195
5. Kapitel:
Gesamtergebnis
Aktien stellen bilanzierungsfähige Wirtschaftsgüter dar. Bei der Einordnung von
Aktien als (notwendiges oder gewillkürtes) Betriebsvermögen oder (notwendiges) Privatvermögen ist danach zu differenzieren, ob es sich beim Aktienhandel
um ein branchentypisches oder branchenuntypisches Geschäft für den Unternehmer handelt. Je weiter sich der Aktienhandel vom eigentlichen Geschäftsgegenstand des Unternehmers entfernt, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis des betrieblichen Förderungszusammenhangs zu stellen.676 Demgemäß sind
Aktien dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen, wenn der Unternehmer
einen gewerblichen Aktienhandel oder anderweitige Finanzgeschäfte betreibt
oder wenn die Aktien die vertragliche Gegenleistung für eine Leistung des Steuerpflichtigen darstellen.677 Sind die Aktien nicht dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen, kommt grundsätzlich eine Einordnung als gewillkürtes Betriebsvermögen in Betracht, da Aktien grundsätzlich geeignet sind, die Betriebszwecke zu fördern.678
Der Teilwert von Aktien und Beteiligungen ist nach denselben Grundsätzen zu
ermitteln.679 Beim Teilwert handelt es sich allgemein um einen objektiven, vornehmlich nach Substanzwertgesichtspunkten zu ermittelnden Wertmaßstab.
Ertragswertaspekte können nur dann in die Teilwertermittlung einbezogen werden, wenn die Erträge einem konkreten Wirtschaftsgut zugeordnet werden können. Dies ist bei Aktien der Fall.680 Weiterhin ist der Wert der funktionalen Bedeutung des Wirtschaftsgutes als betriebsbedingter Zusatzwert in die Teilwertermittlung einzubeziehen. Untergrenze des Teilwerts ist daher der Einzelveräußerungspreis, Obergrenze sind die Wiederbeschaffungskosten.681 Aufgrund der inhaltlichen Unschärfen des Teilwertbegriffs hat der BFH einige Vermutungssätze aufgestellt, die letztlich nur den Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG wiedergeben. So geht der BFH davon aus, dass der Teilwert von nicht abnutzbaren
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Zeitpunkt des Zugangs des Wirtschaftsgutes sowie in den Folgejahren den Anschaffungskosten entspricht. Im
Bereich des Umlaufvermögens vermutet der BFH, dass der Teilwert den Widerbeschaffungskosten am Bilanzstichtag entspricht. Diese Vermutungen können
durch den Nachweis einer (anfänglichen) Fehlmaßnahme oder eines (nachträg-
676 Vgl. 2. Kapitel, Abschnitt B. I. 4.
677 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. I. 2.
678 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. I. 3.
679 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. 2.
680 Vgl. 2. Kapitel, Abschnitt B. II. 1. a).
681 Vgl. 2. Kapitel, Abschnitt B. II. 1.b).
196
lich) gesunkenen Teilwertes widerlegt werden.682 Die Vermutungen gelten auch
für Aktien.683 Eine Fehlmaßnahme kommt bei Aktien sowohl aus Gründen, die im
Zusammenhang mit der Ertragslage der AG stehen, als auch aus anderen Gründen, etwa einer mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit, in Betracht. Anlaufverluste der AG rechtfertigen hingegen nicht die Annahme einer Fehlmaßnahme.684 Eine nachträgliche Wertminderung liegt bei Aktien vor, wenn ihr »innerer
Wert« gesunken ist. Als »inneren Wert« bezeichnet der BFH den Inbegriff der
Wertbildungsfaktoren und somit letztlich den Teilwert einer Aktie. Diesen ermittelt der BFH zutreffend unter Einbeziehung von Ertrags- und Substanzwertgesichtspunkten sowie dem Wert der funktionalen Bedeutung für das Unternehmen.685 Die diesbezügliche Kritik kann demgegenüber nicht überzeugen.686 Im
Rahmen der Ermittlung des Ertragswertes einer Aktie ist die subjektive Unternehmenswertermittlungsmethode zugrunde zu legen.687 Werden die Aktien an der
Börse gehandelt, stellt der Börsenkurswert der Aktien die Wiederbeschaffungskosten dar. Der Börsenkurswert kann somit als Hilfswert im Rahmen der Teilwertermittlung herangezogen werden.688 Dies gilt jedoch nicht für solche Beteiligungen, deren Wiederbeschaffungskosten ein Paketzuschlag hinzuzurechnen ist.
In diesem Fall kann der Börsenkurswert allein nicht als Hilfswert herangezogen
werden. Es ist jedoch möglich, die Wiederbeschaffungskosten einer Beteiligung,
die einen Paketzuschlag umfasst, durch Addition der einzelnen Berechnungsfaktoren (Börsenkurswert der Aktien, Paketzuschlag) zu ermitteln.689
Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1
S. 2, Nr. 2 S. 2 EStG liegt vor, wenn der Teilwert voraussichtlich nachhaltig unter
den Buchwert gefallen ist.690 Beinhaltet der Anlass der Wertminderung die Vermutung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung, ist unabhängig von der
Einordnung des Wirtschaftsgutes in das Anlage- oder Umlaufvermögen regelmä-
ßig von einem voraussichtlich nachhaltigen Absinken des Teilwertes unter den
Buchwert auszugehen (absolute Abschreibungsgründe).691 Andernfalls ist eine
umfassende Nachhaltigkeitsprognose durchzuführen (relative Abschreibungsgründe). Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist von
einem nachhaltigen Absinken des Teilwertes unter den Buchwert auszugehen,
wenn dieser innerhalb der nächsten fünf Jahre voraussichtlich nicht wieder
erreicht wird.692 Dies ist der längste Zeitraum einer sachgerechten Unternehmensplanung. Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind voraussichtlich nachhaltig
682 Vgl. 2. Kapitel, Abschnitt B. II. 3.
683 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. II. 1. a).
684 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. II. 1. b).
685 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. II. 1 c) aa) (1).
686 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. II. 1 c) bb) (1).
687 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. II. 1. c) bb) (2) (a) (bb) (ccc).
688 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. II. 3. a) bb).
689 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. II b).
690 Vgl. 2. Kapitel, Abschnitt B. III. 1. d).
691 Vgl. 2. Kapitel, Abschnitt B. III. 2. a).
692 Vgl. 2. Kapitel, Abschnitt B. III. 2. b) aa) (2) (b) (bb) (bbb).
197
in ihrem Wert gemindert, wenn der Teilwert den Buchwert innerhalb der voraussichtlichen Verweildauer des Wirtschaftsgutes im Betriebsvermögen des Unternehmers nicht wieder erreicht. Für den Fall, dass der Zeitpunkt der Bilanzaufstellung zeitlich früher liegt, kommt es allein auf diesen Zeitpunkt an.693 Verbleibende Zweifel am Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung fallen dem Steuerpflichtigen zur Last. Das Vorsichtsprinzip hat auf dieses Ergebnis
keinen Einfluss.694 Liegen die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung vor,
kann eine solche stets nach Wahl des Steuerpflichtigen durchgeführt werden. Aus
dem handelsrechtlichen strengen Niederstwertprinzip ergibt sich keine Abschreibungspflicht.695 Börsennotierte Aktien des Anlagevermögens sind voraussichtlich dauernd in ihrem Wert gemindert, wenn die Wertverluste nicht auf Kursschwankungen um den Buchwert zurückzuführen sind. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung kommt bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens
daher dann in Betracht, wenn die Schwankungsbreite der zyklischen Kursbewegungen unter den Buchwert der Aktien gesunken ist oder ein Kursverlust außerhalb der zyklischen Schwankungsbreite zu verzeichnen war und mit einer Einholung des Buchwertes innerhalb der nächsten fünf Jahre nicht zu rechnen ist.696 Die
Finanzverwaltung engt die Abgrenzung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung von zyklischen Schwankungen um den Buchwert unzulässig auf einen
feststellbaren Anlass für die Wertminderung ein.697 Die historischen Börsenkurswerte bieten in diesem Zusammenhang keinen tauglichen Anhaltspunkt für die
Herleitung einer entsprechenden Vermutung.698 Insbesondere vermag die Auffassung des BFH, der Börsenkurswert einer Aktie repräsentiere die Markteinschätzung über die Werthaltigkeit derselben, weshalb ein gesunkener Börsenkurswert
einer Aktie die Vermutung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung in
sich trage, nicht zu überzeugen. Die hieraus resultierende Regelbewertung von
Aktien mit dem Zeitwert ist mit der gesetzlichen Konzeption der Teilwertabschreibung nicht zu vereinbaren.699 Ohnehin ist höchst fraglich, ob die vom BFH
zugrunde gelegte Hypothese von der Kapitalmarkteffizienz Geltung beanspruchen kann.700 Letztlich kann die Nachhaltigkeit der Wertminderung bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens – abgesehen von den absoluten Abschreibungsgründen – nur im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung festgestellt
werden.701 Als Indizien zur Durchführung dieser Abwägung kommen vor allem
Höhe und Dauer der Wertminderung, ein Vergleich zu Indexwerten und unternehmensspezifische Ursachen sowie die allgemeine wirtschaftliche Lage in Be-
693 Vgl. 2. Kapitel, Abschnitt B. III. 2. b) bb).
694 Vgl. 2. Kapitel, Abschnitt B III. 3.
695 Vgl. 2. Kapitel, Abschnitt B. IV.
696 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. III. 1. b) aa) (1).
697 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. III. 1. b) aa) (2).
698 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. III. 1. b) aa) (3).
699 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. III. 1. b) aa) (3) (a) (cc).
700 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. III. 1. b) aa) (3) (a) (bb).
701 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. III. 1. b) aa) (4).
198
tracht.702 Aufgrund der hierbei verbleibenden erheblichen Zweifel und der hiermit
einhergehenden Rechtsunsicherheit auf Seite des Steuerpflichtigen sollte das
Merkmal der voraussichtlich dauernden Wertminderung für nicht abnutzbare
Wirtschaftsgüter jedenfalls modifiziert werden. Hierbei wäre es insbesondere
denkbar, bestimmte Schwellenwerte für den Vergleich von Buch- und Teilwert
einzuführen. Dem Steuergesetzgeber stünde hierbei eine Einschätzungsprärogative zu, ab welchem Schwellenwert von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen ist. Mit Blick auf das Prinzip der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist es jedoch überzeugender, das Merkmal
der voraussichtlich dauernden Wertminderung vollständig abzuschaffen und nur
auf die Wertentwicklung innerhalb des Veranlagungszeitraums abzustellen. Dies
entspricht der Rechtslage vor Einführung des Merkmals der voraussichtlich dauernden Wertminderung. Unabhängig hiervon empfiehlt es sich, bei Wirtschaftsgütern des nicht abnutzbaren Anlagevermögens, die an organisierten Märkten
gehandelt werden und für die ein Marktpreis leicht feststellbar ist (insbesondere
Aktien), den durchschnittlichen Kursverlauf des Veranlagungszeitraums und
nicht die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bzw. den niedrigeren Teilwert
als Bewertungsmaßstab heranzuziehen. Hierdurch würde das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen in
besonderer Weise verwirklicht.703 Bei börsennotierten Aktien des Umlaufvermögens kann die Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung nicht
lediglich durch den Hinweis auf frühere Kursschwankungen verwehrt werden.
Vielmehr ist im Einzelfall zu untersuchen, ob die Wertminderung bis zum Zeitpunkt der Veräußerung bzw. bis zum (vorhergehenden) Zeitpunkt der Bilanzaufstellung voraussichtlich anhalten wird.704 Die Nachhaltigkeitsprognose für nicht
börsennotierte Aktien hat nach den allgemeinen Maßstäben zu erfolgen. Insoweit
bestehen keine Besonderheiten.705 Gelangt man im Rahmen der Nachhaltigkeitsprognose zu dem Ergebnis, dass die Aktien voraussichtlich dauernd in ihrem
Wert gemindert sind, ist eine Abschreibung der Aktien auf den Teilwert zulässig.
Zyklische Kursschwankungen nach dem Bilanzstichtag können nur im Rahmen
einer Überprüfung der Richtigkeit der Prognose herangezogen werden. Hingegen
beeinflussen solche Kursschwankungen entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung nicht die Höhe der Teilwertabschreibung.706 Eine Teilwertabschreibung auf
Aktien ist bei natürlichen Personen und Personengesellschaften nur in eingeschränktem Maße erfolgswirksam (gemäß § 3c Abs. 2 EStG 60%), bei Kapitalgesellschaften hingegen hat die Durchführung einer Teilwertabschreibung auf
Aktien gemäß § 8b Abs. 3 S. 3 KStG keine Auswirkungen auf den steuerlichen
Gewinn.707 Entfallen die Gründe einer Teilwertabschreibung auf Aktien, ist zum
702 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. III 1. b) aa) (4).
703 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. III. 1. b) aa) (5).
704 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. III. 1. b) bb).
705 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. III. 2.
706 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. IV. 3.
707 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. V.
199
nächsten Bilanzstichtag eine Wertaufholung durchzuführen, § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3
EStG. Bei mehreren vorhergehenden Teilwertabschreibungen ist die Wertaufholung dem konkreten Anlass der früheren Teilwertabschreibung zuzuordnen. Ist
eine solche Zuordnung nicht möglich, so ist die Teilwertzuschreibung auf die
zeitlich zuletzt erfolgte Teilwertabschreibung vorzunehmen.708
Der EuGH entscheidet im Rahmen seiner Vorabentscheidungskompetenz
gemäß Art. 234 Abs. 1 EGV auch über solche Vorlagen, bei denen sich der
Gemeinschaftsrechtsbezug der in Frage stehenden Regelungen nur durch einen
internen Verweis des nationalen Gesetzgebers auf Gemeinschaftsrecht ergibt. Ob
ein solcher Verweis vorliegt, hat das entscheidende nationale Gericht zu beurteilen.709 Im Hinblick auf den Maßgeblichkeitsgrundsatz ist ein solcher Verweis
anzunehmen. Jede andere Entscheidung würde anhand sachfremder Erwägungen
erfolgen und wäre damit fehlerhaft.710 Im Rahmen der Teilwertabschreibung
kommt es hierauf jedoch nicht an. Das in § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, Nr. 2 S. 2 EStG
enthaltene Merkmal der voraussichtlich dauernden Wertminderung ist nach dem
Willen des deutschen Gesetzgebers der handelsrechtlichen Regelung des § 253
Abs. 2 S. 3, 2. Halbs. HGB entlehnt. Diese Regelung weist eindeutig einen
Gemeinschaftsrechtsbezug auf, da sie auf die Vierte Richtlinie zurückgeht.711
Legt das nationale Gericht dem EuGH eine bilanzsteuerrechtliche Frage zur Entscheidung vor, so legt dieser die Vierte Richtlinie v.a. anhand des Grundsatzes des
Grundsatzes des True and Fair View aus. Diesen konkretisiert der EuGH zutreffend anhand der Internationalen Bilanzierungsstandards.712 Diesen zufolge sind
Aktien als Finanzinstrumente stets mit dem Zeitwert zu bewerten.713 Für das
Merkmal der voraussichtlich dauernden Wertminderung bedeutet dies, dass eine
solche in der Regel anzunehmen ist und nur bei konkreten Anhaltspunkten von
einer lediglich vorübergehende Wertminderung auszugehen ist. Im Ergebnis folgt
hieraus eine auch vom BFH angenommene Regelbewertung von Aktien mit dem
Zeitwert.714
Auch eigene Aktien der bilanzierenden Gesellschaft stellen bilanzierungsfähige Wirtschaftsgüter dar.715 Der Teilwert eigener Aktien ist nach den allgemeinen Regeln zu ermitteln und beträgt nicht stets Null.716 Eine Teilwertabschreibung
ist auf die eigenen Aktien auch dann möglich, wenn die Wertminderung auf
Gesellschaftsverlusten beruht.717 Im Falle der Durchführung einer Teilwertabschreibung auf eigene Aktien liegt ggf. eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
708 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. VI.
709 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt B. I. 2. a) bb).
710 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt B. I. 2. a) cc) (4).
711 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt B. II. 1.
712 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt B. I. 2. b) cc).
713 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt B. II. 2. a) dd).
714 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt B. II. 2. b).
715 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt C. II. 3 b).
716 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt C. III. 3.
717 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt C. IV. 3.
200
Dies ist jedoch eingehend zu untersuchen. Keinesfalls kann regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen werden.718
Mit Ausnahme des Regelungsbereichs des § 6 Abs. 1 Nr. 2b EStG-RegE hat
das BilMoG nach gegenwärtigigem Erkenntnisstand keinen Einfluss auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Teilwertabschreibung auf Aktien.719
718 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt C. V. 4.
719 Vgl. 4. Kapitel.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Arbeit befasst sich mit den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Teilwertabschreibung auf Aktien. Ein Schwerpunkt liegt auf dem Nachweis einer voraussichtlich dauernden Wertminderung von börsennotierten Aktien des Anlagevermögens. Der Autor weist nach, dass die in diesem Zusammenhang vertretenen Ansichten von Finanzverwaltung und Rechtsprechung mit den Erkenntnissen der Kapitalmarktforschung nicht vereinbar sind, und stellt sodann ein eigenes Konzept dar. Daneben werden auch nicht börsennotierte Aktien und Aktien des Umlaufvermögens behandelt. Zudem werden die Einflüsse der Internationalen Rechnungslegungsstandards, die Besonderheiten bei eigenen Aktien sowie etwaige Änderungen durch das BilMoG dargestellt.