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wert sowie dem Wert der besonderen funktionalen Bedeutung des Wirtschaftsgutes für das Unternehmen des Steuerpflichtigen zusammen. Der Börsenkurswert
einer Aktie bildet ihre Wiederbeschaffungskosten ab und kann folglich als Hilfswert für die Teilwertermittlung herangezogen werden. Dies gilt auch für vinkulierte Namensaktien.
III. Voraussichtlich dauernde Wertminderung von Aktien
Um eine Teilwertabschreibung auf Aktien durchführen zu können, muss weiterhin eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bei diesen vorliegen. Bei der
Prüfung dieses Merkmals ist zwischen börsennotierten und nicht börsennotierten
Aktien zu unterscheiden.
1. Börsennotierte Aktien
Bei börsennotierten Aktien liegt es nahe, die voraussichtlich dauernde Wertminderung anhand des voraussichtlichen Verlaufs des Börsenkurswertes zu ermitteln.
Dieser kann als Hilfswert zur Ermittlung des Teilwertes herangezogen werden.376
Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung von börsennotierten Aktien liegt
demnach vor, wenn der Börsenkurswert nachhaltig unter den Buchwert gefallen
ist. Dem Steuerpflichtigen bleibt es jedoch unbenommen, die Prüfung des Merkmals der voraussichtlich dauernden Wertminderung anhand eines Vergleichs von
»innerem Wert« der Aktien und Buchwert durchzuführen. Der »innere Wert«
stellt den originär ermittelten Teilwert dar. Dies ist insbesondere bei solchen Beteiligungen, die einen Paketzuschlag umfassen, erforderlich. Der (addierte) Börsenkurswert der Aktien spiegelt in einem solchen Fall nicht den Teilwert der Beteiligung wider.377
Die nachfolgende Darstellung orientiert sich an einer Teilwertermittlung im
Wege der Heranziehung des Börsenkurswertes. Dies dürfte in der Praxis weitaus
häufiger vorkommen als eine im Verhältnis hierzu sehr umständliche Teilwertermittlung anhand einer Ermittlung des »inneren Wertes« der Aktien. Sofern der
Steuerpflichtige den Teilwert dennoch anhand des »inneren Wertes« der Aktien
ermittelt, bestehen im Ergebnis keine Unterschiede zu nicht börsennotierten
Aktien.378
376 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. II. 3. a) bb).
377 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. II. 3. b).
378 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. III. 2.
108
a) Absolute Abschreibungsgründe
Auch bei börsennotierten Aktien kommt zunächst eine Teilwertabschreibung aufgrund von absoluten Abschreibungsgründen in Betracht. Eine hierfür erforderliche Wertminderung aus besonderem Anlass stellt insbesondere der Einbruch
eines Börsenkurswertes aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten der Aktiengesellschaft mit der Folge eines drohenden Insolvenzverfahrens dar. Erholt sich der
Börsenkurs bis zum Tag der Bilanzaufstellung (Wertaufhellungszeitraum) zu
einem gewissen Maße, ist aufgrund der vermuteten Nachhaltigkeit der Wertminderung dennoch eine Teilwertabschreibung auf den Wert am Bilanzstichtag möglich.379 Als weitere absolute Abschreibungsgründe kommen katastrophenbedingte Substanzverluste sowie Wertverluste aufgrund technischen Fortschritts in
Betracht.380 In derartigen Fällen ist zu vermuten, dass der Rückgang des Börsenkurswertes mit dauerhafter Wirkung erfolgt ist. Der Höhe der Kursverluste
kommt im Rahmen der absoluten Abschreibungsgründe hingegen keine eigenständige Bedeutung zu.381
b) Relative Abschreibungsgründe
Beinhaltet der Anlass der Teilwertminderung hingegen nicht die Vermutung einer
voraussichtlich dauernden Wertminderung oder ist ein solcher für den Aktionär
noch nicht einmal erkennbar, ist die Nachhaltigkeit der Wertminderung gesondert
festzustellen. Wie bereits gesehen, sind an die entsprechende Nachhaltigkeitsprognose je nach Einordnung des Wirtschaftsgutes in das Anlagevermögen
(hierzu aa) oder Umlaufvermögen (hierzu bb) unterschiedliche Anforderungen zu
stellen.
aa) Börsennotierte Aktien des Anlagevermögens
Eine voraussichtlich nachhaltige Wertminderung liegt bei börsennotierten Aktien
im Anlagevermögen, ebenso wie bei allen anderen nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, vor, wenn der Teilwert den Buchwert voraussicht-
379 Schreiben des BMF vom 25. Februar 2000, IV C 2 - S 2171 b - 14/00, BStBl. I 2000, S. 372,
374 (Tz. 22); Srebne, SteuStud 2006, S. 519, 522; in diesem Sinne wohl auch Fleischmann,
Inf 2000, S. 356, 357.
380 Vgl. 2. Kapitel, Abschnitt B. III. 2. a).
381 Vgl. 2. Kapitel, Abschnitt B. III. 2. a).
109
lich fünf Jahre nicht erreichen wird.382 Dementsprechend muss zu erwarten sein,
dass der im Vergleich zum Buchwert niedrigere Börsenkurswert der Aktien (Teilwert) jenen in den nächsten fünf Jahren nicht wieder einholt.
(1) Ausschluss zyklischer Kursschwankungen um den Buchwert
Erforderlich wäre somit, dass der Börsenkurswert der Aktien für voraussichtlich
fünf Jahre unter dem Buchwert derselben verläuft. Hingegen berechtigen zyklische Wertschwankungen von Wirtschaftsgütern im Anlagevermögen nicht zur
Durchführung einer Teilwertabschreibung.383 Der Gesetzgeber wollte diese durch
die Einführung des Merkmals der voraussichtlich dauernden Wertminderung gerade aus dem Anwendungsbereich der Teilwertabschreibung ausschließen. Allerdings muss eine Teilwertabschreibung auch dann möglich sein, wenn die Wertminderung innerhalb von zyklischen Kursschwankungen erfolgt ist, in Zukunft
jedoch aufgrund eines Absinkens der Schwankungsbreite nicht damit zu rechnen
ist, dass der Buchwert innerhalb der nächsten fünf Jahre eingeholt wird. Dementsprechend kommt eine Teilwertabschreibung bei börsennotierten Aktien mangels
voraussichtlich dauernder Wertminderung dann nicht in Betracht, wenn die Wertminderung auf zyklischen Kursschwankungen beruht und ein Erreichen des
Buchwertes innerhalb dieser Kursschwankungen zu erwarten ist. Dies entspricht
der insoweit zutreffenden Auffassung in Rechtsprechung384, Finanzverwaltung385
und Literatur386.
Zwar sind zyklische Kursschwankungen nur schwierig von solchen Faktoren,
die eine voraussichtlich dauernde Wertminderung begründen, zu unterscheiden.
Die Existenz derartiger zyklischer Kursschwankungen kann jedoch nicht geleugnet werden. Sie beruhen auf zufälligen Schwankungen bei der Zahl der Kauf- und
Verkaufsaufträge und können eine durchaus beträchtliche Spanne erreichen.387
382 Vgl. 2. Kapitel, Abschnitt B. III. 2. b) aa) (2) (b) (bb) (bbb); teilweise wird vertreten, den
Prognosezeitraum für Finanzanlagen auf einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren zu
beschränken, vgl. Fey/Mujkanovic, WPg 2003, S. 212, 214. Dies widerspricht jedoch der
allgemeinen Methodik zur Prüfung des Merkmals einer voraussichtlich dauernden Wertminderung.
383 Vgl. 2. Kapitel, Abschnitt B. III. 2. (a).
384 Beschluss des FG Sachsen-Anhalt vom 26. Oktober 2005, 1 V 1146/05 – rkr., EFG 2006,
S. 98, 99; Urteil des FG Köln vom 21. Juni 2006, 13 K 4033/05 – n. rkr., EFG 2006,
S. 1414, 1419.
385 Schreiben des BMF vom 25. Februar 2000, IV C 2 - S 2171 b - 14/00, BStBl. I 2000, S. 372,
373 (Tz. 11); Vgl. auch Vfg. der OFD Hannover vom 25. April 2005, S 2750a – 14 –
StO 242, DStR 2005, S. 829, 829 für börsennotierte Wirtschaftsgüter im Sondervermögen
von Investmentfonds.
386 Richter, in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6 EStG, Rn. 811; Mayer-Wegelin, in Bordewin/
Brandt, § 6, Rn. 144c; Fischer, in Kirchhof, § 6, Rn. 108; Karrenbauer/Döring/Buchholz,
in HdR, § 253 HGB, Rn. 168; Wiedmann, § 253, Rn. 86; Strahl, KöSDi 2000, S. 12371,
12377; Fleischmann, Inf 2000, S. 356, 357; Groh, DB 1999, S. 978, 982.
387 Obst/Hintner, S. 25.
110
Andererseits beruht nicht jede Bewegung des Aktienkurses auf einer zyklischen
Kursschwankung.388 Es ist demnach nicht möglich, das Vorliegen zyklischer
Kursschwankungen bei der Prüfung des Merkmals der voraussichtlich dauernden
Wertminderung auszublenden.389 Vielmehr obliegt dem Steuerpflichtigen der
Nachweis, dass die Wertminderung der Aktien nicht lediglich auf zyklischen
Kursschwankungen beruht oder ein Absinken der Schwankungbreite zu verzeichnen war.
Die bei der Prüfung des Merkmals einer voraussichtlich dauernden Wertminderung bestehenden Nachweisprobleme treten bei börsennotierten Aktien des
Anlagevermögens aufgrund der zyklischen Kursschwankungen in besonderem
Maße zutage. Der Börsenkurswert einer Aktie am Bilanzstichtag ist mit Sicherheit nicht von Dauer. Ebenso wenig beinhalten die Anschaffungskosten als Buchwert der Aktien eine Aussage über ihre Werthaltigkeit. Der Steuerpflichtige ist
somit gehalten, die Voraussetzungen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung detailliert vorzutragen, wenn er eine Teilwertabschreibung auf seine
Aktien durchführen möchte. Ob ihm dies angesichts der oftmals geringen Informationen, die dem Steuerpflichtigen vorliegen, gelingen kann, ist ungewiss. Dies
ist letztlich die Konsequenz der Einführung des Merkmals der voraussichtlich
dauernden Wertminderung und der hiermit einhergehenden Bevorzugung einer
konstanten Wertermittlung mit den Anschaffungskosten vor einer vermeintlich
»richtigeren« mit dem Zeitwert (Börsenkurswert), welche der Gesetzgeber
bewusst in Kauf genommen hat.390
Somit hat der Steuerpflichtige für die Durchführung einer Teilwertabschreibung nachzuweisen, dass der Börsenkurswert der Aktien den Buchwert innerhalb
der nächsten fünf Jahre nicht wieder erreicht. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht,
bleibt ihm die Möglichkeit einer Teilwertabschreibung versagt. Hieraus folgt,
dass Aktien solange mit dem Buchwert anzusetzen sind, wie damit zu rechnen ist,
dass der Börsenkurswert diesen innerhalb seiner zyklischen Schwankungsbreite
regelmäßig einholt. In diesem Fall liegt keine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor. Erreichen die Höchstwerte der zyklischen Kursschwankungen hingegen nicht mehr den Buchwert und ist auch sonst nicht mit einer Einholung des
Buchwertes innerhalb der nächsten fünf Jahre zu rechnen, ist eine Abschreibung
auf den Teilwert der Aktien zulässig. Darüber hinaus ist eine Teilwertabschreibung dann möglich, wenn ein Rückgang des Börsenkurswertes der Aktien außerhalb der zyklischen Schwankungbreite zu verzeichnen und eine Einholung des
Buchwertes innerhalb der nächsten fünf Jahre nicht zu erwarten ist.
Die Herausarbeitung von Abschreibungsgründen muss somit zum Ziel haben,
geeignete Maßstäbe für die Abgrenzung von zyklischen Kursschwankungen um
den Buchwert und solchen unterhalb des Buchwertes einerseits sowie Kursrück-
388 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. III. 1. b) aa) (3) (b) (cc) (aaa).
389 Vgl. Schön, in FS Raupach, S. 299, 319 f.
390 Vgl. Beschluss des FG Sachsen-Anhalt, 1 V 1146/05 – rkr., EFG 2006, S. 98, 99; Urteil
des FG Köln vom 21. Juni 2006, 13 K 4033/05 – n. rkr., EFG 2006, S. 1414, 1418; Schlagheck, BBK 2007, Fach 13, S. 5103, 5112.
111
gängen außerhalb dieser Schwankungen andererseits zu ermitteln. In beiden Fällen darf zudem mit einer Einholung des Buchwertes innerhalb der nächsten fünf
Jahre nicht zu rechnen sein.
Zur Prüfung des Merkmals einer voraussichtlich dauernden Wertminderung
stehen bei börsennotierten Aktien zwei mögliche Anknüpfungspunkte zur Verfügung, nämlich der historische Kursverlauf der Aktie sowie der konkrete Grund
des Kursrückgangs. Letzteres setzt freilich voraus, dass ein solcher überhaupt
ermittelt werden kann. Anhand dieser Anknüpfungspunkte bestehen mehrere
Möglichkeiten, eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens zu ermitteln. So wäre es zunächst denkbar,
allein auf den Grund der Wertminderung abzustellen und aus diesem eine voraussichtlich dauernde Wertminderung herzuleiten. Dies sind die absoluten Abschreibungsgründe, denen die Vermutung innewohnt, die auf dem konkreten Umstand
beruhende Wertminderung sei von Dauer. Sofern dem Anlass der Wertminderung
nicht die Vermutung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung innewohnt,
ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, welche weiteren Nachweismöglichkeiten
im Rahmen der relativen Abschreibungsgründe bestehen. Insofern wäre zunächst
denkbar, dass eine Untersuchung des bisherigen Kursverlaufs Rückschlüsse auf
eine voraussichtlich dauernde Wertminderung der Aktien zulässt. Dies wäre dann
der Fall, wenn man aus den historischen Börsenkurswerten hinreichend sichere
Erkenntnisse über den zukünftigen Kursverlauf ableiten könnte. Zudem könnte
eine voraussichtlich dauernde Wertminderung anhand einzelner Indizien nachgewiesen werden.
Im Folgenden sollen die diesbezüglich bisher entwickelten Lösungsansätze
dargestellt und kritisch gewürdigt werden. Hierbei gilt es insbesondere zu prüfen,
inwieweit diese Ansätze im Einklang mit den aktuellen Erkenntnissen betriebswirtschaftlicher Aktienanalyse stehen. Zu diesem Zweck wird zunächst die Auffassung der Finanzverwaltung dargelegt und gewürdigt (hierzu 2). Sodann wird
die bei börsennotierten Aktien nahe liegende Frage untersucht, inwieweit sich aus
historischen Börsenkurswerten der Aktie solche Rückschlüsse auf den zukünftigen Kursverlauf, denen eine den absoluten Abschreibungsgründen vergleichbare Vermutung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung innewohnt,
ableiten lassen (hierzu 3). Schließlich wird geprüft, welche Indizien im Einzelnen
für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung von Aktien des Anlagevermögens sprechen (hierzu 4).
(2) Keine Kursschwankungen bei besonderem Anlass
Die Finanzverwaltung nimmt die Abgrenzung von nachhaltigen Kursverlusten
und zyklischen Kursschwankungen um den Buchwert ausschließlich anhand des
Anlasses der Wertminderung vor. So soll eine nur vorübergehende Wertminderung bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens vorliegen, wenn der Börsenkurswert nach der Anschaffung zu einem Preis von 100 DM/Stück zwischen
112
70 DM und 100 DM schwankt und am Bilanzstichtag 90 DM beträgt.391 Gerate
eine AG hingegen in Liquiditätsschwierigkeiten und breche der Aktienkurs daraufhin auf 20 DM ein, liege hingegen eine »Wertminderung aus besonderem Anlass und keine bloße Kursschwankung« vor, wobei Kurserholungen bis zum Bilanzstichtag werterhellend zu berücksichtigen seien.392 Nach Ansicht der Finanzverwaltung kommt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung demnach nur
dann in Betracht, wenn ein besonderer Anlass die Annahme rechtfertigt, die eingetretene Wertminderung sei von Dauer.
Gegen die Auffassung der Finanzverwaltung bestehen durchgreifende Bedenken. So vermag bereits die Abgrenzung einer »Wertminderung aus besonderem
Anlass« und einer »bloßen Kursschwankung« nicht zu überzeugen. Bei einem
durch ein drohendes Insolvenzverfahren verursachten Kurseinbruch handelt es
sich um einen absoluten Abschreibungsgrund. Dieser Umstand trägt bereits die
Vermutung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung in sich.393 Es ist
daher sachlich verfehlt, eine Wertminderung aufgrund eines drohenden Insolvenzverfahrens von bloßen Kursschwankungen abzugrenzen. Angesichts der
angeführten Beispiele wird es dem Steuerpflichtigen kaum möglich sein, das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung bei seinen Aktien zu
ermitteln, sofern kein »besonderer Anlass« (Ausnahmesituation) hierfür vorliegt.394 Dieser Missstand wiegt besonders schwer. Dem Steuerpflichtigen obliegt
der entsprechende Nachweis einer voraussichtlich dauernden Wertminderung im
Rahmen des Besteuerungsverfahrens. Gelingt ihm dieser nicht, geht dies zu seinen Lasten. Im Ergebnis führt diese Auffassung somit zu erheblichen Nachweisproblemen.395 Dies gilt erst recht, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die
Finanzverwaltung die Lösungen der Beispielsfälle bereits vorgibt. So behandelt
das erste Beispiel ausdrücklich die Problematik bloßer Kursschwankungen (um
den Buchwert), im zweiten Beispiel hingegen sollen gerade keine Kursschwankungen vorliegen.396 Die in der Wirklichkeit eintretenden Fälle sind allerdings
keinesfalls derart einfach gelagert.
Zudem kann eine voraussichtlich dauernde Wertminderung auch dann anzunehmen sein, wenn sich der Kursrückgang innerhalb zyklischer Kursschwankungen bewegt. Maßgeblich ist hier, ob der Buchwert innerhalb der voraussichtlichen Schwankungsbreite des Börsenkurswertes noch erreicht wird. Das BMF
versucht offensichtlich, sämtliche Kursrückgänge, denen kein feststellbarer
Anlass zugrunde liegt, als Kursschwankung um den Buchwert einzuordnen. Dies
ist unzulässig, da keinesfalls feststeht, dass das historische Kursniveau wieder
391 Schreiben des BMF vom 25. Februar 2000, IV C 2 - S 2171 b - 14/00, BStBl. I 2000, S. 372,
373 (Tz. 19 f.).
392 Schreiben des BMF vom 25. Februar 2000, IV C 2 - S 2171 b - 14/00, BStBl. I 2000, S. 372,
373 f. (Tz. 21 f.).
393 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. III. 1. a).
394 Schön, in FS Raupach, S. 299, 301.
395 Dietrich, DStR 2000, S. 1629, 1632.
396 So auch Lüdenbach/Hoffmann, DB 2004, S. 85, 87.
113
erreicht wird.397 Wollte man den ohne erkennbaren Anlass gefallenen Börsenkurswert hingegen schlicht als Kursschwankung um den Buchwert einordnen, wäre
dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Nachweises einer voraussichtlich dauernden Wertminderung faktisch abgeschnitten.398 Nur wenn feststeht, dass der
Kursrückgang die Folge zyklischer Kursschwankungen um den Buchwert ist,
darf keine Teilwertabschreibung erfolgen. Andererseits darf eine Prognose des
zukünftigen Kursverlaufs nicht mit dem bloßen Hinweis auf frühere Kursschwankungen unterbleiben.399 Denkbar wäre etwa, dass der Börsenkurswert in dem von
der Finanzverwaltung aufgeführten Beispiel zukünftig dauerhaft zwischen 80
DM und 90 DM schwankt. In diesem Fall müsste man aufgrund des Absinkens
der Schwankungsbreite von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgehen.400
Die Auffassung der Finanzverwaltung stellt aus den genannten Gründen keinen tauglichen Lösungsansatz für die Ermittlung einer voraussichtlich nachhaltigen Wertminderung von börsennotierten Aktien des Anlagevermögens dar.
(3) Herleitung einer Vermutung aus den historischen Börsenkurswerten
Im Folgenden ist die Frage zu beantworten, ob sich aus historischen Börsenkurswerten solche Anhaltspunkte für die Abgrenzung von vorübergehender und voraussichtlich dauernder Wertminderung ergeben können, die eine den absoluten
Abschreibungsgründen vergleichbare Vermutung für das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung beinhalten. Dies wäre dann der Fall, wenn
die historischen Börsenkurswerte bei typisierender Betrachtungsweise mit für die
Durchführung einer Teilwertabschreibung hinreichender Sicherheit dafür sprechen, dass der Kurswert den Buchwert in den nächsten fünf Jahren nicht erreichen
wird. Insofern könnte man auf den gefallenen Börsenkurswert am Bilanzstichtag
als solchen401 (hierzu a) oder auf einen längerfristigen historischen Kursverlauf
(hierzu b) abstellen. Voraussetzung wäre in beiden Fällen, dass der gefallene Börsenkurswert bzw. der längerfristige historische Kursverlauf für die Annahme einer Vermutung hinreichende Rückschlüsse auf den zukünftigen Kursverlauf der
Aktie zulassen.
397 So auch Schlotter, S. 370.
398 Vgl. Rätke, StuB 2007, S. 131, 135: »Totschlagargument«; Winden/Herzogenrath,
FR 2005, S. 878, 880: »faktische(s) Abschreibungsverbot«.
399 Stellungnahme des Steuerfachausschusses des IDW, WPg 2000, S. 242, 243.
400 Vgl. Winden/Herzogenrath, FR 2005, S. 878, 880.
401 Da die Bilanz nicht am Bilanzstichtag, sondern erst später aufgestellt wird, handelt es sich
beim am Bilanzstichtag feststellbaren Börsenkurswert der Aktie im Zeitpunkt der
Bilanzaufstellung um einen historischen Wert.
114
(a) Gefallener Börsenkurswert am Bilanzstichtag
Denkbar wäre, aus dem im Hinblick auf den Buchwert gefallenen Börsenkurswert
der Aktien am Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauernde Wertminderung derselben herzuleiten.
(aa) Repräsentation der Markteinschätzung durch den Börsenkurswert
Dieser Standpunkt wird sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur
vertreten.
(aaa) Urteil des BFH vom 26. September 2007
Der BFH vertritt in seinem grundlegenden Urteil vom 26. September 2007 die
Auffassung, der Börsenkurswert einer Aktie repräsentiere die Einschätzung der
Marktteilnehmer bezüglich des Werts der Aktie als Kapitalanlage. In die Preisbildung fließen die Einschätzungen der Marktteilnehmer über die zukünftigen
Chancen und Risiken des Wertpapiers ein. Daher spiegele der Börsenkurswert
letztlich die Erwartungen in Bezug auf die zukünftige Kursentwicklung sowie die
Einschätzung, der aktuelle Kurs sei voraussichtlich von Dauer, wider. Vom Steuerpflichtigen könne dann aber nicht erwartet werden, dass er über eine bessere
Prognosemöglichkeit verfüge als der Markt. Zwar stehe fest, dass der Börsenkurswert am Bilanzstichtag nicht von Dauer sein werde. Allerdings weise der
Börsenkurswert am Bilanzstichtag jedenfalls bei informationseffizienten Märkten eine höhere Wahrscheinlichkeit als die Anschaffungskosten auf, die künftige
Kursentwicklung vorherzusagen. Dies gelte nur dann nicht, wenn im Wertaufhellungszeitraum konkrete Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen.402 Im Ergebnis leitet der BFH allein aus einem gesunkenen Börsenkurswert
die Vermutung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ab.
(bbb) Jüngere Literatur
Der BFH folgt mit seiner Auffassung einer jüngeren Literaturansicht. So wurde
bereits vor dem bezeichneten Urteil vertreten, dass der aktuelle Börsenkurswert
einer Aktie die Einschätzung des Marktes über die Ertragskraft der Aktie und somit über den zukünftigen Erfolg des Unternehmens repräsentiere. Grund hierfür
402 Urteil des BFH vom 26. September 2007, I R 58/06, DB 2008, S. 214, 215; vgl. hierzu die
Urteilsbesprechungen von Patek, FR 2008, S. 689; Schlotter, BB 2008, S. 546; Hahne,
DStR 2008, S. 540; Bäuml, StuB 2008, S. 130; Hoffmann, DB 2008, S. 260; Schießl,
Stbg 2008, S. 106; Machens, EstB 2008, S. 147.
115
sei, dass sämtliche verfügbaren Informationen über die jeweilige Aktie in einem
informationseffizienten Kapitalmarkt im entsprechenden Börsenkurswert zusammengefasst seien. Der Käufer und der Verkäufer einer Aktie treffen im Vorfeld ihrer Entscheidung über den Verkauf bzw. Kauf anhand der verfügbaren Informationen eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf die zukünftige Rentabilität der
Aktie. In diesem Rahmen legen legen sie auch ihre Grenzpreise fest.403
Ausgehend von der These, dass jedenfalls in Deutschland ein derartiger informationseffizienter Markt vorliege, wird hieraus der weitergehende Schluss gezogen, der aktuelle Börsenkurswert einer Aktie beinhalte zugleich die Vermutung
einer voraussichtlichen Dauerhaftigkeit.404 Nach einer engeren Auffassung soll
dies jedenfalls dann gelten, wenn der Börsenkurswert der Aktien die Anschaffungskosten im Wertaufhellungszeitraum nicht wieder erreiche.405 Selbst wenn
man aber von einem teilweise ineffizienten Markt ausginge, würde es der Objektivierung der Wertermittlung eher entsprechen, den Börsenkurswert am Bilanzstichtag und keine vermeintlich besseren Schätzwerte heranzuziehen.406 Dem
liegt offenbar die Vorstellung zugrunde, dass es dem Steuerpflichtigen in einem
weitgehend informationseffizienten Markt nicht möglich ist, vereinzelte Informationsineffizienzen nachzuweisen. Zwar könne man nicht annehmen, dass der
zukünftige Börsenkurswert einer Aktie ohne verbleibende Zweifel auf Grundlage
des aktuellen Börsenkurswertes zu prognostizieren sei. Jedoch beinhalte der aktuelle Börsenwert der Aktie gegenüber deren Anschaffungskosten jedenfalls eine
höhere Prognosekraft im Hinblick auf die zukünftige Kursentwicklung. Während
die historischen Anschaffungskosten die Markteinschätzung im Zeitpunkt der
Anschaffung abbilden, zeige sich im aktuellen Börsenkurswert die gegenwärtige
Markteinschätzung. Aus diesem Grunde sei der aktuelle Börsenkurswert zur weiteren Bewertung heranziehen, da dieser die künftige Kursentwicklung jedenfalls
zutreffender als die historischen Anschaffungskosten abbilde. Diese seien dem
aktuellen Börsenkurswert daher strukturell unterlegen. Zudem könne vom Steuerpflichtigen nicht erwartet werden, über eine höhere Prognosefähigkeit zu verfügen als der Markt.407
403 Schön, in FS Raupach, S. 299, 312 f.; Ballwieser, in Münchener Kommentar zum HGB,
§ 253, Rn. 59; Schlotter, BB 2006, S. 1905, 1905; Hommel/Berndt, FR 2000, S. 1305,
1309 f.
404 Schön, in FS Raupach, S. 299, 314 und 318.
405 Schlotter, S. 371; ders., BB 2006, S. 1905, 1905.
406 Schön, in FS Raupach, S. 299, 314; Ballwieser, in Münchener Kommentar zum HGB,
§ 253, Rn. 59; in diesem Sinne wohl auch Hommel/Berndt, FR 2000, S. 1305, 1310 mit
Verweis auf Döllerer, BB 1982, S. 777, 780 f.: Nur durch eine Berücksichtigung des gefallenen Börsenkurswertes könne den Verhältnissen am Bilanzstichtag hinreichende Bedeutung beigemessen werden.
407 Schön, in FS Raupach, S. 299, 316.
116
(bb) Informationseffizienz der Kapitalmärkte
Inhaltliche Grundlage der genannten Auffassungen ist die Hypothese der Informationseffizienz der Kapitalmärkte. Ein Kapitalmarkt kann allgemein dann als
informationseffizient bezeichnet werden, wenn sich alle Informationen über die
zukünftig zu erwartende Rendite des Handelsgegenstandes (z.B. Aktie) unverzüglich in dessen Kurs niederschlagen. Dieser kann dann als rational bezeichnet
werden. Zwar kann es niemals ausgeschlossen werden, dass eine Information
nicht in die Kursbildung eingeflossen ist. Jedoch findet auf einem informationseffizienten Markt jedenfalls keine langfristige und systematische Erzielung von
Überrenditen statt.408
Man unterscheidet drei Arten von Informationseffizienz. Strenge Informationseffizienz liegt vor, wenn bereits alle bewertungsrelevanten Informationen im
Kurs enthalten sind. Hierunter fallen auch Insiderinformationen. Die Kursbildung
verläuft stets so, als ob man alle verfügbaren Informationen im Vorfeld der Handelsaktivität austauschen würde. Auch Insider können dann aus ihren Informationen keine Vorteile ziehen. Von halb-strenger Informationseffizienz ist auszugehen, wenn sämtliche bewertungsrelevanten Informationen, die öffentlich zugänglich sind, in die Kursbildung einfließen. Schwache Informationseffizienz bedeutet schließlich, dass die in den historischen Kursen verarbeiteten Informationen
auch in die aktuelle Kursbildung einfließen. Mit diesen historischen Informationen ist demnach die Erreichung einer höheren als die bereits erwartete Rendite
nicht möglich.409
Das Vorliegen eines streng informationseffizienten Marktes kann nicht angenommen werden. Die Informationsbeschaffung ist grundsätzlich mit Kosten verbunden. Daher erwartet man hierfür eine angemessene Rendite (Return on Information). Würden jedoch die Kurse bereits alle verfügbaren Informationen enthalten, entfiele der Anreiz für die am Kapitalmarkt beteiligten Personen, Informationen zu sammeln und in die Kursbildung einfließen zu lassen. Infolgedessen
wären zunächst nur solche Personen am Kapitalmarkthandel beteiligt, die über
keinerlei Informationen verfügen. Dies wiederum begründet einen Anreiz für
Kapitalmarktteilnehmer, sich kostenpflichtige Informationen zu verschaffen und
diese zur Planung von Investitionen mit den aktuellen Kursen abzugleichen.
Langfristig würden die Kurse damit wieder alle vorhandenen Informationen
abbilden, was wiederum dazu führt, dass der Anreiz zum Sammeln kostenpflichtiger Informationen entfiele. Infolgedessen käme es zum Zusammenbruch des
Kapitalmarkts. Dieser würde weder das Sammeln von Informationen »belohnen«
noch einen Anreiz für uninformierte Personen zur Durchführung von Handelsaktivitäten bieten. Funktionierende Kapitalmärkte setzen daher immer die Möglich-
408 Krämer, in HWF, Sp. 1267, 1267; Arneth, S. 10; May, S. 8.
409 Grundlegend: Fama, JF 25 (1970), S. 383, 383 ff.; vgl. weiterhin Perridon/Steiner, S. 199;
Arneth, S. 10; Obst/Hintner, S. 28; Krämer, in HWF, Sp. 1267, 1269 f.
117
keit voraus, gesammelte Informationen mit Gewinn in die Kursbildung einfließen
zu lassen.410
Ob darüber hinaus von einem informationseffizienten Markt im halb-strengen
oder schwachen Sinne ausgegangen werden kann, ist nicht abschließend geklärt.
Zwar können diese Preisbildungsmodelle nicht, wie die Hypothese eines streng
informationseffizienten Kapitalmarktes (s.o.), schlechthin als experimentell-theoretisch unzureichend abgelehnt werden. Die diesbezüglichen empirischen
Ereignisstudien liefern jedoch unterschiedliche Ergebnisse. So existieren Untersuchungen, deren Ergebnisse mit einer Geltung der Informationseffizienzhypothese nicht in Einklang stehen, da die dort untersuchten Börsenkurswerte auch
außerhalb der Zeiträume, innerhalb derer mit einer Reaktion auf neue Informationen zu rechnen war, erhebliche Bewegungen aufwiesen.411 Anderen Untersuchungen zufolge soll ein informationseffizienter Markt im halb-strengen Sinne
angenommen werden können.412 Aufgrund dieser unterschiedlichen Untersuchungsergebnisse kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine klare Aussage über
die Geltung oder Nichtgeltung der Hypothese der Informationseffizienz der Kapitalmärkte getroffen werden.413
Zudem existieren eine Reihe empirisch nachgewiesener Marktanomalien, die
mit der Existenz einer informationseffizienten Marktes nicht im Einklang stehen.
So kann etwa beobachtet werden, dass Aktien kleinerer Unternehmen höhere
Erträge erwirtschaften als Aktien größerer Unternehmen (sog. Firm-Size-Effekt),
dass die Renditen von Aktien Ende Dezember und Anfang Januar besonders hoch
sind (sog. Turn-of-the-Year-Effekt), dass Aktien in der ersten Monatshälfte überdurchschnittliche und in der zweiten Monatshälfte unterdurchschnittliche Renditen erzielen (Half-of-the-Month-Effekt), dass die Wahrscheinlichkeit einer hohen
Renditeerzielung streng saisonal verteilt sind und etwa in Monaten Januar, Juli,
November und Dezember überdurchschnittliche sowie in den Monaten Februar
und Juni unterdurchschnittliche Renditen zu erwarten sind (sog. Saison-Effekt)
und dass überdurchschnittliche Renditen vor den Ferien sowie vor verlängerten
Wochenenden erwartet werden können (sog. Feiertags-Effekt), dass Renditen am
Freitag überdurchschnittlich und am Montag414 unterdurchschnittlich hoch sind
(sog. Wochenend-Effekt).415 Im Falle eines informationseffizienten Marktes
wären solche Regelmäßigkeiten nicht erklärbar, da die Kursverläufe der Aktien
und damit die erzielbaren Renditen einzig von der Existenz neuer (Kurswert
beeinflussender) Informationen abhinge. Die dargelegten Gegebenheiten sprechen vielmehr für die Existenz von Marktanomalien. In diesem Fall kann die
410 Sog. Informationsparadoxon, vgl. Grossman, JF 31 (1976), S. 573, 574; May, S. 10.
411 LeRoy/Porter, Econometrica 49 (1981), S. 555, 567 ff.
412 Fama, JF 46 (1991), S. 1575, 1599 ff.; Schmidt/May, ZfB 1993, S. 61, 76 ff.
413 Vgl. Dornbusch, S. 28.
414 In manchen Ländern (Griechenland, Australien, Japan) tritt dieser Effekt allerdings nicht
am Montag, sondern am Dienstag auf.
415 Vgl. Sapusek, S. 141 ff. m.w.N.
118
Hypothese der Informationseffizienz der Kapitalmärkte allenfalls begrenzte Geltung beanspruchen.416
(cc) Stellungnahme
Die Auffassung, aus dem gefallenen Börsenkurswert am Bilanzstichtag sei eine
voraussichtlich dauernde Wertminderung herzuleiten, könnte nur dann überzeugen, wenn die Hypothese der Informationseffizienz der Kapitalmärkte mit der gesetzlichen Konzeption der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, Nr. 2 S. 2 EStG
und insbesondere mit dem Tatbestandsmerkmal der voraussichtlich dauernden
Wertminderung vereinbar wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.
So ist zunächst zu beachten, dass die Geltung der Hypothese der Informationseffizienz der Kapitalmärkte bislang nicht empirisch nachgewiesen werden konnte
(s.o.). Vielmehr spricht die Existenz der oben bezeichneten Marktanomalien im
erheblichen Maße gegen die (jedenfalls ausnahmslose) Geltung der Hypothese
der Informationseffizienz der Kapitalmärkte. Es bestehen daher Zweifel, ob ein
gesunkener Börsenkurswert tatsächlich eine voraussichtlich dauernde Wertminderung indizieren kann. Diese Zweifel gehen nach der allgemeinen Feststellungslast zu Lasten des Steuerpflichtigen.
Darüber hinaus ist es nicht möglich, aus der Hypothese der Informationseffizienz der Kapitalmärkte Erkenntnisse über die weitere Entwicklung der Aktie zu
gewinnen.417 Aus der Tatsache, dass eine Information bereits im Preis enthalten
ist, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass sich der aktuelle, diese Information bereits enthaltende Börsenkurswert zukünftig in eine bestimmte Richtung
entwickelt oder dauerhaft auf dem aktuellen Niveau verharrt. Vielmehr wäre es
erforderlich, dass der Steuerpflichtige über die Verarbeitung der entsprechenden
Information im Börsenkurswert hinaus die zukünftige Nichtexistenz weiterer,
den Börsenkurswert beeinflussender Informationen nachweist. Ein solcher Nachweis ist schlechthin nicht zu erbringen, da der Steuerpflichtige nicht mit der für
eine Teilwertabschreibung notwendigen Zuverlässigkeit nachweisen kann, dass
in den nächsten fünf Jahren keine den Börsenkurswert der Aktie positiv beeinflussenden Informationen auf den Markt treten werden. Würde man den Steuerpflichtigen von dieser Nachweispflicht befreien, so würde man im Rahmen der
Überprüfung des Tatbestandsmerkmals der voraussichtlich dauernden Wertminderung das Vorsichtsprinzip zur Anwendung gelangen lassen. Die an der Existenz
derartiger Informationen zwangsläufig bestehenden Zweifel würden dann nämlich zugunsten des Steuerpflichtigen ausgeräumt, so dass man im Zweifel von der
Möglichkeit einer Teilwertabschreibung ausginge. Dieses Ergebnis ist mit der
gesetzlichen Konzeption der Teilwertabschreibung nicht zu vereinbaren.418
416 Fey/Mujkanovic, WPg 2003, S. 212, 213.
417 Obst/Hintner, S. 29.
418 Vgl. 2. Kapitel, Abschnitt B. III. 3.
119
Im Ergebnis führt diese Ansicht zu einer Regelbewertung von Aktien mit dem
Zeitwert, da die Aktien in der Bilanz im Zweifel mit ihrem Börsenkurswert am
Bilanzsichtag anzusetzen sind. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG geht
jedoch von einer Regelbewertung mit den (ggf. fortgeführten) Anschaffungsbzw. Herstellungskosten aus und lässt nur ausnahmsweise, nämlich im Falle einer
voraussichtlich dauernden Wertminderung, einen hiervon abweichenden Ansatz
mit dem Teilwert zu. Diese Ansicht verkehrt dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis
in ihr Gegenteil und ist daher mit der gesetzlichen Konzeption der Teilwertabschreibung nicht vereinbar.
Auch die vermeintlich höhere Prognosekraft des Börsenkurswertes zum
Bilanzstichtag gegenüber den historischen Anschaffungskosten führt zu keinem
anderen Ergebnis. Der Gesetzgeber hat sich dadurch, dass er dem Steuerpflichtigen die Feststellungslast für das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung aufgebürdet hat, bewusst für einen Vorrang der konstanten Wertermittlung mit den Anschaffungskosten gegenüber einer realitätsnäheren (»richtigeren«) Wertmittlung mit dem Zeitwert (Börsenkurswert) entschieden.419 Hieraus folgt, dass der Steuerpflichtige unabhängig von den zur Verfügung stehenden
Werten ein voraussichtlich dauerhaftes Abfallen des Teilwertes unter den Buchwert nachweisen muss. Eine lediglich höhere Prognosekraft des Börsenkurswertes gegenüber den Anschaffungskosten ist im Rahmen des Merkmals der voraussichtlich dauernden Wertminderung demgegenüber unerheblich.
Der gefallene Börsenkurswert der Aktie am Bilanzstichtag als solcher kann
demnach für die Prüfung des Merkmals der voraussichtlich dauernden Wertminderung nicht herangezogen werden.
(b) Historischer Kursverlauf der Aktie
Möglicherweise können zyklische Kursschwankungen um den Buchwert und
voraussichtlich dauernde Wertminderungen anhand des historischen Kursverlaufs abgegrenzt werden. Ergeben sich aus diesem zuverlässige Rückschlüsse auf
den zukünftigen Kursverlauf, könnten diese im Rahmen einer Teilwertabschreibung auf Aktien zum Nachweis des Vorliegens einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung herangezogen werden.
(aa) Durchführung einer Aktienkursprognose
Die Berücksichtigung des historischen Kursverlaufes ist auf zwei verschiedene
Arten möglich.
419 Beschluss des FG Sachsen-Anhalt vom 26. Oktober 2005, 1 V 1146/05 – rkr., EFG 2006,
S. 98, 99.
120
(aaa) Individuelle Aktienkursprognose
Zunächst wäre es denkbar, eine individuelle Aktienkursprognose anhand anerkannter Analysemethoden durchzuführen. Sofern sich aus einer solchen Analyse
Schlussfolgerungen aus dem historischen Verlauf des Börsenkurswertes über den
zukünftigen Kursverlauf mit der für eine Teilwertabschreibung erforderlichen Sicherheit ableiten ließen, müsste dem Steuerpflichtigen die Durchführung einer
Teilwertabschreibung auf seine Aktien gestattet werden. Die Aktienkursanalyse
müsste hierfür zu dem Ergebnis führen, dass der Börsenkurswert den Buchwert
der Aktien in den nächsten fünf Jahren nicht erreichen wird.
Ein solches Prognosemodell liegt implizit der Ansicht zugrunde, eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liege bei im Anlagevermögen gehaltenen
Aktien vor, wenn der Mittelwert der voraussichtlichen Schwankungsbreite nachhaltig unter dem Buchwert liege. Hierdurch könnten nicht gerechtfertigte Bewertungsspitzen bei der Prüfung des Merkmals der voraussichtlich dauernden Wertminderung abgeglättet werden.420 Der Mittelwert der voraussichtlichen Schwankungsbreite kann jedoch nur dann ermittelt werden, wenn mit hinreichender
Sicherheit feststeht, in welcher Schwankungsbreite sich der Börsenkurswert
innerhalb des Prognosezeitraums vermutlich bewegen wird.
(bbb) »Typisierte« Aktienkursprognose
Darüber hinaus könnte man den historischen Kursverlauf mit bestimmten
Schwellenwerten vergleichen. Derartige Schwellenwerte würden dem Steuerpflichtigen die Durchführung einer individuellen (und meistens sehr kostenintensiven) Aktienkursprognose ersparen. Sie stellen gewissermaßen eine »typisierte«
Aktienkursprognose dar.
So wird unter Rückgriff auf die US-amerikanische Bilanzierungspraxis vertreten, eine voraussichtlich dauernde Wertminderung könne angenommen werden,
wenn der Zeitwert (Börsenkurswert) des Wertpapiers in einem Zeitraum von
sechs Monaten vor dem Bilanzstichtag um mehr als 20% unter dem Buchwert
liege. Ebenso sei eine voraussichtlich dauernde Wertminderung anzuerkennen,
wenn der Zeitwert (Börsenkurswert) des Wertpapiers länger als ein Geschäftsjahr
unter dem Buchwert und der Durchschnittswert der täglichen Börsenkurse des
Wertpapiers in den letzten zwölf Monaten um mehr als 10% unter dem Buchwert
liege. Die bezeichneten Schwellenwerte führen dazu, dass das Vorliegen einer
voraussichtlich dauernden Wertminderung vermutet werden könne. Nur bei konkreten Anhaltspunkten könne eine lediglich vorübergehende Wertminderung
angenommen werden.421
420 Dietrich, DStR 2000, S. 1629, 1632.
421 Stellungnahme des Versicherungsfachausschusses des IDW (VFA) vom 2. Oktober 2002,
veröffentlicht unter http://www.idw.de/idw/download/Aktuell_2002.10.2002_20 Down
load_20Nr.1.pdf?id=332394
121
Denkbar wäre auch, lediglich auf die Höhe der eingetretenen Wertminderung
abzustellen. So könnte eine voraussichtlich dauernde Wertminderung etwa vermutet werden, wenn der Börsenkurswert der Aktie seit ihrem Erwerb um einen
bestimmten Vomhundertsatz gefallen ist.422
(ccc) Notwendigkeit der Möglichkeit einer individuellen Aktienkursprognose
Sowohl die individuelle als auch die »typisierte« Aktienkursprognose anhand von
Schwellenwerten setzen voraus, dass der historische Kursverlauf konkrete und
für die Durchführung einer Teilwertabschreibung zureichende Anhaltspunkte für
den zukünftigen Kursverlauf bietet. Ebenso ist zu beachten, dass eine »typisierte«
Aktienkursprognose nur das Ergebnis der Möglichkeit einer individuellen Aktienkursprognose sein kann. Können schon aus dem historischen Kursverlauf einer
einzelnen Aktie keine Rückschlüsse auf den zukünftigen Verlauf des Börsenkurswertes gezogen werden, ist eine Typisierung der Ergebnisse einer Vielzahl individueller Aktienkursprognosen in Form von Schwellenwerten nicht denkbar. Die
Möglichkeit einer individuellen Aktienkursprognose ist daher notwendige Bedingung für die Statuierung von Schwellenwerten.
(bb) Methoden zur Durchführung einer Aktienanalyse
Fraglich ist, ob der historische Kursverlauf derart zuverlässige Rückschlüsse auf
den zukünftigen Kursverlauf zulässt.
Bislang konnte der genaue Ablauf des Preisbildungsprozesses an Aktienmärkten nicht genau erklärt werden. Der Zusammenhang der Informations-, Bewertungs- und Entscheidungsprozesse mit der Bildung des Aktienkurses ist bis heute
im Einzelnen unklar. Aus diesem Grunde konnte sich auch bisher keine allgemeine Börsenkursbildungstheorie etablieren. Ebenso ist es nicht möglich, die einzig auf Angebot und Nachfrage abstellende Preistheorie für Gütermärkte auf den
Aktienmarkt zu übertragen. Diese Theorie setzt voraus, dass sich Anbieter und
Nachfrager auf verschiedenen Seiten mit entgegengesetzten Interessen gegen-
übertreten und so zu einer marktgerechten Preisbildung beitragen. Wer auf dem
Aktienmarkt tätig ist, ist jedoch in der Regel zugleich Käufer und Verkäufer und
vereinigt somit in seiner Person diese beiden Interessenrichtungen. Ebenso gilt
die Preistheorie für Gütermärkte nur, wenn der Erwerber zugleich der Letztver-
422 Für die Einführung eines derartigen Schwellenwertes spricht sich Küting, DB 2005,
S. 1121, 1126 aus Objektivierungsgründen allgemein für alle Wirtschaftsgüter des nichtabnutzbaren Anlagevermögens aus. Denkbar wären etwa Schwellenwerte von 25%, 30%
oder 40%. Andernorts wird ein Schwellenwert von 10% jedenfalls als »diskutabel« erachtet, vgl. Schlotter, BB 2006, S. 1905, 1905.
122
wender des erworbenen Gutes ist. Der Erwerber von Aktien beabsichtigt jedoch
meistens, diese wieder zu veräußern.423
Vor diesem Hintergrund haben sich verschiedene Ansätze zur Aktienanalyse
und Kursprognose entwickelt. Diesen Ansätzen ist gemein, dass sie ihre Rechtfertigung lediglich auf empirische Untersuchungen stützen und wissenschaftlich
nicht begründbar sind. Aus diesem Grunde schließen sich verschiedene Analysemethoden auch nicht aus, sondern werden insbesondere von Investoren oftmals
nebeneinander verwendet. In der Wissenschaft hingegen existieren durchaus verschiedene »Lager«, die ihre Analysemethode gegenüber anderen Analysemethoden als überlegen ansehen.
Die durchzuführende Aktienanalyse hat zwingend im Hinblick auf die konkret
in Frage stehende Aktie zu erfolgen. Hingegen ist es nicht möglich, lediglich auf
den Verlauf bestimmter Indizes, etwa den Deutschen Aktienindex (DAX) zu verweisen. Hierdurch kann dem Steuerpflichtigen eine Teilwertabschreibung mit der
Begründung, dieser Index zeige doch gerade, dass Kursverluste in der Vergangenheit stets wieder eingeholt wurden nicht verwehrt werden. Indizes stellen
lediglich eine Zusammenfassung von Kursverläufen verschiedener Aktien dar.
Sie sagen jedoch nichts über den konkreten Kursverlauf einzelner, in dem jeweiligen Index zusammengefasster Aktien aus.424 Der Verweis auf einen Aktienindex
würde somit eine im Ergebnis unzulässige Typisierung darstellen.
Im Folgenden werden die etablierten Analysemethoden zunächst dargestellt
und sodann auf ihre Bedeutung für die Prüfung des Merkmals einer voraussichtlich dauernden Wertminderung untersucht. Hierbei ist zu bemerken, dass für jede
Analysemethode eine Vielzahl von Varianten existiert, wobei die jeweiligen Vertreter einer Variante für diese wiederum in Anspruch nehmen, die genaueste zu
sein. Ziel dieser Arbeit ist es nicht, unter den verschiedenen Varianten einer Analysemethode diejenige mit dem höchsten Genauigkeitsgrad herauszuarbeiten.
Vielmehr soll untersucht werden, ob die Analysemethoden strukturell zur Ermittlung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung herangezogen werden können. Die Darstellung beschränkt sich daher auf die Hauptaussage der verschiedenen Analysemethoden und der ihnen jeweils zugrunde liegenden Hypothesen.
(aaa) Fundamentale Aktienanalyse
Die Fundamentale Aktienanalyse geht von der Grundhypothese aus, dass der Börsenkurswert einer Aktie um deren inneren Wert (Intrinsic Value) schwankt. Ziel
der Fundamentalen Aktienanalyse ist es daher, den inneren Wert einer Aktie zu
bestimmen und mit dem aktuellen Börsenkurswert zu vergleichen. Ergibt die
Durchführung einer Fundamentalen Aktienanalyse, dass der Börsenkurswert aktuell unter dem inneren Wert der Aktie liegt (Unterbewertung), so lässt dies den
423 Lattemann, S. 34 f.
424 Fleischmann, Inf 2000, S. 356, 357 unter Fn. 10.
123
Rückschluss auf einen zukünftig steigenden Börsenkurswert zu. In diesem Fall
sollte die entsprechende Aktie gehalten oder gekauft werden. Liegt der Börsenkurswert hingegen über dem inneren Wert der Aktie (Überbewertung), ist mit
einem sinkenden Börsenkurswert zu rechnen. Dann sollte die Aktie verkauft werden.425
Diese Analysemethode beruht auf der Annahme, dass der Kurs einer Aktie
durch verschiedene Faktoren bestimmt wird, die im Unternehmen selbst sowie in
dessen Umwelt begründet sind. Der Aktienkurs sei daher durch Analyse dieser
Faktoren vorhersagbar.426 Aufgrund der Berücksichtigung der genannten Faktoren wird diese Analysemethode als »fundamental« bezeichnet.
Die Durchführung einer Fundamentalen Aktienanalyse erfordert im Einzelnen
die Durchführung einer Globalanalyse, einer Branchenanalyse sowie einer Unternehmensanalyse (Top-Down-Approach). Im Rahmen der Globalanalyse werden
volkswirtschaftliche Daten wie der allgemeine Konjunkturverlauf oder die Inflation bewertet. Bei der Branchenanalyse wird die wirtschaftliche Perspektive einzelner Brachen, etwa anhand der Auftragslage dieser Branche oder ihrer Größe
untersucht. Hiernach folgt die Unternehmensanalyse.427 Diese soll der Ermittlung
des inneren Wertes der Aktie dienen. Dieser innere Wert ist zu unterscheiden von
dem »inneren Wert«, welcher vom BFH im Rahmen der Ermittlung des Teilwertes von Beteiligungen zugrunde gelegt wird.428 Gemeinhin unterscheidet man
bei der Fundamentalen Aktienanalyse zwischen einer direkten und einer indirekten Aktienbewertung. Bei der direkten Aktienbewertung kann die Ermittlung
des inneren Wertes anhand einer Bestimmung der abdiskontierten zukünftigen
Dividenden (Present-Value-Konzept) erfolgen. Ein derart ermittelter innerer Wert
stellt folglich einen Barwert dar. Je nach Spielart können hierbei konstante oder
divergierende Dividenden zugrunde gelegt werden. Andere Modelle beziehen
zusätzlich die thesaurierten Gewinne der AG oder Risikoaspekte ein. Bei der indirekten Aktienbewertung hingegen erhält man den inneren Wert einer Aktie durch
die Berücksichtigung von Unternehmenskennzahlen. Eine solche Unternehmenskennzahl stellt vor allem das Kurs-Gewinn-Verhältnis (KGV) dar. Dieses erhält
man durch Division des aktuellen Börsenkurswertes durch den für das nächste
Jahr prognostizierten Gewinn.429 Der innere Wert beinhaltet folglich ausschließlich Ertragswertgesichtspunkte, wie in der betriebswirtschaftlichen Forschung
für die Durchführung einer Unternehmensbewertung gefordert.430 Insofern
besteht jedenfalls eine Ähnlichkeit zum vom BFH vertretenen Konzept des »inneren Wertes«, für das jedenfalls vordergründig auch Ertragswertaspekte relevant
425 Cottle/Murray/Block, S. 41; Perridon/Steiner, S. 197; Dornbusch, S. 36 f.; Hüfner,
S. 18 f.
426 Dornbusch, S. 28 f.
427 Obst/Hintner, S. 861 ff.
428 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. II. 1. c) aa) (1).
429 Vgl. zur direkten und indirekten Aktienbewertung eingehend Schmidt, in HWF, Sp. 915,
917 ff; Perridon/Steiner, S. 202 ff.; Lattemann, S. 35 f.
430 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. II. 1. c) bb) (1) (a).
124
sind. Hier ist es jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Substanz- und
Funktionswertaspekte in die Wertermittlung einbezogen werden.
Die Fundamentale Aktienanalyse geht demzufolge implizit davon aus, dass der
Kapitalmarkt jedenfalls nicht effizient in einem halbstrengen Sinne ist. Andernfalls wäre es nicht möglich, aus einer Betrachtung der unternehmensspezifischen
Informationen Renditen zu erzielen. Diese wären ohnehin schon in den Aktienkurs eingeflossen.431
(bbb) Technische Aktienanalyse
Die technische Aktienanalyse (Chart-Analyse) folgt einer anderen Grundkonzeption. Sie geht zwar von der Annahme aus, dass fundamentale Unternehmensdaten
für die Aktienkursbildung durchaus von Bedeutung sind. Eine Aktienkursprognose anhand derselben soll indes nicht möglich sein. Die Entscheidungen der
Marktteilnehmer sei eben nicht ausschließlich rational geprägt. Aus diesem
Grunde sei eine zuverlässige Aktienkursprognose nur durch eine Beobachtung
und Bewertung des Kapitalmarktes möglich. Zu diesem Zweck werden die Verläufe von Börsenkurswerten sowie von Aktienindizes, ggf. unter Berücksichtigung von Börsenumsätzen analysiert. Der Technischen Analyse liegen hierbei die
Grundhypothesen zugrunde, dass Börsenkurswerte mit Ausnahme kurzfristiger
Kursschwankungen in Trends verlaufen und Wechsel dieser Trends anhand charakteristischer Formationen, die sich im Kursbild der Aktie wiederholen, vorhersagbar sind. Hauptaufgabe der Technischen Analyse ist es somit, den aktuellen
Trend für eine Aktie zu bestimmen und sich ankündigende Trendwechsel möglichst frühzeitig festzustellen. Diese Art der Aktienanalyse bezieht sich folglich
auf eine Beobachtung der Börsenabläufe. Ihr Gegenstand ist es hingegen nicht,
die an der Börse gehandelten Objekte zu untersuchen. In diesem Sinne handelt es
sich bei ihr um eine »technische« Analyse.432
Die Durchführung einer Technischen Analyse kann anhand einer Bildung von
Trendlinien und Trendkanälen erfolgen. Trendlinien entstehen durch die Verbindungen eines Kurstiefs mit dem nächsthöheren Kurstief im Falle eines Kursaufschwungs (untere Trendlinie) sowie eines Kurshochs mit dem nächstniedrigeren
Kurshoch im Falle eines Kursabstiegs (obere Trendlinie). Ein Trendkanal liegt
vor, wenn es möglich ist, sowohl untere als auch obere Trendlinien zu ermitteln
und diese parallel zueinander verlaufen. Wird die untere Trendlinie von oben
durch den Kurs-Chart durchbrochen, stellt dies ein Verkaufssignal dar. Der Aufwärtstrend wird nunmehr enden. Entsprechendes gilt für die obere Trendlinie.
Ebenso ist es möglich, Unterstützungs- und Widerstandslinien zu ermitteln.
Unterstützungslinien kennzeichnen ein bestimmtes Niveau, welches der Kurs-
Chart nach einem Abwärtstrend nicht unterschritten hat. Widerstandslinien sind
431 Schmidt, in HWF, Sp. 915, 916.
432 Hielscher, in HWF, Sp. 46, 46 f.; Edwards/Magee, S. 7 f.; Welcker, S. 17; Pring, S. 2; Perridon/Steiner, S. 198 f.
125
für den umgekehrten Fall zu ermitteln. Unterstützungs- und Widerstandslinien
dienen der Ermittlung von Kurspotentialen nach oben und unten.433 Die derart
ermittelten Trends sollen gleichzeitig auf lang-, mittel- und kurzfristigen Trendebenen verlaufen. Diese seien von den Anlegern bei ihrer Investitionsentscheidung unter Berücksichtigung des Investitionsziels zu beachten.434
Der Technischen Aktienanalyse liegt folglich die Vorstellung zugrunde, dass
die zur Durchführung der Analyse herangezogenen Indizes alle für die Aktienkursbildung relevanten Informationen widerspiegeln.435 Diese Indizes sollen
somit alle bekannten und vorhersehbaren Aspekte, welche auf Angebot und
Nachfrage von Einfluss sind, abbilden. Andernfalls wäre nicht erklärbar, weshalb
sich die Technische Aktienanalyse einzig auf den historischen Verlauf dieser
Indizes stützt und andere Informationen ausblendet. Dieser Umstand stellt jedenfalls eine »konzeptionelle Verwandtschaft« zur Hypothese der Informationseffizienz der Kapitalmärkte dar.436
(ccc) Random-Walk-Hypothese
Der Random-Walk-Hypothese zufolge soll es nicht möglich sein, zuverlässige
Prognosen über den zukünftigen Kursverlauf zu treffen. Diese Analysemethode
geht dabei von der Grundhypothese aus, dass der Kursverlauf einer Aktie das Ergebnis einer reinen Zufallsverteilung sei. Der Kurs einer Aktie werde von verschiedenen Faktoren, die in ihrer Gewichtung erheblich differieren und somit
nicht verbindlich definiert werden können, beeinflusst. Aktienkurse sollen sich
wie kleinste, in ruhender Flüssigkeit suspendierte Teilchen bewegen (sog.
Brownsche Molekularbewegung). Auch diese Teilchen bewegen sich auf unvorhersehbare Weise. Kursveränderungen seien somit reiner Zufall, so dass eine
»Kursprognose« nur anhand des aktuellen Kurses zuzüglich einer naturgemäß
nicht bestimmbaren Zufallsvariablen erfolge könne. Im Ergebnis kann der historische Kursverlauf somit nicht zur Vorhersage des zukünftigen herangezogen
werden.437
Die Technische und Fundamentale Aktienanalyse sind mit der Random-Walk-
Hypothese nicht vereinbar. So soll eine Aktienkursprognose auf Grundlage der
Technischen Analyse nach Auffassung der Vertreter der Random-Walk-Hypothese nicht möglich sein, da aufeinander folgende Kursveränderungen unabhängig voneinander seien. Die Feststellung eines Trends, wie es die Durchführung
433 Obst/Hintner, S. 866.
434 Pring, S. 13 ff.
435 Vgl. Obst/Hintner, S. 865.
436 Hielscher, in HWF, Sp. 46, 49. Die Technische Aktienanalyse wurde vor der Informationseffizienzhypothese entwickelt. Aus diesem Grunde bezieht sie sich nicht explizit auf
diese, obwohl der Technischen Analyse die Idee eines (halbstreng oder streng) informationseffizienten Marktes implizit zugrunde liegt.
437 Osborne, OR 7 (1959), S. 145, 145 ff.; Hockmann, S. 38 ff.; Perridon/Steiner, S. 201 f.
126
einer Technischen Aktienanalyse erfordert, sei somit willkürlich. Allenfalls können minimale Abhängigkeiten akzeptiert werden. Dies genüge jedoch nicht für
eine Prognose i.S.d. Technischen Aktienanalyse.438 Zudem geht die Random-
Walk-Hypothese von der Vorstellung eines informationseffizienten Kapitalmarktes aus. Der aktuelle Börsenkurswert einer Aktie sei folglich die bestmögliche Schätzungsgrundlage für den zukünftigen Kursverlauf.439 Mit der Idee eines
informationseffizienten Marktes ist die Fundamentale Aktienanalyse jedoch
nicht vereinbar (s.o.).
Empirische Untersuchungen im Zusammenhang mit der Random-Walk-Hypothese kamen zu unterschiedlichen Erkenntnisses. Teilweise gelangte man zu dem
Ergebnis, dass die Random-Walk-Hypothese nicht aufrechterhalten werden könne.440
Anderen Untersuchungen zufolge soll die Random-Walk-Hypothese jedenfalls
für einen kurzfristigen Zeitraum Geltung beanspruchen können.441 Hauptkritikpunkt an der Random-Walk-Hypothese ist die systematisch fragwürdige Einordnung von Börsenkursbewegungen, welche wahrnehmbare quantitative Größen
darstellen, als mit naturwissenschaftlichen Erkenntnissen bewertbares Phänomen. Dies werde jedenfalls den tatsächlichen Zusammenhängen nicht gerecht.442
(cc) Stellungnahme
Es fragt sich, ob die dargelegten Methoden zur Durchführung einer Aktienkursanalyse Rückschlüsse auf die Ermittlung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zulassen.
Die Random-Walk-Hypothese liefert keine Erkenntnisse für die Ermittlung
einer voraussichtlich dauernden Wertminderung bei börsennotierten Aktien.
Diese geht gerade davon aus, dass eine Aktienkursprognose nicht möglich ist. Sie
ist daher für die Teilwertabschreibung auf Aktien ohne Bedeutung.
Sowohl die Fundamentale als auch die Technische Aktienanalyse nehmen hingegen für sich in Anspruch, zuverlässige Rückschlüsse auf den zukünftigen Verlauf des Börsenkurswertes zuzulassen. Es fragt sich jedoch, ob dies auch mit der
für eine Teilwertabschreibung notwendigen Sicherheit möglich ist. Da der Steuerpflichtige für die Durchführung einer Teilwertabschreibung nachweisen muss,
dass der Börsenkurswert der Aktien aus seiner Sicht in den nächsten fünf Jahren
deren Buchwert nicht erreichen wird, darf die jeweilige Analysemethode als solche jedenfalls keinen erheblichen Zweifeln unterliegen. Darüber hinaus müssen
438 Hockmann, S. 40.
439 Vgl. Hockmann, S: 39 f. Tatsächlich stellt die Hypothese der Effizienz der Kapitalmärkte
einer Weiterentwicklung der Random-Walk-Hypothese dar.
440 Conrad/Jüttner, KYKLOS 1973, S. 576, 591.
441 Schips/Stier, KYKLOS 1972, S. 255, 264.
442 Hielscher, in HWF, Sp. 46, 51; Lattemann, S. 40.
127
die Ergebnisse der jeweiligen Analysemethode verlässliche Ergebnisse für einen
Zeitraum von fünf Jahren liefern.
(aaa) Zweifel an den Analysemethoden
Gegen die Fundamentale Aktienanalyse wird vorgebracht, dass ihre Geltung eine
grobe Marktunvollkommenheit voraussetze. Sämtliche Marktteilnehmer haben
Zugriff auf dieselben Informationen. Werde nun eine den Kurswert beeinflussende Information veröffentlicht, würden sämtliche Marktteilnehmer diese Aktie
kaufen, wodurch der Börsenkurswert sofort ansteige. Der durch die Ermittlung
des inneren Wertes der Aktie vorhergesagte Börsenkurswert werde hierdurch antizipiert. Da zwischen den an der Börse tätigen Fundamentalkritikern, welche
sich ihrerseits jeweils bemühen, Wert-Preis-Differenzen bei der Aktie auszunutzen und so den Preis im Falle einer Unterbewertung in die Höhe treiben, zudem
eine Konkurrenzsituation vorliege, könne nicht von einer größeren Differenz
zwischen innerem Wert der Aktie und ihrem Börsenkurswert ausgegangen werden.443 Weiterhin existieren Untersuchungen, denen zufolge sich der innere Wert
einer Aktie durchaus erheblich und langfristig von seinem Börsenkurswert entfernen kann, was mit der Grundhypothese der Fundamentalen Aktienanalyse
nicht in Einklang zu bringen sei.444 Dies wird darauf zurückgeführt, dass Aktienkäufer ihre Investitionsentscheidung nicht ausschließlich anhand eines rationalen
Entscheidungsfindungsprozesses unter ausschließlicher Berücksichtigung von
Renditegesichtspunkten treffen.445 Gerade diese Annahme liegt der Fundamentalen Aktienanalyse jedoch implizit zugrunde. Die Fundamentale Aktienanalyse
vernachlässigt jedoch insbesondere psychologische Aspekte.446 Schließlich wird
an der Ermittlung des inneren Wertes nach dem Present-Value-Konzept kritisiert,
dass die Existenz zukünftiger Zahlungen sowie der genaue Zahlungszeitpunkt unsicher sind. Auch die Wahl des Kapitalisierungszinssatzes hänge stark von der
subjektiven Einschätzung des Investors ab. Die Berechnung des inneren Wertes
einer Aktie nach dem Present-Value-Konzept beruhe daher auf Unsicherheitsfaktoren.447 Dies gelte auch für die Ermittlung des inneren Wertes anhand des KGV,
welches ebenfalls zu schätzen und somit nicht beweisbar ist, sondern nur statistisch abgesichert werden kann.448 Zudem kann zwar im Allgemeinen nicht geleugnet werden, dass fundamentale Unternehmensdaten von Einfluss auf den
Börsenkurswert einer Aktie sind. Allerdings zeigen empirische Untersuchungen
443 R. Schmidt, S. 119 f.
444 Poterba/Summers, JFE 22 (1988), S. 27, 29 ff.
445 Poterba/Summers, JFE 22 (1988), S. 27, 54.
446 Vgl. hierzu eingehend Gerke/Arneth, in HWF, Sp. 420, 421 ff.
447 Obst/Hintner, S. 863.
448 Lattemann, S. 36.
128
auch, dass einige dieser Unternehmensdaten nur längerfristig in den Börsenkurswert einfließen.449
Auch die Technische Aktienanalyse ist nicht unkritisiert. So wird argumentiert, dass die Hypothese, Kursverläufe bewegten sich in Trends, wissenschaftlich
bisher nicht zureichend begründet werden konnte. Dennoch werde sie von der
Technischen Analyse als selbstverständlich zugrunde gelegt.450 Die Ermittlung
eines Trends sei überdies stark von der subjektiven Interpretation des Kursverlaufs durch den Analysten geprägt.451 Außerdem gehen auch die Anhänger der
Technischen Aktienanalyse davon aus, dass sich der Preis einer Aktie und somit
ihr Börsenkurswert nach Angebot und Nachfrage richte. Der Börsenkurswert
stelle somit unstreitig den Gleichgewichtspreis zwischen Angebot und Nachfrage
dar. Dennoch werde darauf verzichtet, diese Determinanten in die Technische
Analyse einzubeziehen.452 Im Übrigen sei die Existenz von Trends auch nicht
empirisch überprüfbar. Insbesondere sei nicht klar, wie lange ein Trend andauern
soll.453
Vergleichenden Untersuchungen zufolge ist das Modell der Fundamentalen
Aktienanalyse gegenüber der Technischen Aktienanalyse zudem insgesamt
Erfolg versprechender.454 Aus diesem Grunde wird die Fundamentale Aktienanalyse in der Praxis auch weit häufiger angewandt als die Technische Aktienanalyse.455
Die dargelegten Zweifel an den Analysemethoden werden noch verstärkt,
wenn man die Hypothese der Effizienz der Kapitalmärkte in diese kritische Würdigung einbezieht. Die Fundamentale Aktienanalyse geht von einem jedenfalls
nicht halbstrengen informationseffizienten Markt aus. Die Technische Aktienanalyse setzt hingegen gerade eine der (halbstrengen oder strengen) Informationseffizienzhypothese vergleichbare Informationsverarbeitung am Kapitalmarkt
voraus. Hieran zeigt sich, dass sich beide Analysemethoden konzeptionell ausschließen. Ein Kapitalmarkt ist grundsätzlich entweder informationseffizient
oder nicht. Ob von einem informationseffizienten Kapitalmarkt ausgegangen
werden kann oder nicht, konnte bislang nicht geklärt werden, obwohl viele Gründe für die Annahme eines halbstreng informationseffizienten Markt sprechen.456
Selbst dies schließt es allerdings (bereits theoretisch) nicht aus, dass es zu gelegentlichen Ineffizienzen kommt.457 Dies führt im Ergebnis dazu, dass der Steuerpflichtige, der sich im Rahmen des Besteuerungsverfahrens zur Durchführung
449 Vgl. Abarbanell/Bushee, JAR 35 (1997), S. 1, 3 ff.
450 R. Schmidt, S. 217 f.; Lattemann, S. 38.
451 Hansmann, S. 80: »Nur die Phantasie des Zeichners vermag manchmal eine Formation in
den Kursverlauf hineinzuinterpretieren, da Anfang, Ende und Amplitude einer Formation
nicht eindeutig fixierbar sind.«
452 R. Schmidt, S. 218 ff.
453 R. Schmidt, S. 223 ff.; Obst/Hintner, S. 866.
454 Dornbusch, S. 203 f.
455 Vgl. Carter/Van Auken, JPM 16/3 (1990), S. 81, 84 f.
456 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. III. 1. b) aa) (3) (a) (bb).
457 Schmidt, in HWF, Sp. 915, 916.
129
einer Teilwertabschreibung auf Aktien auf eine der bezeichneten Analysemethoden berufen möchte, die Existenz eines informationsineffizienten Marktes (Fundamentale Analyse) oder eines informationseffizienten Marktes (Technische
Analyse) nachweisen müsste. In letzterem Fall müsste er zudem die Abstinenz
einer zeitweiligen Informationsineffizienz nachweisen. Andernfalls wäre wiederum nur die Fundamentale Analyse anwendbar. Ein derartiger Nachweis kann
dem Steuerpflichtigen angesichts des derzeitigen Stands in Wissenschaft und Forschung nicht gelingen.
Sowohl die Fundamentale als auch die Technische Aktienanalyse können demgemäß nicht für sich beanspruchen, hinreichend sichere Erkenntnisse für die
Durchführung einer Teilwertabschreibung zu liefern.
(bbb) Eignung der Prognoseergebnisse für die Durchführung einer
Teilwertabschreibung
Lässt man die genannten Zweifel an den Analysemethoden unberücksichtigt, so
fragt es sich, ob die Prognoseergebnisse der Technischen und Fundamentalen Aktienanalyse überhaupt für die Durchführung einer Teilwertabschreibung geeignet
sind. Dies würde insbesondere voraussetzen, dass die Technische und Fundamentale Aktienanalyse hinreichend sichere Prognoseergebnisse für einen Zeitraum
von fünf Jahren, wie es für die Durchführung einer Teilwertabschreibung bei
nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens erforderlich ist, liefern.
Die Fundamentale Aktienbewertung geht davon aus, dass der Kurs einer Aktie
um ihren inneren Wert schwankt. Zu diesem Zweck ist es die Hauptaufgabe der
Fundamentalanalysten, den inneren Wert einer Aktie zu ermitteln und mit dem
aktuellen Börsenkurswert zu vergleichen. Mithin kann mit Hilfe der Fundamentalen Aktienanalyse in Erfahrung gebracht werden, ob eine Aktie im Analysezeitpunkt über- oder unterbewertet ist. Weitere Feststellungen können mit der Fundamentalen Aktienanalyse nicht getroffen werden, insbesondere ist es nicht möglich, den Zeitraum zu ermitteln, innerhalb dessen sich der Börsenkurswert dem
inneren Wert der Aktie anpasst.458 Ebenso ist es nicht möglich, die Entwicklung
des inneren Wertes selbst zu prognostizieren. Dies wäre zur Abschätzung der
zukünftigen Schwankungsbreite des Börsenkurswertes jedoch von erheblicher
Bedeutung. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen ein Absinken des Börsenkurswertes außerhalb zyklischer Kursschwankungen zu verzeichnen war. Für
derartige Wertminderungen ist die Fundamentale Aktienanalyse schlechthin
ungeeignet. Darüber hinaus ist zu beachten, dass selbst im Falle der Möglichkeit
der Durchführung einer Fünfjahresprognose eine solche nur anhand der im Zeitpunkt der Prognose verfügbaren Daten erfolgen kann. Es kann jedoch am Bilanzstichtag nicht schlechthin ausgeschlossen werden, dass sich diese Datenbasis in
458 Cottle/Murray/Block, S. 49; Dornbusch, S. 37.
130
den nächsten fünf Jahren aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse ändert. In diesem
Fall müsste jedoch eine Korrektur der Prognose erfolgen. Dies kann am Bilanzstichtag nicht mit der für die Durchführung einer Teilwertabschreibung erforderlichen Sicherheit abgeschätzt werden. Die Fundamentale Aktienanalyse liefert
somit keine hinreichend sicheren Prognoseergebnisse für die Durchführung einer
Teilwertabschreibung.
Grundannahme der Technischen Aktienanalyse ist eine Bewegung des Aktienkurses in Trends. Die Technische Aktienanalyse würde somit für die Durchführung einer Teilwertabschreibung auf Aktien verwertbare Ergebnisse liefern, wenn
die Bestimmung eines Trends für einen Zeitraum von fünf Jahren möglich wäre.
Befindet sich eine Aktie etwa im Abwärtstrend und könnte die Technische Aktienanalyse zu dem Ergebnis führen, dass dieser Trend in den nächsten fünf Jahren
anhalten wird, so könnte man von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgehen. Die Technische Aktienanalyse ist jedoch nur in der Lage festzustellen, in welchem Trend sich die Aktie gerade befindet und ob sich dieser Trend
gegenwärtig noch fortsetzt oder bereits von einer Trendumkehr auszugehen ist.
Wie lange ein einzelner Trend noch anhalten wird, vermag die Technische Aktienanalyse hingegen nicht zu beantworten. Sinn und Zweck der Technischen Aktienanalyse ist es mithin, die Gewinne so lange wie möglich ansteigen zu lassen,
um die Aktie sodann im Falle einer Trendumkehr so schnell wie möglich verkaufen zu können.459 Die Technische Aktienanalyse liefert somit keine Erkenntnisse
über den Kursverlauf in den nächsten fünf Jahren und ist daher für die Durchführung einer Teilwertabschreibung auf Aktien ebenfalls ungeeignet.
(ccc) Zwischenergebnis
Die dargelegten Methoden zur Durchführung einer Aktienkursanalyse, namentlich die Fundamentale und Technische Aktienanalyse sowie die Random-Walk-
Hypothese, lassen keine Rückschlüsse auf die Ermittlung einer voraussichtlich
dauernden Wertminderung zu.
(c) Ergebnis
Der historische Kursverlauf einer Aktie bietet keine für die Durchführung einer
Teilwertabschreibung auf Aktien des Anlagevermögens hinreichenden Anhaltspunkte über den zukünftigen Kursverlauf, die zu der widerlegbaren Vermutung
einer voraussichtlich dauernden Wertminderung führen.460 Ebenso sind keine anderen Umstände ersichtlich, die für sich allein betrachtet zwingende Rückschlüsse auf das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung von im An-
459 Hielscher, in HWF, Sp. 46, 47.
460 So im Ergebnis auch Fey/Mujkanovic, WPg 2003, S. 212, 214.
131
lagevermögen gehaltenen börsennotierten Aktien zulassen. Es ist daher nicht
möglich, feste Grenzwerte zu statuieren, bei deren Überschreiten eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vermutet werden kann.
(4) Einzelfallbezogene Abwägung
Die Ermittlung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung von börsennotierten Aktien des Anlagevermögens kann mithin nur im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtabwägung aller vorhandenen Indizien erfolgen. Zwingende
Rückschlüsse lässt eine solche Abwägung naturgemäß nicht zu. Vielmehr handelt
es sich bei dieser Gesamtabwägung um eine Tatsachenermittlung. Das Vorliegen
einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist somit anhand des Ergebnisses
eines Abwägungsvorgangs nachzuweisen, in dessen Rahmen der Steuerpflichtige
die vorhandenen Indizien würdigt. Dieses Ergebnis ist in einem finanzgerichtlichen Verfahren als Tatsache im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 96 Abs. 1 S. 1 FGO) vollständig überprüfbar. Das im Folgenden dargelegte Konzept kann daher auch als »Modell der tatrichterlichen Würdigung« bezeichnet werden.
Dieses Konzept führt zwar zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit für den
Steuerpflichtigen. So ist es insbesondere denkbar, dass die Wertungspräferenzen
des mit der Sache ggf. befassten Tatrichters von denjenigen des Steuerpflichtigen
abweichen. Der Steuerpflichtige hat somit niemals die Gewissheit, dass die von
ihm angenommene voraussichtlich dauernde Wertminderung gerichtlich anerkannt wird. Jedoch stellt die hier präferierte einzelfallbezogene Abwägung die
einzige Methode zur Ermittlung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung
von Aktien des Anlagevermögens dar, die im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG steht.
Als Indizien für die Durchführung einer einzelfallbezogenen Gesamtabwägung kommen alle Umstände in Betracht, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung für das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung sprechen.
An diese Indizien dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden.
Ausreichend ist, dass sie auf eine voraussichtlich dauernde Wertminderung hinweisen. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass die Indizien eine nur vorübergehende Wertminderung von vornherein ausschließen. Letztlich obliegt die Würdigung der vorhandenen Indizien ohnehin dem Tatrichter, der sie im Lichte des Einzelfalls gegeneinander abwägt. Aus diesem Grunde ist der Kreis der Indizien weit
zu fassen.
Die zur einzelfallbezogenen Abwägung geeigneten Indizien lassen sich ihrer
Natur nach in allgemeine und konkrete Indizien unterteilen. Die konkreten Indizien unterscheiden sich von den allgemeinen Indizien dadurch, dass sie die Ursache der Wertminderung berücksichtigen. Die allgemeinen Indizien stellen lediglich auf die Höhe oder Dauer der Wertminderung ab. Die im Rahmen der konkreten Indizien zu berücksichtigenden Ursachen der Wertminderung wiederum
132
können sowohl im Unternehmen selbst als auch außerhalb des Unternehmens liegen.461
Die nachfolgende Darstellung der allgemeinen und konkreten Indizien zur
Ermittlung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung von im Anlagevermögen gehaltenen Aktien kann aufgrund der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen nicht als abschließend verstanden werden. Vielmehr sollen die typischen, in der Praxis am häufigsten vorkommenden Indizien herausgearbeitet
werden. Diese Indizien können nebeneinander zur Durchführung der einzelfallbezogenen Abwägung herangezogen werden.
(a) Allgemeine Indizien
Wie gerade gesehen, kann aus dem historischen Kursverlauf der Aktie zwar kein
zwingender Rückschluss einer voraussichtlich dauernden Wertminderung gezogen werden. Es ist daher nicht möglich, aus dem historischen Kursverlauf eine
den absoluten Abschreibungsgründen vergleichbare Vermutung des Vorliegens
einer voraussichtlich dauernden Wertminderung abzuleiten. Es bleibt dem Steuerpflichtigen aber unbenommen, den historischen Kursverlauf im Rahmen der
einzelfallbezogenen Abwägung als Indiz heranzuziehen. Hierin liegt kein Widerspruch zum soeben gefundenen Ergebnis, da der historische Kursverlauf in diesem Kontext nicht als ein zu einer Beweislastumkehr führender Umstand herangezogen wird. Eine zwingende Bedeutung kann dem historischen Kursverlauf
nicht entnommen werden. Gleichwohl kann der historische Kursverlauf im Rahmen einer Gesamtabwägung Anhaltspunkte für das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung bieten.
(aa) Höhe und Dauer der Wertminderung
Denkbar ist, die Höhe der Wertminderung als Indiz im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung heranzuziehen.462 Zwar lässt die Höhe der Wertminderung
keine zwingenden Rückschlüsse auf eine voraussichtlich dauernde Wertminderung im Sinne einer Vermutung zu463. Auch existiert kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass nur hohe Verluste dauerhaft oder dauerhafte Verluste stets hoch seien.464
Jedoch kann im Allgemeinen angenommen werden, dass im Falle einer hohen
Wertminderung ein längerer Zeitraum zur Werterholung erforderlich ist als bei ei-
461 Rätke, StuB 2007, S. 131, 132 f.
462 Urteil des FG Köln vom 21. Juni 2006, 13 K 4033/05 – n. rkr., EFG 2006, S. 1414, 1419;
IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Auslegung des § 341 b HGB (neu) (IDW RS
VFA 2), WPg 2002, S. 475, 476 (Tz. 19); Rätke, StuB 2007, S. 131, 133; Fey/Mujkanovic,
WPg 2003, S. 212, 213; Karrenbauer/Döring/Buchholz, in HdR, § 253 HGB, Rn. 167.
463 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. III. 1. b) aa) (3).
464 Vgl. 2. Kapitel, Abschnitt B. III. 2. a).
133
ner niedrigen Wertminderung. Der Feststellung einer hohen Wertminderung
kommt in diesem Rahmen lediglich eine Indizfunktion (und keine Vermutungswirkung) zu.
Darüber hinaus ist es möglich, auf die bisherige Dauer der Wertminderung
abzustellen.465 Je länger eine negative Abweichung des Börsenkurswertes vom
Buchwert bereits andauert, desto eher ist davon auszugehen, dass der Buchwert
auch in Zukunft nicht erreicht wird.
(bb) Vergleich zu Indexwerten
Der Klärung bedarf weiterhin, ob ein Vergleich zu Indexwerten Rückschlüsse auf
eine voraussichtlich dauernde Wertminderung zulässt. So ist etwa das FG Köln
der Auffassung, dass Kursbewegungen einer Aktie, die sich jedenfalls im Wesentlichen im Rahmen der Wertentwicklung eines zugehörigen Aktienindizes (z.B.
DAX) halten, gegen eine voraussichtlich dauernde Wertminderung der Aktien
sprechen.466 Das FG Köln setzt implizit voraus, dass zyklische Schwankungen der
(gesamten) Börse, welche sich im Verlauf der Aktienindizes niederschlagen, im
Ergebnis unbeachtlich sein müssen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen muss
jedenfalls langfristig von einem steigenden (Gesamt)Trend ausgegangen werden.
Sinkt der Börsenkurswert einer Aktie parallel zum entsprechenden Aktienindex,
bedeutet dies nach Auffassung des FG Köln, dass die Anschaffungskosten aufgrund der bezeichneten Erfahrungen wieder eingeholt werden können.467 Hiergegen wird vorgebracht, dass keine gesicherten Erkenntnisse darüber vorliegen, ob
der Börsenkurswert der wertgeminderten Aktie auch zukünftig parallel zum entsprechenden (langfristig erfahrungsgemäß steigenden) Aktienindex verläuft und
so seine Anschaffungskosten wieder erreicht.468 Es ist jedoch zu beachten, dass
die Anforderungen an die zur Durchführung der einzelfallbezogenen Abwägung
heranzuziehenden Indizien nicht überspannt werden dürfen. Ausreichend ist es,
dass diese nach allgemeiner Lebenserfahrung den Schluss auf eine voraussichtlich dauernde Wertminderung zulassen. Unerheblich ist demgegenüber, dass
keine gesicherten Erkenntnisse darüber existieren, ob dieser Schluss auch im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Überprüfung dieser Frage obliegt allein dem Tatrichter. Grundsätzlich kann angenommen werden, dass sich der Börsenkurswert eine
Aktie, der in der Vergangenheit parallel zum entsprechenden Aktienindex verlief,
auch in der Zukunft einen derartigen Verlauf nimmt. Sofern sich eine Aktie in der
Vergangenheit ebenso entwickelt hat wie der übrige Markt, ist anzunehmen, dass
diese Entwicklung auch in der Zukunft stattfindet. Sofern der jeweilige Aktienindex somit erfahrungsgemäß langfristig steigt (was im Einzelfall vom Tatrichter
zu überprüfen ist), spricht die parallele Entwicklung des Börsenkurswertes zu
465 Vgl. die Nachweise in Fußnote 460.
466 Urteil des FG Köln vom 21. Juni 2006, 13 K 4033/05 – n. rkr., EFG 2006, S. 1414, 1419.
467 Vgl. Schlotter, BB 2006, S. 1905, 1905; Schlagheck, BBK 2007, Fach 13, S. 5103, 5111.
468 So auch Schlotter, BB 2006, S. 1905, 1905.
134
diesem gegen eine voraussichtlich dauernde Wertminderung. Der Auffassung des
FG Köln ist somit zuzustimmen. Umgekehrt ist ein stark von der sich in den Indexwerten niederschlagenden allgemeinen Kursentwicklung abweichender Kursverlauf ein Indiz für eine dauernde Wertminderung.469
(cc) Schwellenwerte
Denkbar wäre ferner, im Rahmen der einzelfallbezogenen Abwägung bestimmte
Schwellenwerte als Indizien heranzuziehen. Derartige Schwellenwerte implizieren die Möglichkeit, Wertverlusten in gewisser Höhe eine bestimmte Bedeutung
beizumessen. Dies ist jedoch über die Erkenntnis, dass eine Wertminderung im
Falle hoher Kursverluste im Allgemeinen länger anhält als bei niedrigeren Kursverlusten, hinaus nicht möglich.470 Die Etablierung derartiger Schwellenwerte
wäre somit rein willkürlich. Es ist auch nicht möglich, eine hinnehmbare Pauschalierung zu Zwecken der Ermittlung eines Indizes zu formulieren. Die Bewertung der Höhe des Kursverlustes obliegt allein dem Tatrichter. In diese Bewertung
sind alle Umstände des Einzelfalls (z.B. allgemeine Marktentwicklung, Entwicklung der jeweiligen Branche) einzubeziehen. Würde man eine bestimmte Entwicklung unterstellen, so bedeutete dies im Ergebnis eine nicht mehr hinnehmbare Vereinfachung der Verhältnisse des Einzelfalls, die vom Tatrichter gerade
sorgsam gegeneinander abzuwägen sind. Weitergehende Aussagen über die Bedeutung der Kursverluste sind daher nicht möglich.
(dd) Ergebnis
Als Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass die Höhe sowie die Dauer der Wertminderung als allgemeine Indizien im Rahmen der Durchführung einer einzelfallbezogenen Abwägung zur Ermittlung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung von Aktien des Anlagevermögens herangezogen werden können. Ebenso
ist es möglich, den konkreten Kursverlauf mit bestimmten Indexwerten zu vergleichen.
(b) Konkrete Indizien
Konkrete Indizien leiten sich aus der Ursache der Wertminderung ab. Wie bereits
erwähnt, kann die Ursache der Wertminderung innerhalb oder außerhalb des Unternehmens liegen.
469 So auch IDW RS VFA 2, WPg 2002, S. 475, 476 (Tz. 19); Rätke, StuB 2007, S. 131, 133;
Fey/Mujkanovic, WPg 2003, S. 212, 213.
470 Vgl. Rätke, StuB 2007, S. 131, 133.
135
(aa) Unternehmensinterne Ursachen
Zunächst kommen als Ursache der Wertminderung in der AG selbst liegende
Gründe in Betracht. Diese Gründe sind im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn ihnen nicht die Vermutung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung innewohnt. Andernfalls liegen absolute Abschreibungsgründe vor. Eine Abwägung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Eine unternehmensspezifische Ursache können etwa Substanzverluste darstellen, die auf betrieblichen Verlusten, Ausschüttungen (Eigenkapitalrückzahlungen) oder Geldwertveränderungen beruhen.471 Sind diese Substanzverluste nicht
nur unerheblich und haben diese ihren Niederschlag im Börsenkurswert der Aktie
gefunden, ist anzunehmen, dass sich dieser in den nächsten fünf Jahren nicht
erholen wird. Sind die Substanzverluste hingegen derart erheblich, dass sich ohne
weitere Prüfung die Vermutung einer dauernden Wertminderung ergibt (z.B.
Substanzverluste aufgrund von Katastrophen), sind jene den absoluten Abschreibungsgründen zuzuordnen.472 Die Grenze ist fließend, letztlich sind hier in besonderem Maße alle Umstände des Einzelfalls von Bedeutung.
Weiterhin kommen als unternehmensspezifische Ursache Verschlechterungen
der Zukunftsaussichten, finanzielle Schwierigkeiten oder ein Sanierungsbedarf
des Unternehmens in Betracht.473 Auch hier gilt es, die Umstände des Einzelfalls
besonders sorgsam abzuwägen. Hat das Unternehmen etwa am Bilanzstichtag
bereits solche Gegenmaßnahmen in die Wege geleitet oder konkret geplant, die
eine baldige Werterholung erwarten lassen, so spricht dies gegen eine voraussichtlich dauernde Wertminderung.474 Ebenso können plötzlich eintretende
Ertragsschwächen des Unternehmens nicht ohne eine genaue Erforschung der
diesen zugrunde liegenden Ursachen sowie eine eingehende Beurteilung des
langfristigen Unternehmenskonzepts bewertet werden.475 Zudem darf sich der
Sanierungsbedarf des Unternehmens noch nicht zu einer drohenden Insolvenz
verdichtet haben. Andernfalls wäre dieser Umstand wiederum den absoluten
Abschreibungsgründen zuzuordnen mit der Folge, dass das Vorliegen einer dauernden Wertminderung vermutet werden würde.476
471 Urteil des FG Köln vom 21. Juni 2006, 13 K 4033/05 – n. rkr., EFG 2006, S. 1414, 1419;
IDW RS VFA 2, WPg 2002, S. 475, 476 (Tz. 19); Fey/Mujkanovic, WPg 2003, S. 212,
213.
472 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. III. 1. a).
473 Urteil des FG Köln vom 21. Juni 2006, 13 K 4033/05 – n. rkr., EFG 2006, S. 1414, 1419;
IDW RS VFA 2, WPg 2002, S. 475, 476 (Tz. 19); Rätke, StuB 2007, S. 131, 133; Fey/Mujkanovic, WPg 2003, S. 212, 213.
474 Rätke, StuB 2007, S. 131, 133; Karrenbauer/Döring/Buchholz, in HdR, § 253 HGB,
Rn. 167.
475 Küting, DB 2005, S. 1121, 1126.
476 a.A. IDW RS VFA 2, WPg 2002, S. 475, 476 (Tz. 19); Rätke, StuB 2007, S. 131, 133; Fey/
Mujkanovic, WPg 2003, S. 212, 213, die eine drohende Insolvenz lediglich als Indiz einer
dauernden Wertminderung ansehen.
136
(bb) Unternehmensexterne Ursachen
Ebenso ist es möglich, dass die Wertminderung ihre Ursache außerhalb des Unternehmens hat. Dies ist zunächst dann der Fall, wenn sich die Zukunftsaussichten der Branche, in welcher die AG tätig ist, verschlechtern. Dies gilt erst
recht, wenn sich die Verschlechterung der wirtschaftlichen Aussichten nicht nur
auf die Branche des Unternehmens beschränkt, sondern sich darüber hinaus auf
die gesamte nationale, europäische oder sogar weltweite Wirtschaft erstreckt.
Derartige Krisen stellen allerdings nur dann ein Indiz für eine dauernde Wertminderung dar, wenn sie auch auf das Unternehmen ausstrahlen und so zu einer konkreten Wertminderung führen.477
Zu klären ist in diesem Zusammenhang, ob außergewöhnliche politische
Ereignisse wie die Geschehnisse am 11. September 2001 und hierauf folgende
nachhaltige Börsencrashs als Indiz für eine dauernde Wertminderung herangezogen werden können. Auch hierbei handelt es sich um eine unternehmensexterne
Ursache. Der Rückgang des Börsenkurswertes beruht nicht auf im Unternehmen
selbst liegende Ursachen, sondern auf eine geringere Nachfrage und/oder ein grö-
ßeres Angebot infolge von Panikverkäufen. Nach einer in der Literatur vertretener Auffassung soll ein derartiger Börseneinbruch ein Indiz für eine dauernde
Wertminderung sein, da nicht klar sei, wann es in der Folgezeit zu einer Erholung
der Börsenkurswerte komme.478 Nach anderer, in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung vertretener Auffassung hingegen sollen derartige Ereignisse, auch
wenn diese zu erheblichen Börsenkursverlusten geführt haben, jedenfalls dann
kein Indiz für eine dauernde Wertminderung darstellen, wenn es in der Folgezeit
bis zum Bilanzstichtag zu einer deutlichen Kurserholung kam.479 Tatsächlich verwischt letztere Auffassung die Grenze zwischen dem Vorliegen von Indizien und
der Abwägung derselben. Ein Indiz für eine dauernde Wertminderung liegt immer
dann vor, wenn der jeweilige Umstand im Allgemeinen die Annahme rechtfertigt,
die eingetretene Wertminderung sei jedenfalls nicht nur vorübergehend. Terroranschläge oder andere politische Ereignisse von derartiger Tragweite führen
regelmäßig zu erheblichen Kurseinbrüchen, bei denen nicht ohne weiteres davon
ausgegangen werden kann, dass sie schnell wieder egalisiert werden. Aus diesem
Grunde stellen außergewöhnliche politische Ereignisse und hierauf folgende
nachhaltige Börsencrashs ein Indiz für eine dauernde Wertminderung dar. Kam
es in der unmittelbaren Folgezeit zu einer Kurserholung, kann dies im Rahmen
der Gesamtabwägung berücksichtigt werden.
477 IDW RS VFA 2, WPg 2002, S. 475, 476 (Tz. 19); Rätke, StuB 2007, S. 131, 133; Fey/Mujkanovic, WPg 2003, S. 212, 213.
478 Rätke, StuB 2007, S. 131, 133.
479 Urteil des FG Köln vom 21. Juni 2006, 13 K 4033/05 – n. rkr., EFG 2006, S. 1414, 1418 f.
137
(5) Ergebnis und kritische Würdigung
Die Prüfung des Merkmals einer voraussichtlich dauernden Wertminderung kann
bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens neben der Heranziehung absoluter Abschreibungsgründe nur im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtabwägung anhand der vorstehenden Indizien erfolgen. Der BFH entgegnet dem,
dass eine solche Prüfung »angesichts knapper Ressourcen sowohl die Finanzverwaltung als auch die steuerlichen Berater überfordern« würde.480 Das gefundene
Ergebnis ist jedoch unmittelbare Folge der gesetzlichen Regelungen zur Teilwertabschreibung. Der Staat ist gehalten, die notwendigen Ressourcen zum Vollzug
der von ihm erlassenen Gesetze vorzuhalten. Angesichts der dargelegten Kriterien erscheint es jedenfalls nicht schwieriger als in anderen Konstellationen, eine
solche Gesamtabwägung durchzuführen. Andererseits verbleibt eine erhebliche
Rechtsunsicherheit beim Steuerpflichtigen. Dieser ist stets mit der Unsicherheit
belastet, dass seine Prognose von der Finanzverwaltung bzw. den Finanzgerichten nicht anerkannt wird. Liegen nur wenige »schwache« Indizien für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor, wird dem Steuerpflichtigen der Nachweis in der Regel nicht gelingen. Am Beispiel der Teilwertabschreibung auf Aktien zeigt sich daher in besonderer Weise, dass sich das Tatbestandsmerkmal der
voraussichtlich dauernden Wertminderung – jedenfalls bei bei nicht abnutzbaren
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – einer hinreichenden Konkretisierung
entzieht.
Es ist daher de lege ferenda erforderlich, das Tatbestandsmerkmal der voraussichtlich dauernden Wertminderung bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens jedenfalls zu modifizieren. Nur auf diese Weise kann die dargelegte Rechtsunsicherheit beseitigt werden. Eine entsprechende Neuregelung
hat sich streng an einer zureichenden Konkretisierbarkeit durch den Steuerpflichtigen zu orientieren. Denkbar wäre etwa, für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens bestimmte gesetzliche Schwellenwerte für den Vergleich
von Buch- und Teilwert einzuführen. Im Falle des Überschreitens dieses Schwellenwertes würde das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung
(widerlegbar) vermutet oder (unwiderlegbar) fingiert. Dem Steuergesetzgeber
stünde hierbei eine Einschätzungsprärogative zu, ab welchem Schwellenwert von
einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen ist. Mit Blick auf
das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist es
jedoch überzeugender, das Merkmal der voraussichtlich dauernden Wertminderung vollständig abzuschaffen und nur auf die Wertentwicklung innerhalb des
Veranlagungszeitraums abzustellen. Dies entspricht der Rechtslage vor Einführung des Merkmals der voraussichtlich dauernden Wertminderung.481 Hierdurch
würde jede Wertminderung im nicht abnutzbaren Anlagevermögen gewinnmindernd erfasst. Dies ist gegenwärtig aufgrund des Merkmals der voraussichtlich
dauernden Wertminderung nicht der Fall. Anders als bei Wirtschaftsgütern des
480 Urteil des BFH vom 26. September 2008, I R 58/06, DB 2008, S. 214, 215.
481 Vgl. 2. Kapitel, Abschnitt B. I. 1.
138
abnutzbaren Anlagevermögens wird die unterbliebene Teilwertabschreibung
auch nicht durch planmäßige Abschreibungen aufgeholt. Bei Unternehmen, deren
wesentliches Anlagevermögen aus nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern besteht,
ergibt sich hieraus ein erheblicher Nachteil.
Im Rahmen einer derartigen Neuregelung empfiehlt es sich meines Erachtens
darüber hinaus, eine Bewertung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die
an organisierten Märkten gehandelt werden und für die ein Marktpreis leicht feststellbar ist (insbesondere Aktien), mit dem durchschnittlichen Kursverlauf des
Veranlagungszeitraums und nicht mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. dem niedrigeren Teilwert vorzusehen. Durch diesen Systemwechsel
würde das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
in besonderer Weise verwirklicht. Der Besteuerung könnte in diesem Fall die sich
aus dem Eigentum an den jeweiligen Wirtschaftsgütern ergebende (und im
Durchschnittswert am zutreffendsten abgebildete) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen während des gesamten Veranlagungszeitraums
zugrunde gelegt werden. Dies ist auch wünschenswert, da sich die Besteuerung
auf den gesamten Veranlagungszeitraum (vgl. §§ 25 Abs. 1, 36 Abs. 1 EStG)
bezieht. Die Bewertung mit dem Durchschnittswert ist daher einer Bewertung mit
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. dem niedrigeren Teilwert überlegen. Sie würde den in § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG statuierten gesetzlichen Vorrang
der konstanten Wertermittlung zugunsten einer Bewertung mit einem »richtigeren« Wert beseitigen .
Das Stichtagsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) würde hierbei zugunsten des
Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dessen
Realisierung die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG dient482, zurückgedrängt. Gleichwohl würde eine derartige gesetzliche Regelung nicht gegen das
Stichtagsprinzip verstoßen. Das Stichtagsprinzip besagt, dass Wertveränderungen nach dem Bilanzstichtag für die Bilanzierung nicht berücksichtigt werden
dürfen.483 Der Wortlaut des § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB verlangt insofern lediglich
eine Bewertung zum Bilanzstichtag. Eine solche würde jedoch gerade erfolgen,
und zwar mit dem Durchschnittskurswert als neuem Wertmaßstab.
Eine Bewertung mit dem Durchschnittswert setzt den Handel an einem organisierten Markt voraus. An diesem werden die Kurswerte täglich festgesetzt. In
allen anderen Fällen ist die Ermittlung eines Durchschnittswertes nicht mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand möglich, so dass es bei dem »Hilfsmittel« der
ausschnittsweisen Bewertung zum Bilanzstichtag unabhängig von der Wertentwicklung während des Veranlagungszeitraums bleiben muss.
482 Vgl. 2. Kapitel, Abschnitt B. I. 2.
483 Merkt, in Baumbach/Hopt, § 252, Rn. 8.
139
bb) Börsennotierte Aktien des Umlaufvermögens
Wie bereits gesehen, sind die Anforderungen an die Durchführung einer Nachhaltigkeitsprognose bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens weit weniger
streng als bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Insoweit ist nur der Zeitraum der Verweildauer im Unternehmen des Steuerpflichtigen zugrunde zu legen.
Aus diesem Grund ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn die Wertminderung bis zum Verbrauch bzw. Verkauf des betreffenden Wirtschaftsgutes andauert. Sofern der Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bereits vor dem Verbrauch bzw. Verkauf des Wirtschaftsgutes liegt, kommt es auf
diesen Zeitpunkt an. Dem Wertaufhellungszeitraum kommt hierbei besondere
Bedeutung zu. Wenn innerhalb dieses Zeitraums eine Werterholung eintritt, ist
davon auszugehen, dass die Wertminderung insoweit nicht von Dauer war.484
Die Finanzverwaltung wendet diese Grundsätze auch bei börsennotierten Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens an. Allerdings seien Kursschwankungen als
»zusätzliche Erkenntnisse« bei der Bewertung zu berücksichtigen.485 Gemeint ist
hiermit, dass Kursschwankungen um den Buchwert nicht zur Durchführung einer
Teilwertabschreibung berechtigen sollen. So soll eine voraussichtlich dauernde
Wertminderung vorliegen, wenn zu einem Preis von 100 DM/Stück erworbene
Aktien am Bilanzstichtag einen Börsenkurswert von 80 DM aufweisen und der
Börsenkurswert im Wertaufhellungszeitraum zwischen 70 DM und 90 DM bzw.
zwischen 60 DM und 80 DM geschwankt hat. Schwanke der Börsenkurswert hingegen bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung zwischen 70 DM und 110 DM, sei
eine Teilwertabschreibung nicht möglich.486 Gegen eine derartige Abgrenzung
bestehen die bereits genannten Bedenken. Die Verwaltung unterlässt es, eine abstrakte Abgrenzung zwischen zyklischen Kursschwankungen um den Buchwert
und einer voraussichtlich dauernden Wertminderung durchzuführen. Zudem gibt
sie die Lösung der Beispielsfälle bereits vor, indem sie ausdrücklich auf Kursschwankungen abstellt. Wann aber lediglich solche Kursschwankungen um den
Buchwert und keine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt, bleibt
unklar. Zudem wäre es trotz vorhergehender Kursschwankungen möglich, dass
die Wertminderung am Bilanzstichtag auf solchen Ursachen beruht, die eine dauernde Wertminderung vermuten lassen. Insofern wäre eine eingehende Ursachenforschung geboten. Ebenso wäre denkbar, dass die Schwankungsbreite abgesunken ist.
Zudem ist es bei börsennotierten Aktien des Umlaufvermögens nicht sachgerecht, bei Kursschwankungen um den Buchwert davon auszugehen, dass die
Aktien voraussichtlich nur vorübergehend in ihrem Wert gemindert sind. Der Prognosezeitraum reicht bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens allgemein nur
484 Vgl. 2. Kapitel, Abschnitt B. III. 2. b) bb).
485 Schreiben des BMF vom 25. Februar 2000, IV C 2 - S 2171 b - 14/00, BStBl. I 2000, S.
372, 374 (Tz. 23).
486 Schreiben des BMF vom 25. Februar 2000, IV C 2 - S 2171 b - 14/00, BStBl. I 2000, S. 372,
374 (Tz. 26 ff.).
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bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bzw. des hiervor liegenden Verbrauchs
bzw. Verkaufs. Anders als bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens kann
bei börsennotierten Aktien des Umlaufvermögens folglich nicht ohne weiteres
vermutet werden, dass die Kursschwankungen dazu führen, dass der Buchwert
der Aktien während der Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen des
Steuerpflichtigen wieder erreicht wird. Hier müsste jedenfalls untersucht werden,
wie lange der Zeitraum einer einzelnen Kursschwingung beträgt. Schwankt der
Kurswert einer Aktie etwa wie im obigen Beispiel zwischen 70 DM und 110 DM
und beträgt dieser am Bilanzstichtag 80 DM, so könnte man nur dann von einem
Erreichen des Buchwertes (100 DM) innerhalb des relevanten Prognosezeitraums
ausgehen, wenn der Zeitraum einer einzelnen Kursschwingung außerordentlich
kurz ist und die Schwingungen folglich sehr schnell aufeinander folgen. Bei kurzfristigen Kursschwingungen ist die Störanfälligkeit jedoch bereits aufgrund
geringfügiger Marktschwankungen erheblich. Frühere kurzfristige Kursschwankungen bieten somit keine hinreichende Gewähr dafür, dass diese sich auch in der
Zukunft in der gleichen oder jedenfalls ähnlichen Weise fortsetzen. Es ist folglich
rein willkürlich, darauf abzustellen, dass der Börsenkurswert ggf. zyklisch verläuft.487
Vielmehr ist anhand der vorliegenden Indizien488 im Einzelfall zu untersuchen,
ob sich der Kursrückgang voraussichtlich bis zum Zeitpunkt der Veräußerung der
Aktien bzw. bis zum vorherigen Zeitpunkt der Bilanzaufstellung fortsetzen wird.
Kommt es in diesem Zeitraum nicht zu einer Werterholung oder überschreitet der
Börsenkurswert den Buchwert nur kurzfristig und fällt dann wieder, ist eine Teilwertabschreibung zulässig.489 Derartige Erkenntnisse sind als wertaufhellende
Umstände zu berücksichtigen. Keinesfalls ist es hingegen möglich, eine Teilwertabschreibung nur unter Hinweis auf die Existenz historischer Kursschwankungen
zu versagen. Daneben ist es auch bei börsennotierten Aktien des Umlaufvermögens denkbar, dass der Ursache der Wertminderung die Vermutung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung innewohnt (absolute Abschreibungsgründe).490 In diesem Fall ist die Durchführung einer Teilwertabschreibung ohne weiteres möglich.
2. Nicht börsennotierte Aktien
Bei nicht börsennotierten Aktien hat die Feststellung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung nach den allgemeinen, für alle Wirtschaftsgüter geltenden
Maßstäben zu erfolgen. Insoweit bestehen keine Besonderheiten.491 Allerdings
487 So auch Dietrich, DStR 2000, S. 1629, 1633.
488 Hier können die für Aktien des Anlagevermögens dargelegten Indizien herangezogen werden, vgl. hierzu 3. Kapitel, Abschnitt A. III. 1 b) aa) (4).
489 Strahl, KöSDi 2000, S. 12371, 12379.
490 Vgl. hierzu 3. Kapitel, Abschnitt A. III. 1. a).
491 Strahl, KöSDi 2000, S. 12371, 12378; Günkel/Fenzl, DStR 1999, S. 649, 651.
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kann hier nicht auf den Börsenkurswert der Aktien als Hilfswert zurückgegriffen
werden. Insofern ist bei nicht börsennotierten Aktien einzig auf deren »inneren
Wert« als Teilwert abzustellen. Sofern dieser nachhaltig unter den Buchwert gefallen ist, ist eine Teilwertabschreibung möglich. Hierdurch entfällt die Problematik der Abgrenzung von zyklischen Kursschwankungen um den Buchwert und
nachhaltigen Wertverlusten. Bei nicht börsennotierten Aktien bestehen auch
keine vergleichbaren Schwierigkeiten, da nicht davon ausgegangen werden kann,
dass diese zyklischen Wertschwankungen unterliegen. Insofern ist zu beachten,
dass zyklische Kursschwankungen bei börsennotierten Aktien auf Schwankungen am Aktienmarkt (höheres Angebot, geringere Nachfrage) zurückzuführen
sind.492 Die Abgrenzung von zyklischen Kursschwankungen um den Buchwert
und nachhaltigen Wertverlusten beruht demgemäß auf der Hinzuziehung des Börsenkurswertes als Hilfs(teil)wert. Nicht börsennotierte Aktien verfügen in Ermangelung eines institutionalisierten Aktienhandels über keinen vergleichbaren
Hilfswert.
Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass eine voraussichtlich dauernde
Wertminderung bei nicht börsennotierten Aktien nur dann angenommen werden
kann, wenn der »innere Wert« der Aktien nachhaltig unter den Buchwert gefallen
ist. Zur Ausfüllung des Begriffs der Nachhaltigkeit kann auf die zu den börsennotierten Aktien entwickelten Grundsätze verwiesen werden.
Für nicht börsennotierte Aktien des Anlagevermögens kann demgemäß eine
voraussichtlich dauernde Wertminderung angenommen werden, wenn der Teilwert den Buchwert für voraussichtlich fünf Jahre nicht erreicht.493 Hierbei ist zwischen absoluten und relativen Abschreibungsgründen zu differenzieren. Bei den
absoluten Abschreibungsgründen beinhaltet bereits der Anlass der Wertminderung die Vermutung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung, z.B. eine
drohende Insolvenz der AG.494 Liegt ein solcher absoluter Abschreibungsgrund
hingegen nicht vor, ist die Erfüllung des Merkmals der voraussichtlich dauernden
Wertminderung anhand einer einzelfallbezogenen Gesamtabwägung unter
Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Indizien zu prüfen. Als solche
Indizien kommen vor allem Höhe und Dauer der Wertminderung, ein Vergleich
zu Indexwerten und unternehmensspezifische Ursachen sowie die allgemeine
wirtschaftliche Lage in Betracht.495
Bei nicht börsennotierten Aktien des Umlaufvermögens ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der am Bilanzstichtag
unter den Buchwert gefallene Teilwert jenen bis zum Zeitpunkt der Veräußerung
der Aktien oder des hiervor liegenden Zeitpunkt der Bilanzaufstellung voraussichtlich nicht mehr einholt. Auch hier ist eine Unterscheidung zwischen absoluten und relativen Abschreibungsgründen vorzunehmen, wobei die Prüfung relativer Abschreibungsgründe unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehen-
492 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. III. 1. b) aa) (1).
493 Vgl. 2. Kapitel, Abschnitt B. III. 1. d).
494 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. III 1. a).
495 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. III 1. b) aa) (4).
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den Indizien zu erfolgen hat. Zudem kommt dem Wertaufhellungszeitraum
besondere Bedeutung zu.496
IV. Höhe der Teilwertabschreibung auf Aktien
Sind die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung auf Aktien erfüllt, so darf
der Steuerpflichtige eine solche durchführen. Bei Wirtschaftsgütern mit starken
Wertschwankungen jedoch ist unklar, inwieweit sich diese auf die Höhe der Teilwertabschreibung auswirken.
1. Berücksichtigung von Wertschwankungen
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass eine Teilwertabschreibung bei starken Wertschwankungen nur auf den oberen Wert der Schwankungsbreite zulässig
ist. Sinke etwa der Börsenkurswert von im Anlagevermögen gehaltenen Aktien,
die zu einem Preis von 100 DM/Stück erworben wurden, infolge eines drohenden
Insolvenzverfahrens auf 20 DM/Stück, erhole sich der Börsenkurswert in der Folgezeit wieder auf eine Schwankungsbreite von 35 DM/Stück bis 40 DM/Stück
und betrage dieser am Bilanzstichtag 38 DM/Stück, so sei eine Teilwertabschreibung nur auf 40 DM/Stück zulässig.497 Dies soll auch dann gelten, wenn die Wertschwankungen erst nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind. Betrage etwa der
Börsenkurswert von im Umlaufvermögen gehaltenen Aktien, die zu Anschaffungskosten von 100 DM/Stück erworben wurden, am Bilanzstichtag 80 DM und
schwanke der Börsenkurswert in der Folgezeit bis zur Aufstellung der Bilanz
zwischen 70 DM und 90 DM, so soll nur eine Teilwertabschreibung auf 90 DM
zulässig sein. Nach Auffassung der Finanzverwaltung habe auch die nachträgliche Wertentwicklung gezeigt, dass die Wertminderung auf 80 DM nicht von
Dauer gewesen sei.498
2. Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich
Nach a.A. soll es hingegen einzig auf die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag ankommen. Der Umfang der Teilwertabschreibung ergebe sich aus der Differenz
von Buch- und Teilwert am Bilanzstichtag. Vorhergehende Wertschwankungen
und Werterholungen nach dem Bilanzstichtag seien demgegenüber aufgrund des
496 Vgl. 2. Kapitel, Abschnitt B. 2. b) bb).
497 Schreiben des BMF vom 25. Februar 2000, IV C 2 - S 2171 b - 14/00, BStBl. I 2000, S. 372,
373 f. (Tz. 21 f.).
498 Schreiben des BMF vom 25. Februar 2000, IV C 2 - S 2171 b - 14/00, BStBl. I 2000, S. 372,
374 (Tz. 26 f.).
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Arbeit befasst sich mit den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Teilwertabschreibung auf Aktien. Ein Schwerpunkt liegt auf dem Nachweis einer voraussichtlich dauernden Wertminderung von börsennotierten Aktien des Anlagevermögens. Der Autor weist nach, dass die in diesem Zusammenhang vertretenen Ansichten von Finanzverwaltung und Rechtsprechung mit den Erkenntnissen der Kapitalmarktforschung nicht vereinbar sind, und stellt sodann ein eigenes Konzept dar. Daneben werden auch nicht börsennotierte Aktien und Aktien des Umlaufvermögens behandelt. Zudem werden die Einflüsse der Internationalen Rechnungslegungsstandards, die Besonderheiten bei eigenen Aktien sowie etwaige Änderungen durch das BilMoG dargestellt.