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Kapitel 3: Geschichtliche Entwicklung der Ehrenstrafe
Sucht man innerhalb der deutschen Rechtsordnung nach dem Begriff Ehrenstrafe, so
wird man heute allein im Bereich der Berufsordnungen und des Vereinrechts fündig,
wo Ehrengerichtsverfahren340 Verfehlungen gegen Pflichten oder erwartete Verhaltensnormen mit Sanktionen bis hin zum Ausschluss ahnden. Im Strafgesetzbuch ist
die Ehrenstrafe heute jedenfalls nicht ausdrücklich gesetzlich verankert. Das war
jedoch nicht immer so. Erst mit dem ersten Strafrechtsreformgesetz von 1969 schied
der letzte Verweis auf die Ehre als Anknüpfungspunkt für eine Sanktion aus dem
Sanktionenkatalog des StGB aus. Wenn also die Frage nach der Ehrenstrafe in der
heutigen Zeit untersucht wird, so wird der Blick in die Vergangenheit in Folge dessen einmal nicht als bloßes Auslegungsmittel, sondern als zentraler Anteil einer
Arbeit benötigt, in der geklärt werden soll, ob innerhalb des heutigen Sanktionensystems weiterhin Ehrenstrafen enthalten sind. Dabei ist es ebenso notwendig zu
klären, wie sich die gesellschaftliche Verfasstheit auf die Ehrenstrafe ausgewirkt hat.
In Frage steht damit, ob eine Entwicklungslinie der Ehrenstrafe in Deutschland
aus dem für das hiesige Recht maßgeblichen römischen und dem germanischen
Recht gezogen werden kann.341
Die entgegenstehende These lautet, dass die Sanktionen den Entwicklungsstand
einer Gesellschaft wiedergeben und daher Spiegelung von Brüchen in der gesellschaftlichen Entwicklung sind.342
A. Die Ehrenstrafe im römischen Recht
I. Darstellung der Ehrenstrafe im römischen Recht
In früheren Arbeiten zur Ehrenstrafe,343 aber auch in Überlegungen zur heutigen
strafgerichtlichen Statusminderung im Sinne des § 45,344 wird der Beginn der Entwicklung der Ehrenstrafen auf das römische Recht zurückgeführt. Die Ehrenstrafe
römischen Rechts steht in engem Zusammenhang mit dem damaligen Verständnis
der Ehre. Da sich politische Rechte und damit die Ehre aus der Gemeinschaft be-
340 Die entsprechenden Rechtsvorschriften wirken innerhalb des Berufsstandes ordnend und
sichern nach außen, vgl. zu den Ehrengerichten von Handwerksinnungen Mohr/Faber, GewArch 1989, Seite 157ff.
341 Dolles, Die Nebenstrafen an der Ehre, Seite 25; Holzer, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
Seite 18; für den modernen amerikanischen Wahlrechtsentzug stellt Hull, The Disenfranchisement of Ex-Felons, Seite 16ff. eine solche Verbindung bis hin zur Antike her.
342 Vgl. Esser, Die Ehrenstrafe, Seite 42, der die gesellschaftliche Entwicklungsstufe als maßgebliches Element der Ausformung der Ehrenstrafe ansieht.
343 Vgl. z.B. Fuchs, Die Ehrenstrafen, Seite 25ff.
344 Schwarz, Die strafgerichtliche Aberkennung, Seite 20ff.
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gründeten, konnte die existimatio auch durch die Gesellschaft wieder gemindert oder
ganz genommen werden.345 Eine nachteilige Veränderung der Statusrechte trat in der
römischen Antike sowohl als Folge unehrenhafter Verhaltensweisen als auch bestimmter Verbrechen ein.346 Die vollständige Entziehung der bürgerlichen Rechte
war Rechtsfolge der Verurteilung wegen schwerer Verbrechen wie dem Übertritt
zum Landesfeind, modern gesprochen dem Landesverrat, und später bestimmter
Strafarten wie der Verbannung.347 Dabei spielte der Gedanke eine Rolle, dass der
Täter dass Recht verlieren sollte, das zur Begehung der Tat missbraucht wurde,348
wie beim Landesverrat durch Übertritt zum Feind eben das Bürgerrecht. Zwar verlor
der Straftäter infolge der Vernichtung seiner existimatio den Bürgerstatus,349 vogelfrei und damit von jedermann straffrei zu töten wurde der Betroffene jedoch nicht.350
Er wurde lediglich statusrechtlich dem Ausländer gleichgestellt.
Die bloße Minderung staatsbürgerlicher Rechte existierte in Rom daneben in
Verbindung mit anderen Strafen wie z.B. der Brandmarkung.351
Als bedeutendste ehrenmindernde Sanktion wird im römischen Recht die Infamie
angesehen, mit der in der Kaiserzeit auch die ursprünglichen, rein politischen Statusminderungen des Zensors zusammenfielen.352 Die Infamie war nicht bloß Folge
strafgerichtlicher Verurteilung, sondern konnte auch Rechtsfolge zivilrechtlicher
Urteile353 und des Vorliegens bestimmter festgestellter Tatsachen354 sein.355 Die
Infamie war dabei unterteilt in die turpido, die als Bescholtenheit übersetzt werden
kann und nicht als Sanktion, sondern als Auswirkung der öffentlichen Meinung
angesehen wird,356 und die infamia mediata iuris sowie immediata iuris. Die infamiea immediata iuris war dabei Folge von bestimmten Verhaltensweisen und machte nach Dolles die überwiegenden Fälle der infamia aus. 357 Sie wird als der späteren
Sanktion des Ehrverlustes als ähnlich bezeichnet.358 Inhalt der grundsätzlich lebenslänglichen359 infamia war unter anderem der Verlust des aktiven und passiven Wahl-
345 Schwarz, Die strafgerichtliche Aberkennung, Seite 20; Kießlich, Die Ehrenstrafen, Seite 10.
346 Kühne, Die Ehrenstrafen, Seite 3.
347 Fuchs, Die Ehrenstrafen, Seite 27; vgl. hierzu im Einzelnen Mommsen, Römisches Strafrecht,
Seite 956ff.
348 Marezoll, Über die bürgerliche Ehre, Seite 86.
349 Marezoll, Über die bürgerliche Ehre, Seite 19.
350 Marezoll, Über die bürgerliche Ehre, Seite 77.
351 Fuchs, Die Ehrenstrafen, Seite 27; diese wurde bei einer Verurteilung zur öffentlichen Arbeit
nach Quanter, Die Schand- und Ehrenstrafen, Seite 45, in der Kaiserzeit durchgeführt.
352 Marezoll, Über die bürgerliche Ehre, Seite 98.
353 Dolles, Die Nebenstrafen an der Ehre, Seite 20, nennt die Infamie als Folge säumiger Vertragserfüllung als krasses Beispiel.
354 Marezoll, Über die bürgerliche Ehre, Seite 172ff.
355 Dolles, Die Nebenstrafen an der Ehre, Seite 20.
356 Vgl. hierzu im Einzelnen Mommsen, Römisches Strafrecht, Seite 993ff.
357 Dolles , Seite 21.
358 Fuchs, Die Ehrenstrafen, Seite 29; dies ist auch auf die entsprechende Verwendung Begrifflichkeit der Ehrenstrafe im späteren Recht zurückzuführen, vgl. etwa Lehrbuch des peinlichen
Rechts, Seite 257, der unter dieser Überschrift die Ehrenstrafen behandelt.
359 Dolles, Die Nebenstrafen an der Ehre, Seite 22.
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rechts,360 die Unfähigkeit zum Richteramt und die Zeugnisunfähigkeit.361 Dabei
blieb der Infame trotz Wegfalls der Rechte grundsätzlich römischer Bürger.362
Zusätzlich zum Institut der Infamie gab es einzelne besondere Rechtsminderungen. Beispiele hierfür sind die Entziehung des Grabrechts, des ehrenvollen Gedächtnisses, die Unfähigkeit, Privatzeugnis zu leisten oder sich leisten zu lassen, der Ausschluss aus der Ämterbewerbung um den Senat sowie die Untersagung der öffentlichen und privaten Tätigkeit, insbesondere des Priestertums.363 Auf diese einzelnen
Rechte soll jedoch wegen ihrer untergeordneten Bedeutung für das Thema nicht
näher eingegangen werden.
Neben den Statusminderungen gab es in Rom Schandstrafen, die ebenfalls zur
Ehrlosigkeit mit den oben benannten Folgen führen konnten.364 Derartige Schandstrafen unterschieden sich insofern von den reinen Statusminderungen, als sie neben
ihrer Auswirkung auf die Ehre auf eine im Akt des Strafens selbst liegende Entwürdigung des Einzelnen gerichtet waren. In diesen Bereich gehörte im römischen
Recht etwa das Halsband, die rumella, bei der der Straftäter durch ein Halsband
kenntlich gemacht wurde, oder die furca, ein ursprünglich landwirtschaftliches Gerät, an das der Verteilte gebunden wurde, um ausgepeitscht zu werden, die den Straftäter in der Öffentlichkeit bloßstellen sollten.365 Wenn eine schwere Schandstrafe
wie die furca gegenüber einem Bürger angewandt wurde, führte die Sanktion zum
Verlust seines Bürgerrechts.366
II. Das römische Recht als Ausgangspunkt der Ehrenstrafe
Hinsichtlich der von der Forschung als Ehrenstrafen bezeichneten Sanktionen des
römischen Rechts lässt sich zunächst eine Auffälligkeit ausmachen, die nur auf den
ersten Blick unspektakulär erscheint. Alles, was als Ehrenstrafe bezeichnet wird,
korrespondiert mit dem Ehrbegriff des römischen Rechts. Bei Sanktionen, die sich
gegen die Ehre des Einzelnen richteten, war so immer der gesellschaftliche Status
des Einzelnen betroffen, auch bei schweren Schandstrafen. Die Minderung oder
Entziehung der Rechtsstellung nach römischem Recht wurde in der Folge in der
Forschung zu den Ehrenstrafen vielfach schon als Parallele zu späteren Sanktionen
gesehen,367 was in ihren ähnlichen Auswirkungen auf den gesellschaftlichen Status
des Einzelnen begründet ist. Die Parallelität der beiden Erscheinungen ist allerdings
360 Dolles, Die Nebenstrafen an der Ehre, Seite 19; Holzer, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
Seite 3; bestritten von Marezoll, Über die bürgerliche Ehre, Seite 208; vgl. aber im Einzelnen
Mommsen, Römisches Strafrecht, Seite 998ff.
361 Fuchs, Die Ehrenstrafen, Seite 30.
362 So Dolles, Die Nebenstrafen an der Ehre, Seite 19.
363 Hagen, Die Entwicklung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, Seite 8; vgl. hierzu
im Einzelnen Mommsen, Römisches Strafrecht, Seite 986ff.
364 Schwarz, Die strafgerichtliche Aberkennung, Seite 21.
365 Quanter, Die Schand- und Ehrenstrafen, Seite 45.
366 Quanter, Die Schand- und Ehrenstrafen, Seite 46.
367 Vgl. z.B. Dolles, Die Nebenstrafen an der Ehre, Seite 18.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die statusmindernden Nebenfolgen stellen die Ehrenstrafen des heutigen StGB dar. Dieses Ergebnis steht am Ende einer Untersuchung, in der der Autor sich mit den Nebenfolgen, aber auch mit den Begriffen Ehre und Strafe auseinandersetzt. Dabei gelingt es ihm, die Verbindung von Ehrverständnissen und Ehrenstrafen durch die Geschichte nachzuweisen und zu zeigen, dass die Geschichte der Ehrenstrafe in Deutschland mit der Strafrechtsreform von 1969 keinen Abbruch gefunden hat. Gleichzeitig stellt er sich die Frage nach der Notwendigkeit von Ehrenstrafen in heutiger Zeit, die er in begrenztem Umfang für notwendig erachtet.