Voraussetzung für
die Anwendung einer den Straftäter zusätzlich belastenden Sanktion. In der Anknüpfung des automatischen Statusverlustes bei Verurteilung wegen eines Verbrechens
spiegelt sich nämlich das Bedürfnis des Staates wider, erheblich straffällig gewordene Personen von bestimmten Aufgaben fernzuhalten,934 wobei diese Erheblichkeit
eben nur über das Verbrechen ermittelt werden kann.
Legt man in dieser Form den Regelungszweck der Auslegung des Verbrechens
als Voraussetzung von § 45 zugrunde, so muss in der Konsequenz auch schon die
Kennzeichnung eines Deliktes als Verbrechen im Sinne der Strafe ein gegenüber
dem Vergehen gesteigertes soziales Unwerturteil darstellen, das folglich als Reaktion auf durch den Gesetzgeber als besonders schwer eingestuftes Unrecht gelten
muss, da die Einordnung eines Verhaltens als Verbrechen eine zusätzliche sanktionenrechtliche Konsequenz hat. Dies gilt umso mehr, als aufgrund der automatisch
eintretenden Folge eine richterliche Entscheidung – anders etwa als bei der Bestimmung des Strafrahmens im Rahmen des Versuches, bei dem über § 23 I in Verbindung mit § 49 I eine Strafmilderung durch den Richter möglich ist – nicht erfolgt,
sie also anders als die Auswirkungen in Verbindung mit dem Versuch direktes Charakteristikum des Verbrechens ohne Wertungsmöglichkeit ist. Es ist also nicht nur
Verlegenheit, sondern der Definition der Ehrenstrafe entsprechend, das gesteigerte
soziale Unwerturteil des Verbrechens zur Voraussetzung einer automatischen Statusminderung zu machen, die ihrerseits wie alle Sanktionen ein Unwerturteil – hier
allerdings ein zusätzliches – beinhaltet, wie dies auch in ihrer Vergangenheit immer
der Fall war. Dem entspricht, dass die frühere automatische Statusminderung des §
31 RStGB ebenfalls über das Verhängen der Zuchthausstrafe an das Vorliegen eines
Verbrechens anknüpfte, da dieses Voraussetzung der Zuchthausstrafe war. Schon in
der Debatte zu § 31 RStGB935 wurde die Frage der Strafqualität einer automatisch
eintretenden Sanktion diskutiert, und auch heute bestehen in diesem Sinne Zweifel,
ob eine automatisch eintretende Sanktion (Neben-) Strafcharakter haben kann.936
Jedoch wurde hierauf zu Recht erwidert, dass der Unterschied zu einer im Strafurteil
aufgeführten Sanktion lediglich ein formeller sei.937 Die Analyse, dass es sich bei
den Folgen des § 31 RStGB materiell um in einem Strafgesetzbuch angedrohte Übel
handele,938 kann auch auf die Regelung des § 45 I übernommen werden. § 45 I ist
als Sanktion in die Strafandrohung jedes Verbrechens hineinzulesen, die lediglich
dann entfällt, wenn die einjährige Mindestfreiheitsstrafe unterschritten wird.939 Alleine der Umstand, dass ein direkter richterlicher Entscheidungsakt nicht erforderlich ist, kann dabei nicht gegen die Eigenschaft der Sanktion als Strafe sprechen, wie
sich bereits aus der Existenz von absoluten Strafandrohungen, etwa der lebenslangen
Freiheitsstrafe bei § 211, ergibt.
934 Sturm, JZ 1970, Seite 83.
935 Vgl. etwa Fuchs, Die Ehrenstrafen, Seite 84.
936 Vgl. etwa Streng, Strafrechtliche Sanktionen, Rn. 302.
937 Fuchs, Die Ehrenstrafen, Seite 84.
938 Fuchs, Die Ehrenstrafen, Seite 84.
939 Ähnlich LK-Theune, § 45, Rn. 1 der ein durch die Höhe der Strafe festgestelltes Maß an
Schuld als Grund für die Wertung des § 45 als Strafe ansieht.
152
Damit wird das Verbrechen als Ersatz der Zuchthausstrafe zur Voraussetzung einer Sanktion, die ihrerseits früher bereits eine Wertung enthielt. Zwar ist die Zuchthausstrafe aus dem Sanktionensystem des StGB verschwunden, sie bedeutete im
Grundsatz wegen ihres von der Gefängnisstrafe kaum zu unterscheidenden Vollzuges aber zunächst einmal nichts anderes als einen Ausdruck unterschiedlicher Tatbewertung, die dem Gesetzgeber im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsgutsverletzungen vor Augen stand.940 Die Unterscheidungen aber, die möglich waren
und sie kennzeichneten, nämlich ihr härterer Vollzug sowie das Eintreten von Nebenfolgen wie der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,941 brachten diese
unterschiedliche Wertung erst zum Ausdruck. Somit zeigt sich die Schaffung der
Regelung des § 45 als direkte Reaktion auf den Wegfall der Zuchthausstrafe,942 von
deren Strafschärfungen und damit von deren Wertungen eine wesentliche in § 45
fortlebt. Dementsprechend ist an dieser Stelle anzumerken, dass selbst von den Gegnern des Kriteriums der ehrlosen Gesinnung in der Debatte um die Ehrenstrafe angemerkt wurde, dass die Zuchthausstrafe regelmäßig ihrer Natur nach von ehrloser
Gesinnung zeugte.943 Wenn dies aber richtig ist, kann auch hinsichtlich des Kriteriums des Verbrechens in § 45 I nichts anderes gelten, da das Verbrechen traditionelle
Voraussetzung der Zuchthausstrafe war.944 In § 45 I realisiert sich eine durch den
Gesetzgeber formulierte Qualifizierung schwerer Straftaten. In der Vorschrift verwirklicht sich ferner über die Anknüpfung an das Verbrechen symbolisch die Forderung aus der Debatte um die Regelung im RStGB, dass die Tat und nicht die Strafe
entehren sollte. Daher ist festzustellen, dass § 45 I über die Einbeziehung des
Verbrechens den eigentlichen Inhalt der Ehrenstrafe beibehalten hat, gleichwohl der
Umfang der Statusminderungen deutlich eingeschränkt wurde.
Die Automatik der Sanktion erklärt sich also aus der in der Bewertung eines Verhaltens als Verbrechen bereits erfolgten Bewertung als Inbegriff gesteigerten sozialen Unwerts. Damit ist auch erklärt, warum der Gesetzgeber keine erneute Ermessensentscheidung durch den Richter vorgesehen hat. Die Anknüpfung an das Vorliegen eines Verbrechens hat innerhalb § 45 I also die Aufgabe, ein gesteigertes
soziales Unrechtsurteil auszudrücken. Damit ist festgestellt, dass die Voraussetzung
des Verbrechens einem Merkmal der Definition der Ehrenstrafe entspricht.
Darüber hinaus ergibt sich aus dem Gesagten auch für das Verbrechen selbst eine
Konsequenz. Die Einordnung eines Deliktes als Verbrechen hat zwar im Grundsatz
eine gesetzestechnische Funktion, die vor allem für die Regelung der Versuchsstrafbarkeit bedeutsam ist. Wegen des automatischen Hinzutretens einer weiteren Sanktion mit eigenständigem Unwerturteil kann von einer Einheitsfreiheitsstrafe im
StGB nicht die Rede sein. Der Verbrecher bekommt de lege lata eine anders zu
940 Schmidt, Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuchs, Seite XIX.
941 Roxin, Strafrecht AT I, § 4, G, Rn. 26.
942 MüKo-Radtke, § 45, Rn. 2.
943 Dies ist auch nach Kielwein, Materialien zur Strafrechtsreform, 2. Band, Seite 117, der Grund
dafür, dass die Ehrenstrafe in vielen Ländern direkte Folge der Zuchthausstrafe war.
944 Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, § 7 IV 1; SK, Hoyer, § 12, Rn. 2.
153
wertende Freiheitsstrafe (mit gesteigertem sozialen Unwerturteil), als der Täter eines
Vergehens.
b) Die Verwirkung einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe
Demgegenüber wirkt die Festschreibung der Verwirkung einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe als Begrenzung der ersten Voraussetzung der Sanktion des § 45,
indem sie solche Taten aus dem Anwendungsbereich der automatischen Statusfolge
ausschließt, die in ihrer Beurteilung den abstrakten Grad der Schwere eines Verbrechens – die mindestens einjährige Freiheitsstrafe – nicht erreichen. Ihr Zweck muss
es folglich sein, jene Fälle aus der Automatik der Vorschrift auszuschließen, die
vom Gericht durch die Annahme eines minder schweren Falls oder das Vorliegen
besonderer Strafmilderungsgründe nicht dem allgemeinen Strafrahmen des Verbrechens entsprechend beurteilt wurden. Der Grund hierfür ist – systematisch aus der
ersten Voraussetzung interpretiert –, dass zwar ein Verbrechen wegen der Verwirklichung eines Tatbestands mit einer einjährigen Mindeststrafe vorliegt, diese formale
Charakterisierung – und damit der Ausdruck eines besonderen sozialen Unwerturteils – wegen des Vorliegens eines minder schweren Falles oder eines besonderen
Strafmilderungsgrundes auf materieller Ebene aber nicht haltbar ist. Diese Voraussetzung wird damit zum weiteren Erklärungsmerkmal der Automatik der Sanktion.
Der dem Richter eingeräumte Beurteilungsspielraum eines Verhaltens als besonders
sozialschädlich ist dem Beurteilungsrahmen der Bewertung des Falles als minder
schwer oder der Annahme eines Strafmilderungsgrundes beigegeben. Damit ist eine
Bewertung direkt mit der Bildung des Strafmaßes für das als Verbrechen inkriminierte Verhalten verbunden.
c) Die Wertung des § 45 I
Gegen die Wertung als Ehrenstrafe spricht damit einzig der bereits gegenüber der
alten Regelung vorgebrachte Einwand, dass diese, wie auch § 45 I, nicht selbstständig verhängt werden konnte.945 Auch dieser Einwand greift jedoch nicht durch.
Schon in der damaligen Diskussion wurde angemerkt, dass die Wirkung des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte selbstständig weiter besteht, wenn die Hauptstrafe,
etwa durch eine Begnadigung entfalle.946 Diese Argumentation lässt sich ebenfalls
auf die heutige Gesetzeslage übertragen, der Gnadenerweis muss sich, um Wirkung
auch für die Statusminderung zu erfahren, ausdrücklich auf diese beziehen.947 Dass §
45 I seine Wirkung auch dann behält, wenn die Vollstreckung der Strafe im Gnadenweg ausgesetzt ist, ergibt sich nämlich aus der Fristenregelung des § 45 a III.
945 Fuchs, Die Ehrenstrafen, Seite 85, Streng; Rn. 302.
946 Fuchs, Die Ehrenstrafen, Seite 85.
947 LK-Hirsch (11. Auflage), § 45, Rn. 42.
154
Damit kann in § 45 I ein eigenständiges Strafübel gesehen werden, da es in der Vollstreckung unabhängig von der Hauptstrafe ist.
Somit lässt sich feststellen, dass sich hinsichtlich der Annahme, die Aberkennung
des Wahlrechts, der Wählbarkeit und der Amtsfähigkeit sei eine Strafe, alleine das
formale Gegenargument finden lässt, diese werde nicht selbstständig durch den
Richter angeordnet. Das Vorbringen dieses formalen Arguments kann aber nicht
darüber hinwegtäuschen, dass es sich bei der geregelten Sanktion materiell um Strafe handelt.948 Dies wird durch das ebenfalls bereits für die alte Sanktion vorgebrachte Argument unterstützt, dass letztlich allein die Rechtsordnung selbst die Strafe
festsetzt,949 was sich heute daran erkennen lässt, dass § 45 als Sanktionsandrohung
abstrakt für alle Verbrechen festgelegt wird. Eine Orientierung der Entscheidung, ob
es sich bei § 45 I um eine Strafe handelt, allein an dieser formalen Ebene verkennt,
dass bei den Maßregeln der Besserung und Sicherung ebenfalls – wie auch bei der
Verhängung von Strafen – eine selbstständige Entscheidung des Richters notwendig
ist, so dass alleine die Entscheidung des Richters kein taugliches Differenzierungskriterium für die Strafe sein kann. Zum Tragen kommen muss daher die materielle
Wertung der Sanktion als Strafe.950 Im Sinne der vorigen Darstellung verdient sie
die Bezeichnung Ehrenstrafe, für die zusätzlich das demonstrative Fernhalten von
Straftätern schwerer Delikte in § 45 I von besonderen Statusrechten spricht.951
§ 45 I stellt also den Ausdruck eines gesteigerten soziales Unwerturteils dar, das
sich auf die Rechtsstellung des Bürgers niederschlägt und in der Konsequenz mit
dem gesellschaftlichen Status seine Partizipationsmöglichkeit beeinträchtigt. Die
Gleichheit gegenüber den übrigen Staatsbürgern wird aufgehoben und der Betreffende ist damit in seinen Mitwirkungsrechten gemindert. § 45 erfüllt die Definitionsmerkmale der Ehrenstrafe.
2. Die Aberkennung der Wählbarkeit, der Amtsfähigkeit und des Wahlrechts nach §
45 II und V
Gegenüber § 45 I setzen die in der praktischen Anwendung weniger bedeutsamen952
fakultativen Sanktionen des § 45 das Vorliegen eines Verbrechens nicht voraus.
Vielmehr wird die Verhängung der Sanktion an bestimmte Tatbestände sowie an
eine Ermessensentscheidung des Gerichts geknüpft. Betrachtet man diese – oben
dargestellten – Tatbestände näher, so wird augenscheinlich, dass sie einen besonderen Bezug zu den durch die Sanktionen aberkannten Rechten aufweisen. So handelt
es sich bei den Vorschriften, an die § 45 V anknüpft, um solche Delikte, die sich
gegen die staatliche Ordnung insgesamt richten, bei § 45 II zusätzlich noch um spezielle Amtsdelikte und Verstöße gegen die Abgabenpflicht und damit um eine be-
948 LK-Theune, § 45, Rn.1.
949 Fuchs, Die Ehrenstrafen, Seite 86.
950 LK-Theune, § 45, Rn. 1.
951 Stein, GA 2004, Seite 31.
952 Die Sanktionen kommen in der Regel 2-3 mal im Jahr zur Anwendung.
155
sondere Pflicht des Staatsbürgers. Offenkundig wird mit diesem Bezug, dass die
Sanktionen der Absätze 2 und 5 vor allem spezialpräventiven Charakter haben.953
Mit ihrer Anwendung soll für die Dauer von maximal fünf Jahren verhindert werden, dass der Täter im Bereich des verwirklichten Delikts aktiv werden kann, bzw.
dass derjenige, der sich seinen steuerlichen Pflichten gegenüber der staatlichen Gemeinschaft in strafrechtlich relevanter Weise entzogen hat, Rechte aus diesem erlangen kann. Sieht man zusätzlich die Delikte gegen die Landesverteidigung nach §§
109 ff., die ebenfalls mit den fakultativen Statusminderungen bewehrt sind, wird
dazu eine Verbindung mit den alten Treuebrüchen deutlich. Ein besonderes soziales
Unwerturteil beinhalten die Sanktionen dieser Absätze hingegen, anders als die
Sanktion des § 45 I, nicht schon auf den ersten Blick, da es in den entsprechenden
Delikten an diesem Urteil innewohnenden, zeitlich höheren Strafandrohungen fehlt.
Jedoch handelt es sich bei den entsprechenden Delikten insgesamt um solche, deren
Aufgabe der Schutz des demokratischen Staates bzw. der Funktionstüchtigkeit seiner Organe ist.954 Erklärt werden kann die zur Hauptstrafe hinzutretende Sanktion
also nur über die besondere Wertigkeit der entsprechenden Schutzgüter für die staatliche Gemeinschaft. In dieser müssen solche schon aus dem Selbsterhaltungsinteresse des Staates heraus für die Gemeinschaft selbst höchste Priorität haben, die auf
deren Erhaltung gerichtet sind. Somit ergibt sich als Zweck auch ein besonderer
Schutz der entsprechenden Vorschriften,955 der zusätzlich den Gedanken der Talion
beinhaltet.956 Wie aus der Darstellung zur Ehrenstrafe ersichtlich, ist deren zentraler
Zweck, der Funktion der Ehre entsprechend, die Wahrung gesellschaftlicher Stabilität. Aus diesem ureigensten Interesse der Gesellschaft erklärt sich, warum gerade
Angriffe auf die gesellschaftliche Ordnung mit einer Einschränkung der Partizipationsmöglichkeit und damit der Ehre beantwortet werden können, wie es im Laufe der
Geschichte immer wieder der Fall war und vor allem auch bei den Treuebrüchen
offenkundig wird. Der Umstand, dass an dieser Stelle eine Wertung möglich ist,
drückt dabei nur aus, dass sich nicht von vornherein eine besondere Verwerflichkeit
der der Beurteilung zugrunde liegenden Handlung ergibt. Somit ist es Sache des
Gerichts, ein gegebenenfalls gesteigertes soziales Unwerturteil in der Einschränkung
der Partizipationsmöglichkeit auszudrücken, das sich in der Rechtsstellung des Bürgers niederschlägt, dessen Gleichheitswert und damit Beteiligungsmöglichkeit eingeschränkt wird. Auch hier wirkt sich die Beeinträchtigung des Gleichheitswertes
als Schmälerung der Partizipationsmöglichkeit aus, so dass von der Wirkung her
dieselbe Folge eintritt wie bei § 45 I. Dementsprechend braucht hier nicht erneut
dargelegt zu werden, dass es sich bei der Wirkung von § 45 II und V um ein Straf-
übel handelt, das eine selbstständige Sanktion darstellt, was hier jedoch durch den
eigenständigen Beurteilungsakt noch deutlicher wird. Der gegenüber der alten Rege-
953 Streng, Strafrechtliche Sanktionen, Rn. 302; Jescheck/Weigend § 75 I 4 a, sprechen zudem
von einem spiegelnden Charakter.
954 Schwarz, Die strafgerichtliche Aberkennung, Seite 55; LK-Hirsch (11. Auflage), § 45, Rn.
14; Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, § 75 I 1, sehen in ihnen politisch gefärbte Delikte.
955 Schwarz, Die strafgerichtliche Aberkennung, Seite 55.
956 Schwarz, Die strafgerichtliche Aberkennung, Seite 56.
156
lung beibehaltene fakultative Verlust der Amtsfähigkeit und des Wahlrechts, mit
dem der Straftäter für eine gewisse Zeit von öffentlichen Ämtern ferngehalten wird,
zeigt sich damit ebenso als Ehrenstrafe.957 Für die Wertung des § 45 V als Ehrenstrafe sprechen, über die bereits genannten Gründe hinaus, die verfassungsmäßigen
Anforderungen an die Aberkennung des Wahlrechts. Diese ist, wie wir noch sehen
werden, an das Vorliegen eines zwingenden Grundes gebunden.958 Ein solcher
zwingender Grund wiederum kann nur in einer gesellschaftsfeindlichen Gesinnung
des Täters liegen,959 die dann durch die Aberkennung des Wahlrechts ausgedrückt
wird. Somit knüpft die Aberkennung des Wahlrechts im Kern an die gleichen Voraussetzungen an, wie die frühere Ehrenstrafe960 und ist, wie auch § 45 II insgesamt,
als Ehrenstrafe zu charakterisieren.
3. Überprüfung des Ergebnisses zu § 45
Wie gesehen, handelt es sich also bei den in § 45 enthaltenen Sanktionen um Ehrenstrafen. Dieses Ergebnis soll nun anhand der Auffassungen überprüft werden, die §
45 unterschiedlich interpretieren.
Gegen eine Wertung des § 45 als Ehrenstrafe spricht zunächst die Auffassung, die
§ 45 für eine aus der früheren Sanktion der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte herausgelöste und verselbstständigte Sanktion hält.961 In Bezug auf die Regelung des § 45 I spricht allerdings selbst Jekewitz, der eine Verselbstständigung der
früheren Sanktion annimmt, von einem abgemilderten Fortleben des früheren Automatismus,962 in dem ein Unwerturteil mitschwinge, das auf einem Verstoßungsgedanken beruhe. 963 Dies erscheint schwammig. Inhalt einer Ehrenstrafe ist die Einschränkung von Partizipationsrechten mit dem Zweck, gesellschaftliche Stabilität zu
erreichen. In welchem Umfang die Partizipationsrechte eingeschränkt werden, hängt
von den gesellschaftlichen Rahmenbedingungen ab. Sieht man das Erste Strafrechtsreformgesetz als Zeichen des Wandels vom Tat- zum Täterstrafrecht, so bedeutet die
Reduzierung der Einschränkung der Aberkennung des Wahlrechts vor allem ein
Zugeständnis an den Resozialisierungsgedanken964 und nicht eine Verselbstständigung von Elementen der früheren Sanktion. Die Sanktion des § 45 beinhaltet damit
957 Stein, GA 2004, Seite 31; Spies, Die Schranken des Allgemeinen Wahlrechts, Seite 102
betont den Gesichtspunkt der Ehrenstrafe für die Vorschrift insgesamt.
958 Vgl. hierzu die verfassungsrechtliche Problematik des § 45.
959 Vgl. Meyer, HStR III, § 46, Rn. 4, der § 45 für verfassungswidrig hält, weil er bürgerliche
Ehrenrechte nicht sieht und daher einen zwingenden Grund ablehnt.
960 So allerdings unter Behauptung der Widersinnigkeit auch Nelles, JZ 1991, Seite 23.
961 Jekewitz, GA 1977, Seite 165.
962 Jekewitz, GA 1977, Seite 169.
963 Jekewitz, GA 1977, Seite 170; vgl. auch Heinitz, Materialien zur Strafrechtsreform, Band 1,
Seite 66, der schon vor der Gefahr warnte, dass die Einführung bestimmter Folgen an einzelne Haftstrafen in der Form des von Radbruch vorgeschlagenen „schweren Gefängnisses“ der
Einführung einer Einheitsfreiheitsstrafe zuwiderlaufen könnte.
964 Jekewitz, GA 1977, Seite 169.
157
nicht nur ein Fortleben früherer Automatismen und abgemilderte Verstoßungsgedanken, sondern sie enthält, wie dargestellt, mit den Merkmalen Minderung der
Partizipationsmöglichkeit, staatliche Reaktion auf vergangenes Unrecht und gesteigertes sittliches Unwerturteil die Definitionselemente der Ehrenstrafe. Somit handelt
es sich nicht um eine Sanktion sui generis, sondern um die Ehrenstrafe in anders
benanntem Gewand.
Als weiterer Einwand gegen eine Wertung der Sanktionen als Ehrenstrafe wird
vorgebracht, dass der hinter einer solchen Sanktion stehende Gedanke nicht mit dem
Grundgedanken der Strafrechtsreform übereinstimme.965 Mit dieser Meinung ist der
Gedanke verbunden, dass eine Interpretation von § 45 als Ehrenstrafe nicht mit den
dem StGB zu Grunde liegenden Strafzwecken vereinbar sei.966 Das Ehrenstrafen
jedoch auf abstrakter Ebene auch weiterhin mit den dem StGB zu Grunde liegenden
Strafzwecken zu vereinbaren sind, konnte zu Beginn des Kapitels aufgezeigt werden. Dementsprechend kann auch allein die Reform des Sanktionenrechts im Hinblick auf die Einführung einer einheitlichen Freiheitsstrafe noch kein ausreichendes
Argument dafür sein, dass Ehrenstrafen nicht mit den im StGB verankerten Strafzwecken zu vereinbaren wäre.
Damit bleibt als letztes mögliches Argument gegen das hier gefundene Ergebnis
der Umstand, dass im StGB der Begriff der Ehrenstrafe nicht verwendet wird. Wie
im historischen Teil der Arbeit gezeigt, gab es bereits im Radbruch´schen Entwurf
eines StGB das Bestreben, den Begriff der Ehrenstrafe aus dem geltenden Strafrecht
zu entfernen und durch die Sanktion der Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte und
Fähigkeiten zu ersetzen. Gegenüber diesen Bestrebungen wurde bereits damals ge-
äußert, dass das wesentliche Element des Ehrverlustes durch die Streichung des
Begriffs beibehalten,967 es sich also lediglich um einen Etikettenwechsel handeln
würde.968 Dem entspricht die Bezeichnung der einschlägigen Statusrechte als Bürgerehre in früheren Arbeiten zum Thema,969 was auch der hier erfolgten Darstellung
zu den Anknüpfungspunkten der Ehre entspricht und selbst in der Diskussion zur
Reform von 1969 gesehen wurde.970 Daher kann die fehlende Bezeichnung nicht
bedeuten, dass die Sanktion nicht vorhanden wäre.
So zeigt sich, dass es sich bei der heutigen Sanktion nach § 45 um das Ergebnis
einer Entwicklung handelt, wobei dieser Sanktionstyp seit jeher unabhängig von
einer engen Begriffsbezeichnung stand. Dies wird auch im Rahmen der Kontinuität
in den Voraussetzungen der Statusminderungen deutlich. In der Entwicklung zeigt
sich so, dass einzelne Delikte, wie etwa der Meineid, seit jeher Statusminderungen
zur Folge haben. Dies gilt auch für einzelne politische Delikte, die damit in der Tradition der alten Treuebrüche stehen. Die automatische Statusminderung wegen der
965 NK-Albrecht, § 45, Rn. 6; Jekewitz, GA 1977, Seite 170, Heinitz, Materialien zur Strafrechtsreform, Band 1, Seite 66.
966 Nelles, JZ 1991, Seite 19.
967 Schmidt, ZStW 45 (1925), Seite 36.
968 Kahl, DZ 1923, Seite 512; Grünhut, ZStW 46 (1926), Seite 273.
969 Vgl. z.B. Quanter, Die Schand- und Ehrenstrafen, Seite 35.
970 Vgl. Güde, Beratungen des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, 5. Wahlperiode, 30.
Sitzung, Seite 584, der von einer Anknüpfung der Sanktion an die äußere Ehre spricht.
158
Verurteilung zu einem Verbrechen ist demgegenüber nichts anderes als die Anknüpfung an die Voraussetzung der Zuchthausstrafe selbst, die infolge ihres Wegfalls
durch die Strafrechtsreform nicht mehr Anknüpfungspunkt der Ehrenstrafe sein
konnte. Daneben ist die unterschiedliche Benennung der Ehrenstrafe selbst in der
geschichtlichen Entwicklung keine Einmaligkeit. Vielmehr ist zu erkennen, dass die
Ehrenstrafe auch zur Verdeutlichung gewisser Entwicklungsstufen immer wieder
umbenannt wurde.
An dieser Stelle muss allerdings klargestellt werden, dass die Statusminderungssanktion keine Demütigungsstrafe ist, sondern dem Rechtsgedanken der römischen
und gemeinrechtlichen Statusminderung nahe steht, die ebenfalls, wie gezeigt, unter
den Begriff der Ehrenstrafe fallen. Die Sanktion beinhaltet, wie bereits im Rahmen
der Debatte um die Qualifizierung der Folgen der Zuchthausstrafe erkannt wurde,
den Grundgedanken der Rechtlosigkeit971 und damit, wie gezeigt, kein moralisches
Urteil des Staates über die Ehre, sondern eine Beschränkung der Partizipationsmöglichkeit, die sich aus dem Stabilisierungsinteresse des Gemeinwesens ergibt.
Die Ehrenstrafe als eine der ältesten strafrechtlichen Sanktionen existiert damit
auch in der Gegenwart. Die Wertung der beiden Sanktionen des § 45 als Ehrenstrafe
bedeutet allerdings kein Plädoyer für diese Sanktionen, wie dies später noch erörtert
werden wird. Vielmehr bedeutet die Wertung einer Sanktion als Strafe im Sinne von
Jung972 eine Optimierung des Rechtsschutzes, wie sich an den folgenden Problemstellungen zu § 45 zeigen wird.
II. Die Urteilspublikation als Ehrenstrafe
Auch für die Urteilspublikation steht in Frage, inwiefern sie heute noch Ehrenstrafe
ist. Hiervon kann nur dann gesprochen werden, wenn man in ihrer Anordnung ein
zusätzliches Strafübel für den Betroffenen sieht, ihr also einen eigenen Strafcharakter zuspricht. Die Einstufung der Sanktion als moderne Prangerstrafe, die sie als
Ehrenstrafe erscheinen ließe, wird dabei mit der Annahme begründet, dass die Urteilspublikation neben der Genugtuungs- und Rehabilitationsfunktion auch eine
öffentliche Bloßstellung des Betroffenen bewirke973 und daher auch eine Sühnefunktion erfülle.974
Die Gegenposition verneint diese Funktion der Urteilspublikation und sieht alleine die Genugtuung als Ziel der Urteilsbekanntmachung an.975 Dies sei durch das
971 Grünhut, ZStW 46 (1926), Seite 261.
972 Jung, Was ist Strafe?, Seite 82.
973 Jescheck/Weigend § 75 II.
974 BGHSt 10, 306, 310; RGSt 73, 24, 26; MüKo-Regge, § 200, Rn. 1; NK-Zaczyk, § 200, Rn. 1.
975 LK-Häger (11. Auflage), Vor § 38, Rn. 49; Tröndle/Fischer, § 200, Rn. 1; Lackner/Kühl §
200, Rn. 1; Schönke/Schröder-Lenckner, § 165, Rn.1; Streng, Strafrechtliche Sanktionen, Rn.
95.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die statusmindernden Nebenfolgen stellen die Ehrenstrafen des heutigen StGB dar. Dieses Ergebnis steht am Ende einer Untersuchung, in der der Autor sich mit den Nebenfolgen, aber auch mit den Begriffen Ehre und Strafe auseinandersetzt. Dabei gelingt es ihm, die Verbindung von Ehrverständnissen und Ehrenstrafen durch die Geschichte nachzuweisen und zu zeigen, dass die Geschichte der Ehrenstrafe in Deutschland mit der Strafrechtsreform von 1969 keinen Abbruch gefunden hat. Gleichzeitig stellt er sich die Frage nach der Notwendigkeit von Ehrenstrafen in heutiger Zeit, die er in begrenztem Umfang für notwendig erachtet.