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Sanktionen sein. Damit ist es möglich, in den Wert des Einzelnen für die Gemeinschaft, seine als Potenzialität verstandenen Statusrechte und damit in die Ehre einzugreifen. Dieser Eingriff kann in Form der Minderung der Ehre des Einzelnen
stattfinden, da die Ehre nach Auffassung der Rechtsprechung zwar aus der Personenwürde entspringt, sich aber konsequenter Weise in der Rechtsstellung in der
Gemeinschaft konkretisieren muss.
Nach normativ-faktischem Ehrverständnis ist Ehrenstrafe also eine Sanktion, die
den Wert des Einzelnen dadurch mindert, dass ihm Partizipationsmöglichkeiten
eingeschränkt werden oder die seinen Ruf schädigt.
V. Der interpersonale Ehrbegriff
1. Beschreibung des interpersonalen Ehrbegriffs
Der interpersonale Ehrbegriff definiert Ehre als Ausfluss der Würde des Menschen,
der durch das Verhalten des Einzelnen in ein Anerkennungsverhältnis mit anderen
Menschen mündet.180 Ehre ist nach diesem Verständnis das die Selbstständigkeit
ermöglichende Anerkennungsverhältnis181 und damit eine fundamentale zwischenmenschliche Beziehung.182 Entscheidend für die Ehre soll das Beziehungsverhältnis
der Person zu seiner Umwelt sein.183 Damit ist Ehre nach dem interpersonalen Ehrverständnis die Beziehung des Einzelnen zu einer übergeordneten Gruppe, im Staat
zur Gesellschaft, die ihm ermöglicht, in diesen Gruppen zu bestehen.
Die Verletzung der Ehre besteht nach dieser Auffassung darin, dass ein anderer
stellvertretend für das eigene Ich ein Versagen geltend gemacht hat und der hierdurch entstehende Zustand der Getroffenheit erst durch innere Leistung beseitigt
wird.184 Die Verletzung liege in der Versagung der Gleichwertigkeit.185
Der interpersonale Ehrbegriff ist zwar in der Literatur als „in der Wolle gefärbter“
normativer Ehrbegriff bezeichnet worden,186 der Unterschied zum normativen Ehrbegriff besteht aber darin, dass das Anerkennungsverhältnis für diesen Ehrbegriff
konstituierend ist, der Mensch also nicht isoliert von seiner Stellung in der Gesellschaft betrachtet wird. Auch bekommt die Funktionalität der Ehre innerhalb des
interpersonalen Ehrbegriffs eine besondere Bedeutung, die Ehre existiert nach inter-
180 Wolff, ZStW 81 (1969), 897ff.; Otto, FS Schwinge, Seite 75; SK-Rudolphi, Vor § 185, Rn. 5,
der so das Schutzgut von § 185 definiert, unter Ehre aber in Rn. 4 den Geltungswert der Person versteht; NK-Zazcyk, Vor § 185, Rn. 1 m.w.N., der jedoch das Bekenntnis einiger Autoren zur normativen Auffassung verkennt; insbesondere Schönke/Schröder-Lenckner, Vorbem.
§§ 185 ff., Rn. 1, der im Ergebnis keinen Unterschied zum normativen Ehrbegriff sieht.
181 Wolff, ZStW 81, Seite 899.
182 NK-Zazcyk, Vor § 185, Rn.1; ähnlich Amelung, Rechtsgüterschutz, Seite 188, Fn. 70 der die
Ehrverletzung soziologisch erklärt.
183 Otto, NJW 1986, Seite 1210.
184 Vgl. Wolff, ZStW 81 (1969), Seite 899.
185 Wolff, ZStW 81 (1969), Seite 903.
186 Engisch, FS Lange, Seite 417.
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personalem Ehrverständnis zu einem bestimmten Zweck, nämlich zur Gewährleistung der Selbstständigkeit des Einzelnen.
Kritisiert wird dieses Ehrverständnis mit dem Argument, dass das Rechtsgut der
Ehre ungeheuer weit erscheine.187
2. Interpersonales Ehrverständnis und Ehrenstrafe
Ebenso wie bei allen Auffassungen, die soziale Aspekte in die Ehrdefinition einbeziehen, findet hier der Versuch, die Ehrenstrafe zu erklären, einen leicht zugänglichen Ansatz. Der Staat sichert nach interpersonalem Ehrverständnis durch die
Rechtsordnung die Selbstständigkeit des Einzelnen, indem er dafür sorgt, dass die
Stellung des Einzelnen in seiner Eigenschaft als Rechtssubjekt geschützt wird.188
Greift der Staat aber in dieses Anerkennungsverhältnis ein, indem er die Rechtsposition des Einzelnen mindert und ihn damit seiner Selbstständigkeit in einem bestimmten Bereich beraubt bzw. seine Rechte mindert, muss es sich bei der entsprechenden Sanktion um eine Ehrenstrafe handeln, da er dem Einzelnen die Gleichwertigkeit in der Gesellschaft versagt und dadurch die Beziehung des Einzelnen zur
Gesellschaft, seine Ehre, stört.
Für die Ehrenstrafe bedeutet dies im Ergebnis, dass sie nach interpersonalem
Ehrverständnis eine Sanktion wäre, die in das Anerkennungsverhältnis eingriffe,
indem sie dem Betroffenen etwa rechtliche Möglichkeiten der gesellschaftlichen
Betätigung nimmt, ihn also von der Anerkennung als gleichwertig in bestimmten
Bereichen ausschließt oder aber ihn öffentlich als nicht gleichwertig klassifiziert.
Letztlich ist dies ein Ergebnis, das – was die Ehrenstrafe betrifft – nahe bei dem
liegt, was als Konsequenz des normativ-faktischen Ehrbegriffes für die Ehrenstrafe
herausgearbeitet wurde.
VI. Ehre als Kommunikationsvoraussetzung
1. Beschreibung der Position Amelungs
Wie auch der interpersonale Ehrbegriff versucht ein neuerer Ansatz von Amelung,189
die Ehre von ihrer Funktionalität her zu erläutern, hier jedoch, indem Ausgangspunkt der Überlegung der Einzelne ist. Wesentlich erscheint an seinen Überlegungen dabei, die Erscheinungsformen der Ehre wieder mit ihren theoretischen Erklärungen zu versöhnen, das heißt, die Abspaltung des Normativen vom Faktischen zu
überwinden. Dabei steht ein Verständnis im Mittelpunkt, das die Ehre als Voraussetzung für eine erfolgreiche Interaktion im sozialen Umfeld sieht oder, anders for-
187 Jakobs, FS Jescheck, Seite 632.
188 Wolff, ZStW 81 (1969), Seite 901.
189 Amelung, Die Ehre, insb. Seite 18ff.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die statusmindernden Nebenfolgen stellen die Ehrenstrafen des heutigen StGB dar. Dieses Ergebnis steht am Ende einer Untersuchung, in der der Autor sich mit den Nebenfolgen, aber auch mit den Begriffen Ehre und Strafe auseinandersetzt. Dabei gelingt es ihm, die Verbindung von Ehrverständnissen und Ehrenstrafen durch die Geschichte nachzuweisen und zu zeigen, dass die Geschichte der Ehrenstrafe in Deutschland mit der Strafrechtsreform von 1969 keinen Abbruch gefunden hat. Gleichzeitig stellt er sich die Frage nach der Notwendigkeit von Ehrenstrafen in heutiger Zeit, die er in begrenztem Umfang für notwendig erachtet.