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3. Kapitel:
Teilwertabschreibungen auf Aktien
Auf dem Boden der im zweiten Kapitel erarbeiteten allgemeinen Grundlagen
widmet sich der folgende Hauptteil der Teilwertabschreibung auf Aktien. Hierbei
soll vornehmlich der in der Praxis relevantere Fall der Durchführung einer Teilwertabschreibung auf fremde Aktien untersucht werden (hierzu A.). In diesem
Zusammenhang gilt es auch zu klären, welche Bedeutung den Internationalen
Rechnungslegungsstandards zukommt (hierzu B.). Anschließend werden die Besonderheiten der Durchführung einer Teilwertabschreibung auf eigene Aktien
dargestellt (hierzu C.).
A. Teilwertabschreibungen auf fremde Aktien
I. Betriebsvermögenszugehörigkeit von Aktien
Für eine Teilwertabschreibung müssen Aktien dem Betriebsvermögen zuzurechnen sein. Aktien stellen grundsätzlich neutrale Wirtschaftsgüter dar, deren Zuordnung sowohl zum notwendigen und gewillkürten Betriebsvermögen als auch zum
notwendigen Privatvermögen denkbar ist.
1. Spekulativer Charakter von Aktien
Da es sich bei Aktien aufgrund der bestehenden Kursrisiken um spekulative Anlageobjekte handelt, ist ihre Betriebsvermögenszugehörigkeit unter sinngemäßer
Anwendung der zu den Risikogeschäften dargelegten Grundsätze zu prüfen.217
Stellen die Aktiengeschäfte branchentypische Geschäfte dar (z.B. beim gewerblichen Aktienhändler), liegt in der Regel Betriebsvermögen vor. Bei branchenuntypischen Geschäften ist der Förderungszusammenhang demgegenüber besonders eingehend zu begründen. Bei Aktien dürfte sich diese Begründung indes
nicht allzu schwierig gestalten. Selbst der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass
Aktien im Allgemein geeignet sind, die Betriebszwecke zu fördern.218 Ist allerdings bereits bei Erwerb der Aktien erkennbar, dass diese dem Betrieb keinen
Nutzen, sondern nur Verluste bringen werden, kommt eine Zurechnung zur be-
217 Vgl. 2. Kapitel, Abschnitt B. I. 4.
218 Vgl. Urteil des BFH vom 19. Februar 1997, XI R 1/96, BStBl. II 1997, S. 399, 402 m.w.N.
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trieblichen Vermögenssphäre mangels Eignung der Aktien zur Förderung der betrieblichen Zwecke nicht in Betracht.219
2. Notwendiges Betriebsvermögen
Aktien sind dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen, wenn diese objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind.
a) Gewerblicher Aktienhandel
Übersteigt der Umfang des von einem Steuerpflichtigen getätigten Aktienhandels
den Bereich der privaten Vermögensverwaltung und unterhält dieser mithin einen
– nach § 15 Abs. 1 EStG steuerpflichtigen – eigenen Gewerbebetrieb »Aktienhandel«, stellen die Aktien stets notwendiges Betriebsvermögen dar. Zur Abgrenzung von privatem und gewerblichem Aktienhandel wird auf die zur Abgrenzung
von privater und gewerblicher Vermögensverwaltung entwickelten Grundsätze
zurückgegriffen. Das Vorliegen eines gewerblichen Aktienhandels kommt demnach erst dann in Betracht, wenn die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte
durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Vermögen im Sinne einer
Fruchtziehung in den Vordergrund tritt.220
Grundsätzlich gilt, dass Aktiengeschäfte, auch in erheblichem Umfang, zum
Bereich der privaten Vermögensvorsorge und –verwaltung gezählt werden. Auch
bei häufigem An- und Verkauf von Aktien kann noch kein Gewerbebetrieb angenommen werden. Es liegt bei der Vermögensanlage in Aktien gerade in der Natur
der Sache, den Bestand zu verändern, »schlechte« Papiere abzustoßen, »gute« zu
erwerben und Kursgewinne zu realisieren.221 Dies gilt selbst dann, wenn die Aktiengeschäfte unter Anwendung einschlägiger beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen getätigt wurden. Nicht jede Nutzbarmachung beruflicher Kenntnisse und
Erfahrungen führt zu einer gewerblichen Tätigkeit.222 Auch der gewerbliche Börsenhändler kann daher private Aktiengeschäfte tätigen.
Ein Aktienhandel überschreitet den Bereich privater Vermögensverwaltung
vielmehr erst dann, wenn dieser aufgrund besonderer Umstände dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht. Ausschlag gebend sind demnach die besonderen Umstände des Einzelfalls, die in
ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. So sind etwa das Unterhalten eines eigenen
Büros, eine eigenständige Organisation zur Durchführung von Aktiengeschäften,
der regelmäßige Besuch von Börsen, das Anbieten von Wertpapiergeschäften
219 Urteil des BFH vom 8. Februar 1985, III R 169/82, BFH/NV 1985, S. 80, 82.
220 Urteil des BFH vom 31. Juli 1990, I R 173/83, BStBl. II 1991, S. 66, 69; Markl, in Lademann, § 15, Rn. 72; Wangler, DStR 1999, S. 184, 185.
221 Urteil des BFH vom 11. Juli 1968, IV 139/63, BStBl. II 1968, S. 775, 777.
222 Kauffmann, in Frotscher, § 15, Rn. 102 m.w.N.
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gegenüber einer breiten Öffentlichkeit sowie das Ausnutzen eines Marktes unter
Einsatz entsprechender beruflicher Erfahrungen bei der Einzelfallwürdigung als
Indizien eines gewerblichen Aktienhandels heranzuziehen.223 Entscheidend ist,
ob und inwieweit der Steuerpflichtige wie ein gewerblicher Händler am Markt
auftritt und einen entsprechenden mengenmäßigen Umschlag tätigt. Aus diesem
Grunde liegt ein gewerblicher Aktienhandel etwa dann vor, wenn die Aktien
jedenfalls auch für fremde Rechnung erworben und wieder veräußert werden, zur
Durchführung der einzelnen Geschäfte mehrere Banken eingeschaltet werden,
die Geschäfte mit Krediten finanziert werden, aus den Geschäften Gewinne
erzielt werden und alle Geschäfte eine umfangreiche Tätigkeit erfordern.224 Unerheblich ist hingegen eine vom Steuerpflichtigen von vornherein avisierte kurze
Spekulationsfrist bei den einzelnen Aktien, sofern der Aktienhandel insgesamt
einen gewerblichen Umfang aufweist und insbesondere mit der erforderlichen
Nachhaltigkeit betrieben wird.225
b) Anderweitiger Gewerbebetrieb
Streng hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob Aktien Betriebsvermögen eines
anderweitigen Gewerbebetriebes sind. Aktien gehören dann zum notwendigen
Betriebsvermögen eines sich nicht mit dem Handel von Aktien befassenden Gewerbebetriebs, wenn sie ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt werden.
Nicht entscheidend ist hingegen, ob die Aktien mit betrieblichen Geldmitteln erworben wurden.226 Grundsätzlich gilt, dass Aktien bei jedem Steuerpflichtigen,
dessen Unternehmen den Betrieb von Finanzgeschäften zum Gegenstand hat, als
notwendiges Betriebsvermögen anzusehen sind. Aus diesem Grunde sind etwa
Aktien eines Bankiers, welcher schon von Berufs wegen regelmäßig Wertpapiergeschäfte betreibt, notwendiges Betriebsvermögen.227 Ebenso stellen Aktien notwendiges Betriebsvermögen dar, wenn sie die vertragliche Gegenleistung für eine
vom Unternehmer im Rahmen des Unternehmensgegenstandes erbrachte Leistung sind.228 Sofern sich aus dem Halten von Aktien geschäftliche Vorteile, etwa
die Intensivierung von Geschäftskontakten oder die (jedenfalls faktische) Möglichkeit der geschäftlichen Einflussnahme auf die AG, ergeben, wird der Bestand
der Aktien in der Regel eine Beteiligung darstellen. Daher sei insofern auf die
dortigen Ausführungen verwiesen.229
223 Urteil des BFH vom 20. Dezember 2000, X R 1/97, BStBl. II 2001, S. 706, 708; Urteil
des BFH vom 6. März 1991, X R 39/88, BStBl. II 1991, S. 631, 632 f.; Weber, DStZ 1991,
S. 353, 358.
224 Urteil des BFH vom 4. März 1980, VIII R 150/76, BStBl. II 1980, S. 389, 391 f.; Markl,
in Lademann, § 15, Rn. 73; kritisch: Sorgenfrei, FR 1999, S. 61, 65 ff.
225 Urteil des BFH vom 31. Juli 1990, I R 173/83, BStBl. II 1991, S. 66, 69.
226 Frotscher, in Frotscher, § 4, Rn. 98.
227 Vgl. Urteil des BFH vom 19. Januar 1977, I R 10/74, BStBl. II 1977, S. 287, 289.
228 Meurer, in Lademann, § 4, Rn. 326.
229 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. I. 4.
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3. Gewillkürtes Betriebsvermögen
In der Regel wird es sich bei Aktien, soweit diese der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sind, um Wirtschaftsgüter des gewillkürten Betriebsvermögens handeln.
Aktien sind grundsätzlich wie ein Bankguthaben geeignet, die Betriebszwecke
zu fördern. Insbesondere können Aktien dem Betrieb als Liquiditätsreserve dienen, um so die Betriebsmittel zu stärken. Ebenso können sie als renditeträchtige
Anlage betrieblicher Mittel die Unternehmenszwecke fördern.230 Auch als Sicherheit für ein betriebliches Darlehen dienen Aktien dem Betrieb und sind deshalb
dem Betriebsvermögen zuzuordnen.231
Die Zuordnung von Aktien zum gewillkürten Betriebsvermögen setzt, wie allgemein bei der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens erforderlich, voraus,
dass diese unmissverständlich (z.B. durch Aufnahme in die Bücher) kundgetan
worden ist. Werden die Aktien daher erst nach deren Veräußerung in die Bilanz
aufgenommen, können diese nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt
werden.232
4. Beteiligungen
Beteiligungen sind notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie unmittelbar eigenbetrieblichen Zwecken dienen.
Da Beteiligungen regelmäßig zu stabilen Geschäftsbeziehungen führen und
häufig auch nur aus diesem Grunde überhaupt erworben werden, ließe sich argumentieren, dass insoweit eine Vermutung für das Vorliegen notwendigen
Betriebsvermögens bestehe. Dagegen spricht jedoch, dass Geschäftskontakten
nicht notwendig eine Beteiligung zugrunde liegt. Eine Beteiligung, die lediglich
zur Unterhaltung solcher Geschäftsbeziehungen dient, wie sie üblicherweise
auch mit anderen Unternehmen bestehen, stellt demnach kein notwendiges
Betriebsvermögen dar.233 Vielmehr muss die Beteiligung zu einer derartigen
Intensivierung der Geschäftsbeziehungen führen, dass sich diese in ihrer Qualität
deutlich von anderen (»üblichen«) Geschäftsbeziehungen unterscheiden.
Aus diesem Grund stellt eine Beteiligung (erst) dann notwendiges Betriebsvermögen dar, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern, oder wenn sie dazu dient, den Absatz von
Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. Ein wichtiges Indiz für das
Vorliegen des in diesem Sinne verstandenen Förderungszusammenhanges ist, ob
ein wesentlicher Teil der vom Steuerpflichtigen getätigten Umsätze auf die Betei-
230 Urteil des BFH vom 19. Februar 1997, XI R 1/96, BStBl. II 1997, S. 399, 402.
231 Vgl. Urteil des BFH vom 30. April 1975, I R 111/73, BStBl. II 1975, S. 582, 583 f.
232 Urteil des BFH vom 22. September 1993, X R 37/91, BStBl. II 1994, S. 172, 173.
233 Urteil des BFH vom 31. Januar 1991, IV R 2/90, BStBl. II 1991, S. 786, 787; Wied, in
Blümich, § 4 EStG, Rn. 413.
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ligung entfällt.234 Auch die zur Kundenvermittlung gehaltene Beteiligung stellt
notwendiges Betriebsvermögen dar.235
Eine Beteiligung ist auch dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn diese zu
einer engen wirtschaftlichen Verflechtung des Beteiligungsinhabers und der
Kapitalgesellschaft führt und der Beteiligungsinhaber die Kapitalgesellschaft
beherrscht. Eine derartige Verflechtung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
die Kapitalgesellschaft Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit einer Besitzpersonengesellschaft als Beteiligungsinhaberin ist. Gehört
die Beteiligung nur einem Gesellschafter oder jedenfalls nicht allen Gesellschaftern der Besitzpersonengesellschaft, stellt die Beteiligung nach Auffassung der
Rechtsprechung notwendiges Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters
dar, da diese die Beteiligung des Gesellschafters an der Besitzpersonengesellschaft aufgrund ihrer wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit für diese stärke.236 M.E.
liegt, jedenfalls nach dieser Begründung, gerade Sonderbetriebsvermögen I des
Gesellschafters vor. Notwendiges Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft im
Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist auch dann anzunehmen, wenn die Aktivitäten der Beteiligungsgesellschaft nicht der Besitzgesellschaft, sondern der
Betriebsgesellschaft zugute kommen. In diesem Fall verbessert sich die Ertragslage der Betriebsgesellschaft und damit auch der Wert der Beteiligung des Besitzunternehmens am Betriebsunternehmen.237
Kein notwendiges Betriebsvermögen liegt hingegen vor, wenn Beteiligungen
als Dauerkapitalanlage angeschafft werden, auch wenn mit diesen die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft verbunden ist.238 Soweit die Beteiligung dem Betrieb nicht unmittelbar zu dienen
bestimmt ist, diesen aber auf sonstige Weise fördert, ist die dem gewillkürten
Betriebsvermögen, andernfalls dem notwendigen Privatvermögen zuzuordnen.
5. Zwischenergebnis
Aktien sind im Allgemeinen geeignet, den betrieblichen Zweck zu fördern. Sie
kommen daher grundsätzlich als Betriebsvermögen in Betracht. Sie stellen notwendiges Betriebsvermögen dar, wenn ein gewerblicher Aktienhandel vorliegt
oder die Aktien ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt werden. Beteiligungen stellen notwendiges Betriebsvermögen dar, wenn sie zu einer Intensivierung der Geschäftsbeziehung führen und sich diese in ihrer Qualität deutlich von
anderen unterscheidet. Sofern dies nicht der Fall ist, kann es sich bei Aktien und
234 Urteil des BFH vom 20. April 2005, X R 2/03, BStBl. II 2005, S. 694, 695; Frotscher, in
Frotscher, § 4, Rn. 100.
235 Urteil des BFH vom 10. Juli 1974, I R 223/70, BStBl. II 1974, S. 736, 737.
236 Urteil des BFH vom 25. November 2004, IV R 7/03, BStBl. II 2005, S. 354, 356.
237 Beschluss des BFH vom 26. August 2005, X B 98/05, BStBl. II 2005, S. 833, 834.
238 Urteil des BFH vom vom 4. März 1980, VIII R 150/76, BStBl. II 1980, S. 389, 391.
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Beteiligungen um gewillkürtes Betriebsvermögen handeln, wenn die Widmung
hinreichend kundgetan worden ist.
II. Der Teilwert von Aktien
Im Rahmen der Teilwertermittlung wird in Rechtsprechung und Literatur nicht
zwischen Aktien und Beteiligungen differenziert. Vielmehr wird der Teilwert unterschiedslos durch Übertragung der für die Teilwertermittlung bei Beteiligungen
entwickelten Ansätze auf Aktien, deren Bestand keine Beteiligung bildet, ermittelt.239 Aus diesem Grunde erfolgt zunächst eine Darstellung der Teilwertermittlung bei Beteiligungen, wobei die Funktion eines Börsenkurswertes vorerst ausgeblendet wird (hierzu 1.). In einem zweiten Schritt wird untersucht, ob diese Ansätze tatsächlich auf Aktien ohne Beteiligungscharakter übertragen werden können (hierzu 2.). Hiernach wird die Bedeutung des Börsenkurswertes für die Teilwertermittlung bei Aktien und Beteiligungen dargestellt (hierzu 3.). Schließlich
wird auf mögliche Besonderheiten bei vinkulierten Namensaktien eingegangen
(hierzu 4.)
1. Beteiligungen
a) Teilwertvermutungen und deren Widerlegung
Der Bundesfinanzhof legt der Ermittlung des Teilwertes einer Beteiligung seine
allgemein für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens entwickelten Vermutungssätze zugrunde. Demnach wird vermutet, dass die für die Anschaffung der Beteiligung getätigten Aufwendungen im Zeitpunkt der Anschaffung dem Teilwert
entsprechen. Diese Vermutung gilt für die folgenden Bilanzstichtage fort.240 Bei
Finanzanlagen, die im Laufe der Jahre typischerweise starken Wertschwankungen unterworfen sind, muss eine derartige Vermutung verwundern.241 Für sie
existiert keine innere Rechtfertigung und ist nur unter dem bereits dargelegten
Verständnis einer Verklausulierung des Gesetzeswortlautes nachvollziehbar.
Der Nachweis eines unter den Anschaffungskosten liegenden Teilwertes kann
nur dadurch erfolgen, dass der Bilanzierende eine (anfängliche) Fehlmaßnahme
oder einen (nachträglich) gesunkenen Wert der Beteiligung darlegt und ggf.
beweist.242
239 Vgl. etwa Urteil des FG Köln vom 21. Juni 2006, 13 K 4033/05, EFG 2006, S. 1414, 1415;
Fischer, in Kirchhof, § 6, Rn. 134.
240 Urteil des BFH vom 7. November 1990, I R 116/86, BStBl. II 1991, S. 342, 343.
241 So auch Moxter, S. 267.
242 Urteil des BFH vom 27. Juli 1988, I R 104/84, BStBl. II 1989, S. 274, 274 f.; Mayer-Wegelin, in Bordewin/Brandt, § 6, Rn. 326.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Arbeit befasst sich mit den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Teilwertabschreibung auf Aktien. Ein Schwerpunkt liegt auf dem Nachweis einer voraussichtlich dauernden Wertminderung von börsennotierten Aktien des Anlagevermögens. Der Autor weist nach, dass die in diesem Zusammenhang vertretenen Ansichten von Finanzverwaltung und Rechtsprechung mit den Erkenntnissen der Kapitalmarktforschung nicht vereinbar sind, und stellt sodann ein eigenes Konzept dar. Daneben werden auch nicht börsennotierte Aktien und Aktien des Umlaufvermögens behandelt. Zudem werden die Einflüsse der Internationalen Rechnungslegungsstandards, die Besonderheiten bei eigenen Aktien sowie etwaige Änderungen durch das BilMoG dargestellt.