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Beteiligungen um gewillkürtes Betriebsvermögen handeln, wenn die Widmung
hinreichend kundgetan worden ist.
II. Der Teilwert von Aktien
Im Rahmen der Teilwertermittlung wird in Rechtsprechung und Literatur nicht
zwischen Aktien und Beteiligungen differenziert. Vielmehr wird der Teilwert unterschiedslos durch Übertragung der für die Teilwertermittlung bei Beteiligungen
entwickelten Ansätze auf Aktien, deren Bestand keine Beteiligung bildet, ermittelt.239 Aus diesem Grunde erfolgt zunächst eine Darstellung der Teilwertermittlung bei Beteiligungen, wobei die Funktion eines Börsenkurswertes vorerst ausgeblendet wird (hierzu 1.). In einem zweiten Schritt wird untersucht, ob diese Ansätze tatsächlich auf Aktien ohne Beteiligungscharakter übertragen werden können (hierzu 2.). Hiernach wird die Bedeutung des Börsenkurswertes für die Teilwertermittlung bei Aktien und Beteiligungen dargestellt (hierzu 3.). Schließlich
wird auf mögliche Besonderheiten bei vinkulierten Namensaktien eingegangen
(hierzu 4.)
1. Beteiligungen
a) Teilwertvermutungen und deren Widerlegung
Der Bundesfinanzhof legt der Ermittlung des Teilwertes einer Beteiligung seine
allgemein für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens entwickelten Vermutungssätze zugrunde. Demnach wird vermutet, dass die für die Anschaffung der Beteiligung getätigten Aufwendungen im Zeitpunkt der Anschaffung dem Teilwert
entsprechen. Diese Vermutung gilt für die folgenden Bilanzstichtage fort.240 Bei
Finanzanlagen, die im Laufe der Jahre typischerweise starken Wertschwankungen unterworfen sind, muss eine derartige Vermutung verwundern.241 Für sie
existiert keine innere Rechtfertigung und ist nur unter dem bereits dargelegten
Verständnis einer Verklausulierung des Gesetzeswortlautes nachvollziehbar.
Der Nachweis eines unter den Anschaffungskosten liegenden Teilwertes kann
nur dadurch erfolgen, dass der Bilanzierende eine (anfängliche) Fehlmaßnahme
oder einen (nachträglich) gesunkenen Wert der Beteiligung darlegt und ggf.
beweist.242
239 Vgl. etwa Urteil des FG Köln vom 21. Juni 2006, 13 K 4033/05, EFG 2006, S. 1414, 1415;
Fischer, in Kirchhof, § 6, Rn. 134.
240 Urteil des BFH vom 7. November 1990, I R 116/86, BStBl. II 1991, S. 342, 343.
241 So auch Moxter, S. 267.
242 Urteil des BFH vom 27. Juli 1988, I R 104/84, BStBl. II 1989, S. 274, 274 f.; Mayer-Wegelin, in Bordewin/Brandt, § 6, Rn. 326.
77
b) Fehlmaßnahmen
Die Vermutung, der Teilwert einer Beteiligung im Zeitpunkt der Anschaffung entspreche den Anschaffungskosten, kann zunächst durch den Nachweis einer Fehlmaßnahme entkräftet werden. Eine Fehlmaßnahme liegt vor, wenn die jeweilige
wirtschaftliche Maßnahme objektiv von vornherein nicht Erfolg versprechend
war. Der entsprechende Aufwand muss derart unwirtschaftlich sein, dass ein gedachter Erwerber des gesamten Betriebes diesen nicht in die Kaufpreisfindung
einbeziehen würde.243 Erforderlich ist ein anfänglicher Irrtum über den Teilwert
bildende Faktoren zum Nachteil des Bilanzierenden.244 Wären die den Irrtum begründenden Umstände hingegen dem Bilanzierenden bekannt gewesen, kann
keine Fehlmaßnahme mehr angenommen werden. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass sich die jeweiligen Umstände im Kaufpreis manifestiert haben.245
aa) Gründe für eine Fehlmaßnahme
Bei Beteiligungen kommt eine Fehlmaßnahme sowohl aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Ertragslage des Unternehmens stehen, als auch aus Gründen, die keinen solchen Zusammenhang aufweisen, in Betracht.
Eine im Zusammenhang mit der Ertragslage des Beteiligungsunternehmens
stehende Fehlmaßnahme liegt vor, wenn die tatsächlichen Erträge aus der Beteiligung erheblich und nachhaltig hinter den Erwartungen zurückbleiben.246 Die
Gründe hierfür sind mannigfaltig. Sie lassen sich in zwei Richtungen unterteilen,
nämlich in Gründe, die mit einer zu optimistischen Umsatzprognose durch den
die Beteiligung erwerbenden Bilanzierenden zusammenhängen, sowie weiterhin
in solche Gründe, die im Zusammenhang mit gestiegenen Produktionskosten des
Beteiligungsunternehmens stehen.
Eine zu optimistische Umsatzprognose kann sich etwa als Folge eines allgemeinen Preisverfalls am Markt, eines Konjunktureinbruchs, einer falschen Preispolitik durch die Unternehmensführung, einer Abwerbung von Kunden sowie
einer preislichen oder qualitativen Unterlegenheit des hergestellten Produkts
ergeben. Gestiegene Produktionskosten können beispielsweise Folge veralteter
oder fehlerhaften Maschinen, hoher Reparaturkosten, sich verteuernder Rohstoffe, steigender Lohn- und Transportkosten sowie unvorhergesehener Lizenz-
243 Urteil des BFH vom 25. Oktober 1972, GrS 6/71, BStBl. II 1973, S. 79; Schlagheck,
BBK 2007, Fach 13, S. 5103, 5113; Ammelung/Pletschacher/Jarothe, GmbHR 1997,
S. 97, 101.
244 Ortmann-Babel, in Lademann, § 6, Rn. 584.
245 Vgl. Urteil des BFH vom 25. Januar 1979, IV R 21/75, BStBl. II 1979, S. 369, 371: Es ist
im Grundsatz davon auszugehen, »daß dem Kaufmann die erworbenen Wirtschaftsgüter
tatsächlich das wert sind, was er für ihren Erwerb aufgewendet hat.«
246 Herrmann, in Frotscher, § 6, Rn. 352; Richter, in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6, Rn. 811.
78
gebühren sein.247 Bei den genannten Kriterien handelt es sich nicht um abstrakte
Rechtsfragen, sondern vielmehr um betriebswirtschaftliche Fragen der Effektivität unternehmerischen Handelns.248 Dies macht den Nachweis einer Fehlmaßnahme im Einzelfall besonders schwierig.
Weiterhin existieren auch von der Ertragslage des Beteiligungsunternehmens
unabhängige Umstände, die eine Fehlmaßnahme begründen. So kommt eine Fehlmaßnahme etwa dann in Betracht, wenn der Gesellschafter seine Gesellschafterrechte nicht oder nur unzureichend ausüben kann. Ebenso wäre der Erwerb einer
Beteiligung, die vom Unternehmen des Bilanzierenden aufgrund der betrieblichen Verhältnisse wirtschaftlich nicht sinnvoll genutzt werden kann, als Fehlmaßnahme zu werten.249
bb) Keine Fehlmaßnahme bei Anlaufverlusten
Von den Fehlmaßnahmen sind Anlaufverluste bei der Beteiligungsgesellschaft zu
unterscheiden. Bei diesen ist eine Teilwertabschreibung nicht möglich. Anlaufverluste setzen zunächst begrifflich voraus, dass bei der Beteiligungsgesellschaft
eine Neuinvestition im weitesten Sinne durchgeführt worden ist. Das Spektrum
einer solchen Neuinvestition reicht von der Neugründung des Unternehmens
selbst (als denkbar weitester Fall einer Neuinvestition) bis hin zur Aufnahme
neuer Geschäftsfelder.250 In jedem Fall ist es erforderlich, dass die Beteiligungsgesellschaft in wirtschaftlicher Hinsicht »etwas Neues anfängt« und nicht lediglich einen bereits bestehenden Betrieb, der etwa als Sacheinlage in die Gesellschaft eingebracht wurde, fortführt.251
Erwirtschaftet die Beteiligungsgesellschaft aus dieser Investition zunächst nur
Verluste, ist aber nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zukünftig mit
Gewinnen zu rechnen, so ist die Beteiligung gleichwohl mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren. Grund hierfür ist, dass derartige Anlaufverluste bei gleichzeitig objektiv bestehender Gewinnprognose im normalen Geschäftsbetrieb nicht
als Indiz einer Wertminderung der Beteiligung angesehen werden.252 Der Beteiligungsinhaber bezieht diese Anlaufverluste vielmehr in seine wirtschaftliche
Rentabilitätsberechnung ein. Er geht, sofern er sich für den Erwerb der entsprechenden Beteiligung entscheidet, davon aus, diese durch zukünftige Gewinne
kompensieren zu können. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gesellschafter
der Beteiligungsgesellschaft dieser neue Mittel zur Beseitigung von Verlusten
und zur Erreichung der Rentabilität zuführt. Auch ein gedachter Erwerber des
ganzen Betriebes würde den zusätzlichen Aufwand für die Beteiligung im Rah-
247 Müller-Dott, StbJb 1983/84, S. 265, 273.
248 Piltz, S. 76.
249 Ebling, DStR 1990, S. 327, 328.
250 Voßkuhl/Lübker, DB 1998, S. 1577, 1578.
251 Piltz, S. 77.
252 Urteil des BFH vom 23. September 1969, I R 71/67, BStBl. II 1970, S. 87, 88 f.
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men des Gesamtkaufpreises in voller Höhe ansetzen.253 Diese Zuführung neuer
Mittel kann auch im Rahmen einer Kapitalerhöhung im Wege der Übernahme
neuer Stammeinlagen erfolgen.254
Verluste der Beteiligungsgesellschaft in der Anlaufphase sind dann keine
Anlaufverluste, wenn der Erwerb der Beteiligung eine nachhaltige Fehlmaßnahme darstellt. Dies beurteilt sich danach, ob für die Beteiligung nach dem Erkenntnisstand eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns am Bilanzstichtag
(und nicht etwa von Anfang an) eine Erfolgsaussicht bestand oder sich diese vielmehr als Fehlmaßnahme darstellt. Die Anlaufphase, innerhalb derer Verluste aus
einer Beteiligung Anlaufverluste darstellen, beziffert der Bundesfinanzhof für im
Inland gegründete Kapitalgesellschaften mit drei Jahren und für im Ausland
gegründete Kapitalgesellschaften mit fünf Jahren.255
c) Nachträgliche Wertminderung
Handelte es sich beim Erwerb der fraglichen Beteiligung um keine Fehlmaßnahme, kann eine Teilwertabschreibung nur noch mit der Begründung einer (nachträglichen) Wertminderung derselben erfolgen. In diesem Fall wird die Vermutung, der Teilwert entspreche auch in den der Anschaffung folgenden Bilanzstichtagen den Anschaffungskosten, widerlegt.
aa) Begriff und Funktion des »inneren Wertes« bei der Teilwertermittlung
Bei der Ermittlung des Teilwertes einer Beteiligung ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofes davon auszugehen, dass die Aufwendungen zum Erwerb derselben im Zweifel dem Teilwert entsprechen. Erfahrungsgemäß könne man davon
ausgehen, dass ein Kaufmann für eine Beteiligung nicht mehr zahlen wird, als
ihm diese wert ist. Ebenso könne man vermuten, dass der Teilwert auch noch an
den folgenden Bilanzstichtagen den Anschaffungskosten entspricht.256 Der Bundesfinanzhof wendet demnach seine von ihm entwickelten Teilwertvermutungssätze257 auch im Rahmen der Teilwertermittlung von Beteiligungen an. Beabsichtigt der Steuerpflichtige, sich auf einen im Hinblick auf die Anschaffungskosten
gesunkenen Teilwert zu berufen, so obliegt ihm die Widerlegung dieser Teilwertvermutungen. Eine solche Widerlegung kann neben nur im Einzelfall feststellba-
253 Urteil des BFH vom 18. Dezember 1990, VIII R 158/86, BFH/NV 1992, S. 15, 16 – Zuführung zusätzlicher Mittel durch verdeckte Einlage.
254 Urteil des BFH vom 27. März 1968, BStBl. II 1968, S. 521, 522.
255 Urteil des BFH vom 27. Juli 1988, I R 104/84, BStBl. II 1989, S. 274, 275; krit. Voßkuhl/
Lübker, DB 1998, S. 1577, 1578.
256 Urteil des BFH vom 7. November 1990, I R 116/86, BStBl. II 1991, S. 342, 343; Urteil
des BFH vom 27. Juli 1988, I R 104/84, BStBl. II 1989, S. 274, 275.
257 Vgl. hierzu 2. Kapitel, Abschnitt B. II. 3.
80
ren weiteren Möglichkeiten vor allem durch den Nachweis gesunkener Wiederbeschaffungskosten am Bilanzstichtag erbracht werden.258
(1) Der »innere Wert« als Inbegriff der Wertbildungsfaktoren einer
Beteiligung
Allerdings sind die Wiederbeschaffungskosten einer Beteiligung schwierig zu ermitteln. Für Beteiligungen als solche existiert kein geregelter Markt. Auch die
meisten Aktien sowie andere Anteile an Kapitalgesellschaften werden nicht an
geregelten Märkten gehandelt. Zudem ist es bei Beteiligungen nicht ohne weiteres möglich, ihren Teilwert aus dem Börsenkurswert der die Beteiligung bildenden Aktien abzuleiten.259
Vor diesem Hintergrund wird für eine Teilwertabschreibung auf Beteiligungen
allgemein verlangt, dass der »innere Wert« derselben gesunken ist. Dieser »innere
Wert« einer Beteiligung setzt sich nach allgemeiner Auffassung aus dem Ertragswert, dem Substanzwert sowie dem Wert der funktionalen Bedeutung der Beteiligung für das eigene Unternehmen zusammen. Ein Absinken des »inneren Wertes« einer Beteiligung liegt mithin vor, wenn derjenige konkrete Umstand, der die
Wertminderung nach Auffassung des Bilanzierenden herbeigeführt haben soll,
dazu geführt hat, dass jedenfalls einer der genannten Wertbestimmungsfaktoren
des »inneren Wertes« sich wertmäßig negativ entwickelt hat und diese Entwicklung nicht durch ein gleichzeitiges Ansteigen anderer Wertbestimmungsfaktoren
kompensiert werden konnte.260
Dies folgt auch aus der allgemeinen Systematik der Teilwertermittlung, derzufolge sich der Teilwert des zu bewertenden Wirtschaftsgutes aus seinem Einzelveräußerungswert (gemeiner Wert) sowie einem betriebsbedingten Zusatzwert
zusammensetzt. Bei einer Beteiligung setzt sich der Einzelveräußerungspreis aus
deren Ertrags- und Substanzwert zusammen, während der Funktionswert den
betriebsbedingten Zusatzwert abbildet.261 Die Einbeziehung von Ertragswertgesichtspunkten ist bei Beteiligungen unproblematisch, da diesen konkrete Erträge
zugeordnet werden können.262 Ist der Zusatzwert gleich Null, so entspricht der
Teilwert dem Einzelveräußerungswert. Hat das Wirtschaftsgut aufgrund seiner
betrieblichen Einbindung einen Mehrwert, so ist davon auszugehen, dass auch ein
258 Urteil des BFH vom 7. November 1990, I R 116/86, BStBl. II 1991, S. 342, 344; Urteil
des BFH vom 31. Oktober 1978, VIII R 124/74, BStBl. II 1979, S. 108, 109.
259 Vgl. hierzu 3. Kapitel, Abschnitt II. 3. b).
260 Beschluss des BFH vom 9. März 2000, X B 106/99, BFH/NV 2000, S. 1184, 1184 f.; Urteil
des BFH vom 7. November 1990, I R 116/86, BStBl. II 1991, S. 342, 344; Schlagheck,
BBK 2007, Fach 13, S. 5103, 5114; Voßkuhl/Lübker, DB 1998, S. 1577, 1577; Srebne,
SteuStud. 2006, S. 519, 521.
261 Ortmann-Babel, in Lademann, § 6, Rn. 587; Srebne, SteuStud. 2006, S. 519, 521; Brezing,
StbJb 1972/73, S. 339, 356 ff.
262 Vgl. 2. Kapitel, Abschnitt B. II. 1. a).
81
(gedachter) Erwerber diesen in die Bemessung des Gesamtkaufpreises einbezieht.263 Die Wertbildungsfaktoren des »inneren Wertes« einer Beteiligung fügen
sich somit in die allgemeine Methodik der Teilwertabschreibung ein. Sie beinhalten keine inhaltliche Modifizierung derselben. Der »innere Wert« einer Beteiligung ist in diesem Zusammenhang als Inbegriff der wertbildenden Faktoren einer
Beteiligung anzusehen. Folglich wird der »innere Wert« einer Beteiligung nach
objektivierten Maßstäben ermittelt. Naturgemäß ist es jedoch nicht möglich,
»den« Wert eines Unternehmens zu ermitteln. Durch das Abstellen auf den »inneren Wert« wird jedoch im Wege der Anwendung objektivierter Bewertungsmethoden ein für die Teilwertermittlung ausreichendes Maß an Objektivität erreicht.
Letztlich wohnen jeder Teilwertermittlung subjektive Elemente inne, da jene
jedenfalls auch von den Einschätzungen des Steuerpflichtigen geprägt ist.264
Vereinzelt wird demgegenüber vertreten, der »innere Wert« einer Beteiligung
sei nur im Hinblick auf die Frage, ob eine Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung dem Grunde nach in Betracht komme, von Bedeutung. Sofern sich der
»innere Wert« einer Beteiligung zum Nachteil des Bilanzierenden verändert habe,
sei auf einer zweiten Stufe die Höhe der Teilwertabschreibung zu ermitteln.265
Dem widerspricht die herrschende Auffassung, derzufolge der »innere Wert«
einer Beteiligung der (konkreten) Ermittlung des Teilwerts dienen soll.266 Diese
Auslegung legt auch der Bundesfinanzhof nahe, wenn er in unmittelbaren Zusammenhang mit der Frage, wie der Teilwert zu bestimmen ist, ausführt, dass »für den
Wert der Beteiligung … nicht nur die Ertragslage und die Ertragsaussichten, sondern auch der Vermögenswert und die funktionale Bedeutung des Beteiligungsunternehmens maßgebend« seien.267 Mit diesen Ausführungen nimmt der Bundesfinanzhof auf die konkrete Teilwertermittlung einerseits sowie gleichzeitig
auf den »inneren Wert« Bezug. Hieraus folgt, dass der Bundesfinanzhof davon
ausgeht, dass sich Teilwert und »innerer Wert« entsprechen. Der »innere Wert«
ist nach dieser Auffassung demnach betragsmäßig bestimmbar und entspricht in
seiner Höhe dem Teilwert. Für diese Auffassung spricht, dass sich die Wertbildungsfaktoren des »inneren Wertes« einer Beteiligung gerade in die allgemeine
Methodik der Teilwertermittlung einfügen (s.o.). Aus diesem Grunde ist ihr zu
folgen.
Allerdings ist zu bemerken, dass der von der herrschenden Ansicht gewählte
Begriff des »inneren Wertes« jedenfalls ungenau ist. Beim inneren Wert handelt
es sich allgemein um den nach betriebswirtschaftlichen Methoden zu ermittelnden Schätzwert des Beteiligungsunternehmens.268 Dieser Schätzwert wird
zunächst für alle Unternehmenseigner ermittelt. Der Wert der einzelnen Unter-
263 Vgl. 2. Kapitel, Abschnitt B. II. 1. b).
264 Vgl. 2. Kapitel, Abschnitt B. II. 2.
265 Küting/Kessler, GmbHR 1995, S. 345, 349.
266 Ortmann-Babel, in Lademann, § 6, Rn. 587; Richter, in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6,
Rn. 810.
267 Urteil des BFH vom 6. November 2003, BStBl. II 2004, S. 416, 417 unter 2. b).
268 Reuter/Lenz, DB 2006, S. 1689, 1692.
82
nehmensanteile entspricht wiederum dem jeweiligen betragsmäßigen Anteil des
Unternehmenseigners am Unternehmen.269 Hieraus folgt, dass der innere Wert
einer Beteiligung den auf sie entfallenden Anteil am nach betriebswirtschaftlichen Methoden zu ermittelnden Schätzwert des Beteiligungsunternehmens darstellt. Dieser Wert ist jedoch ein reiner Ertragswert, wohingegen dem Substanzwert bei der betriebswirtschaftlichen Unternehmensbewertung keine eigenständige Bedeutung zukommt.270 Gleiches gilt für den Funktionswert der Beteiligung.
Auch dieser ist bei der betriebswirtschaftlichen Unternehmensbewertung nicht zu
berücksichtigen. Wenn daher für die Ermittlung des Teilwertes einer Beteiligung
auf ihren »inneren Wert« abgestellt wird und dieser zugleich Substanz- und Funktionswertaspekte beinhalten soll, so bedeutet dies, dass die herrschende Auffassung dem Begriff des »inneren Wertes« eine vom betriebswirtschaftlichen Verständnis abweichende Bedeutung zugrunde legt.271
(2) Unternehmensbewertung in der Unternehmensbewertung?
Das Abstellen auf den »inneren Wert« verdeutlicht zugleich die Hauptproblematik der Bewertung von Beteiligungen: Der Teilwert einer Beteiligung entspricht
dem (objektiven) Wert der Verbindung mit dem Beteiligungsunternehmen. Dieser
Wert hängt (jedenfalls hauptsächlich) vom Wert des Beteiligungsunternehmens
selbst ab. Es sind im Rahmen der Teilwertermittlung bei Beteiligungen somit Aspekte, die in einem anderen Unternehmen begründet sind, zu berücksichtigen.
Hierbei ist umstritten, auf welche Art und Weise der Wert des Beteiligungsunternehmens in die Teilwertermittlung einzubeziehen ist.
Teilweise wird unter Hinweis auf den Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG
die Auffassung vertreten, der Teilwert einer Beteiligung leite sich aus dem
Gesamtwert des diese Beteiligung haltenden Unternehmens ab. Es müsse daher
zunächst der Gesamtwert des Unternehmens und sodann der Anteil der Beteiligung an diesem Gesamtwert ermittelt werden. Die Bewertung einer Beteiligung
setze daher eine Bewertung der Beteiligungsgesellschaft (im Rahmen der Bewertung der die Beteiligung haltenden Gesellschaft) sowie dieser Gesellschaft selbst
voraus (»Unternehmensbewertung in der Unternehmensbewertung«).272
Nach anderer Auffassung soll der Teilwert einer Beteiligung eigenständig aus
sich heraus ohne Berücksichtigung des Gesamtwertes des Unternehmens zu
ermitteln sein. Erst aus dem derart ermittelten Teilwert der einzelnen Wirtschaftsgüter könne durch Addition der Gesamtwert des Unternehmens ermittelt werden.
269 IDW Standard: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1),
WPg 2005, S. 1303, 1305 (Tz. 13).
270 Vgl. IDW S 1, WPg 2005, S. 1303, 1305 (Tz. 6) und 1319 (Tz. 181).
271 Aus Klarstellungsgründen wird der Begriff des »inneren Wertes« dann in Anführungszeichen gesetzt, wenn er in seiner Funktion als Inbegriff der den Teilwert beeinflussenden
Wertbildungsfaktoren verwendet wird.
272 Piltz, S: 12; Oesterle/Gauß, WPg 1991, S. 317, 318.
83
Zur Begründung beruft sich diese Auffassung auf die historische Entwicklung des
Teilwertbegriffs. Der Gesetzgeber habe durch die Einführung des Teilwertes kein
Gesamtbewertungsverfahren einführen wollen.273
Tatsächlich legt die erste Auffassung zur Ermittlung des Teilwertes von Beteiligungen die sog. Differenzmethode zugrunde. Dieser zufolge ist bei der Teilwertermittlung zunächst der Gesamtwert des Unternehmens zu ermitteln und sodann
auf die einzelnen Wirtschaftsgüter zu verteilen. Diese Methode weist jedoch
erhebliche Unstimmigkeiten auf und ist daher abzulehnen.274 Der Teilwert einer
Beteiligung ist vielmehr selbständig durch Einzelbewertung unter Berücksichtigung des Wertes des Beteiligungsunternehmens zu ermitteln.
bb) Ermittlung des »inneren Wertes« einer Beteiligung
Weiter ist zu klären, wie der »innere Wert« einer Beteiligung im Einzelnen zu ermitteln ist.
(1) Ansatz des BFH und Kritik
Der Bundesfinanzhof ermittelt den »inneren Wert« einer Beteiligung aufgrund einer Gesamtbetrachtung der wertbildenden Faktoren, insbesondere dem Ertragswert, dem Substanzwert und dem Wert der funktionalen Bedeutung des Wirtschaftsgutes für das Unternehmen.275 Der »innere Wert« der Beteiligung sei dann
gesunken, wenn sich derjenige Umstand, der nach Vortrag des Bilanzierenden zu
einer Wertminderung der Beteiligung geführt haben soll, wenigstens in einem der
Wertbestimmungsfaktoren niederschlagen habe.276 Weiterhin dürfe der sich in jedenfalls einem Wertbildungsfaktor nachteilig niederschlagende Umstand nicht
gleichzeitig zu einer Erhöhung anderer wertbildender Faktoren und somit zu einer
Verlustkompensation geführt haben.277
Die vom Bundesfinanzhof angewandte Methode der Teilwertermittlung bei
Beteiligungen ist Gegenstand umfassender Kritik in der Literatur. Diese richtet
sich namentlich gegen die zur Teilwertermittlung herangezogenen Wertbildungsfaktoren.
273 Küting/Kessler, GmbHR 1995, S. 345, 348.
274 Vgl. 2. Kapitel, Abschnitt B. I. 2.
275 Urteil des BFH vom 27. Juli 1988, I R 104/84, BStBl. II 1989, S. 274, 275.
276 Vgl. Urteil des BFH vom 7. November 1990, I R 116/86, BStBl. II 1991, S. 342, 344.
277 Beschluss des BFH vom 9. März 2000, X B 106/99, BFH/NV 2000, S. 1184, 1185.
84
(a) Kritik an der Einbeziehung des Substanzwertes
Der Bundesfinanzhof richtet sich bei der Ermittlung des Teilwertes von Beteiligungen nach den Wiederbeschaffungskosten. Bei der Ermittlung der Wiederbeschaffungskosten wiederum berücksichtigt dieser vor allem den Ertragswert sowie den Substanzwert. Traditionell stellt der Bundesfinanzhof hierbei vorrangig
auf den Substanzwert der Beteiligung ab.278 In jüngeren Entscheidungen hingegen
räumt der Bundesfinanzhof dem Ertragswert einer Beteiligung zumindest eine
neben dem Substanzwert gleichrangige Bedeutung ein.279
In der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre entspricht es hingegen seit längerer
Zeit der vorherrschenden Meinung, dass der Teilwert schon dem Gesetzeswortlaut nach ertragsabhängig konzipiert sei. Der Teilwert von Beteiligungen sei demnach jedenfalls vorrangig auf Grundlage ihrer Ertragswerte zu ermitteln. Das
Substanzwertverfahren sowie kombinierte Ertrags- und Substanzwertverfahren
sollen demgegenüber nur noch von untergeordneter Bedeutung sein.280 Grund
hierfür ist ein neues, nämlich dynamisches Verständnis des Wesens der Unternehmensbewertung. Diese wird als Spezialfall der Investitionsrechnung angesehen.
Dieses Verständnis beruht auf der Erkenntnis, dass der Wert eines Unternehmens,
an dem sich der Bilanzierende beteiligen will, für diesen maßgeblich von seinen
subjektiven Zukunftsplänen sowie möglichen Investitionsalternativen abhänge.
Der Wert eines Unternehmens könne daher gar nicht objektiv ermittelt werden.281
Zudem wird argumentiert, dass dem Ertragswertverfahren auch im Rahmen der
betriebswirtschaftlichen Unternehmensbewertung überragende Bedeutung
zukomme. Hingegen habe der Substanzwert keine eigenständige Funktion
mehr.282 Dies werde mittlerweile auch vom Bundesgerichtshof283 und den Finanzgerichten284 anerkannt. Die steuerliche Bewertung von Beteiligungen müsse sich
278 Vgl. Urteil des BFH vom 11. Juli 1961, I 226/60 U, BStBl. III 1961, S. 463, 465: »Wie
schon mehrfach in veröffentlichten Entscheidungen hervorgehoben wurde (…), spielt der
Ertrag bei der Bemessung des Preises für Sachwerte (…) wegen der laufenden Preissteigerungen bei diesen Wirtschaftsgütern eine sich ständig vermindernde Rolle, wie besonders die Entwicklung der Aktienkurse zeigt«; vgl. weiterhin Urteil des BFH vom 11. Juni
1963, I 48/60, HFR 1963, 440, 441: »Der Ertragsfaktor spielt bei der Ermittlung des niedrigeren Teilwertes von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft meist nicht die entscheidende
Rolle.«
279 Vgl. Urteil des BFH vom 6. November 2003, IV R 10/01, BStBl. II 2004, S. 416, 417:
»Denn für den Wert der Beteiligung sind nicht nur die Ertragslage und die Ertragsaussichten, sondern auch der Vermögenswert und die funktionale Bedeutung des Beteiligungsunternehmens maßgebend (…)«.
280 Moxter, S. 271; Dirrigl, S. 82; Rosenbaum, DB 1993, S. 1988, 1988; Busse von Colbe,
StbJb 1981/82, S. 257, 261; Oesterle/Gauß, WPg 1991, S. 317, 321.
281 Busse von Colbe, StbJb 1981/82, S. 257, 260 f.
282 Vgl. IDW S 1, WPg 2005, S. 1303, 1305 (Tz. 6) und 1319 (Tz. 181).
283 Vgl. Urteil des BGH vom 19. Juni 1995, II ZR 58/94, BB 1995, S. 1789, 1790.
284 Vgl. Urteil des FG Niedersachsen vom 11. April 2000, 6 K 611/93 – rkr., EFG 2001, S. 157,
159.
85
an diesen Grundsätzen orientieren, da auch die Teilwertdefinition selbst darauf
abstelle, was ein (gedachter) Erwerber in der Praxis zahlen würde.285
Gegen eine jedenfalls uneingeschränkte Übernahme dieser betriebswirtschaftlichen Erkenntnisse bestehen jedoch gewichtige Bedenken. So kann ein Steuerpflichtiger eine Beteiligung auch primär im Hinblick auf die in dieser Beteiligung
verkörperte Vermögenssubstanz erworben haben. Dann müssen Substanzverluste
der Beteiligungsgesellschaft auch zu einem Absinken des Teilwertes dieser Beteiligung führen können.286 Dem ist gerade auch vor dem Hintergrund der in der
Betriebswirtschaftslehre selbst gewonnen Erkenntnisse zuzustimmen.
Der Wert eines Unternehmens ist für den Bilanzierenden maßgeblich von dessen Plänen beeinflusst. Daher muss es diesem auch gestattet sein, sich im Rahmen
einer Teilwertabschreibung auf einen gesunkenen Substanzwert des Beteiligungsunternehmens zu berufen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er die Beteiligung vorrangig als Sachvermögensanlage erworben hat. Hinzu kommt, dass der
Ertragswert branchenspezifisch durchaus eine gegenüber dem Substanzwert
untergeordnete Rolle spielen kann. So ist es etwa in der Versicherungsbranche
üblich, hohe Rückstellungen zu bilden. Aus diesem Grunde weist die Handelsbilanz nur geringe Gewinne aus, obschon ein hohes Grundstücksvermögen vorhanden ist.287 Insbesondere ist es aber von vornherein schon deshalb nicht möglich,
Substanzwertgesichtspunkte bei der Ermittlung des »inneren Wertes« einer
Beteiligung auszuschließen, weil der »innere Wert« als Inbegriff der wertbildenden Faktoren einer Beteiligung deren Teilwert entspricht. Der Teilwert ist vom
Grundsatz her ein Substanzwert, der nur ausnahmsweise die Einbeziehung von
Ertragswertgesichtspunkten gestattet.288 Letztlich stellt sich der vom Bundesfinanzhof praktizierte Ansatz der Wertfindung bei Beteiligungen unter Berücksichtigung von Ertrags- und Substanzaspekten eine besondere Ausprägung des
Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 96 Abs. 1 FGO) dar.289 Dem Bundesfinanzhof muss es daher möglich sein, im Rahmen der Teilwertermittlung alle
bedeutsamen Aspekte zu würdigen. Hierzu können auch Substanzwertaspekte
gehören.
Festzuhalten bleibt damit, dass die Einbeziehung sowohl des Substanzwertes
als auch des Ertragswertes in die Ermittlung des »inneren Wertes« einer Beteiligung sachlich zutreffend ist.
(b) Kritik an der Einbeziehung des Funktionswertes
Auch die (jedenfalls vollumfängliche) Einbeziehung des Wertes der besonderen
funktionalen Bedeutung der Beteiligung für das Unternehmen in die Ermittlung
285 Mayer-Wegelin, in Bordewin/Brandt, § 6, Rn. 328 f.
286 Küting/Kessler, GmbHR 1995, S. 345, 350.
287 Brenner, StbJb 1991/92, S. 99, 107.
288 Vgl. 2. Kapitel, Abschnitt B. II. 1. a).
289 So auch Küting/Kessler, GmbHR 1995, S. 345, 349.
86
des Teilwertes wird kritisiert. Ein über den Wiederbeschaffungskosten liegender
Wert könne auch dem Geschäftswert zugeordnet werden. Sinke etwa der Ertragswert des Beteiligungsunternehmens, können jedoch gleichzeitig im eigenen Unternehmen aufgrund der Beteiligung höhere Renditen erzielt werden, so zeige
sich, dass mit dem seinerzeit im Rahmen des Beteiligungserwerbs gezahlte Kaufpreis nicht nur die Beteiligung selbst bezahlt worden sei. Vielmehr wurden hiermit auch die Chancen zur Verbesserung des eigenen Firmenwertes entgolten.290
Jedoch würde der Einfluss der Beteiligung auf den Ertrag des Gesamtunternehmens von einem (gedachten) Erwerber desselben einzig in die Bewertung der
Beteiligung einbezogen werden.291 Für diesen stellt der auf der Beteiligung beruhende wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens einen Umstand dar, welcher aufgrund dieser Kausalverknüpfung gerade nicht dem allgemeinen Firmenwert
zugeordnet werden kann. Der oben dargelegten Auffassung dürfte letztlich ein
Fehlverständnis des Teilwertbegriffs zugrunde liegen. Teilwert ist der Wert, welcher einem Wirtschaftsgut gerade aufgrund seiner betrieblichen Zugehörigkeit
zukommt. Bei der Teilwertermittlung ist somit der funktionsspezifische Mehrwert des Wirtschaftsgutes zu berücksichtigen. Hieraus folgt zugleich eine
logische Reihenfolge der Zuordnung wertbildender Faktoren. Im Rahmen der
Teilwertermittlung ist ein Wertbildungsfaktor nur dann dem allgemeinen Firmenwert zuzuordnen, wenn er nicht einem einzelnen Wirtschaftsgut unmittelbar
zugeordnet werden kann. Würde ein solcher Wertbildungsfaktor bei einer isolierten Betrachtung des Wirtschaftsgutes unabhängig von seiner Betriebszugehörigkeit nicht existieren, liegt es auf der Hand, diesen dem einzelnen Wirtschaftsgut
und nicht dem allgemeinen Firmenwert zuzuordnen.
(c) Ergebnis
Der Bundesfinanzhof ermittelt den »inneren Wert« einer Beteiligung zutreffend
unter Einbeziehung des Ertragswertes, des Substanzwertes sowie des Funktionswertes. Im Folgenden sollen diese drei besonderen Wertbildungsfaktoren des »inneren Wertes« einer Beteiligung näher erläutert werden.
(2) Ertragswert
Der Ertragwert der Beteiligung ist gesunken, wenn der Ertragswert des Beteiligungsunternehmens gesunken ist (hierzu a). Darüber hinaus kommt ein gesunkener Ertragswert der Beteiligung bei einem gesunkenen Ertragswert des die Beteiligung haltenden Unternehmens in Betracht (hierzu b).
290 Euler/Krüger, BB 1983, S. 567, 569.
291 Brenner, in FS Schmidt, S. 251, 266.
87
(a) Sinkender Ertragswert des Beteiligungsunternehmens
Der Ertragswert stellt einen maßgeblichen Wertbildungsfaktor von Beteiligungen
dar. Es ist nahe liegend, dass die zukünftigen Erträge einer Beteiligung für die
Wertbildung von Bedeutung sind.292 Hauptsächliche Motivation eines Unternehmers für den Erwerb einer Beteiligung ist es schließlich, aus dieser Erträge zu erzielen. Der Wert eines Unternehmens hängt demnach in erster Linie von seiner
Fähigkeit ab, künftige Erträge zu erwirtschaften. Dieser Wertermittlungsansatz
ist verfassungsrechtlich unbedenklich.293 Auch der Bundesgerichtshof wendet die
Ertragswertmethode an.294
(aa) Verschlechterung der Ertragslage
Hierbei kann nicht zwischen dem Ertragswert des Beteiligungsunternehmens und
dem Ertragswert der Beteiligung differenziert werden. Der Ertragswert einer Beteiligung bildet vielmehr den (auf diese Beteiligung entfallenden) anteiligen Ertragswert des Beteiligungsunternehmens ab. Die wirtschaftlichen Folgen einer
Verschlechterung der Ertragslage des Beteiligungsunternehmens treffen mittelbar das Unternehmen des Beteiligungsinhabers. Der Ertragswert einer Beteiligung ist daher nach den Ertragsaussichten der Beteiligungsgesellschaft zu ermitteln.295
Berechnungsgrundlage für das Ertragswertverfahren sind die den Unternehmenseignern zukünftig zufließenden finanziellen Überschüsse.296 Der Ertragswert bestimmt sich folglich danach, welche Einzahlungsüberschüsse der Erwerber einer Beteiligung zukünftig erwarten kann. Dementsprechend sinkt der
Ertragswert einer Beteiligung, wenn die Ertragslage der Beteiligungsgesellschaft
zurückgeht. Eine schlechte Ertragslage der Beteiligungsgesellschaft rechtfertigt
somit eine Teilwertabschreibung, sofern andere Wertbildungsfaktoren nicht zu
einer Kompensation des Verlustes des »inneren Wertes« einer Beteiligung führen.297 Hierfür gibt es vor allem zwei Gründe. Zum einen berechtigt eine Beteiligung zum (anteiligen) Bezug der durch die Ertragslage maßgeblich beeinflussten
Unternehmensgewinne der Beteiligungsgesellschaft (Dividenden). Verschlechtert sich die Ertragslage, ist unter normalen Umständen mit einem Rückgang der
Dividendenzahlungen zu rechnen. Zum anderen kann die Verschlechterung der
Ertragslage des Beteiligungsunternehmens zu einer Verschlechterung bestehender Synergieeffekte mit dem Unternehmen des Beteiligungsinhabers führen.
292 Vgl. Moxter, DStJG 7 (1984), S. 387, 390: Die Einbeziehung des Ertragswertes in die Wertermittlung sei eine »Selbstverständlichkeit«.
293 Beschluss des BVerfG vom 27. April 1999, 1 BvR 1613/94, DB 1999, S. 1693, 1695.
294 Urteil des BGH vom 9. November 1998, II ZR 190/97, DB 1999, S. 37, 37.
295 Richter, in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6, Rn. 810.
296 Schult/Richter, DStR 1991, S. 1261, 1264.
297 Voßkuhl/Lübker, DB 1998, S. 1577, 1578.
88
Dient etwa die Beteiligung dem Absatz eigener Produkte des Beteiligungsinhabers und fungiert die Beteiligungsgesellschaft hierbei als Zwischenhändler (Ver-
äußerungsketten), so hat eine schlechte Ertragslage der Beteiligungsgesellschaft
zwangsläufig negative Folgen für das Unternehmen des Beteiligungsinhabers.
Ob sich die Ertragslage des Beteiligungsunternehmens tatsächlich verschlechtert hat, ist anhand einer eingehenden Rentabilitätsprüfung zu prüfen. Hierbei ist
jedoch nicht allein die Feststellung ausreichend, dass in der Vergangenheit eine
Verschlechterung der Ertragslage eingetreten ist. Vielmehr bedarf es einer nachhaltigen Verschlechterung der Ertragslage, die es als gerechtfertigt erscheinen
lässt, von einer nachträglichen Wertminderung der Beteiligung auszugehen.298
(bb) Ertragswertermittlung gemäß IDW S 1 und IDW RS HFA 10
Zu Zwecken einer Teilwertabschreibung auf Beteiligungen ist mithin der Ertragswert des Beteiligungsunternehmens zu ermitteln. In der Praxis hat sich hierbei
das vom Hauptfachausschuss des IDW im Rahmen seines Standards IDW S 1299
zu Zwecken der Unternehmensbewertung vorgeschlagene Ertragswertverfahren
durchgesetzt. Dieses sollte auch im Rahmen der Ermittlung des Ertragswertes bei
Beteiligungen vorzugsweise Anwendung finden.300 Dieser Standard gilt insbesondere auch für Unternehmensbewertungen aus steuerlichem Anlass.301 Für die
Bewertung von Beteiligungen im Rahmen der Erstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses wird der Standard IDW S 1 durch die Stellungnahme
IDW RS HFA 10 ergänzt.302 Es ist für die Bewertung von Beteiligungen somit
vorrangig auf den IDW RS HFA 10 sowie subsidiär auf den IDW S 1 abzustellen.303 Das Bewertungsverfahren gemäß IDW RS HFA 10 bzw. IDW S 1 soll daher im Folgenden kurz dargestellt werden.
Im Rahmen einer Beteiligungsbewertung gemäß IDW RS HFA 10 ist zunächst
zu klären, ob der objektive oder subjektive Unternehmenswert des Beteiligungsunternehmens ermittelt werden muss.304 Dies hängt davon ab, unter welcher Prämisse die Bewertung erfolgen soll.
298 Urteil des BFH vom 27. Juli 1988, I R 104/84, BStBl. II 1989, S. 274, 275.
299 IDW S 1, WPg 2005, S. 1303 ff.
300 So auch Ammelung/Pletschacher/Jarothe, GmbHR 1997, S. 97, 100.
301 IDW S 1, WPg 2005, S. 1303, 1305 (Tz. 11).
302 IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Anwendung der Grundsätze des IDW S 1 bei
der Bewertung von Beteiligungen und sonstigen Unternehmensanteilen für die Zwecke
eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses (IDW RS HFA 10), WPg 2005, S. 1322 f.
303 Laas, DB 2006, S. 457, 457.
304 IDW RS HFA 10, WPg 2005, S. 1322, 1322 (Tz. 4).
89
(aaa) Objektiver Unternehmenswert
Beabsichtigt das bilanzierende Unternehmen, die Beteiligung zu veräußern oder
ist eine solche Veräußerung aus anderen Gründen anzunehmen, ist die Bewertung
der Beteiligung durch Ermittlung des objektiven Unternehmenswertes des Beteiligungsunternehmens durchzuführen (sog. Stand-Alone-Prämisse). Grund hierfür
ist, dass die existierenden Synergieeffekte mit dem Beteiligungsunternehmen im
Falle einer Veräußerung der Beteiligung nicht mehr nutzbar sind. Der Wert der
Synergieeffekte beträgt somit Null.305
Ausgangspunkt der Ermittlung des Ertragswertes eines Unternehmens gemäß
IDW S 1 stellt hierbei eine auf der Grundlage von Gewinn- und Verlustrechnungen, Kapitalflussrechnungen, Bilanzen und internen Ergebnisrechnungen
vorzunehmende Vergangenheitsanalyse dar.306 Diese Vergangenheitsanalyse ist
um solche Tatbestände zu bereinigen, die mit dem tatsächlichen wirtschaftlichen
Erfolg des Unternehmens nicht in Zusammenhang stehen. Dies gilt etwa für Aufwendungen und Erträge des für die Unternehmenszwecke nicht unmittelbar benötigten Betriebsvermögens (dieses ist, da es frei veräußert werden könnte, nur mit
dem auf den Stichtag abgezinsten Liquidationswert anzusetzen307), Ausübung
von Bilanzierungswahlrechten oder kalkulatorischer Unternehmerlohn für den
tätigen Gesellschafter einer Personengesellschaft.308
Aus den hierbei gewonnen Erkenntnissen kann zugleich abgeleitet werden, ob
sich die Ertragslage des Beteiligungsunternehmens verschlechtert hat. Dies verlangt der Bundesfinanzhof für Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen. Für die
sodann durchzuführende Ertragsprognose sind die auf Grundlage der betrieblichen Umsatzplanung zu erwartenden Umsatzerlöse heranzuziehen. Diese
Umsatzplanung ist jedoch nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern sachgerecht
zu hinterfragen.309 Den geplanten Umsatzerlösen sind die kalkulierten Aufwendungen entgegenzustellen. Hierbei ist besonders zu prüfen, ob von konstanten
Aufwendungen ausgegangen werden kann oder mit einer veränderten Kosten-
Erlös-Relation, etwa aufgrund steigender Material- oder Personalkosten, zu rechnen ist.310
Weiterhin sind in die Ermittlung der finanziellen Überschüsse aus dem Unternehmen die sich aus der Unternehmensfinanzierung (Eigen- oder Fremdkapital)
ergebenden Zinsaufwendungen und -erträge, persönliche Ertragssteuern der
Unternehmenseigner sowie das mit dem abgezinsten Liquidationswert anzusetzende nicht betriebsnotwendige Vermögen zu berücksichtigen.311 Bei der Bewertung von Beteiligungen gemäß IDW RS HFA 10 unter Veräußerungsgesichts-
305 IDW RS HFA 10, WPg 2005, S. 1322, 1323 (Tz. 11).
306 IDW S 1, WPg 2005, S. 1303, 1311 (Tz. 80 f.).
307 Vgl. IDW S 1, WPg 2005, S. 1303, 1310 (Tz. 67 bis 71).
308 IDW S 1, WPg 2005, S. 1303, 1314 (Tz. 112).
309 IDW S 1, WPg 2005, S. 1303, 1314 (Tz. 110 f.).
310 IDW S 1, WPg 2005, S. 1303, 1314 (Tz. 117).
311 IDW S 1, WPg 2005, S. 1303, 1315 (Tz. 118 bis 122).
90
punkten ist dieser Grundsatz dahingehend zu modifizieren, dass die typisierten
Ertragssteuern eines potentiellen Käufers zu berücksichtigen sind.312
Im Hinblick auf die derart ermittelten finanziellen Überschüsse aus dem Unternehmen ist schließlich noch anhand des Unternehmenskonzepts sowie möglicher
rechtlicher Restriktionen zu überprüfen, in welcher Höhe diese Überschüsse als
ausschüttbarer Gewinn zur Verfügung stehen.313 Der Vorgängerstandard ging hingegen noch von einer Vollausschüttungshypothese aus.314
Die Überschüsse müssen dann auf den Bewertungsstichtag abgezinst werden.315 Dies ergibt sich bereits aus dem eigentlichen Zweck der Ertragswertberechnung, den Erwerb eines Unternehmens mit anderen Investitionsmöglichkeiten vergleichen zu können.316 Eine solche Vergleichbarkeit von heutigen und
zukünftigen Überschüssen wird erst durch Abzinsung auf ihren Barwert zum
Bewertungsstichtag hergestellt.317 Der Kapitalisierungszinssatz ist hierbei entsprechend dem allgemeinen Zweck der Unternehmensbewertung im Vergleich zu
der sich aus einer risikoadäquaten Alternativanlage ergebenden Rendite zu ermitteln.318
Liegt bereits ein verbindliches Kaufpreisangebot für die Beteiligung vor, ist
der offerierte Kaufpreis als objektiver Wert des Beteiligungsunternehmens anzusetzen.319
(bbb) Subjektiver Unternehmenswert
Sofern das die Beteiligung haltende Unternehmen hingegen beabsichtigt, die Beteiligung auch weiterhin im Konzern zu halten (Going-Concern-Prämisse), ist der
subjektive Wert des Beteiligungsunternehmens für das die Beteiligung haltende
Unternehmen zu ermitteln. Hierbei werden insbesondere die vorhandenen individuellen Verhältnisse aus der Sicht des Beteiligungsinhabers berücksichtigt.320
Auch bei der Ermittlung des subjektiven Unternehmenswertes ist zunächst vom
objektiven Unternehmenswert auszugehen. Dieser ist jedoch um die besonderen
individuellen Möglichkeiten und Planungen des die Beteiligung haltenden Unternehmens zu korrigieren bzw. zu ergänzen.
312 IDW RS HFA 10, WPg. 2005, S. 1322, 1323 (Tz. 12).
313 IDW S 1, WPg 2005, S. 1303, 1308 (Tz. 45).
314 IDW S 1 a.F., WPg 2000, S. 825, 830 (Tz. 44); vgl. zu den Gründen dieses systematischen
Wechsels Reuter/Lenz, DB 2006, S. 1689, 1692.
315 IDW S 1, WPg 2005, S. 1303, 1315 (Tz. 123).
316 So auch IDW S 1, WPg 2005, S. 1303, 1315 (Tz. 124).
317 Reuter/Lenz, DB 2006, S. 1689, 1689.
318 IDW RS HFA 10, WPg 2005, S. 1322, 1323 (Tz. 9); IDW S 1, WPg 2005, S. 1303, 1315
(Tz. 124 ff.); vgl. zur Ermittlung des zutreffenden Kapitalisierungszinssatzes ausführlich
Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2004, S. 889, 890 ff.
319 IDW RS HFA 10, WPg. 2005, S. 1322, 1323 (Tz. 13).
320 IDW RS HFA 10, WPg. 2005, S. 1322, 1322 (Tz. 4 a.E. und 6).
91
So sind etwa Synergieeffekte zwischen dem die Beteiligung haltenden Unternehmen und dem Beteiligungsunternehmen sowie innerhalb eines bestehenden
Konzernverbundes zu berücksichtigen.321 Die Bewertung erfolgt aus Sicht des die
Beteiligung haltenden Unternehmens. Daher kommen insoweit lediglich solche
Synergieeffekte in Betracht, die durch die bilanzierende Gesellschaft, die zu
bewertende Beteiligungsgesellschaft sowie Tochtergesellschaften dieser beiden
Gesellschaften realisiert werden. Synergieeffekte, die bei einem Mutter- oder
Schwesterunternehmen der bilanzierenden Gesellschaft eintreten, fließen demgegenüber nicht in die Bewertung ein.322
Ferner ist bei der Einbeziehung der Ertragsteuern (s.o.) nicht die Perspektive
eines typisierten Erwerbers, sondern der die Beteiligung haltenden Gesellschaft
maßgeblich. Grundlage der Ertragswertberechnung sind demnach die (abgezinsten) Nettozuflüsse an das die Beteiligung haltende Unternehmen. Hiervon sind
die auf diese Zuflüsse entfallenden, vom Beteiligungsunternehmen zu tragenden
Unternehmenssteuern in Abzug zu bringen. Ebenso können die diese Nettozuflüsse betreffenden Unternehmenssteuern der bilanzierenden Gesellschaft abgezogen werden. In diesem Rahmen ist die Regelung des § 8b Abs. 5 KStG bedeutsam, derzufolge Dividenden von Beteiligungsunternehmen faktisch zu lediglich
95% steuerbefreit sind. Die Steuerbelastungen der Anteilseigner des die Beteiligung haltenden Unternehmens sind bei der Ertragswertermittlung der Beteiligung
hingegen nicht zu berücksichtigen.323
(ccc) Übertragbarkeit auf ertragsteuerliche Bewertung
Bei einer handelsrechtlichen Bewertung ist der Ermittlung des Ertragswertes einer Beteiligung aufgrund des Hauptzwecks der Handelsbilanz, des Gläubigerschutzes, der subjektive Wert des Beteiligungsunternehmens für das die Beteiligung haltende Unternehmen zugrunde zu legen. Nur so lässt sich das der Beteiligung innewohnende Schuldendeckungspotential bestimmen.324
Unklar ist jedoch, ob dies auch für eine Ertragswertermittlung zu Zwecken
einer steuerrechtlichen Bewertung gelten kann. Grundsätzlich muss sich die
Besteuerung im Allgemeinen an objektiven Kriterien orientieren. Es kann nicht
dem Steuerpflichtigen überlassen bleiben, sich nach seinem Belieben arm oder
reich zu rechnen. Demnach wäre es zu Zwecken der Objektivierung der Teilwertermittlung jedenfalls erforderlich, eine bestimmte Ermittlungsweise für den
Ertragswert einer Beteiligung festzulegen.
Andererseits ist zu beachten, dass selbst das vom IDW vorgeschlagene
Ertragswertermittlungsverfahren nur eine von mehreren Möglichkeiten zur
321 IDW RS HFA 10, WPg. 2005, S. 1322, 1322 (Tz. 5).
322 IDW RS HFA 10, WPg. 2005, S. 1322, 1322 (Tz. 6).
323 IDW RS HFA 10, WPg. 2005, S. 1322, 1323 (Tz. 8).
324 IDW RS HFA 10, WPg. 2005, S. 1322, 1322 (Tz. 6); zustimmend Laas, DB 2006, S. 457,
457; Srebne, SteuStud 2006, S. 519, 521.
92
Ermittlung des Teilwertes ist. Letztlich bleibt es der Rechtsprechung im Rahmen
der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 96 Abs. 1 FGO unbenommen,
auch andere Berechnungsweisen als Nachweis eines gesunkenen »inneren Wertes« einer Beteiligung zu akzeptieren bzw. zu verlangen. Dann müsste man innerhalb eines Ermittlungsverfahrens auch verschiedene Varianten desselben akzeptieren.
Offen ist jedoch, ob beide Varianten der Ertragswertermittlung in systematischer Hinsicht überhaupt mit dem Bewertungsmaßstab des Teilwertes in Einklang
stehen. Der Teilwert ist seiner gesetzlichen Konzeption nach ein unter der Prämisse der Veräußerung des gesamten Betriebs zu ermitteln. Hierbei ist davon auszugehen, dass der (gedachte) Erwerber den Betrieb fortführt. Dieser Systematik
wird diejenige Methode, nach welcher der Unternehmenswert des Beteiligungsunternehmens unter der Annahme einer Veräußerung der Beteiligung objektiv zu
ermitteln ist, nicht gerecht. Sinn und Zweck des Teilwertes ist es, denjenigen
Mehrwert zu erfassen, der sich beim zu bewertenden Wirtschaftsgut aus seiner
konkreten betrieblichen Einbindung ergibt. Nach der objektiven Ermittlungsmethode ist der Ertragswert des Beteiligungsunternehmens hingegen gerade losgelöst von seiner konkreten Einbindung in das die Beteiligung haltende Unternehmen zu ermitteln. Aus diesem Grunde ist die subjektive Unternehmenswertermittlungsmethode der Ermittlung des »inneren Wertes« einer Beteiligung
zugrunde zu legen.
(b) Teilwertabschreibung bei Unrentabilität des die Beteiligung haltenden
Unternehmens
Weiterhin kommt eine Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung in Betracht,
wenn der Ertragswert des die Beteiligung haltenden Unternehmens absinkt. In
diesem Fall ändern sich die Teilwerte aller Wirtschaftsgüter des Unternehmens,
da der Teilwert nach der allgemeinen Methodik durch originäre Bestimmung des
unternehmensspezifischen Mehrwertes zu ermitteln ist (Zurechnungsmethode325). Dieser Mehrwert ist jedoch an den Ertragswert des Unternehmens geknüpft. Durch ein Absinken des Ertragswertes des Unternehmens sinkt dessen
Gesamtkaufpreis. Der Gesamtkaufpreis setzt sich, der Systematik des § 6 Abs. 1
Nr. 1 S. 3 EStG folgend, aus den Teilwerten der zum Unternehmen gehörenden
einzelnen Wirtschaftsgüter zusammen. Ein Absinken des Gesamtkaufpreises bewirkt folglich ein Absinken der Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter. Dies
gilt auch für Beteiligungen.326 Hierbei ist jedoch vorrangig ein aktivierter Geschäftswert abzuschreiben. Dieser wird durch eine Unrentabilität zuerst gemindert. Der Geschäftswert wird für eine überdurchschnittliche Verzinsung des im
Unternehmen eingesetzten Kapitals bezahlt und »verkörpert« daher die Rentabi-
325 2. Kapitel, Abschnitt B. I. 1.
326 Ebling, DStR 1990, S. 327, 329; Küting/Kessler, GmbHR 1995, S. 345, 355 (»eher theoretische Möglichkeit«).
93
lität.327 Es ist jedoch im Einzelfall genau zu prüfen, ob das Absinken des Gesamtkaufpreises Einfluss auf die jeweilige Beteiligung gehabt hat. Keinesfalls genügt
der Hinweis auf eine schlechte Ertragslage für eine Teilwertabschreibung. Andererseits steht auch eine gute Ertragslage des die Beteiligung haltenden Unternehmens einer Teilwertabschreibung nicht entgegen, etwa wenn die Beteiligung
nicht sinnvoll genutzt werden kann. Grund hierfür ist, dass ein (gedachter) Erwerber von zwei ansonsten gleichen Betrieben denjenigen kaufen würde, der
nicht mit der überflüssigen Beteiligung belastet ist.328
(3) Substanzwert
Weiterer Wertbildungsfaktor des »inneren Wertes« einer Beteiligung ist der Substanzwert des Beteiligungsunternehmens. Dieser ergibt sich aus dem Vermögen
der Beteiligungsgesellschaft. Der Substanzwert ist somit ein reiner Sachwert.
Der Klärung bedarf, wie dieses Vermögen zu ermitteln ist. Als Wertmaßstäbe
kämen insofern der Liquidationswert sowie die Wiederbeschaffungskosten in
Betracht. Dies hängt davon ab, welche Funktion man dem Substanzwert zuordnet.
Soll dieser den Wert des Unternehmens im Rahmen einer Liquidation des Unternehmens nach dessen Aufgabe abbilden, wäre der Liquidationswert sachgerecht.
Ist es hingegen Aufgabe des Substanzwertes, den Wert des Unternehmens bei dessen Fortführung darzustellen, wäre eine Bemessung des Substanzwertes nach den
Wiederbeschaffungskosten angemessen. Berücksichtigt man die Funktion der
Unternehmensbewertung als Spezialfall der Investitionsrechnung, ist der zweiten
Alternative der Vorzug zu geben: Die Unternehmensbewertung dient dem Zweck,
die Rentabilität eines Unternehmens im Hinblick auf eine Investition zu überprüfen. Eine solche Investition wird jedoch nur getätigt, wenn das Unternehmen fortgeführt wird. Der Substanzwert ist daher mit solchen Ausgaben, die zum Aufbau
eines identischen Unternehmens erfolgen, vergleichbar.329 Dem entsprechen aber
nur die Wiederbeschaffungskosten. Der Substanzwert ist daher nach den Wiederbeschaffungskosten zu ermitteln. Dies entspricht der allgemeinen Auffassung.330
Der (anteilige) Substanzwert des Beteiligungsunternehmens stellt die Untergrenze des Teilwertes einer Beteiligung dar.331 Weniger als die (anteilige) Substanz des Beteiligungsunternehmens kann eine Beteiligung nicht wert sein.
Noch nicht abschließend geklärt ist das Verhältnis von Ertragswert und Substanzwert. Einleuchtend ist zunächst, dass ein Unternehmen zur Erbringung
betrieblicher Leistungen und somit zur Erzielung von Erträgen über eine gewisse
327 Piltz, StbJb 1991/92, S. 147, 168.
328 Vgl Urteil des BFH vom 17. September 1987, III R 201-202/84, BStBl. II 1988, S. 488,
489.
329 Vgl. IDW S 1, WPg 2005, S. 1303, 1319 (Tz. 180).
330 Urteil des BFH vom 7. November 1990, I R 116/86, BStBl. II 1991, S. 342, 345; Richter,
in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6, Rn. 810; Moxter, S. 271.
331 Ebling, DStR 1990, S. 327, 329.
94
Unternehmenssubstanz verfügen muss. Jedoch wird ein (gedachter) Erwerber des
gesamten Unternehmens der Unternehmenssubstanz nur dann einen in den
Gesamtkaufpreis einzubeziehenden Wert zuordnen, wenn sich aus dieser Erträge
erzielen lassen. Der Ertragswert beinhaltet somit bereits Substanzwertaspekte.332
Hieraus folgt, dass der Substanzwert eines Unternehmens nur eine eigenständige
Bedeutung hat, soweit er nicht im Ertragswert aufgeht. Aus diesem Grund kommt
eine Teilwertabschreibung auf Beteiligungen wegen Substanzverlusten der Beteiligungsgesellschaft nur dann in Betracht, wenn sich der Wert des Beteiligungsunternehmens für das Unternehmen des Beteiligungsinhabers gerade aus der
Substanz der Beteiligungsgesellschaft ergibt. Dies ist insbesondere bei Beteiligungen an vermögensverwaltenden Gesellschaften der Fall. Weiterhin kommen
diesbezüglich die bereits erwähnten Gesellschaften mit niedriger Ertragsquote
und hohem Eigenkapital in Betracht.333 Hauptsächliches Indiz eines Substanzwertverlustes ist der Verlust eines großen Anteils des Grundkapitals (AG) bzw.
Stammkapitals (GmbH), sofern dieser Verlust den Umständen nach nicht kurzfristig im normalen Geschäftsbetrieb ausgeglichen wird.334
Schüttet die Beteiligungsgesellschaft an das die Beteiligung haltende Unternehmen einen Gewinn aus, stellt dies grundsätzlich keinen derartigen Eingriff in
die Substanz des Beteiligungsunternehmens dar. Vielmehr bringt eine Gewinnausschüttung grundsätzlich eine gute Ertragskraft der Beteiligungsgesellschaft zu
Ausdruck. Diese steht einer Teilwertabschreibung gerade entgegen. Sind die
Gewinnausschüttungen so hoch, dass sie nicht mehr Folge der reinen Ertragskraft
des Beteiligungsunternehmens sind, sondern aus der Substanz der Beteiligungsgesellschaft selbst geschöpft werden, kann eine Teilwertabschreibung auf die
Beteiligung erfolgen, sofern der Teilwert der Beteiligung unter den Buchwert
gesunken ist (sog. ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung335). Dies gilt
jedoch nicht, wenn sich die Ausschüttung als Kapitalrückzahlung darstellt. In diesem Fall liegt eine Minderung der Anschaffungskosten der Beteiligung vor.336
Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Behauptung, eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung stelle keine echte Teilwertabschreibung, sondern
stets eine Korrektur der Anschaffungskosten dar.337 Wie soeben dargelegt, kommt
auch im Rahmen von Ausschüttungen eine Teilwertabschreibung in Betracht. Zu
beachten ist diesbezüglich allerdings, dass eine ausschüttungsbedingte Teilwert-
332 Richter, in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6, Rn. 810.
333 Vgl. Küting/Kessler, GmbHR 1995, S. 345, 351 (Fn. 65).
334 Mayer-Wegelin, in Bordewin/Brandt, § 6, Rn. 326.
335 Vgl. zur zwischenzeitlich aufgehobenen Regelung des § 50c EStG a.F., derzufolge ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen letztlich stets ohne Gewinnauswirkungen
blieben, etwa Schreiben des BMF vom 25. Februar 2000, IV C 2 - S 2171 b - 14/00, BStBl.
I 2000, S. 372, 375 (Tz. 36); Prinz, DStR 2000, S. 661, 667.
336 Beschluss des BFH vom 22. Dezember 1999, BFH/NV 2000, S. 710, 711; Glanegger, in
Schmidt, § 6, Rn. 250, Stichwort »Beteiligungen an KapGes im Anlagevermögen«; Ortmann-Babel, in Lademann, § 6, Rn. 595; a.A. Srebne, SteuStud 2006, 569, 573 (Teilwertabschreibung in Höhe der Kapitalrückzahlung).
337 Vgl. Weber-Grellet, DB 2000, S. 165, 165 und 168.
95
abschreibung nach Auffassung des Bundesfinanzhofes im Falle einer gewerbesteuerlichen Organschaft den Gewerbeertrag des Organkreises nicht mindert.338
(4) Funktionswert
Schließlich können sich aus einer Beteiligung auch Vorteile ergeben, die nicht im
Ertrags- und Substanzwert aufgehen. Solche Vorteile betreffen vor allem die wirtschaftliche Funktion der Beteiligung im Unternehmen des Beteiligungsinhabers.
Sofern derartige Vorteile in Geld messbar sind, sind sie in die Wiederbeschaffungskosten der Beteiligung einzubeziehen. Auch ein (gedachter) Erwerber des
Gesamtbetriebs wäre bereit, über den gemeinen Wert der Beteiligung hinaus auch
diesen besonderen Funktionswert zu zahlen. Der Funktionswert ist daher für die
Teilwertermittlung von Bedeutung.
Grundlage des Funktionswertes sind allgemein solche geldwerten Vorteile, die
sich aus dem Halten der Beteiligung ergeben. Dies sind einerseits solche Vorteile,
die aus der Möglichkeit der Ausübung von Gesellschafterrechten im Beteiligungsunternehmen folgen. Geldwert ist hierbei die Aussicht, durch die Ausübung
dieser Gesellschafterrechte Vorteile für das eigene Unternehmen zu erzielen.339
Andererseits kann die Beteiligung zu einer neuen oder noch intensiveren
Geschäftsbeziehung mit dem Beteiligungsunternehmen führen. Ergeben sich
hieraus Vorteile, die der die Beteiligung Haltende aus Geschäftsbeziehungen zu
anderen Unternehmen nicht ziehen könnte, sind diese ebenfalls geldwert.340 Ein
geldwerter Vorteil aus einer Beteiligung kann sich etwa aus der Ausschaltung der
Konkurrenz ergeben. Übernimmt ein Unternehmer Anteile an einem Konkurrenzunternehmen und ist er infolgedessen in der Lage, Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen desselben auszuüben, so kann er die Konkurrenzsituation
z.B. durch Umlenkung des Tätigkeitsfeldes oder Einstellung des operativen
Geschäfts des Beteiligungsunternehmens beseitigen. Ebenso kann eine Beteiligung zu einer Verbesserung der Einkaufssituation führen. So ist es aufgrund der
Möglichkeit, auf Entscheidungsprozesse innerhalb des Beteiligungsunternehmens Einfluss nehmen zu können, denkbar, dass der Beteiligungsinhaber für sein
Unternehmen besonders niedrige Einkaufspreise erlangt. Schließlich können sich
Vorteile aus Synergieeffekten, z.B. verbesserte Absatzmöglichkeiten für die eige-
338 Urteil des BFH vom 2. Februar 1994, I R 10/93, DB 1994, 862, 863 f.; zur Begründung
trägt der BFH vor, dass die Gewinne der Organgesellschaften den Organträgern bei einer
gewerbesteuerlichen Organschaft aufgrund der Betriebsstättenfiktion des § 2 Abs. 2 S. 2
GewStG zugerechnet werden. Für die Ermittlung des Gewerbeertrags des Organkreises sei
es daher ohne Bedeutung, ob eine Organgesellschaft ihren Gewinn abführe oder ihn thesauriere. Daher dürfen sämtliche auf der Gewinnabführung beruhenden bilanziellen Vermögensveränderungen den Gewerbeertrag des Organkreises nicht beeinflussen. A.A. Blumers, DB 1994, 1110, 1110 f.
339 Brezing, StbJb 1972/73, S. 339, 360.
340 Engelsing/Lange, StuB 2004, S. 963, 966.
96
nen Produkte, ergeben.341 Nach anderer Auffassung sollen Synergieeffekte mit
dem Beteiligungsunternehmen bereits im Ertragswert Berücksichtigung finden.342 M.E. ist entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der Zuordnung von
Wertbildungsfaktoren danach zu differenzieren, ob einem einzelnen Synergieeffekt ein konkreter Ertrag zuzuordnen ist (dann Ertragswert) oder nicht (dann
Funktionswert). Sofern sich beispielsweise aus einer Verbindung mit einem
Beteiligungsunternehmen verbesserte Absatzmöglichkeiten ergeben, sind die
diesbezüglichen Erträge dem Ertragswert zuzuordnen. Darüber hinaus kann dieser Absatzmöglichkeit als solcher ein Wert zukommen, welcher konkreten Erträgen nicht zuordenbar ist, etwa wenn gegenwärtig im Allgemeinen schlechte
Absatzmöglichkeiten am Markt vorherrschen. In diesem Fall ist die bloße Möglichkeit des Absatzes von Produkten ein Wert an sich, welchem sich keine konkreten Erträge zuordnen lassen.
Grundlage der Berechnung des Funktionswertes einer Beteiligung sind die im
Unternehmen des Beteiligungsinhabers zu erwartenden Mehrgewinne, die gerade
auf der Beeinflussung der Beteiligungsgesellschaft infolge der Ausübung von
Gesellschafterrechten beruhen und nicht den gemeinen Wert der Beteiligung
betreffen. Vor allem Dividenden (Ertragswert) sowie Wertsteigerungen der Beteiligung (Substanzwert) sind daher nicht in die Berechnung des Funktionswertes
einzubeziehen. Die Mehrgewinne sind um die voraussichtlich auf diese entfallenden Ertragssteuern zu kürzen und zu kapitalisieren.343 Ist die Beteiligung für
das Unternehmen des Steuerpflichtigen überflüssig, so beträgt ihr Funktionswert
Null. In diesem Fall richtet sich der Teilwert der Beteiligung ausschließlich nach
dem Ertrags- und Substanzwert. Der Teilwert der Beteiligung entspricht daher
ihrem gemeinen Wert. Dieser ist allerdings um die (hypothetischen) Veräußerungskosten zu mindern. Auch ein (gedachter) Erwerber des Unternehmens würde für die Beteiligung nur ihren Nettoveräußerungserlös ansetzen. Nach anderer
Auffassung soll der Teilwert einer Beteiligung nur bei einer konkreten Veräußerungsabsicht des Steuerpflichtigen um die zu erwartenden Veräußerungskosten zu
kürzen sein.344 Diese Auffassung verkennt m.E., dass es für den Teilwert allgemein nicht auf in der Person des Steuerpflichtigen begründete Umstände
ankommt. Tatsächlich ist der Teilwert seiner gesetzlichen Konzeption nach ein
objektiver Wertmaßstab. Dann kann aber eine konkrete Veräußerungsabsicht des
Steuerpflichtigen für den Teilwert des Wirtschaftsgutes nicht von Bedeutung
sein. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob ein (gedachter) Erwerber, welcher
gerade als Objektivierungsmaßstab dient, das betreffende Wirtschaftsgut veräu-
ßern würde. Dies kann bei entbehrlichen Wirtschaftsgütern vermutet werden.
Nach Auffassung der Rechtsprechung kommt der funktionalen Bedeutung im
Rahmen einer Betriebsaufspaltung für die Ermittlung des Teilwertes der Beteili-
341 Urteil des BFH vom 11. Juni 1963, I 48/60, HFR 1963, S. 440, 441; Brenner, in FS Schmidt,
S. 251, 266.
342 Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, S. 279.
343 Ortmann-Babel, in Lademann, § 6, Rn. 589.
344 Ellrott/Ring, in Beck Bil-Komm, § 253 HGB, Rn. 614.
97
gung an der Betriebskapitalgesellschaft besondere Bedeutung zu. Diese unterscheide sich erheblich von einer bloßen Finanzanlage. Erst die Verbindung des
Besitzunternehmens zum Betriebsunternehmen führe dazu, dass die im Besitzunternehmen vorhandenen Wirtschaftsgüter sachgerecht und Ertrag bringend im
Wirtschaftsverkehr eingesetzt werden können. Der Erwerber des Besitzunternehmens würde die Beteiligung am Betriebsunternehmen daher mit dem Preis ansetzen, der ihr aufgrund der Ertragsaussichten für die abgestimmte Tätigkeit der
Unternehmen zukomme.345 Andererseits dürfe jedoch nicht ausschließlich auf
den Wert der funktionalen Bedeutung der Beteiligung für das Besitzunternehmen
abgestellt werden. Sonst könne es möglicherweise niemals zu einer Teilwertabschreibung kommen. Schließlich sei der Funktionswert auch noch dann vorhanden, wenn beide Unternehmen keine Gewinne mehr erwirtschaften. Daher sei
eine Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Betriebs- und Besitzunternehmen durchzuführen. Erst wenn diese derart gesunken seien, dass ein Erwerber des
Besitzunternehmens für die Beteiligung am Betriebsunternehmen einen unter den
Anschaffungskosten liegenden Preis zahle würde, dürfe eine Teilwertabschreibung durchgeführt werden.346 M.E. bestehen erhebliche Bedenken gegen eine
derartige Gesamtbetrachtung. Die rechtliche Selbständigkeit der Gesellschaften
wird durch die Begründung einer Betriebsaufspaltung nicht aufgehoben. Die
Ertragsaussichten der Besitzgesellschaften sind somit streng von den Ertragsaussichten der Betriebsgesellschaft zu trennen, auch wenn die Beteiligung notwendige Voraussetzung für die jeweilige Erzielung von Einkünften ist. Dem Teilwert
der Beteiligung werden durch die Gesamtbetrachtung nämlich Erträge zugeordnet, die im Besitzunternehmen und somit im die Beteiligung haltenden Unternehmen begründet sind. Dies ist unsystematisch und auch nicht mit der besonderen
funktionalen Bedeutung der Beteiligung für das Besitzunternehmen zu rechtfertigen. Hierdurch würde letztlich die Grenze zwischen Ertragswert und Funktionswert verwischt. Außerdem übersieht der BFH, dass die Besitzgesellschaft durchaus noch eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit ausüben kann. Das Ergebnis
derselben wäre konsequenterweise in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen.
Eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft wäre
im Falle eines ertragreichen Besitzunternehmens somit selbst dann nicht möglich,
wenn das Betriebsunternehmen nachhaltige Verluste erwirtschaften würde.347
Zudem – und dies ist letztlich entscheidend – würde es, sofern man die Ertragsaussichten des Besitzunternehmens bei der Ermittlung des Teilwertes der Beteiligung berücksichtigen würde, im Falle einer Teilwertabschreibung auf die Beteiligung zu einer Aktivierung dieser Ertragsaussichten und somit zur Aktivierung
eines unentgeltlich erworbenen (weil selbst erarbeiteten) Firmenwertes kommen,
was gemäß § 5 Abs. 2 EStG nicht möglich ist. Konsequenterweise setzt sich der
Teilwert einer Beteiligung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung somit aus den
345 Urteil des BFH vom 6. November 2003, IV R 10/01, GmbHR 2004, S. 590, 592; Urteil
des FG Baden-Württemberg vom 13. April 1989, II K 322/84, EFG 1989, S. 505, 505 f.
346 Urteil des BFH vom 6. November 2003, IV R 10/01, GmbHR 2004, S. 590, 592.
347 So auch Engelsing/Lange, StuB 2004, S. 963, 966.
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sich dieser zuordenbaren Erträgen der Betriebsgesellschaft sowie aus den sonstigen funktionalen Vorteilen, denen kein konkreter Ertrag zuordenbar ist (z.B. steuerliche Vorteile), zusammen.
(5) Zwischenergebnis
Der Bundesfinanzhof ermittelt den Teilwert einer Beteiligung zutreffend anhand
des »inneren Wertes« derselben. Dieser besteht aus dem Ertrags- und Substanzwert, welche wiederum den gemeinen Wert einer Beteiligung bilden, sowie einem
Zusatzwert, dem Funktionswert der Beteiligung. Die Teilwertermittlung bei Beteiligungen erfolgt somit im Einklang mit den für alle Wirtschaftsgüter geltenden
Regelungen. Jedoch gewichtet der Bundesfinanzhof die einzelnen Wertaspekte
unzutreffend. Der Substanzwert ist für die Teilwertermittlung nur von untergeordneter Bedeutung. Allerdings sind Fallgestaltungen denkbar, in denen es gerade auf den Substanzwert ankommt. Daher ist der Substanzwert für die Teilwertermittlung nicht, wie die betriebswirtschaftliche Lehre meint, gänzlich unbedeutend.
2. Aktien ohne Beteiligungscharakter
Der Klärung bedarf, ob die für Beteiligungen geltenden Grundsätze auf Aktien
ohne Beteiligungscharakter übertragen werden können und der Teilwert dementsprechend anhand des »inneren Wertes« zu ermitteln ist.
Dagegen könnte zunächst sprechen, dass es sich bei Beteiligungen immer um
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt. Aktien können hingegen sowohl
im Anlagevermögen als auch im Umlaufvermögen gehalten werden. Jedoch ist zu
beachten, dass der Teilwert eines Wirtschaftsgutes unabhängig von dessen Einordnung als Anlage- oder Umlaufvermögen zu ermitteln ist. Der Teilwert ist seiner Konzeption nach ein objektiver Wertmaßstab. Er ist demnach von der Einordnung des zu bewertenden Wirtschaftsgutes durch den Steuerpflichtigen unabhängig. Dementsprechend ist der Begriff des Teilwertes auch für Aktien im Anlagevermögen und im Umlaufvermögen im gleichen Sinne auszulegen.348
Für eine Übertragung der für die Teilwertermittlung bei Beteiligungen geltenden Grundsätze auf Aktien ohne Beteiligungscharakter spricht, dass Beteiligungen und Aktien dieselben Wertbildungsfaktoren aufweisen. So kann Aktien,
ebenso wie Beteiligungen, ein konkreter Ertrag zugeordnet werden. Die Einbeziehung des Ertragswertes in die Teilwertermittlung ist demnach statthaft.349 Dieser ist nach den für Beteiligungen geltenden Grundsätzen zu ermitteln.350 Ebenso
348 Vgl. Ellrott/Ring, in Beck Bil-Komm, § 253 HGB, Rn. 614.
349 Vgl. 2. Kapitel, Abschnitt B. II. 1. a).
350 Vgl. hierzu 3. Kapitel, Abschnitt A. II. 1. c) (2).
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können Substanz- und Funktionswertgesichtspunkte von wertbildendem Einfluss
sein. Auch diese Wertbildungsfaktoren sind nach den für Beteiligungen geltenden
Grundsätzen zu ermitteln.351 Der Funktionswert wird bei der Teilwertermittlung
von Aktien jedoch regelmäßig keine derart ausgeprägte Rolle spielen wie bei
Beteiligungen. Andererseits weisen auch Aktien nicht unerhebliche Funktionswertaspekte auf. So gewähren Aktien ebenso wie Beteiligungen Verwaltungsund Vermögensrechte an der jeweiligen AG. Darüber hinaus können sich auch aus
Aktien, die keine Beteiligung bilden, Geschäftsbeziehungen ergeben, welche im
Rahmen des Funktionswertes in die Teilwertermittlung einzubeziehen sind.352 Im
Gegensatz zu Beteiligungen, welche dazu bestimmt sind, eine dauernde Geschäftsverbindung zum Beteiligungsunternehmen herzustellen, kann der Aktienerwerb lediglich der Herstellung einer nur kurzfristigen Geschäftsverbindung
dienen. Ebenso ist es möglich, dass die durch den Aktienerwerb hergestellte
Geschäftsverbindung bloßer Nebeneffekt des Aktienerwerbs ist. Auch wenn in
diesen Fällen definitionsgemäß keine Beteiligung vorliegt, ist der Funktionswert
der gleiche.
Der Teilwert von Aktien, deren Bestand keine Beteiligung darstellt, ist daher
ebenfalls anhand ihres »inneren Wertes« zu bestimmen.
3. Bedeutung eines Börsenkurswertes
Wird die zu bewertende Aktie an einer Börse gehandelt, so fragt es sich, welche
Bedeutung der Börsenkurswert der Aktie für die Teilwertermittlung hat.
a) Funktion des Börsenkurswertes innerhalb der Teilwertermittlung
Für die Beantwortung dieser Frage ist zu klären, auf welche Weise der Börsenkurswert einer Aktie zustande kommt (hierzu aa) und welcher Zusammenhang
zwischen diesem Preisbildungsprozess und der allgemeinen Methodik der Teilwertermittlung besteht (hierzu bb).
aa) Zustandekommen des Börsenkurswertes
Zunächst bedarf es der Klärung, wie der Börsenkurswert einer Aktien zustande
kommt. Hauptaufgabe einer Aktienbörse ist die Institutionalisierung des Aktienhandels. Sie stellt einen organisierten Markt zur Verfügung, auf dem sich Angebot und Nachfrage treffen. Hierbei ist zwischen der Aktienbörse als Primärmarkt
(Markt für Neuemissionen zur Aufnahme neuer Mittel durch die emittierenden
351 Vgl. hierzu 3. Kapitel, Abschnitt A. II. 1. c) (3) und (4).
352 Ortmann-Babel, in Lademann, § 6, Rn. 589.
100
Unternehmen) und als Sekundärmarkt (Markt für Transaktionen unter Anlegern)
zu unterscheiden.353 Folge dieses Zusammentreffens von Angebot und Nachfrage
ist die Bildung eines Marktwertes für die Aktie (sog. Kurswert). Dieser Kurswert
ist maßgeblich von den subjektiven Gewinnerwartungen der Käufer geprägt. Andererseits beeinflusst eine Vielzahl anderer Erwägungen wie die allgemeine wirtschaftliche Lage oder steuerpolitische Maßnahmen (Besteuerung von Gewinnen
aus der Veräußerung von Aktien) die Nachfrage nach Aktien und damit den Kurswert.354 Überdies sind auch psychologische Aspekte im Hinblick auf das Marktverhalten der Börsenteilnehmer zu beachten.355 Wie sich der Prozess zur Bildung
des Börsenkurses im Einzelnen vollzieht, konnte bisher noch nicht genau geklärt
werden.356
Klar ist jedoch, dass der im Wege von Angebot und Nachfrage gebildete Börsenkurswert das Ergebnis eines Alternativkalküls der bei der Transaktion beteiligten Parteien ist. Käufer und Verkäufer legen aufgrund verschiedener Determinanten einen individuellen Wert der zu handelnden Aktie fest. Eine Transaktion
findet hierbei statt, wenn der so ermittelte individuelle Wert der Aktie aus Sicht
des Verkäufers unter dem Preis der Aktie und zugleich aus Sicht des Käufers über
dem Preis der Aktie liegt. Aufgrund dieser Umstände kann der Börsenkurswert
einer Aktie weder als objektiv (an der jeweiligen Preisbildung sind nur zwei Parteien beteiligt) noch als subjektiv (an der jeweiligen Preisbildung sind mehr als
eine Partei beteiligt) bezeichnet werden.357
Der Börsenkurswert ist für die Ermittlung des Wertes der an der Börse gehandelten Aktie von besonderer Bedeutung. Prägendes Merkmal des Eigentums an
börsennotierten Aktien ist schließlich deren erhöhte Volatilität. Für Kleinaktionäre ist der Börsenkurswert oftmals der einzige Wertbildungsmaßstab, der ihnen
zur Verfügung steht. Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung etwa, dass
sich eine gemäß § 305 AktG zu leistende Barabfindung bei Abschluss eines
Unternehmensvertrages am Börsenkurswert orientieren müsse.358 Allerdings ist
zu bedenken, dass der Börsenkurswert einer Aktie als solcher keine Rückschlüsse
auf den Unternehmenswert zulässt. Während der Unternehmenswert das Ergebnis
einer detaillierten Unternehmensanalyse ist, ergibt sich der Börsenkurswert einer
Aktie vornehmlich aus Nutzenerwägungen der am Kapitalmarkt Beteiligten. Aus
diesem Grund stellt der Wert der Börsenkapitalisierung (Anzahl der Aktien multipliziert mit dem aktuellen Börsenkurswert) nicht gleichzeitig auch den Unternehmenswert dar. Andererseits kann ein erhebliches Abweichen des Wertes der
Börsenkapitalisierung vom ermittelten Unternehmenswert zur Notwendigkeit
353 Obst/Hintner, S. 24.
354 Vgl. Urteil des BFH vom 7. November 1990, I R 116/86, BStBl. II 1991, S. 342, 344; Roth,
Rn. 413; Obst/Hintner, S. 25.
355 Vgl. hierzu Gerke/Arneth, in HWF, Sp. 420, 421 ff.
356 Lattemann, S. 34.
357 Schmidt/Prigge, in HWF, Sp. 392, 393.
358 Vgl. Beschluss des BVerfG vom 27. April 1999, 1 BvR 1613/94, DB 1999, S. 1693, 1695;
Beschluss des BGH vom 12. März 2001, II ZB 15/00, DB 2001, S. 969, 970 f.
101
einer Überprüfung der im Rahmen der Unternehmensbewertung zugrunde
gelegten Daten und Prämissen führen.359
bb) Börsenkurswert bildet Wiederbeschaffungskosten ab
Unabhängig von den Faktoren, welche die Bildung des Börsenkurswertes beeinflussen, bildet dieser zugleich die Wiederbeschaffungskosten ab. Hieraus wird
allgemein geschlossen, dass der Teilwert bei Aktien, sofern diese an der Börse gehandelt werden, in der Regel dem Börsenkurswert entspricht. Für Beteiligungen
gilt dies jedoch nur mit der Einschränkung, dass entweder die Beteiligung als solche zum Verkauf an der Börse bestimmt ist oder aber der Erwerb einer gleich hohen Beteiligung an der Börse zum Börsenkurswert möglich erscheint.360 Regelmäßig werden die entsprechenden Anteile jedoch nur in einem geringen Umfang
an der Börse gehandelt, so dass der Erwerb einer Beteiligung nicht möglich erscheint. Der (addierte) Börsenkurswert der einzelnen Aktien bildet die Wiederbeschaffungskosten und somit den Teilwert der Beteiligung in diesem Fall nur unvollständig ab, sofern ein (gedachter) Erwerber des Gesamtunternehmens aufgrund der mit der Beteiligung verbundenen Vorteile sowie der Unmöglichkeit einer Wiederbeschaffung einen Zuschlag für diese zahlen würde. In diesem Fall ist
der Teilwert der Beteiligung anhand einer Ermittlung ihres »inneren Wertes« zu
bestimmen.361
Offen ist, ob die Übernahme des Börsenkurswertes als Teilwert, wie von der
herrschenden Ansicht vertreten, systematisch vertretbar ist. Der Teilwert stellt
nach allgemeiner Auffassung einen objektiven, frei vom subjektiv geprägten
Empfinden Einzelner zu ermittelnden Wert dar. Der Börsenkurswert einer Aktie
ist jedoch nichts anderes als ein Bündel subjektiver Erwartungen. Es würde sich
beim Börsenkurswert nur dann um einen objektiven Wert handeln, wenn sich
diese subjektiven Erwartungen der Teilnehmer am Börsenhandel gleichsam
gegenseitig zu einem objektiven Wert egalisieren. Der Börsenkurswert müsste
dann den »inneren Wert« der Aktie abbilden. Es ist jedoch allenfalls davon auszugehen, dass der Börsenkurswert um den »inneren Wert« einer Aktie
schwankt.362 Andererseits ist nur der Teilwert selbst ein objektiver Wert. Dieser
richtet sich nach den Wiederbeschaffungskosten am Bilanzstichtag. Nicht erforderlich ist hingegen, dass diese Wiederbeschaffungskosten selbst einen objektiv
zutreffenden Wert vermitteln. Insofern ist es ausreichend, dass diese in einem
359 IDW S 1, WPg 2005, S. 1303, 1306 (Tz. 14 und 15).
360 Urteil des BFH vom 26. September 2007, I R 58/06, DB 2008, S. 214, 214; Urteil des BFH
vom 7. November 1990, I R 116/86, BStBl. II 1991, S. 342, 344; Urteil des FG Köln vom
21. Juni 2006, 13 K 4033/05, EFG 2006, S. 1414, 1415 – n. rkr.; Mayer-Wegelin, in Bordewin/Brandt, § 6, Rn. 325; Fischer, in Kirchhof, § 6, Rn. 134; Moxter, S. 271.
361 Sog. Paketzuschlag (s.u., 3. Kapitel, Abschnitt A. II. 3. b).
362 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. III. 1. b) aa) (3) (b) (bb) (aaa).
102
objektivierten Verfahren zustande kommen.363 Das Objektivitätserfordernis soll
schließlich nur verhindern, dass der Steuerpflichtige einen Wert ansetzt, der maßgeblich von seinen eigenen Einschätzungen geprägt ist. Kommt der Wiederbeschaffungswert jedoch in einem nachvollziehbaren Verfahren zustande, stehen
seiner Übernahme als Teilwert keine Bedenken entgegen. Dies ist beim Börsenhandel gerade der Fall. Es ist daher zutreffend, den Teilwert von Aktien/Beteiligungen grundsätzlich nach dem Börsenkurswert zu ermitteln. Es muss für den
Steuerpflichtigen jedoch der Nachweis möglich sein, dass der Börsenkurswert
kein zutreffendes Bild der Ertragsaussichten des Beteiligungsunternehmens vermittelt und im Rahmen der Teilwertermittlung daher von diesem abzuweichen
ist.364 Zudem kann der Börsenkurswert dann den Teilwert nicht abbilden, wenn
die Aktien/Beteiligung eine besondere funktionale Bedeutung für das Unternehmen des Steuerpflichtigen haben/hat. Der Börsenkurswert kann stets nur als typisierter Ertrags- und Substanzwert aufgefasst werden. Die besonderen Gegebenheiten innerhalb des Unternehmens des Steuerpflichtigen sind in diesem naturgemäß nicht berücksichtigt.
Letztlich ist auch der Börsenkurswert nur ein im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 96 Abs. 1 S. 1 FGO zu würdigendes, gleichwohl in seiner Bedeutung kaum zu überschätzendes Indiz. Dies gilt auch dann,
wenn sich der Börsenkurswert auf eine andere Aktiengattung bezieht. So dient
etwa der Börsenkurswert von Stammaktien nach Auffassung des Bundesfinanzhofes als Ausgangspunkt für die Ermittlung des gemeinen Wertes nicht an der
Börse notierter Vorzugsaktien desselben Unternehmens, wobei die unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung beider Aktiengattungen durch entsprechende
Wertzu- bzw. -abschläge zu berücksichtigen ist. Das Stimmrecht ist bei den
Stammaktien als werterhöhendes, die geringere Dividendenberechtigung als
wertminderndes Ausstattungsmerkmal zu werten. Maßgebend sind hierbei die
konkreten Verhältnisse der AG.365 Da der gemeine Wert die Ausgangsgröße des
Teilwertes darstellt, indem dieser bei der Teilwertermittlung nur noch um den
betriebsspezifischen Mehrwert des Wirtschaftsgutes zu erhöhen ist, sind die vom
Bundesfinanzhof entwickelten Grundsätze auch auf die Teilwertermittlung übertragbar. Zwar ist zu beachten, dass Stammaktien grundsätzlich etwa 25% höher
notiert werden als Vorzugsaktien desselben Unternehmens. Dies dürfte jedoch
eher auf den schlechten Ruf der Vorzugsaktie und dem mit ihr verbundenen Ausschluss des Stimmrechts zurückzuführen sein.366 Hierfür spricht, dass Vorzugsaktien aufgrund der garantierten Mindestdividende sowie der Mehrdividende für
den Ausschluss des Stimmrechts jedenfalls einen der Stammaktie äquivalenten
Ertragswert aufweisen.
363 Vgl. Moxter, S. 271.
364 Ortmann-Babel, in Lademann, § 6, Rn. 588.
365 Urteil des BFH vom 21. April 1999, II R 87/97, DStR 1999, S. 1312, 1313.
366 Binz/Sorg, DStR 1994, S. 993, 996.
103
cc) Zwischenergebnis
Die vorstehenden Erwägungen führen zu dem Ergebnis, dass der Teilwert von Beteiligungen und Aktien grundsätzlich auf zwei verschiedene Arten ermittelt werden kann, nämlich durch Bestimmung des »inneren Wertes« sowie durch Übernahme des Börsenkurswertes. Auch dies fügt sich in die allgemeine Methodik der
Teilwertermittlung ein. Während der »innere Wert« einer Beteiligung das Ergebnis einer originären Teilwertermittlung darstellt, handelt es sich beim Börsenkurswert um einen abgeleiteten Wert (Wiederbeschaffungskosten), dessen Heranziehung im Rahmen der Teilwertermittlung allgemein anerkannt ist.
b) Paketzuschlag
Ist der Erwerb der zu bewertenden Beteiligung an der Börse nicht möglich, da die
Beteiligung nicht zum Verkauf an der Börse bestimmt ist oder an dieser nur Aktien gehandelt werden, die dem Umfang nach der fraglichen Beteiligung nicht
entsprechen, so bildet der Börsenkurswert der die Beteiligung bildenden Aktien
nach Auffassung des Bundesfinanzhofes jedenfalls nicht ohne weiteres die Wiederbeschaffungskosten der Beteiligung und somit den Teilwert ab. Es ist nämlich
möglich, dass sich aus der zu bewertenden Beteiligung für den Beteiligungsinhaber geldwerte Vorteile ergeben, welche ein (gedachter) Erwerber des Unternehmens durch Zahlung eines Zuschlags honorieren würde, sofern die Beteiligung
nicht am Markt wiederbeschafft werden könnte (sog. Paketzuschlag). Der Bundesfinanzhof vermutet die Existenz eines solchen Paketzuschlags, wenn der Steuerpflichtige selbst für die zu bewertende Beteiligung oder ein anderer Gesellschafter für eine gleich hohe Beteiligung einen über dem Börsenkurswert der Einzelaktien liegenden Kaufpreis gezahlt hat. In diesem Fall spreche das objektive
Marktverhalten dafür, dass sich die Wiederbeschaffungskosten nicht ausschließlich nach dem Börsenkurswert der einzelnen die Beteiligung bildenden Aktien
richte.367
Dieser Auffassung ist zuzustimmen, da die Höhe einer Beteiligung als solche
einen maßgeblichen Wertbildungsfaktor darstellt. So verfügt ein Beteiligungsinhaber etwa über die Möglichkeit, Einfluss auf das Beteiligungsunternehmen auszuüben.368 Diese Möglichkeit ist umso werthaltiger, je höher die eigene Beteiligung ist und je weniger andere Beteiligungsinhaber existieren. In diesem Fall
richten sich die Wiederbeschaffungskosten der Beteiligung daher nicht nur nach
dem Börsenwert. Vielmehr würde ein (gedachter) Erwerber des Gesamtbetriebs
für die Beteiligung einen Zuschlag zahlen. In diesem Zuschlag realisiert sich der
367 Urteil des BFH vom 7. November 1990, I R 116/86, BStBl. II 1991, S. 342, 344.
368 Vgl. hierzu Urteil des BFH vom 31. Oktober 1978, VIII R 124/74, BStBl. II 1979, S. 108,
109.
104
besondere, aus den mit der Beteiligung konkret verbundenen Vorteilen resultierende Wert.
Weiter bleibt zu klären, wie der Paketzuschlag in systematischer Hinsicht einzuordnen ist. Teilweise wird die Auffassung vertreten, der Paketzuschlag sei ein
besonderer Zusatzwert der Beteiligung. Grund hierfür sei, dass sich der Paketzuschlag, ebenso wie jeder andere Zusatzwert der Beteiligung, nach den unternehmensindividuellen Verhältnissen bemesse.369 Nach anderer Auffassung soll der
Paketzuschlag etwas anderes als einen besonderen Zusatzwert der Beteiligung
darstellen. Der Paketzuschlag sei dem Zusatzwert lediglich ähnlich. Um was es
sich beim Paketzuschlag im Einzelnen handeln soll, lässt diese Ansicht ungeklärt.370 M.E. kann in systematischer Hinsicht nur die erste Auffassung überzeugen. Der Paketzuschlag stellt einen besonderen Zusatzwert der Beteiligung dar.
Voraussetzung für die Bildung eines Paketzuschlags ist, dass an der Börse nur
Aktien im Streubesitz, welche dem Umfang nach der Beteiligung nicht entsprechen, gehandelt werden und mit der Höhe der Beteiligung geldwerte Vorteile verbunden sind. Gerade diese Umstände beeinflussen auch den besonderen funktionalen Wert der Beteiligung für das Unternehmen des Beteiligungsinhabers. Eine
Beteiligung ist umso wertvoller, je höher ihr Bestand und somit die Möglichkeit
einer Einflussnahme auf die Geschäfte des Beteiligungsunternehmens ist und je
weniger andere Beteiligungsinhaber existieren.
Die Existenz eines solchen Paketzuschlags führt nach Auffassung des Bundesfinanzhofes weiterhin dazu, dass allein der Hinweis auf einen gefallenen Börsenkurswert nicht zur Widerlegung der Vermutung führen könne, der Teilwert einer
Beteiligung entspreche auch in den Jahren nach ihrer Anschaffung den Anschaffungskosten. Insbesondere sei es nicht möglich, die Wiederbeschaffungskosten
durch Hinzurechnung eines Paketzuschlags zum Börsenkurswert der einzelnen
Aktien zu ermitteln. Grund hierfür sei, dass sich die Wiederbeschaffungskosten
einer Beteiligung, welche einen Paketzuschlag umfasst, nicht in einzelne Berechnungsfaktoren zerlegen lassen. Ein sinkender Börsenkurs führe deshalb nicht
zwangsläufig zu gesunkenen Wiederbeschaffungskosten. Dies ergebe sich bereits
daraus, dass eine Beteiligung als solche nicht an der Börse gehandelt werde und
der Börsenkurswert auch von subjektiv geprägten Momenten der am Aktienhandel Beteiligten geprägt sei. Der »innere Wert« einer Beteiligung, die einen Paketzuschlag umfasst, müsse sich daher bei einem sinkenden Börsenkurswert nicht
zwangsläufig verändern.371
M.E. liegt diese Auffassung neben der Sache. Zunächst ist nicht ersichtlich,
weshalb sich die Wiederbeschaffungskosten nicht durch Hinzurechnung des
Paketzuschlags zum Börsenkurswert der einzelnen Aktien ermitteln lassen können. Zwar dürfte es sich naturgemäß als schwierig darstellen, den Wert des Paketzuschlags zu beziffern. Dies ist jedoch ein Problem der Wertfindung als solcher.
Diese obliegt nach den allgemeinen Beweislastregeln dem Steuerpflichtigen.
369 Brezing, StbJb 1972/73, S. 339, 363.
370 Ortmann-Babel, in Lademann, § 6, Rn. 590.
371 Urteil des BFH vom 7. November 1990, I R 116/86, BStBl. II 1991, S. 342, 344.
105
Gelingt es ihm daher nicht, den Wert des Paketzuschlags nachvollziehbar darzulegen, geht dies zu seinen Lasten und eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung bleibt ihm versagt. Dagegen spricht auch nicht die Überlegung, dass eine
Beteiligung an der Börse im Falle der Existenz eines Paketzuschlags gar nicht zu
erwerben sei und die Hinzurechnung eines Paketzuschlags zum Börsenkurswert
daher eine künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Wertbildungsgeflechts in
einzelne Berechnungsfaktoren darstelle. Die nicht vorhandene Möglichkeit des
Erwerbs einer Beteiligung als solcher gerade stellt einen Wertbildungsfaktor des
Paketzuschlags dar und geht daher in diesem auf. Sie wird daher gerade wertbildend berücksichtigt. Auch die Ausführungen des Bundesfinanzhofes zur Bildung
des Börsenkurswertes und den diesen beeinflussenden Faktoren vermögen nicht
zu überzeugen. Dass ein gefallener Börsenkurswert nicht zwangsläufig zu einem
gesunkenen »inneren Wert« der Beteiligung führen muss, ist eine Selbstverständlichkeit. Jedoch ist in der Regel davon auszugehen, dass ein gefallener Börsenkurswert zu gesunkenen Wiederbeschaffungskosten und somit zu einem gesunkenen Teilwert der Beteiligung geführt hat (s.o.). Umfasst die Beteiligung einen
Paketzuschlag, so wären die Wiederbeschaffungskosten derselben dann gesunken, wenn der gefallene Börsenkurswert nicht durch einen äquivalent angestiegenen Paketzuschlag ausgeglichen werden würde. Ein derartiger Nachweis muss
dem Steuerpflichtigen jedenfalls möglich sein. Entgegen der Auffassung des
Bundesfinanzhofes lassen sich die Wiederbeschaffungskosten einer Beteiligung,
die einen Paketzuschlag umfasst, daher durch Addition der einzelnen Berechnungsfaktoren (Börsenkurswert der Aktien, Paketzuschlag) ermitteln.
4. Besonderheiten bei vinkulierten Namensaktien?
Es bedarf der Klärung, ob die soeben dargelegten Grundsätze zur Teilwertermittlung ohne Modifikation auch bei vinkulierten Namensaktien Anwendung finden.
Von vinkulierten Namensaktien spricht man, wenn die Übertragung von Namensaktien gemäß § 68 Abs. 2 S. 1 AktG in der Gesellschaftersatzung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden wird.372 Die vorstehenden Ausführungen gehen
jedoch von einer freien Volatilität der Aktien aus.
Allgemein wird die Auffassung vertreten, dass Veräußerungs- und Verwertungsbeschränkungen bei Aktien grundsätzlich keinen Einfluss auf deren Teilwert haben.373 Zwar geht die gesetzliche Konzeption des Teilwertbegriffs davon
aus, dass das Wirtschaftsgut veräußerbar ist. Dies führt jedoch nicht dazu, dass
unveräußerliche Wirtschaftsgüter unbewertet bleiben können. Auch diese weisen
einen Wert für den Betrieb ihres Inhabers auf. Vielmehr ist der Teilwert des entsprechenden Wirtschaftsgutes unter besonderer Berücksichtigung der auf ihm
372 Vgl. 2. Kapitel, Abschnitt A. II.
373 Urteil des BFH vom 20. September 1995, X R 46/94, BFH/NV 1996, S. 393, 395; Fischer,
in Kirchhof, § 6, Rn. 134.
106
ruhenden Belastung zu schätzen.374 Dem ist zuzustimmen. Der Teilwert von
Aktien/Beteiligungen ist maßgeblich durch ihren Ertragswert sowie weiterhin
durch ihren Substanz- und Funktionswert beeinflusst. Eine Veräußerungs- und
Verwertungsbeschränkung bei Aktien ist allenfalls von untergeordneter Bedeutung für ihren Teilwert. Der Ertragswert wird durch die Übertragungsbeschränkung nicht beeinträchtigt. Diese ist auf die Ertragslage der AG nicht von Einfluss.
Gleiches gilt für den Substanzwert. Lediglich im Rahmen des Funktionswertes
könnte die Übertragungsbeschränkung eine gewisse Bedeutung erlangen, nämlich dann, wenn der besondere funktionale Wert der Aktien für das Unternehmen
des Inhabers gerade darin bestand, durch die Veräußerung einen Gewinn zu erzielen (insb. spekulativer Handel). In allen anderen Fällen bleibt es dabei, dass die
Übertragungsbeschränkung bei vinkulierten Namensaktien für ihren Teilwert
nicht von Bedeutung ist.
Zu klären ist schließlich, ob sich die regelmäßig dem Teilwert entsprechenden
Wiederbeschaffungskosten der Aktien im Falle der Existenz eines Börsenkurswertes auch bei vinkulierten Namensaktien nach diesem richten. Grundsätzlich
können auch vinkulierte Namensaktien an der Börse gehandelt werden, sofern sie
mit einem Blankoindossament versehen sind oder ihnen ein Blankoumschreibungsantrag des Verkäufers beigefügt ist (§ 26 Abs. 2 BGdW). Die diesbezüglich
für die Zulassung zum amtlichen Handel regelmäßig von der Gesellschaft erforderliche Verpflichtung gegenüber der Zulassungsstelle, die Zustimmung nur
unter bestimmten Voraussetzungen zu verweigern, bindet die Gesellschaft nicht
gegenüber einem Aktionär, der seine Aktien verkaufen möchte.375 Dementsprechend kann also an der Börse ein Vertrag zwischen einem Aktionär und dem Steuerpflichtigen über den Verkauf von vinkulierten Namensaktien (zum Börsenkurswert) zustande kommen. Hierbei untersagt die Gesellschaft die Übertragung der
Aktien im Rahmen des Verfügungsgeschäfts und der dingliche Übertragungsvertrag ist somit unwirksam. Dies führt dazu, dass der Steuerpflichtige nicht die Stellung eines Aktionärs erwirbt. Der Erwerb der Aktionärsstellung als solcher ist
jedoch kein über die bekannten Wertbildungsfaktoren hinausgehender Wert. Vielmehr ermöglicht die Aktionärsstellung lediglich die Realisierung der den Aktien
innewohnenden Wertbildungsfaktoren. Diese beinhalten somit wertmäßig bereits
die Inhaberschaft der Aktionärsstellung. Dies gilt gleichermaßen für vinkulierte
und nicht vinkulierte Aktien. Die Wiederbeschaffungskosten von vinkulierten
Namensaktien richten sich daher regelmäßig nach dem Börsenkurswert.
5. Zwischenergebnis
Der Teilwert von Aktien und Beteiligungen ist anhand ihres »inneren Wertes« zu
ermitteln. Dieser »innere Wert« setzt sich aus dem Ertragswert, dem Substanz-
374 Vgl. Urteil des BFH vom 19. September 1951, IV 360/50 U, BStBl. III 1951, S. 194, 194.
375 Urteil des LG Aachen vom 19. Mai 1992, 41 O 30/92, WM 1992, S. 1485, 1493; Wiesner,
in Münchener Handbuch des GesR IV, § 14, Rn. 35.
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wert sowie dem Wert der besonderen funktionalen Bedeutung des Wirtschaftsgutes für das Unternehmen des Steuerpflichtigen zusammen. Der Börsenkurswert
einer Aktie bildet ihre Wiederbeschaffungskosten ab und kann folglich als Hilfswert für die Teilwertermittlung herangezogen werden. Dies gilt auch für vinkulierte Namensaktien.
III. Voraussichtlich dauernde Wertminderung von Aktien
Um eine Teilwertabschreibung auf Aktien durchführen zu können, muss weiterhin eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bei diesen vorliegen. Bei der
Prüfung dieses Merkmals ist zwischen börsennotierten und nicht börsennotierten
Aktien zu unterscheiden.
1. Börsennotierte Aktien
Bei börsennotierten Aktien liegt es nahe, die voraussichtlich dauernde Wertminderung anhand des voraussichtlichen Verlaufs des Börsenkurswertes zu ermitteln.
Dieser kann als Hilfswert zur Ermittlung des Teilwertes herangezogen werden.376
Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung von börsennotierten Aktien liegt
demnach vor, wenn der Börsenkurswert nachhaltig unter den Buchwert gefallen
ist. Dem Steuerpflichtigen bleibt es jedoch unbenommen, die Prüfung des Merkmals der voraussichtlich dauernden Wertminderung anhand eines Vergleichs von
»innerem Wert« der Aktien und Buchwert durchzuführen. Der »innere Wert«
stellt den originär ermittelten Teilwert dar. Dies ist insbesondere bei solchen Beteiligungen, die einen Paketzuschlag umfassen, erforderlich. Der (addierte) Börsenkurswert der Aktien spiegelt in einem solchen Fall nicht den Teilwert der Beteiligung wider.377
Die nachfolgende Darstellung orientiert sich an einer Teilwertermittlung im
Wege der Heranziehung des Börsenkurswertes. Dies dürfte in der Praxis weitaus
häufiger vorkommen als eine im Verhältnis hierzu sehr umständliche Teilwertermittlung anhand einer Ermittlung des »inneren Wertes« der Aktien. Sofern der
Steuerpflichtige den Teilwert dennoch anhand des »inneren Wertes« der Aktien
ermittelt, bestehen im Ergebnis keine Unterschiede zu nicht börsennotierten
Aktien.378
376 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. II. 3. a) bb).
377 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. II. 3. b).
378 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. III. 2.
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References
Zusammenfassung
Die Arbeit befasst sich mit den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Teilwertabschreibung auf Aktien. Ein Schwerpunkt liegt auf dem Nachweis einer voraussichtlich dauernden Wertminderung von börsennotierten Aktien des Anlagevermögens. Der Autor weist nach, dass die in diesem Zusammenhang vertretenen Ansichten von Finanzverwaltung und Rechtsprechung mit den Erkenntnissen der Kapitalmarktforschung nicht vereinbar sind, und stellt sodann ein eigenes Konzept dar. Daneben werden auch nicht börsennotierte Aktien und Aktien des Umlaufvermögens behandelt. Zudem werden die Einflüsse der Internationalen Rechnungslegungsstandards, die Besonderheiten bei eigenen Aktien sowie etwaige Änderungen durch das BilMoG dargestellt.