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Kapitel 2: Die Ehrenstrafe
Der Versuch, den Begriff der Ehrenstrafe mit Inhalt zu füllen und eine Definition zu
entwickeln, ist keine leichte Aufgabe. Zwar gab es in der Geschichte, wie noch gezeigt werden wird, zu allen Zeiten Sanktionen, die die Namen Infamie, Rechtlosigkeit, Ehrenstrafe oder den der Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte trugen und als
Ehrenstrafen gewertet wurden, und auch im Ausland sind solche Sanktionen, was
ebenfalls noch dargestellt werden wird, bekannt. Die Bezeichnung Ehrenstrafe beinhaltet mit dem Begriff der Ehre jedoch einen der am schwierigsten zu fassenden
Rechtsbegriffe.
Zur Lösung der Aufgabe genügt es allerdings nicht, Gemeinsamkeiten zwischen
früheren Sanktionen herauszuarbeiten. Denn dies gibt noch keine Auskunft darüber,
was eine Ehrenstrafe begrifflich eigentlich sein kann. Außerdem ist dem geltenden
Recht der Begriff der Ehrenstrafe wie auch die Bezeichnung Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte fremd. Erfolg versprechend auf dem Weg, eine Definition zu entwickeln, erscheint daher zu sein, zunächst die Begrifflichkeiten der Ehrenstrafen
selbst mit ihren beiden Elementen der Ehre und der Strafe herauszuarbeiten. Im
Anschluss sind die hier gefundenen Merkmale wieder zusammenzusetzen. Erst dann
kann eine Darstellung der Ehrenstrafen in der Geschichte erfolgen und der Begriff
der Ehrenstrafe um seine im historischen Teil herausgefundenen Funktionen ergänzt
werden, um auf diesem Wege eine aussagekräftige Definition zu erhalten, die das
gesamte Wesen der Ehrenstrafe zu erfassen vermag.
A. Die Ehre
I. Zum Begriff der Ehre im Recht
Der Begriff „Ehre“ wird im geltenden materiellen Strafrecht nicht genannt. Auch
das BGB nennt den Begriff der Ehre nicht.
Auf der Suche nach einer ausdrücklichen Erwähnung im geltenden Recht wird
man jedoch im Grundgesetz fündig. In Art. 5 II GG ist das Recht der Ehre als
Schranke der Meinungs- und Pressefreiheit und damit der Kommunikationsrechte110
verankert. Diese Erwähnung als Schranke ist für sich schon insofern bemerkenswert,
als eine dem Grundrechtsteil des Grundgesetzes ansonsten fast fremde Drittwirkung
eines Rechtes festgeschrieben wird, das selbst nicht als eigenständiges Grundrecht
festgelegt wurde.111 Demgegenüber kennt z.B. Artikel 3 der hessischen Verfassung
110 Tettinger, Die Ehre, Seite 13.
111 Maunz/Dürig-Herzog, Art. 5, Rn. 288.
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die Ehre als direkten Bezugspunkt staatlichen Schutzes, indem es heißt, dass Leben
und Gesundheit, Ehre und Würde des Menschen unantastbar sind.
Für die Definition der Ehre wird in der verfassungsrechtlichen Literatur auf die
zivil- und strafrechtlichen Definitionen verwiesen.112 Dies hängt damit zusammen,
dass das Bundesverfassungsgericht, aber auch die Literatur davon ausgeht, dass die
persönliche Ehre nur dort eine zulässige einengende Schranke sein kann, wo sie
gesetzlich normiert ist.113 Somit findet die Auslegung der Ehre anhand des Rechts
der persönlichen Ehre aus Artikel 5 II mangels eigenständiger verfassungsrechtlicher Debatte über ihren Inhalt hier bereits ihr Ende.
Im StGB, das für die strafrechtliche Bestimmung des Ehrbegriffs von der Natur
der Sache her besonders relevant ist, ist für die Auslegung der Ehre im Rahmen des
14. Abschnittes ein Anknüpfungspunkt zu finden. Dessen Schutzgut wird trotz des
Umstandes, dass keine wörtliche Erwähnung innerhalb des Tatbestandes vorliegt,
beinahe allgemein in der Ehre gesehen.114 Verboten sind unter der Abschnittsüberschrift „Beleidigung“ Beeinträchtigungen der Ehre sowohl durch nicht näher beschriebene einfachn Beleidigung als auch durch Behauptung unwahrer Tatsachen.
Dabei ist äußerst umstritten, was überhaupt unter Ehre zu verstehen ist.115 Dieser
Umstand veranlasst selbst Journalisten ernüchtert festzustellen, Juristen schützten
etwas, was sie gar nicht so genau kennen würden.116 Andere sinnieren über den
Ehrbegriff als Ausformung des „Nationalcharakters“,117 was Zweifel daran aufkommen lässt, dass es sich bei der Debatte um die Ehre um eine ideologiefreie Diskussion handelt. Dies gilt umso mehr, als die Ehre als ideelles Rechtsgut der Begründung durch das Recht selbst bedarf, wie Isensee zu Recht feststellte.118 Die
Kritik am Schutz der Ehre geht denn auch soweit, dass im Bundestag schon die
Streichung des § 185 angeregt wurde.119 Zu Recht wurde das aber abgelehnt, ist
doch die Ehre immer wieder Gegenstand der Diskussion und beeinflusst das Handeln von Menschen nicht unmaßgeblich.120 Denn auch wenn die Ehre – wie in der
Einleitung dargestellt – manchen als antiquiert und überflüssig erscheint, so wim-
112 Vgl. z.B. Maunz/Dürig-Herzog, Art. 5, Rn. 289; v. Mangoldt/Klein/Starck-Starck. Art. 5 Rn.
210.
113 BVerfGE 33, 1, 17; von Münch/Kunig-Wendt, Art. 5, Rn. 82.
114 LK-Herdegen (10. Auflage), Vor §185, Rn.1; MüKo-Regge, Vor §§ 185, Rn.7; Küpper, JA
1985, Seite 453; Tenckhhoff, Seite 16 ff., alle m.w.N.; anders Jakobs, FS Jescheck, Seite 628,
der auch das öffentliche Interesse geschützt sieht; diese Position wird auch von der Geschichtswissenschaft unterstützt, vgl. Dinges, Verletzte Ehre, Seite 51, der den Ehrenschutz
als Gradmesser für die Verwirklichung öffentlicher Ordnung sieht.
115 Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT I, § 24 I Rn. 1, nennen sie das am schwersten zu
erfassende Rechtsgut; bereits Beccaria, Über Verbrechen und Strafen, Seite 68, notierte, dass
das Wort Ehre „ zu denjenigen (Worten) gehört, welchen ausführliche und glänzende Abhandlungen gewidmet wurden, ohne dass damit wahrlich auch nur eine genaue und feste Vorstellung verknüpft gewesen wäre.“
116 Köster, DRiZ 1990, Seite 71.
117 Bemmann, FS Wolff, Seite 36.
118 Isensee, FS Kriele, Seite 16.
119 BTDrs. 11/1040, Seite 7; unterstützend hierzu Kubiciel/Winter, ZStW 113 (2001), Seite 314.
120 Vgl. die Einleitung von Amelung, Die Ehre, Seite 1ff. m.w.N..
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meln Nachrichtensendungen von Verleumdungen und Ehrenwörtern und auch die
„Ehre der Nation“ bleibt ein Element bei internationalen Konflikten. Die Soziologen
Vogt und Zingerle sehen die Ehre gar als Steuerungsmedium in der Wissenschaft
und als Triebfeder des „Ehrenamts“, die zu unbezahlter gesellschaftlicher Arbeit zu
motivieren vermag.121 Selbst sog. Ehrenmorde beschäftigen sowohl die Medien als
auch die Justiz in regelmäßigen Abständen, was ausdrückt, dass Ehre zum Hintergrund von Tötungsdelikten werden kann. Aus all dem folgt, dass die grundsätzliche
Kritik am Begriff „Ehre“ eher den Unsicherheiten der Definition als den Bedürfnissen der Rechtsgemeinschaft geschuldet zu sein scheint, die offensichtlich weiterhin
in hohem Maße von dem geprägt ist, was gemeinhin „Ehre“ genannt wird.
Trotz aller Uneinigkeit über das Wesen und die Notwendigkeit der Ehre gibt es in
der Frage, was denn Ehre eigentlich ist, in der juristischen Diskussion zumindest die
erfrischende Behauptung von Einigkeit dahingehend, dass es bei der Ehre nicht nur
um einen Anspruch auf sittliche Geltung als Mensch, sondern auch um die soziale
Geltung gehe.122 Damit besteht auch schon ein erster Anhaltspunkt dafür, worum es
bei Ehrenstrafen gehen kann. Diese müssen, wenn sie in die Ehre eingreifen, entweder in die sittliche oder in die soziale Geltung des Menschen eingreifen.
Diese erste Feststellung ist jedoch noch nicht ausreichend, da alleine der Umstand, dass sich der Begriff der Ehre auch um die soziale Geltung des Menschen
dreht, noch keine Erklärung dafür bietet, in welchem Rahmen er dies tut und ob
soziale Stellung für die Ehre überhaupt relevant ist. Hierfür muss daher auf die Auseinandersetzung um den Ehrbegriff zurückgegriffen werden, die allerdings wegen
ihres Umfangs nur in Grundzügen erfolgen kann, und um das Ziel der Klärung des
Ehrbegriffs als Element der Ehrenstrafe nicht aus den Augen zu verlieren, auch
vergröbernd in Kategorien gepresst werden muss, die sich nach den Anknüpfungspunkten der Definitionen richten. Schon dies ist allerdings eine schwierige Aufgabe,
da der Meinungstand von den jeweiligen Autoren unterschiedlich kategorisiert
wird,123 was jedoch zum Teil daran liegt, dass die unterschiedliche Reichweite der
entsprechenden Oberbegriffe vielfältige Differenzierungen in den einzelnen Kategorien ermöglicht und zur Folge hat. Wegen der Integration unterschiedlicher Merkmale in das jeweilige Konzept kann die klassische Zuordnung in den Kategorien
faktisch, normativ, normativ-faktisch und interpersonal und neuerdings funktional
zwar nicht als genau bezeichnet werden,124 gleichwohl liefern die Kategorien, wenn
sie das dominierende Element der jeweiligen Definition wiedergeben, brauchbare
Oberbegriffe und können – vor allem in der Unterteilung als normativ und faktisch –
als eingebürgert bezeichnet werden.125
121 Vogt/Zingerle, Ehre Archaische Momente in der Moderne, Seite 9.
122 Arzt, JuS 1982, Seite 718; Arzt/Weber, Strafrecht BT, § 7 Rn. 2, ähnlich Otto, FS Schwinge,
Seite 76.
123 Tenckhoff, Seite 13, sieht in der Terminologie eine „babylonische Sprachverwirrung“; vgl.
als Beispiele den Vorschlag von MüKo-Regge, Vor §§185 Rn. 21ff.; abweichend Schönke/Schröder-Lenckner Vorbem. §§ 185 Rn. 1.; ebenfalls anders NK-Zaczyk, Vor § 185, Rn.
1ff.
124 Engisch, FS Lange, Seite 417; Schönke/Schröder-Lenckner, Vor §§ 185ff., Rn. 1b.
125 Hirsch, FS Wolff, Seite 131.
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II. Der faktische Ehrbegriff
1. Beschreibung des faktischen Ehrbegriffs
Der Ausgangspunkt faktischer Ehrbegriffe liegt in der Existenz des Phänomens
Ehre, die zunächst in bestimmten Eigenschaften gesehen wird.126 Diese liegen auf
der einen Seite im Inneren des Menschen, im subjektiven Bereich des Ehrgefühls,
auf der anderen Seite im Äußeren, im Ansehen, im guten Ruf. Der faktische Ehrbegriff ist damit zu untergliedern in eine subjektive und in eine objektive Seite.
Ein rein faktischer Ehrbegriff127 wird zwar in der Diskussion der letzten Jahre
nicht mehr vertreten,128 dennoch macht die Abgrenzung zu den anderen Begriffsdefinitionen der Ehre es erforderlich, ihn als Oberkategorie darzustellen, da diese zum
Teil faktische Elemente enthalten. Des weiteren entspricht die Einteilung der Ehrbegriffe nach den Merkmalen normativ und faktisch der Tradition der juristischen
Literatur,129 und der später darzustellende normativ-faktische Ehrbegriff nimmt
Bezug auf die faktische Bestimmung der Ehre und damit auch auf die faktische
Ehrdefinition. Zudem ist es sinnvoll, den faktischen Ehrbegriff auch im Hinblick auf
seine Zugänglichkeit für eine mögliche Sanktion an der Ehre zu untersuchen, wiederum mit der Erklärung, dass Elemente zum Teil auch in Definitionen mit anderen
Ausgangspunkten vorhanden sind.
a) Die subjektivierte Ehre
Der faktische Ehrbegriff sieht in seiner subjektiven Form das Ehrgefühl des Einzelnen als Basis der Ehre an.130 Ehre soll also grundsätzlich das sein, was als Ehre empfunden wird. Minderungen oder Steigerungen kann die so bestimmte Ehre demzufolge nicht von außen, sondern nur durch das Verhalten oder die Gefühlswelt des
Einzelnen erfahren. Der faktische Ehrbegriff nimmt damit in seiner subjektiven
Ausformung keine direkte Ankoppelung der Ehre des Einzelnen an seine Stellung in
der Gesellschaft vor. Der Rechtsgutsträger wird nicht über die von ihm innegehabte
Rolle als Mitglied einer Gemeinschaft zum Inhaber der Ehre, sondern allein durch
die individuelle Möglichkeit, Ehre zu empfinden. Diese ergibt sich letztlich jedoch
aus der Zugehörigkeit zur Gattung Mensch, so dass trotz der Behauptung absoluter
Subjektivität das Menschsein zur objektiven Voraussetzung des Ehrgefühls des
Rechtsgutsträgers wird.
126 Liepmann, Die Beleidigung, Seite 12.
127 Liepmann, Die Beleidigung, Seite 11 ff.; Kerwitz, Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, Seite 1.
128 Tröndle/Fischer Vor § 185, Rn. 3; Hirsch, FS Wolff, Seite 132, sieht ihn kaum noch vertreten.
129 Wolff, ZStW 81 (1969), Seite 887.
130 Liepmann, Die Beleidigung, Seite 14; Helle, Der Schutz der persönlichen Ehre, Seite 2;
Kerwitz, Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, Seite 1.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die statusmindernden Nebenfolgen stellen die Ehrenstrafen des heutigen StGB dar. Dieses Ergebnis steht am Ende einer Untersuchung, in der der Autor sich mit den Nebenfolgen, aber auch mit den Begriffen Ehre und Strafe auseinandersetzt. Dabei gelingt es ihm, die Verbindung von Ehrverständnissen und Ehrenstrafen durch die Geschichte nachzuweisen und zu zeigen, dass die Geschichte der Ehrenstrafe in Deutschland mit der Strafrechtsreform von 1969 keinen Abbruch gefunden hat. Gleichzeitig stellt er sich die Frage nach der Notwendigkeit von Ehrenstrafen in heutiger Zeit, die er in begrenztem Umfang für notwendig erachtet.