46
Rufes ausgerichtet sein. Derartige Sanktionen wurden in früheren Arbeiten zur Ehrenstrafe auch Kränkungsstrafen genannt.136
Ehrenstrafe wäre also eine Sanktion, die das subjektive Ehrgefühl oder das gesellschaftliche Ansehen des Einzelnen dadurch angreift, dass dem Einzelnen oder der
Gemeinschaft dessen Unwürdigkeit vor Augen geführt wird.
III. Der normative Ehrbegriff
1. Beschreibung des normativen Ehrbegriffs
Von einem einheitlichen Verständnis der Ehre kann im Rahmen des normativen
Ehrbegriffs137 bisher noch nicht die Rede sein,138 eher von einem gemeinsamen
Ausgangspunkt. Dieser besteht in der Feststellung, dass die Ehre des Einzelnen den
Wert der Person darstellt. Dabei ist der normative Ehrbegriff nicht frei von faktischen Bezügen, vielmehr findet eine Akzentuierung statt.139 Dementsprechend soll
die Ehre im Rahmen der Beleidigungsdelikte nach normativem Ehrverständnis vor
unverdienter Herabsetzung schützen, 140 wobei der faktische Bezug mit dem Merkmal „unverdient“ zum Ausdruck kommt. Ungeklärt ist innerhalb des normativen
Ehrverständnisses aber, wie der eigentliche Inhalt der Ehre, der Wert der Person zu
bestimmen ist.141 Die Differenzierung des normativen Ehrbegriffs kann – grob gesagt – in drei denkbare Kategorien erfolgen, die jeweils von einem anderen Ansatzpunkt ausgehen.142 Ausgangspunkt hierfür ist der Betrachtungswinkel, aus dem der
Wert der einzelnen Person hergeleitet wird. Der Betrachtungswinkel kann sowohl
durch die Position in der Gemeinschaft, als sozialer Wert, der Betrachtung der Individualität als personaler Wert als auch durch die Wertung der Position in der Gemeinschaft und der Eigenschaft als Individuum als personaler und sozialer Wert
vorgenommen werden.
a) Ehre als sozialer Wert
Im Rahmen der sozialen Wertbestimmung wird der Wert des Einzelnen alleine über
die Gesellschaft, also nur in der Eigenschaft des Individuums als Teil von ihr be-
136 Z.B. Esser, Die Ehrenstrafe, Seite 37.
137 Arzt/Weber § 7, Rn. 2; LK-Herdegen, (10. Auflage), Vor § 185, Rn. 1ff.; Marach/Schröder/
Maiwald § 24 I Rn. 3; Wessels/Hettinger, Strafrecht BT I, Rn. 464; Tenckhoff, JuS 1988, Seite 203; Kaufmann, ZStW 72 (1969), Seite 430; alle m.w.N.
138 Hirsch, FS Wolff, Seite 133; MüKo-Regge, Vor §§ 185ff., Rn. 24.
139 Küpper, JA 1985, Seite 454.
140 Arzt/Weber § 7 Rn. 2.
141 Otto, FS Schwinge, Seite 76, sieht die Frage der Bestimmung des Wertes als generelle Frage
der Ehrdefinition.
142 Rengier, Strafrecht BT II, § 28, Rn. 2; MüKo-Regge, Vor § 185, Rn. 25.
47
stimmt.143 Die Ehre basiert damit nicht auf der Person, sondern ist abgeleitet aus der
Gesellschaft.144 Eine derart definierte Ehre ist in der Konsequenz als sozialbedingt
zu charakterisieren.
Ein solches Ehrverständnis wurde vor allem in der Zeit des Nationalsozialismus
vertreten.145 Er ist logische Konsequenz der Idee der Volksgemeinschaft, die mit
dem Satz „du bist nichts, dein Volk ist alles“ auf den Punkt gebracht wurde und
dazu führte, dass nur der „Volksgenosse“ über Ehre verfügte.146 Soweit erkennbar,
wird ein rein sozial bedingter Ehrbegriff heute nicht mehr vertreten. Er taugt vor
allem zur Definition der Ehre in kollektivistisch geprägten Gemeinwesen, passt
jedoch nicht auf die Charakterisierung des Einzelnen in aufgeklärten Rechtsordnungen. Er würde überdies auch nur schwer mit dem Grundsatz der Menschenwürde im
Grundgesetz in Übereinstimmung zu bringen sein.147
b) Ehre als personaler Wert
Die entgegengesetzte Auffassung leitet den Wert der Person allein aus der Persönlichkeit des Einzelnen ab.148 Damit soll der Gefahr einer uferlosen Weite des Ehrbegriffs durch die Berücksichtigung des sozialen Wertes des Einzelnen begegnet
werden.149 Auch soll mit der rein individuellen Sicht der Ehre der Gedanke der sozialen Nützlichkeit aus dem Ehrbegriff verbannt werden.150 Ermittelt man den Wert
des Einzelnen allein aus der Personqualität, so hat dies zur Konsequenz, dass der
Wert eines jeden Menschen wegen seiner Herkunft aus der Personwürde zunächst
gleich ist und nicht steigerungsfähig sein kann.151 Unterschiede in der Ehre der einzelnen Personen bestehen also nach dieser Position grundsätzlich nicht, Inhalt der
Ehre ist hiernach das Fehlen von Geltungsmängeln.152
Jedoch wird im Rahmen des normativen Ehrbegriffs die Beeinträchtigung der Ehre durch geltungsmindernde Fakten diskutiert.153 Der Grundsatz der Gleichheit der
Ehre soll nämlich dadurch durchbrochen werden, dass der Wert der Person durch die
143 Ketteler, Die Erneuerung der Ehrenstrafen, Seite 1; Mantler, Entwicklung und Bedeutungswandel der Ehrenstrafen, Seite 57; Betz, Die Ehrenstrafen, Seite 6, Seite 42.
144 Ketteler, Die Erneuerung der Ehrenstrafen, Seite 1; Mantler, Entwicklung und Bedeutungswandel der Ehrenstrafen, Seite 57; Betz, Die Ehrenstrafen, Seite 6.
145 Vgl. die Begründung aus nationalsozialistischer Ideologie bei Ketteler, Die Erneuerung der
Ehrenstrafen, Seite 1.
146 Brezina, Ehre und Ehrenschutz im NS-Recht, Seite 22.
147 Hirsch, Ehre und Beleidigung, Seite 47.
148 Hirsch, Ehre und Beleidigung, Seite 52; Welzel, Das deutsche Strafrecht, Seite 303; LK-
Herdegen (10. Auflage) Rn. 8ff.; Spinellis, FS Hirsch, Seite 754ff.
149 Hirsch, FS Wolff, Seite 140.
150 Hirsch, FS Wolff, Seite 140.
151 Hirsch, Ehre und Beleidigung, Seite 55; Welzel, Das deutsche Strafrecht, Seite 303; LK-
Herdegen, (10. Auflage), Rn. 5; Isensee, FS Kriele, Seite 22, bestimmt den grundgesetzlichen
Ehrenschutz auf dieselbe Weise.
152 LK-Herdegen (10. Auflage), Vor § 185, Rn. 3; SK-Rudolphi, Vor § 185, Rn.3.
153 Vgl. LK-Herdegen (10. Auflage), Vor § 185, Rn. 4.
48
Person des Ehrenträgers selbst bei schuldhafter Verletzung der objektiven Sittenordnung154 oder durch elementare menschliche Unzulänglichkeit155 gemindert werden
könne. Die Ehre sei folglich nur durch ihren Träger selbst durch ehrlose bzw. ehrenrührige Handlungen angreifbar.156 Weiterhin könne auch die mangelnde Eignung für
eine soziale Rolle für die Ehre von Bedeutung sein, wenn in ihr eine negative und
vorwerfbare Qualität zum Ausdruck komme.157 Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Minderungen des Vollbesitzes der Ehre auch im Zusammenhang mit der
sozialen Rolle nur selbst verursacht werden können sollen, also nicht von anderen.158
Kennzeichnend für diesen Ehrbegriff ist somit die Bestimmung des Wertes und
damit des Inhaltes der Ehre alleine über das Individuum. Der Begriff der Ehre muss
dabei folgerichtig auch von den Begriffen der Ehren und der Ehrungen unterschieden werden.159
Zusammenfassend lässt sich die Bestimmung der Ehre nach personalem Verständnis als Wert des Einzelnen, der in seiner Stellung als Person wurzelt, sich
gleich zu dem Wert anderer Personen verhält und dementsprechend auch nicht steigerungsfähig ist, charakterisieren. Eine Wertminderung kann alleine durch eigenes
Fehlverhalten oder ausnahmsweise durch fehlende Eigenschaften, so genannte geltungsmindernde Fakten ausgelöst werden.
c) Ehre als personaler und sozialer Wert
Die in der Literatur wohl herrschende vermittelnde Auffassung zieht – mit unterschiedlichen Gewichtungen – zur Ermittlung des Wertes einer Person sowohl den
personalen als auch den sozialen (Geltungs-)Wert des Einzelnen und dessen Verhalten heran.160 Auch im Rahmen dieser Position wird zur Begründung der Ehre zunächst auf die innere Ehre abgestellt, die weitgehend deckungsgleich mit der Menschenwürde sein soll.161 Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist also auch hier vor allem
Artikel 1 des Grundgesetzes, aus dem der Kernbereich der Ehre fließen soll, wobei
154 Hirsch, Ehre und Beleidigung, Seite 72; LK-Herdegen (10. Auflage), Rn. 17, spricht von der
Verletzung ethischer und rechtlicher Pflichten.
155 Hirsch, Ehre und Beleidigung, Seite 82; LK-Herdegen (10. Auflage), Rn. 17.
156 LK-Herdegen (10. Auflage), Vor § 185, Rn.3; Kaufmann, ZStW 72 (1960), Seite 434.
157 LK-Herdegen (10. Auflage), Vor § 185, Rn. 13.
158 LK-Herdegen (10. Auflage), Vor § 185, Rn. 17.
159 LK-Herdegen (10. Auflage), Vor § 185, Rn.3; Hirsch, FS Wolff, Seite 139; anders schon
Kattenbusch, Ehren und Ehre, Seite 8.
160 Otto, FS Schwinge, Seite 78; Otto, NJW 2006, Seite 575; Arzt/Weber § 7, Rn. 2; Maurach/Schröder/Maiwald. § 24 I, Rn.5; Lackner/Kühl Vor § 185, Rn. 1; Arzt, JuS 1982, Seite
718; Arzt/Weber, Strafrecht BT, § 7 Rn. 2; MüKo-Regge, Vor §§ 185ff., Rn. 25 ff., sieht die
Definition der Ehre als personaler und sozialer Geltungswert sogar als Gegensatz zur normativen Ehrauffassung; wohl auch Tenckhoff, Seite 50; Schönke/Schröder-Lenckner, Vorbem
§§ 185 ff., Rn. 1; Lemme, Der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Seite 10; alle m.w.N
und zum Teil unterschiedlichen Einordnungen.
161 Arzt, JuS 1982, Seite 717.
49
daneben der soziale Achtungsanspruch, der einer Person auf Grund ihres Verhaltens
in der Gemeinschaft zukomme, trete.162
Ehre ist damit nach diesem Verständnis der verdiente Anspruch auf sittliche und
soziale Geltung innerhalb der Rechtsgemeinschaft.163 Positiv formuliert bedeutet
dies, dass das Mindestmaß der sozialen Geltung die Eigenschaft als vollgültiges
Mitglied der Gesellschaft ist.164 Dies wirkt sich im Rahmen der Möglichkeit der
Minderung der Ehre dergestalt aus, dass das Kriterium der Sozialschädlichkeit eines
Verhaltens zur Beurteilung einer Ehrenminderung herangezogen wird.165 Die Frage,
ob umgekehrt die Ehre steigerungsfähig ist, wird im Rahmen dieser Auffassung
nicht einheitlich beantwortet. Ein Teil der Lehre hält die Ehre im Rahmen der sozialen Rolle und der erworbenen Verdienste für steigerungsfähig,166 während Andere
dies mit der Begründung der Gewährleistung eines strafrechtlichen Mindestschutzes
verneinen.167 Allerdings bedeutet diese Position nicht, dass eine Steigerung der Ehre
unmöglich wäre. Lediglich der strafrechtliche Schutz kann auf das für alle gültige
Ausgangsmaß begrenzt sein.168 Wenn man den sozialen Wert in die Definition des
Ehrbegriffes mit einbezieht, erscheint es allerdings konsequenter, auch soweit zu
gehen und die Steigerungen, welche die Ehre auch auf tatsächlicher Ebene erfahren
kann, in die normative Bestimmung der Ehre einzubeziehen.
2. Normatives Ehrverständnis und Ehrenstrafe
Die Frage nach der Tauglichkeit der verschiedenen normativen Erklärungsmuster
der Ehre für die Bestimmung der Ehrenstrafe kann nicht einheitlich, sondern muss
nach den verschiedenen Ansätzen getrennt erfolgen, da ihr wesentlicher Unterschied
gerade darin besteht, inwiefern die Gemeinschaft zur Definition der Ehre des Einzelnen herangezogen werden kann.
Sieht man alleine den aus der Gemeinschaft hergeleiteten Wert als wesentlich für
die Ehre an, so sind solche Sanktionen Ehrenstrafen, die in die soziale Rolle eingreifen. Wenn der Wert des Einzelnen alleine aus der Gemeinschaft hergeleitet wird,
stellt die Minderung der Möglichkeiten, die dieser in der Gemeinschaft hat, in der
Konsequenz eine Minderung der Ehre dar.
Besondere Schwierigkeiten für die Erklärung der Ehrenstrafe bereitet demgegen-
über der personale Ehrbegriff. Hier ist es konsequent, mit Hirsch in der Verminde-
162 Otto, NJW 2006, Seite 575.
163 Arzt/Weber § 7, Rn. 2.
164 Maurach/Schröder/Maiwald § 24 I, Rn. 6, begründet damit die Verletzung eines Achtungsanspruchs bei Behauptung elementarer menschlicher Unzulänglichkeiten.
165 Otto, FS Schwinge, Seite 78.
166 Maurach/Schröder/Mairwald, § 24 I, Rn.7; Rengier, Strafrecht BT II, § 28, Rn. 2 hält die
Uneinheitlichkeit des Ehrniveaus sogar für die Mehrheitsposition; MüKo-Regge, Vor §§
185ff., Rn. 41.
167 Schönke/Schröder-Lenckner, Vorbem. §§ 185, Rn. 1. m.w.N.
168 Dies ist logische Konsequenz der Betonung der Beschränkung des Strafrechts bei Schönke/Schröder-Lenckner, Vorbem. § 185, Rn. 1.
50
rung von Statusrechten keine teilweise Entziehung der Ehre zu sehen,169 da die Ehre
sich ja gerade nicht aus der Stellung in der Gesellschaft, sondern alleine aus der
Person ergeben soll. Die Ehrenstrafe könnte dann lediglich die Spiegelung des durch
den Täter selbst herbeigeführten Ehrbestandes oder im Falle der Falschbeurteilung
eine Verletzung des Achtungsanspruches darstellen.170 Soweit es Minderungen in
den Fähigkeiten des Einzelnen geben kann, wären diese lediglich Ausfluss der selbst
verursachten Minderung an der Ehre. Unter dem Namen Ehrenstrafe könnten damit
nach personalem Ehrverständnis nur solche Sanktionen zu fassen sein, welche die
Ehrenrührigkeit eines Verhaltens feststellen und hieran Konsequenzen knüpfen.
Dies kann jedoch nur dadurch erfolgen, dass bestimmte Tatbestände als ehrrelevant
festgelegt werden. Das Urteil stellt in diesem Sinne letztlich eine Reaktion auf eigenes Handeln dar, die Ehrenrührigkeit ergibt sich aus dem Handeln selbst. Dieser
Überlegung entspricht es, wenn innerhalb des normativen Ehrbegriffs von der Notwendigkeit gesprochen wird festzulegen, was und mit welcher Dauer gegen die Ehre
wirkt und sie schmälert.171 Diese Überlegungen bedeuten, dass eine personal verstandene Ehre also doch einer gesellschaftlichen Reaktion zugänglich ist, die in
Bezug auf die Potenzialität des Einzelnen nur das Feststellen des Fehlens der Qualität für einen besonderen sozialen Status bedeutet. Die Ehrenstrafe nach personaler
Ehrdefinition wäre also eine direkte Reaktion auf ein als ehrenrührig geltendes Verhalten, die das Potenzial nimmt, Ehren bzw. Ehrungen zu erreichen.
Die personale und soziale Wertermittlung wiederum bereitet wegen ihres sozialen
Elements keine Probleme hinsichtlich ihrer Tauglichkeit als Element der Ehrenstrafe. Wenn die Ehre zumindest auch von der sozialen Geltung in der Gemeinschaft
abhängt, so sind diejenigen Rechte für den Wert des Einzelnen elementar, die diesem eine gleichberechtigte Partizipation in der Gemeinschaft ermöglichen. Werden
diese Rechte gemindert, so ist der Wert des Einzelnen als gleichberechtigtes Mitglied der Gesellschaft und mithin auch seine Ehre gemindert. Ehrenstrafe wäre also
eine Sanktion, die in die soziale Geltung des Einzelnen eingreift.
IV. Der Ehrbegriff in der der Rechtsprechung
1. Beschreibung der Rechtsprechung
Die Rechtsprechung entwickelte mit dem Beschluss des Großen Senats aus dem Jahr
1957172 einen als normativ-faktisch bezeichneten173 Ehrbegriff. Dieser knüpft so-
169 Hirsch, Ehre und Beleidigung, Seite 51.
170 Hirsch, Ehre und Beleidigung, Seite 51.
171 Vgl. LK-Herdegen (10. Auflage), Vor § 185, Rn. 4.
172 BGHSt 11, 67-74; im Anschluss hieran wohl auch Tröndle/Fischer Vor § 185, Rn. 4.
173 Für diese Charakterisierung statt vieler Schönke/Schröder-Lenckner, Vorbem. §§ 185 ff., Rn.
1; dagegen NK-Zazcyk, Vor § 185, Rn. 7, der die Linie der Rechtsprechung dem normativen
Ehrbegriff zuordnet; so auch Hirsch, FS Wolff, Seite 132; wiederum anders MüKo-Regge,
Vor §§ 45ff. Rn. 23, der für die heutige Rechtsprechung von einer neuen Terminologie
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die statusmindernden Nebenfolgen stellen die Ehrenstrafen des heutigen StGB dar. Dieses Ergebnis steht am Ende einer Untersuchung, in der der Autor sich mit den Nebenfolgen, aber auch mit den Begriffen Ehre und Strafe auseinandersetzt. Dabei gelingt es ihm, die Verbindung von Ehrverständnissen und Ehrenstrafen durch die Geschichte nachzuweisen und zu zeigen, dass die Geschichte der Ehrenstrafe in Deutschland mit der Strafrechtsreform von 1969 keinen Abbruch gefunden hat. Gleichzeitig stellt er sich die Frage nach der Notwendigkeit von Ehrenstrafen in heutiger Zeit, die er in begrenztem Umfang für notwendig erachtet.