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Um darüber hinaus den Begriff der Ehrenstrafe über konkrete Zeitabschnitte hinaus klären zu können, ist es für das heutige Verständnis des deutschen Strafrechts
erforderlich, die Strafe von den Maßregeln der Besserung und Sicherung abzugrenzen. Gemeinsam ist beiden Sanktionsformen zunächst das Merkmal der Übelszufügung, verstanden als eine mehr oder weniger drastische Einbuße an Rechtsgütern, 330
um der Aufrechterhaltung einer Norm willen. Strafe ist als Sanktion also eine staatliche Übelszufügung. Der Unterschied zwischen Strafen und Maßregeln besteht aber
in den Voraussetzungen zu dieser Übelszufügung. Die Strafe setzt die Schuld des
Täters bei Begehung der in der Vergangenheit liegenden Tat voraus,331 was im StGB
in § 46 I 1 seinen Ausdruck findet und als in der Verfassung verankert angesehen
wird. Die Strafe ist über die Übelszufügung hinaus öffentliches sozialethisches Unwerturteil über die begangene Tat.332 Demgegenüber setzen Maßregeln der Besserung und Sicherung kein Unwerturteil über die vergangene Tat voraus, sie sind reine
Präventionsmaßnahmen.333
Strafe ist also, allgemein gesprochen, begrenzte Übelzufügung im Sinne einer repressiven Reaktion auf vergangenes Unrecht, die Schuld voraussetzt.334
C. Die Definition der Ehrenstrafe
Nachdem sowohl der Ehrbegriff als auch der Begriff der Strafe beleuchtet wurden,
muss es nun darum gehen, die beiden Begriffselemente wieder zusammenzusetzen.
Entscheidend ist jedoch, der hieraus entstehenden Definition eine Funktion und
damit eine spezielle Zielrichtung zu geben, da letztlich alle Strafen ein erwiesenes
Defizit in der Persönlichkeit zum Ausgangspunkt haben.335 Ein Abgrenzungsbedarf
gegenüber anderen Sanktionen besteht auch, weil das sozialethische Unwerturteil,
das in jeder Strafe liegt, grundsätzlich in den Wert und Achtungsanspruch des Einzelnen, also in seine Ehre in Form der faktischen Partizipationsmöglichkeit eingreift.336
Für die Ehrenstrafe des bis 1969 geltenden Rechts gab es hierfür die Feststellung,
dass diese sich vor allem auf die Beeinträchtigung der Ehre oder eines mit dieser
verbundenen Achtungsanspruches beziehe, die Ehreinbuße also unmittelbarer und
beabsichtigter Effekt der Strafe sei.337 Der unmittelbare Angriffspunkt der Ehrenstrafe ist also im Unterschied zu anderen Sanktionen alleine die Gleichheit des Ein-
330 Stratenwerth/Kuhlen, Strafrecht AT I, § 1, Rn. 2.
331 BVerfG, NJW 1998, Seite 443; Schönke/Schröder-Stree, Vorbem §§ 38 ff., Rn. 6; Roxin,
Strafrecht AT I, § 1, A, Rn. 3.
332 Meier, Strafrechtliche Sanktionen, Seite 15; Kühl, ZStW 116 (2004), Seite 877.
333 Meier, Strafrechtliche Sanktionen, Seite 219.
334 MüKo-Radtke, Vor §§ 38ff., Rn. 68.
335 Esser, Die Ehrenstrafe, Seite 35.
336 Vgl. BVerfG, NJW 1998, Seite 443; auch Pawlik, FAZ vom 17.11.2004, Seite 35, betont,
dass letztlich auch die Freiheitsstrafe eine Ehrenstrafe ist.
337 Esser, Die Ehrenstrafe, Seite 37; hinsichtlich dieser Abgrenzung im Bezug auf die shame
sanctions zweifelnd, Pawlik, FAZ vom 17.11.2004, Seite 35.
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zelnen338 in der Gemeinschaft bzw. seine Eingebundenheit in die Gemeinschaft.
Darin drückt sich ein staatlicher Akt aus, der die nicht vorhandene unmittelbare
Wechselwirkung zwischen einem sittlichen Defekt des Einzelnen und der Einbindung in die Gemeinschaft herstellt, eine Wechselwirkung, die zwar auch bei anderen
Sanktionen greift,339 bei der Ehrenstrafe jedoch gerade die Intention der Sanktion ist.
Eine Ehrenstrafe ist also eine staatliche Sanktion, die wegen eines Verhaltens des
Betroffenen in der Vergangenheit gezielt in seine Partizipationsfähigkeit oder in die
Partizipationsmöglichkeit eingreift. Wegen ihres Bezugs auf die Ehre zielt sie darauf
ab, gesellschaftliche Stabilität zu wahren und zu erzeugen.
Ob und inwiefern sich in der Ehrenstrafe eine Reaktion auf besonders zu qualifizierendes Unrecht zeigt, wird in der Darstellung ihrer Geschichte geklärt werden müssen.
338 Esser, Die Ehrenstrafe, Seite 36.
339 Hagen, Die Entwicklung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, Seite 4.
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References
Zusammenfassung
Die statusmindernden Nebenfolgen stellen die Ehrenstrafen des heutigen StGB dar. Dieses Ergebnis steht am Ende einer Untersuchung, in der der Autor sich mit den Nebenfolgen, aber auch mit den Begriffen Ehre und Strafe auseinandersetzt. Dabei gelingt es ihm, die Verbindung von Ehrverständnissen und Ehrenstrafen durch die Geschichte nachzuweisen und zu zeigen, dass die Geschichte der Ehrenstrafe in Deutschland mit der Strafrechtsreform von 1969 keinen Abbruch gefunden hat. Gleichzeitig stellt er sich die Frage nach der Notwendigkeit von Ehrenstrafen in heutiger Zeit, die er in begrenztem Umfang für notwendig erachtet.