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B. Zusammenfassung der Darstellung/Gemeinsamkeiten der Nebenfolgen
Nach der Darstellung der Nebenfolgen kann bereits ein erstes, wenn auch kurzes,
Zwischenergebnis gezogen werden. Die Nebenfolgen des § 45 betreffen gesellschaftliche Postionen, die in Zusammenhang mit dem Begriff Vertrauen stehen,
während von der Urteilspublikation – zumindest mittelbar und ohne der weiteren
Darstellung vorzugreifen – das Ansehen einer Person betroffen ist, das zumindest in
der Gesellschaft auch etwas mit seiner Stellung zu tun hat. Während die Sanktionen
des § 45 auf besondere Tatbestände, die nach Schwere oder nach besonderen Delikten, die für den Staat bedeutsam sind, beschränkt sind, findet die Urteilspublikation
nur bei Äußerungsdelikten Anwendung, in beiden Fällen ist also zumindest eine
Begrenzung auf bestimmte Delikte zu sehen.
Es stellt sich die Frage, ob in den Begrifflichkeiten Status-/Vertrauensstellung und
Ansehen unterschiedliche Ausdrücke für ein- und denselben Sachverhalt zu sehen
sind, der als Ehre bzw. in der Form der Sanktion als Ehrenstrafe zu qualifizieren
wäre. Dies zu klären wird Aufgabe der folgenden Kapitel sein.
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Zusammenfassung
Die statusmindernden Nebenfolgen stellen die Ehrenstrafen des heutigen StGB dar. Dieses Ergebnis steht am Ende einer Untersuchung, in der der Autor sich mit den Nebenfolgen, aber auch mit den Begriffen Ehre und Strafe auseinandersetzt. Dabei gelingt es ihm, die Verbindung von Ehrverständnissen und Ehrenstrafen durch die Geschichte nachzuweisen und zu zeigen, dass die Geschichte der Ehrenstrafe in Deutschland mit der Strafrechtsreform von 1969 keinen Abbruch gefunden hat. Gleichzeitig stellt er sich die Frage nach der Notwendigkeit von Ehrenstrafen in heutiger Zeit, die er in begrenztem Umfang für notwendig erachtet.