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Aktien mit dem niedrigeren Teilwert die Regel sein muss und das Merkmal der
voraussichtlich dauernden Wertminderung deshalb weit auszulegen ist. Der
Anwendungsbereich der voraussichtlich dauernden Wertminderung muss sich
daher insofern auf den Regelfall der Wertminderung erstrecken. Dem entspricht
es, eine voraussichtlich dauernde Wertminderung im Zweifel anzunehmen und
nur ausnahmsweise, nämlich bei sich aus fundamentalen Daten ergebenden konkreten Anhaltspunkten, von einer nur vorübergehenden Wertminderung auszugehen. Eine derartige Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass das handelsrechtliche
Verständnis des Merkmals der voraussichtlich dauernden Wertminderung (vgl.
§ 253 Abs. 2 S. 3, 2. Halbs. HGB) auch im Steuerrecht zugrunde zu legen wäre.
Dieses Resultat ist nicht überraschend. Der Regelungsbereich der Vierten Richtlinie bezieht sich gerade auf das Handelsbilanzrecht. Im Ergebnis folgt man bei
einem derartigen Verständnis der Auffassung des BFH, welcher ebenfalls zu einer
regelmäßigen Bewertung von Aktien mit dem Zeitwert gelangt.601
III. Ergebnis
Unter Berücksichtigung der Internationalen Bilanzierungsstandards ist auch im
Bilanzsteuerrecht im Zweifel von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen.
C. Teilwertabschreibungen auf eigene Aktien
Die Teilwertabschreibung auf eigene Aktien weist verschiedene Besonderheiten
auf, welche an dieser Stelle gesondert dargestellt werden.
I. Einleitung
1. Zulässigkeit des Erwerbs eigener Aktien
Kapitalgesellschaften können ihr eigener Gesellschafter werden. Zwar ist es einer
AG grundsätzlich untersagt, eigene Aktien zu erwerben. Eine Ausnahme von diesem Verbot sieht jedoch der in § 71 Abs. 1 AktG enthaltene Katalog vor.
601 Vgl. hierzu 3. Kapitel, Abschnitt A. III. 1. b) aa) (3) (a) (aa) (aaa).
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a) Grundsätzliches Verbot
Grundsätzlich darf die AG keine eigenen Aktien erwerben.602 Die dogmatische
Begründung dieses Verbots ist indes umstritten. Teilweise wird vertreten, dass
sich das Verbot des Rückerwerbs eigener Aktien aus der Regelung des § 57 Abs.
1 S. 1 AktG ergeben soll. Dieser Regelung zufolge dürfen die Einlagen nicht an
die Aktionäre zurückgewährt werden. Da sich die Zahlung eines Kaufpreises für
den Erwerb eigener Aktien als Ausschüttung außerhalb der Verteilung des Bilanzgewinns darstelle, handele es sich hierbei um eine Einlagenrückgewähr. Als Ausnahme hiervon sehe die Regelung des § 57 Abs. 1 S. 2 AktG nur die Zahlung des
Erwerbspreises beim (gemäß § 71 Abs. 1 AktG) zulässigen Rückerwerb eigener
Aktien vor.603 Nach anderer Auffassung soll die Regelung des § 71 Abs. 1 AktG
ein Erwerbsverbot implizit voraussetzen.604 Dieser Auffassung zufolge ergibt sich
das Verbot des Erwerbs eigener Aktien aus einem Umkehrschluss zur Existenz
der in § 71 Abs. 1 AktG normierten Ausnahmen. Da beide Auffassungen von
einem grundsätzlichen Erwerbsverbot ausgehen und einen solchen nur unter den
Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AktG für zulässig halten, führen sie zum selben
Ergebnis. Der Streit muss daher nicht entschieden werden. Kapitalgesellschaften
ist es grundsätzlich untersagt, eigene Anteile zu erwerben. Unzutreffend ist daher
die Auffassung, eine Kapitalgesellschaft könne wie jeder Teilnehmer am Rechtsverkehr eigene Anteile erwerben, da diese in besonderem Maße verkehrsfähig
seien.605 Das AktG geht – unabhängig von der dogmatischen Begründung – von
einem grundsätzlichen Erwerbsverbot aus.
b) Ausnahmekatalog des § 71 Abs. 1 AktG
Der in der Regelung des § 71 Abs. 1 AktG enthaltene Katalog enthält verschiedene Ausnahmen von diesem Verbot. So ist der Rückerwerb eigener Aktien etwa
zulässig, um einen schweren, unmittelbar bevorstehenden Schaden von der Gesellschaft abzuwenden (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 AktG), um Aktionäre im Falle eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages abzufinden (§ 71 Abs. 1 Nr. 3
AktG) und wenn der Erwerb im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge (§ 71
Abs. 1 Nr. 5 AktG) oder eines Einziehungsverfahrens i.S.d. §§ 237 ff. AktG (§ 71
Abs. 1 Nr. 6 AktG) erfolgt. Unabhängig hiervon kann die Hauptversammlung die
AG für einen Zeitraum von 18 Monaten unter Angabe einer Preisspanne sowie
eines festgelegten Anteils am Grundkapital (max. zehn Prozent) gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Rückerwerb eigener Aktien ermächtigen. Hierbei darf der
Rückerwerbszweck nicht im Handel mit eigenen Aktien bestehen, § 71 Abs. 1
602 Oechsler, in Münchener Kommentar zum AktG, § 71, Rn. 61; Hüffer, AktG, § 71, Rn. 1
und 3.
603 Oechsler, in Münchener Kommentar zum AktG, § 71, Rn. 61.
604 Hüffer, AktG, § 71, Rn. 1 und 3.
605 Thiel, in FS Schmidt, S. 569, 569.
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Nr. 8 S. 4 AktG. Hierdurch soll es v.a. überkapitalisierten Gesellschaften ermöglicht werden, ihre Eigenkapitalversorgung zu verbessern. Durch den Rückkauf
der eigenen Aktien werden aufgrund erhöhter Nachfrage und verknappten Angebots Kurssteigerungen herbeigeführt. Die Aktien können hiernach zu einem erhöhten Preis wieder veräußert werden. Dies soll mittelbar zu einer erhöhten Akzeptanz der Aktie als Anlageform führen und damit zur Attraktivität des deutschen Finanzplatzes beitragen.606 Der Erwerb eigener Aktien ist gemäß § 71
Abs. 4 S. 1 AktG auch dann wirksam, wenn die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1
AktG oder des § 71 Abs. 2 AktG (Zehnprozentgrenze) nicht eingehalten wurden.
Dies gilt gemäß § 71 Abs. 4 S. 2 AktG nicht für das schuldrechtliche Grundgeschäft. Hat die AG wirksam eigene Aktien erworben, stehen ihr hieraus gemäß
§ 71b AktG jedoch keine Rechte zu.
2. Bilanzierungsregelungen für eigene Aktien
Gemäß §§ 265 Abs. 3 S. 2, 266 Abs. 2 B. III. Nr. 2 HGB sind eigene Anteile –
und somit auch eigene Aktien - handelsrechtlich unabhängig von ihrer Zweckbestimmung innerhalb des Unternehmens grundsätzlich im Umlaufvermögen auszuweisen. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Bilanzierungsanordnung ist die
Geltung des strengen Niederstwertprinzips gemäß § 253 Abs. 3 HGB für eigene
Anteile der Gesellschaft.607
In gleicher Höhe ist gemäß § 272 Abs. 4 S. 1 HGB auf der Passivseite eine
Rücklage zu bilden. Diese darf gemäß § 272 Abs. 4 S. 2 HGB nur unter bestimmten, eng gefassten Voraussetzungen wieder aufgelöst werden. Insbesondere ist die
Auflösung dieser Rücklage zulässig, soweit auf der Aktivseite ein niedrigerer
Betrag gemäß § 253 Abs. 3 HGB angesetzt wird. Die Bildung dieser Rücklage
bedingt eine Ausschüttungssperre. Hierdurch wird verhindert, dass der Erwerb
eigener Anteile zu einer Rückzahlung des Grundkapitals bzw. zweckgebundener
Rücklagen führt.608
Das Vorstehende gilt seit dem Inkrafttreten des KonTraG609 im Jahre 1998
nicht mehr für den Fall, dass die AG die Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 6 oder 8
HGB zur Einziehung erworben hat. Dann ist der Nennbetrag bzw. der rechnerische Wert der Aktien gemäß § 272 Abs. 1 S. 4 HGB vielmehr in der Vorspalte
der Passivseite offen vom Grundkapital als Kapitalrückzahlung abzusetzen, so
dass eine Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert nach den Grundsätzen des strengen Niederstwertprinzips (§ 253 Abs. 3 HGB) mangels eines akti-
606 Hüffer, AktG, § 71, Rn. 19c; Kindl, DStR 1999, S. 1276, 1276 f.
607 Urteil des BFH vom 6. Dezember 1995, I R 51/95, BStBl. II 1998, 781, 783; Kirnberger,
in Heidelberger Kommentar zum HGB, § 265, Rn. 4; Adler/Düring/Schmaltz, Teilband 5,
§ 265 HGB, Rn. 46.
608 Förschle/Hoffmann, in Beck Bil-Komm, § 272 HGB, Rn. 118; Thiel, in FS Schmidt,
S. 569, 572; Ludwig, DStR 2003, S. 1646, 1646.
609 BGBl. I 1998, S. 786.
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vierten Vermögensgegenstandes nicht möglich ist . Dies gilt gemäß § 272 Abs. 1
S. 5 HGB auch, wenn die eigenen Aktien zwar nicht zur Einziehung, die Wiederveräußerung derselben in den Fällen des § 71 Abs. 1 Nr. 8 HGB jedoch von einem
Beschluss der Hauptversammlung analog § 182 Abs. 1 S. 1 AktG (Dreiviertelmehrheit) abhängig gemacht wird. Der Unterschiedsbetrag zwischen Nennwert
bzw. rechnerischem Wert und Kaufpreis ist mit anderen Gewinnrücklagen zu verrechnen und weitergehende Anschaffungskosten als laufender Aufwand zu
berücksichtigen, § 272 Abs. 1 S. 6 HGB. Aufgrund dieser Regelungen entfällt die
Bildung einer Rücklage gemäß § 272 Abs. 4 S. 1 HGB. Ebenso besteht für die
eigenen Anteile in diesen Fällen ein Aktivierungsverbot.610 Diese handelsrechtlichen Bilanzierungsregeln gelten aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz gemäß §§ 8 Abs. 1 KStG, 5 Abs. 1 EStG auch für die Steuerbilanz.611
II. Wirtschaftsgutqualität eigener Aktien
Eine Teilwertabschreibung auf eigene Aktien kann nur dann erfolgen, wenn es
sich bei diesen um Wirtschaftsgüter handelt. Wirtschaftsgüter sind allgemein alle
Sachen und Rechte i.S.d. Zivilrechts sowie alle sonstigen tatsächlichen Zustände
und konkreten Möglichkeiten, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten
lässt und die als Einzelheit ins Gewicht fallen. Es muss sich somit bei einem Wirtschaftsgut um eine objektiv werthaltige Position handeln.612
1. Eigene Anteile als abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter
Der herrschenden und insbesondere vom Bundesfinanzhof vertretenen Auffassung zufolge sollen eigene Anteile grundsätzlich werthaltige und somit abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter darstellen.613
Zur Begründung führt diese Auffassung an, der Gesetzgeber habe sich durch
die Schaffung der gesetzlichen Bilanzierungsregelungen bewusst dafür entschie-
610 Beater, in Münchener Kommentar zum HGB, § 272, Rn. 13; Oser, StB 1999, S. 375, 376;
Thiel, DB 1998, S. 1583, 1584.
611 Schreiben des BMF vom 2. Dezember 1998, IV C 6 – S 2741 – 12/98, DB 1998, S. 2567,
2568 (Tz. 16 und 21); Rödder/Wochinger, DStR 2006, S. 684, 688.
612 Beschluss des BFH vom 7. August 2000, GrS 2/99, BStBl. II 2000, S. 632, 635.
613 Urteil des BFH vom 23. Februar 2005, I R 44/04, BStBl. II 2005, 522, 523; Urteil des BFH
vom 6. Dezember 1995, I R 51/95, BStBl. II 1998, 781, 782; Coenenberg, S. 325; Wassermeyer, in FS Schmidt, S. 621, 623 f.; Ludwig, DStR 2003, S. 1646, 1647; Breuninger,
DStZ 1991, S. 420, 422 und 424.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Arbeit befasst sich mit den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Teilwertabschreibung auf Aktien. Ein Schwerpunkt liegt auf dem Nachweis einer voraussichtlich dauernden Wertminderung von börsennotierten Aktien des Anlagevermögens. Der Autor weist nach, dass die in diesem Zusammenhang vertretenen Ansichten von Finanzverwaltung und Rechtsprechung mit den Erkenntnissen der Kapitalmarktforschung nicht vereinbar sind, und stellt sodann ein eigenes Konzept dar. Daneben werden auch nicht börsennotierte Aktien und Aktien des Umlaufvermögens behandelt. Zudem werden die Einflüsse der Internationalen Rechnungslegungsstandards, die Besonderheiten bei eigenen Aktien sowie etwaige Änderungen durch das BilMoG dargestellt.