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4. Kapitel:
Änderungen durch das BilMoG
Der Regierungsentwurf des BilMoG656, welcher nach gegenwärtigem Erkenntnisstand zu Beginn des Jahres 2009 verabschiedet wird, enthält verschiedene Änderungen im Hinblick auf die handels- und steuerrechtliche Bilanzierung von Aktien.657 Hierbei ist zwischen fremden und eigenen Aktien zu unterscheiden.
A. Fremde Aktien
Bei der Bewertung fremder Aktien ist zukünftig zunächst zu prüfen, ob diese zu
Handelszwecken erworben wurden. In diesem Fall sind die Aktien als Finanzinstrumente gem. § 253 Abs. 1 S. 3 HGB-RegE handelsrechtlich mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.658 Eine Abweichung vom Realisationsprinzip ist
mit der Einführung dieser Regelung nicht verbunden.659
Aktien sind hierbei als Finanzinstrumente in diesem Sinne anzusehen. Der
Regierungsentwurf des BilMoG verzichtet aufgrund der Vielfalt und der ständigen Weiterentwicklung zwar auf eine abschließende Definition des Begriffs der
Finanzinstrumente. Dieser soll jedoch grundsätzlich weit ausgelegt werden.660
Dem entspricht es, dass der (zeitlich vorhergehende) Referentenentwurf des
BilMoG zu Zwecken der Definition des Begriffs der Finanzinstrumente u.a. auf
die Internationalen Rechnungslegungsstandards sowie die Regelung des § 2
Abs. 2b WpHG verweist.661 Sowohl nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards662 als auch nach der Regelung des § 2 Abs. 2b WpHG stellen Aktien
Finanzinstrumente dar. Es ist meines Erachtens davon auszugehen, dass dieses
Verständnis auch dem Regierungsentwurf des BilMoG zugrunde lag.663 Hier ist
jedoch die weitere Entwicklung abzuwarten.
656 BT-Drs. 16/10067, S. 1 ff. Bis zur endgültigen Verabschiedung bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.
657 Vgl. allgemein zu den Auswirkungen des BilMoG auf die Bilanzierung von Finanzinstrumenten Klaus/Pelz, BB-Beilage 1/2008, S. 24, 24 ff.; Böcking/Torabian, BB 2008, S. 265,
265 ff.
658 Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute müssen von diesem beizulegenden Zeitwert
noch einen Risikoabschlag in Abzug bringen, vgl. § 340e Abs. 3 S. 1 HGB-RegE.
659 BT-Drs. 16/10067, S. 53.
660 BT-Drs. 16/10067, S. 53.
661 Referentenentwurf eines BilMoG, www.bmj.bund.de/files/-/2567/RefE%20BilMoG,
S. 105.
662 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt B. II. 2. a) aa).
663 Offen lassend Wiechens/Helke, BD 2008, S. 1333, 1334.
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Ein Erwerb von Finanzinstrumenten zu Handelszwecken liegt vor, wenn der
Steuerpflichtige im Zeitpunkt des Zugangs die Absicht hat, aus kurzfristigen
Preisschwankungen Gewinne zu erzielen. Dies setzt voraus, dass die Finanzinstrumente auf einem aktiven Markt i.S.v. § 255 Abs. 4 S. 1 HGB gehandelt werden.664 Als beizulegender Zeitwert ist bei der Bewertung von zu Handelszwecken
erworbenen Finanzinstrumenten daher stets der Marktpreis nach § 255 Abs. 4
S. 1 HGB-RegE heranzuziehen. Dies ist bei börsennotierten Aktien der Börsenkurswert.665 Die übrigen Ermittlungsmethoden für den beizulegenden Zeitwert666
sind bei der Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands hingegen
ohne Bedeutung.
Zunächst war unklar, welche Folgen die (handelsrechtliche) Einführung einer
Zeitwertbilanzierung für Finanzinstrumente des Handelsbestands für die steuerliche Gewinnermittlung hat. Der Begründung des Referentenentwurfs des
BilMoG zufolge sollte die Bewertung von zu Handelszwecken erworbenen
Finanzinstrumenten über den materiellen Maßgeblichkeitsgrundsatz (§ 5 Abs. 1
S. 1 EStG) auch in die Steuerbilanz Eingang finden.667 Dem wurde in der Literatur
teilweise zugestimmt.668 Teilweise traf diese Auffassung aufgrund des in § 5
Abs. 6 EStG enthaltenen Bewertungsvorbehalts und der hiermit einhergehenden
Bewertungsobergrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Anschaffungskosten) auf
Ablehnung.669.
Der Regierungsentwurf des BilMoG enthält keine Unklarheiten mehr im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen einer handelsrechtlichen Zeitwertbilanzierung für zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente. Gem. § 6 Abs. 1
Nr. 2b S. 1 EStG-RegE müssen Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich
des § 340 HGB fallen (Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute), die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente zukünftig mit dem beizulegenden
Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages bewerten. Die entsprechende Teilwertabschreibungsregelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG) ist in diesen Fällen nicht
anwendbar, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2b S. 2 EStG-RegE. Andernfalls ist die Einführung einer handelsrechtlichen Zeitwertbewertung der zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente steuerlich hingegen unbeachtlich.670
Wurden die Aktien nicht zu Handelszwecken erworben, ergeben sich keine
Änderungen im Vergleich zur gegenwärtigen Rechtslage. Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens müssen bei Vorliegen einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung auch zukünftig auf den niedrigeren beizulegenden Wert abgeschrieben werden, vgl. § 253 Abs. 3 S. 3 HGB-RegE. Bei Finanzanlagen besteht
664 BT-Drs. 16/10067, S. 53.
665 BT-Drs. 16/10067, S. 61.
666 Vgl. hierzu § 255 Abs. 4 S. 2 bis 4 HGB-RegE.
667 Referentenentwurf eines BilMoG, a.a.O., S. 106.
668 Fülbier/Gassen, DB 2007, S. 2605, 2609; Gemeinhardt/Bode, StuB 2008, S. 170, 175.
669 Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft, BB 2008, S. 209, 211;
Herzig, DB 2008, S. 1, 7 f.; Oser/Roß/Wader/Drögemöller, Wpg 2008, S. 49, 55; Kirsch,
DStZ 2008, S. 28, 31.
670 BT-Drs. 16/10067, S. 53.
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gem. § 253 Abs. 3 S. 4 HGB-RegE zudem auch weiterhin ein Wahlrecht zur
Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert, wenn die Voraussetzungen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung nicht vorliegen. In allen
übrigen Fällen ist eine handelsrechtliche Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert jedoch durch eine voraussichtlich dauernde Wertminderung
bedingt. Hierdurch erfolgt im Ergebnis eine Annäherung an die steuerliche Teilwertabschreibungsregelung, die ebenfalls eine voraussichtlich dauernde Wertminderung voraussetzt.671 Ferner sind Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens gem. § 253 Abs. 4 S. 1 HGB-RegE auch weiterhin im Falle eines im Vergleich zum Buchwert niedrigeren Wertes, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt, auf diesen Wert abzuschreiben.
B. Eigene Aktien
Der Nennbetrag oder rechnerische Wert eigener Aktien ist gem. § 272 Abs. 1a
S. 1 HGB-RegE zukünftig unabhängig vom Erwerbszweck in der Vorspalte des
Eigenkapitals offen von dem Posten »Gezeichnetes Kapital« als Kapitalrückzahlung abzusetzen.672 Der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Wert und den Anschaffungskosten ist gem. § 272 Abs. 1a S. 2 HGB-RegE mit den frei verfügbaren
Rücklagen zu verrechnen. Ob sich aus dieser Änderung ergibt, dass eigene Anteile zukünftig nicht mehr als Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter qualifiziert werden können673, muss aus den dargelegten Gründen bezweifelt werden.
Der Erwerb eigener Anteile weist unabhängig von der bilanzrechtlichen Behandlung nach wie vor eine Doppelnatur als Anschaffungsvorgang und Teilliquidation
auf. Da eigene Anteile grundsätzlich einen realisierbaren Vermögenswert besitzen, stellen sie Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter dar.674
Bei einer Veräußerung eigener Anteile ist der nach § 272 Abs. 1a HGB-RegE
in der Vorspalte des Eigenkapitals erfolgte Ausweis gem. § 272 Abs. 1b S. 1 und
2 HGB-RegE rückgängig zu machen. Ein Veräußerungsgewinn ist in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB einzustellen, vgl. § 272 Abs. 1b S. 3
HGB-RegE.675
671 BT-Drs. 16/10067, S. 56.
672 Vgl. ausführlich zur Thematik des Erwerbs eigener Anteile nach dem Entwurf des BilMoG
Küting/Reuter, BB 2008, S. 658.
673 Vgl. Herzig, DB 2008, S. 1339, 1342.
674 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt C. II. 2. b).
675 Vgl. zu den steuerlichen Folgen Herzig, a.a.O., S. 1342.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Arbeit befasst sich mit den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Teilwertabschreibung auf Aktien. Ein Schwerpunkt liegt auf dem Nachweis einer voraussichtlich dauernden Wertminderung von börsennotierten Aktien des Anlagevermögens. Der Autor weist nach, dass die in diesem Zusammenhang vertretenen Ansichten von Finanzverwaltung und Rechtsprechung mit den Erkenntnissen der Kapitalmarktforschung nicht vereinbar sind, und stellt sodann ein eigenes Konzept dar. Daneben werden auch nicht börsennotierte Aktien und Aktien des Umlaufvermögens behandelt. Zudem werden die Einflüsse der Internationalen Rechnungslegungsstandards, die Besonderheiten bei eigenen Aktien sowie etwaige Änderungen durch das BilMoG dargestellt.