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rechts zu ergänzen. Denn die Herausbildung des Menschenrechtsschutzes gehört zu
den grundlegenden Entwicklungen des Völkerrechts im 20. Jahrhundert. Die Auslegung und Anwendung des humanitären Völkerrechts muss dieser Entwicklung
Rechnung tragen. Meron hat hierfür den Ausdruck humanization of humanitarian
law geprägt.413
Bei Lichte betrachtet bereitet das Zusammenspiel von Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht indes Schwierigkeiten. Zunächst ist fraglich, ob die Menschenrechte im Falle einer Besatzung überhaupt Anwendung finden, oder ob sie
durch das humanitäre Völkerrecht als spezielleres Regime verdrängt werden. Weiterhin stellt sich das Problem, dass Menschenrechte primär das Verhalten auf eigenem Territorium betreffen. Es bedarf daher eingehender Untersuchung, welchen
menschenrechtlichen Bindungen eine Besaztungsmacht unterliegt, wenn sie auf
fremdem Territorium agiert. Die Erörterung dieser Fragen soll den folgenden Abschnitten vorbehalten bleiben.
B. Verhältnis Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht
Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht teilen im Ausgangspunkt gemeinsame
Eigenschaften. Beide Regime zielen auf den Schutz des Individuums ab.414 Sie werden gleichermaßen geprägt vom Prinzip der Unverletzlichkeit der menschlichen
Person, dem Prinzip der Nichtdiskriminierung im Anspruch auf Schutz und Behandlung sowie dem Prinzip der Sicherheit der Person.415 Das Schutzniveau im humanitären Völkerrecht entspricht jedoch nicht dem der menschenrechtlichen Verbürgungen: gleiche Sachverhalte können von den beiden Regimen unterschiedlich bewertet
werden. Diese Kollision ist Hintergrund der im Völkerrecht geführten Diskussion
über das Verhältnis von Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht. Während
einige Stimmen dem humanitären Völkerrecht a priori den Anwendungsvorrang
attestieren, befürwortet die Mehrheit der Autoren eine parallele Anwendung der
Menschenrechte. Hier stellt sich die Frage, nach welcher Konkurrenzregel das Zusammentreffen miteinander unvereinbarer Bestimmungen zu beurteilen ist.
413 So der Titel eines einflussreichen Aufsatzes aus dem Jahre 2000. Vgl. Meron, Am. J. Int´l L.
94 (2000), 239 (239 ff.).
414 Vgl. ICTY, Urt. v. 10. Dezember 1998 – Case No. IT-95-17/1-7 – Prosecutor v. Anto Furundzija, Rn. 183: „The general principle of respect for human dignity is the basic underpinning and indeed the very raison d´être of international humanitarian law and human rights
law; indeed in modern times it has become of such paramount importance as to permeate the
whole body of international law.“ Vgl. auch Meron, in: Warner (Hrsg.), Human Rights and
Humanitarian Law, 1997, S. 97 (100); Robertson, in: FS Pictet, 1984, S. 793 (795), sowie
Gasser, in: FS Bothe, 2008, S. 417 (422).
415 Vgl. Pictet, Humanitarian Law and the Protection of War Victims, 1975, S. 33 – 44.
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I. Kollision
Die Disparitäten zwischen Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht sind
historisch bedingt. Sie schlagen sich in inhaltlichen, strukturellen und institutionellen Unterschieden nieder.
1. Historische Unterschiede
Das humanitäre Völkerrecht gehört als Teil des Kriegsrechts zu den ältesten
Rechtsmaterien des Völkerrechts. Wurzeln können bereits in der Antike ausgemacht
werden.416 Nachdem im Mittelalter das Gebot der Feindesliebe, beeinflusst von
Grundsätzen der Ritterlichkeit und christlichen Idealen, erste Ausprägungen erhalten
hatte, wurde das humanitäre Völkerrecht im 19. Jahrhundert in verschiedenen Konventionen verankert.417 Es ist somit historisch als eine Rechtsbeziehung zwischen
Staaten gewachsen.418
Die geistesgeschichtlichen Grundlagen der Menschenrechte reichen ebenfalls zurück bis in die Antike.419 Anders als das Kriegsrecht sind die Menschenrechte jedoch
nicht eine originäre Materie des Völkerrechts.420 Vielmehr haben sie ihren Ursprung
im nationalen Verfassungsrecht; erst nach dem Zweiten Weltkrieg rückten sie in den
Mittelpunkt des völkerrechtlichen Interesses.421
2. Strukturelle Unterschiede
Das humanitäre Völkerrecht ist ein Krisenrecht.422 In Zeiten, in denen die Beziehungen zwischen Hoheitsträger und Individuen nicht länger in geordneten Bahnen verlaufen, zielt es auf den Schutz des Einzelnen. Zu diesem Zweck statuiert es in erster
Linie objektive Pflichten für die Herrschaftausübenden. Im Unterschied zu den
Menschenrechten gewährt es eher wenig subjektive Abwehrrechte.423
416 Vgl. Kolb, IRRC 324 (1998), 409 (409 ff.), mit weiteren Nachweisen.
417 Vgl. Kimminich, Humanitäres Völkerrecht – humanitäre Aktion, 1972, S. 13 f. Zu den Konventionen, mit deren Hilfe das Kriegsrecht humanisiert werden sollte, zählen die Pariser Seerechtsdeklaration vom 16. 4. 1856, die erste Genfer Rotkreuz-Konvention vom 22. 8. 1864
sowie die Petersburger Deklaration von 1868 betreffend das Verbot der Verwendung explodierender Geschosse unter 400 Gramm. Vgl. auch Schindler, in: FS Kägi, 1979, S. 327 (327).
418 Vgl. Ben-Naftali / Shany (Anm. 392), S. 30.
419 Vgl. Schilling, Internationaler Menschenrechtsschutz, 2004, S. 2.
420 Vgl. Schäfer, Zum Verhältnis Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht, 2006, S. 12;
Schindler, in: FS Kägi (Anm. 417), S. 328.
421 Vgl. Nowak (Anm. 65), S. 28 f.
422 Vgl. Eide, in: FS Pictet, 1984, S. 675 (677); Draper, Va. J. Int´l L. 12 (1971 – 72), 326 (342).
423 Vgl. Provost, International Human Rights and Humanitarian Law, 2002, S. 116; Feinstein,
Nw. U. J. Int´l Hum. Rts. 4 (2005), 238 (247). Zur zunehmenden Anerkennung von Individu-
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Das Schutzniveau ist im humanitären Völkerrecht kontextgeprägt. Es wird durch
militärische Gesichtspunkte, die Existenz eines internationalen Konfliktes sowie den
Status der Betroffenen als geschützte Person determiniert.424 Eine Besonderheit des
humanitären Völkerrechts ist es, dass hier Reziprozitätsverhältnisse entstehen können: Personen genießen in einigen Fällen nur dann Schutz, wenn sie auch selbst die
Regeln des humanitären Völkerrechts beachten.425 Damit unterscheidet sich das
humanitäre Völkerrecht von den Menschenrechten. Diese gewähren sämtlichen
Individuen unabhängig von einer weiteren rechtlichen Qualifikation subjektive
Rechte.426 Reziprozitätsverhältnisse können aus diesem Grund kaum entstehen.427
Der Schutz ist vielmehr universell, allgemein und individuell.428
Im Unterschied zum humanitären Völkerrecht sind Menschenrechte auch in Friedenszeiten anwendbar. Die Möglichkeit einer Derogation in Krisenzeiten unterstreicht, dass Frieden sogar als Voraussetzung für einen wirksamen Schutz zu betrachten ist. Dies wurde von den Staatenvertretern auf der Konferenz von Teheran
bekräftigt.429 Einige Autoren ziehen hieraus die Schlussfolgerung, dass Menschenrechte primär die Rechtsbeziehungen zwischen einem gutwilligen Souverän und
seinen Bürgern regeln wollen.430 Dies vermag indes kaum zu überzeugen. Schließlich liegt es in der Natur der Menschenrechte, dass sie Schutz vor dem Souverän
gewähren. Bedeutung erlangen sie gerade dann, wenn der Souverän seine Macht
missbraucht.
Weitere strukturelle Unterschiede zwischen humanitärem Völkerrecht und Menschenrechte treten zu Tage, wenn man einzelne Institute ins Visier nimmt, die in
beiden Regimen Anwendung finden, deren rechtlicher Gehalt jedoch nicht deckungsgleich ist.431 Besonders anschaulich wird dies, wenn man den Verhältnismä-
ßigkeitsgrundsatz betrachtet.432 In den verschiedenen Menschenrechtsregimen erfolgt die Verhältnismäßigkeitsprüfung dadurch, dass eine Abwägung zwischen der
alrechten im humanitären Völkerrecht vgl. Eide a. a. O., S. 695, sowie Bothe, ZaöRV 65
(2005), 615 (621).
424 Vgl. Feinstein a. a. O., S. 247 f.; Watkin, Am. J. Int´l L. 98 (2004), 1 (10); Gross, Eur. J. Int´l
L. 18 (2007), 1 (7).
425 Vgl. etwa Art. 2 (3), Art. 4 (2) IV. Genfer Konvention. Zu Reziprozitätsverhältnissen im
humanitären Völkerrecht siehe eingehend Provost (Anm. 423), S. 121 f. Es ist hervorzuheben, dass das humanitäre Völkerrecht in der heutigen Zeit ungleich weniger von Reziprozitätsverhältnissen geprägt ist, als es noch zu Beginn des 20. Jahrhunderts der Fall war. Vgl.
Meron (Anm. 413), S. 247 ff.
426 Vgl. Feinstein (Anm. 423), S. 243.
427 Vgl. Ben-Naftali / Shany (Anm. 392), S. 62; Schindler, in: FS Kägi (Anm. 417), S. 329.
428 Vgl. Koller (Anm. 392), S. 244.
429 Dies kommt insbesondere in folgender Feststellung zum Ausdruck: „[P]eace is the underlying
condition for the full observance of human rights and war is their negation.“ Vgl. Resolution
XXIII (Human Rights in Armed Conflicts), Final Act of the International Conference on Human Rights, U.N. Doc. A/Conf.32/41, 13. Mai 1968.
430 Vgl. Dinstein, in: Meron (Hrsg.), Human Rights in Armed Conflict – International Humanitarian Law, Bd. II, 1984, S. 345 (355).
431 Eingehend hierzu Ben-Naftali, Am. Soc´y Int´l L. Proc. 100 (2006), 90 (95).
432 Vgl. Lubell, IRRC 860 (2005), 737 (745 f.); Gross (Anm. 424), S. 8 f.
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Einbuße für ein Individuum und den gleichzeitig erzielten Vorteilen für die Öffentlichkeit vorgenommen wird. Anders ist dies im humanitären Völkerrecht. Individuen
mit Kombattantenstatus kommen hier grundsätzlich als legitimes Ziel in Betracht.
Allerdings muss sichergestellt werden, dass bei einem Angriff auf einen Kombattanten keine sonstigen schützenswerten Personen zu Schaden kommen. Bezugspunkt
der Abwägung ist daher nicht die Einbuße an Rechtsgütern des Kombattanten, sondern die der Zivilbevölkerung in seinem Umfeld.
3. Inhaltliche Unterschiede
Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht haben den gleichen Regelungsgegenstand. Die inhaltliche Ausgestaltung beider Regime differiert jedoch.433 Konkurrenzverhältnisse können dabei zum einen dann entstehen, wenn Regelungen in beiden Regimen vorhanden sind, in ihrer konkreten Ausgestaltung jedoch differieren.
Als Beispiel kann auf Verfahrensgarantien verwiesen werden, die im humanitären
Völkerrecht und in Menschenrechtsregimen eine unterschiedliche Ausgestaltung
erhalten haben.434 Zum anderen können Konkurrenzverhältnisse entstehen, wenn
eine Regelung nur in einem der beiden Regime vorhanden ist. Das Recht auf Freiheit findet zum Beispiel kein Äquivalent im humanitären Völkerrecht und kollidiert
mit dem Institut der Kriegsgefangenschaft.
4. Institutionelle Unterschiede
Schließlich bestehen auch institutionelle Unterschiede zwischen beiden Regimen.
Denn die Durchsetzung von humanitärem Völkerrecht und Menschenrechten obliegt
verschiedenen Institutionen. Während die Aufsicht über die Einhaltung des humanitären Völkerrechts hauptsächlich in Händen des Internationalen Roten Kreuzes liegt,
wachen die Vereinten Nationen und verschiedene menschenrechtliche Spruchkörper
über den Respekt der Menschenrechte.435 Wenn auch Spruchkörper der Menschenrechtspakte in Einzelfällen humanitäres Völkerrecht anwenden, haben diese lediglich Expertise in der Anwendung der Menschenrechte.436
433 Eingehend hierzu Schäfer (Anm. 420), S. 44 ff.
434 So sind die Verfahrensgarantien in Art. 105 III. Genfer Konvention nicht mit denen aus Art.
14 IPBürg identisch.
435 Vgl. Ben-Naftali / Shany (Anm. 392), S. 30.
436 Vgl. Ben-Naftali (Anm. 431), S. 94. Eingehend zu institutionellen Fragestellungen Byron, Va.
J. Int´l L. 47 (2007), 839 (839 ff.).
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II. Dogmatische Einordnung des Verhältnisses der beiden Regime
Allein mit der Feststellung, dass es sich bei humanitärem Völkerrecht und Menschenrechten um zwei Regime handelt, die miteinander kollidieren können, ist wenig geholfen. Fraglich ist, ob einem der beiden Regime der Vorrang gebührt, oder ob
im Einzelfall ermittelt werden muss, welche Regeln zur Anwendung kommen. Die
Beantwortung dieser Frage hängt wesentlich davon ab, in welchem Verhältnis die
beiden Regime zueinander stehen.
1. Alternativitätsverhältnis
Ausgehend von den konzeptionellen Unterschieden zwischen Menschenrechten und
humanitärem Völkerrecht propagieren einige Vertreter ein Alternativitätsverhältnis
zwischen beiden Regimen (separatistische Theorie).437 Die besondere Situation des
bewaffneten Konfliktes fordere ein spezielles Recht.438 Dieses sei in den elaborierten
Regeln des humanitären Völkerrechts verankert, das als lex specialis en bloc den
Menschenrechten vorgehe.439 Eine parallele Anwendung beider Rechtsregime müsse
bereits aus dem Grund ausscheiden, dass sie bestimmte Situationen rechtlich unterschiedlich bewerten.440 Das humanitäre Völkerrecht biete nämlich einen vergleichsweise geringeren Schutz.441 Auch die Staatenpraxis bekräftige diese Sichtweise. Der
mangelnde Gebrauch der Derogationsklauseln442 sei ein Beweis dafür, dass die Staaten sich nicht an die Menschenrechte gebunden sehen.443
2. Parallelverhältnis
Der trotz aller Unterschiede bestehende gemeinsame Kern von humanitärem Völkerrecht und Menschenrechten bietet indes Grund für die parallele Anwendung beider
Rechtsregime. Der Umstand, dass Menschenrechtsverträge häufig Derogationsklauseln für Notsituationen wie bewaffnete Konflikte enthalten, ist gerade ein Indiz für
437 Vgl. Draper, Acta Juridica (1979), 193 (203 f.); Feinstein (Anm. 423), S. 254; Dennis, ILSA
J. Int´l & Comp. L. 12 (2006), 459 (472 ff.); Mushkat, GYIL 12 (1978), 150 (156); Dinstein
(Anm. 301), S. 151; Meyrowitz, RDP 88 (1982), 1059 (1095 ff.).
438 Vgl. Dinstein a. a. O., S. 151.
439 Vgl. Feinstein (Anm. 423), S. 244; Dennis (Anm. 437), S. 474; Mushkat (Anm. 437), S. 156.
440 Vgl. Feinstein a. a. O., S. 245.
441 Vgl. Draper, Isr. Y.B. Hum. Rts. 1 (1971), 191 (198). Draper weist allerdings darauf hin,
dass eine Fortentwicklung und Annäherung des humanitären Völkerrechts an die allgemeinen
Menschenrechte geboten sei.
442 Art. 4 IPBürg, Art. 15 EMRK, Art. 27 AMRK. Gem. Art. 2 CAT kann Krieg oder ein sonstiger öffentlicher Notstand nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.
443 Vgl. Dennis, Am. J. Int´l L. 99 (2005), 119 (135 f.).
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Für den Zeitraum nach der Beendigung bewaffneter Konflikte existieren bislang nur wenige völkerrechtliche Regeln. Zu den ungelösten Problemen des ius post bellum gehört die Frage, ob externe Akteure zum Wohle der Bevölkerung regimeändernde Maßnahmen in Post-Konflikt-Staaten ergreifen dürfen.
Im vorliegenden Band wird untersucht, inwieweit die Konstitutionalisierung des Völkerrechts zur Herausbildung von Vorgaben für die Organisation von Staaten geführt hat. Am Beispiel der jüngsten Transformationsprozesse im Irak und im Kosovo werden die Kompetenzen einzelner Staaten und der Vereinten Nationen zur zwangsweisen Implementierung dieser Vorgaben einer kritischen Analyse unterzogen.