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geber dies gewollt hat. Die Teilwertabschreibung hat somit stets auf den Börsenkurswert am Bilanzstichtag zu erfolgen.
V. Erfolgswirksamkeit einer Teilwertabschreibung auf Aktien
Wie bereits dargelegt, hat eine Teilwertabschreibung grundsätzlich Einfluss auf
den steuerlichen Gewinn des Steuerpflichtigen und ist somit erfolgswirksam.502
Bei Aktien sind jedoch die Regelungen der §§ 3c Abs. 2 EStG, 8b Abs. 3 S. 3
KStG zu beachten. Natürliche Personen und Personengesellschaften können Aufwand aus einer Teilwertabschreibung auf Aktien gemäß § 3c Abs. 2 EStG nur teilweise (ab VZ 2009: 60%), Kapitalgesellschaften gemäß § 8b Abs. 3 S. 3 KStG
überhaupt nicht mehr geltend machen.503 Entsprechendes gilt für die Erträge aus
einer Teilwertzuschreibung, vgl. §§ 3 S. 1 Nr. 40 Buchst. a EStG, 8b Abs. 2 S. 3
KStG. Die entsprechenden Verluste bzw. Erträge sind dem Steuerpflichtigen daher außerhalb der Bilanz zuzurechnen. Dies ist die Kehrseite des Umstandes, dass
die Gewinne aus der Veräußerung von Aktien bei natürlichen Personen und Personengesellschaften gemäß § 3 S. 1 Nr. 40 Buchst. a EStG teilweise (40%) bzw.
bei Kapitalgesellschaften gemäß § 8b Abs. 2 KStG vollständig steuerbefreit
sind.504
Zu beachten ist allerdings, dass die Regelungen der §§ 8b Abs. 1 bis 5 KStG,
3 Nr. 40 EStG im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrages einer Mitunternehmerschaft nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Anwendung finden
soll.505 Es ist somit möglich, Aufwand aus einer Teilwertabschreibung auf Aktien
jedenfalls bei der gewerbesteuerlichen Ertragsermittlung ergebniswirksam zu
berücksichtigen, wenn die entsprechenden Aktien vor der Wertminderung auf
eine zwischengeschaltete Personengesellschaft übertragen worden sind.506 Ist die
Wertminderung hingegen bereits eingetreten, kommt eine Aufwandsberücksichtigung bei der zwischengeschalteten Personengesellschaft nur in Betracht, wenn
die Teilwertabschreibung auf Seiten des Übertragenden unterbleiben und dieser
die Aktien sodann zu Buchwerten gemäß § 6 Abs. 5 S. 3 EStG übertragen könnte.
502 Vgl. 2. Kapitel, Abschnitt B. I. 2.
503 Vfg. der OFD Hannover vom 25. April 2005, S 2750a – 14 – StO 242, DStR 2005, S. 829,
830. Das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG greift gemäß § 34 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG
für Auslandsbeteiligungen bereits im Kalenderjahr 2001 ein, während es für Inlandsbeteiligungen erst ab dem Kalenderjahr 2002 gilt. Der BFH hält einen Verstoß gegen Art. 56
EGV (Kapitalverkehrsfreiheit) für möglich und hat dem EuGH diese Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt, vgl. Beschluss des BFH vom 4. April 2007, I R 57/06, DB 2007,
1840, 1841 f.
504 Dötsch/Pung, DB 2003, S. 1016, 1022; Srebne, SteuStud 2006, S. 569, 569: Zu beachten
ist, dass Veräußerungsgewinne bei Anteilen an Kapitalgesellschaften aufgrund der Regelung des § 8b Abs. 3 S. 1 KStG faktisch nur zu 95% steuerfrei sind.
505 Schreiben des BMF vom 28. April 2003, IV A 2 – S 2750a – 7/03, DB 2003, S. 1027, 1031
(Tz. 57).
506 Vgl. Winkler/Golücke, BB 2003, S. 2602, 2602.
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Dies ist unstreitig nur dann der Fall, wenn die Aktien im Anlagevermögen des
Übertragenden gehalten werden und die Wertminderung voraussichtlich nicht
von Dauer sein wird. In allen anderen Fällen geht jedenfalls die herrschende Meinung davon, dass aufgrund des handelsrechtlichen Niederstwertprinzips eine
Teilwertabschreibung zwingend bereits auf Seiten des Übertragenden zu erfolgen
habe.507 Geht man hingegen mit der hier vertretenen Auffassung davon aus, dass
in jedem Fall ein echtes Wahlrecht zur Teilwertabschreibung besteht, so kann der
Übertragende die Teilwertabschreibung stets erst auf Seiten der zwischengeschalteten Personengesellschaft vornehmen.508
Gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 InvStG sind die Regelungen der §§ 3c Abs. 2 EStG,
8b KStG auch auf Anteile an Aktienfonds anwendbar.509
VI. Wegfall der Gründe für die Teilwertabschreibung auf Aktien
Entfallen die Gründe für die Durchführung einer Teilwertabschreibung auf Aktien nachträglich, ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG insoweit eine Teilwertzuschreibung durchzuführen. Die frühere Bilanz wird hierdurch nicht unrichtig, sofern die dieser zugrunde liegende Nachhaltigkeitsprognose tatsächlich zu dem Ergebnis einer voraussichtlich dauernden Wertminderung geführt hat.510 Der
Wertaufholungszeitraum ist insofern streng vom die sachliche Richtigkeit der
Nachhaltigkeitsprognose berührenden Wertaufhellungszeitraum zu trennen.
Die Teilwertzuschreibung ist nur insoweit erfolgswirksam, als bereits die Teilwertabschreibung ergebnismindernd berücksichtigt werden konnte. Für Einzelpersonen und Personengesellschaften bedeutet dies, dass lediglich 40% der aus
der Teilwertzuschreibung resultierenden Vermögensmehrung steuerfrei sind, vgl.
§ 3 Nr. 40 Buchst. a S. 1 a.E. EStG, wohingegen Teilwertzuschreibungen bei Körperschaften gemäß 8b Abs. 2 S. 3 a.E. KStG vollständig steuerfrei sind. Konnte
die Teilwertabschreibung auf Aktien in früheren Jahren, d.h. vor Einführung der
Regelungen der §§ 3 Nr. 40 EStG, 8b KStG vollumfänglich ergebnismindernd geltend gemacht werden, ist die Teilwertzuschreibung dementsprechend vollständig
ergebniswirksam zu berücksichtigen, vgl. §§ 3 Nr. 40 S. 2 EStG, 8b Abs. 2 S. 4
KStG. Noch nicht abschließend geklärt ist, in welcher Reihenfolge eine Teilwertzuschreibung vergangenen Teilwertabschreibungen zugeordnet werden muss.
Die Beantwortung dieser Frage kann dahinstehen, wenn beide Teilwertabschreibungen entweder vor oder nach der Einführung der §§ 3 Nr. 40 EStG, 8b KStG
durchgeführt wurden. Dies gilt jedoch nicht, wenn jeweils mindestens eine Teilwertabschreibung vor und nach der Einführung der genannten Regelungen durchgeführt worden ist.
507 Vgl. hierzu 2. Kapitel, Abschnitt B. IV. 2.
508 So auch Winkler/Golücke, BB 2003, S. 2602, 2605.
509 Vgl. hierzu Schultz/Halbig, DStR 2005, S. 1669, 1670 f.
510 Schön, in FS Raupach, S. 299, 312.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Arbeit befasst sich mit den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Teilwertabschreibung auf Aktien. Ein Schwerpunkt liegt auf dem Nachweis einer voraussichtlich dauernden Wertminderung von börsennotierten Aktien des Anlagevermögens. Der Autor weist nach, dass die in diesem Zusammenhang vertretenen Ansichten von Finanzverwaltung und Rechtsprechung mit den Erkenntnissen der Kapitalmarktforschung nicht vereinbar sind, und stellt sodann ein eigenes Konzept dar. Daneben werden auch nicht börsennotierte Aktien und Aktien des Umlaufvermögens behandelt. Zudem werden die Einflüsse der Internationalen Rechnungslegungsstandards, die Besonderheiten bei eigenen Aktien sowie etwaige Änderungen durch das BilMoG dargestellt.