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Von spezifischer Bedeutung für die Übertragung der verbrieften Mitgliedschaftsrechte ist die Institutionalisierung ihrer Verkehrsfähigkeit an den Aktienbörsen. Dort wird durch Angebot und Nachfrage ein Marktpreis gebildet.38 Der
so ermittelte Börsenkurswert ist für die Ermittlung des Teilwertes einer (börsennotierten) Aktie von besonderer Relevanz.39
III. Beteiligungen
Unter bestimmten Umständen kann der vom Aktionär gehaltene Bestand an Aktien eine Beteiligung darstellen. Die Bewertungsvorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2
S. 1 EStG führt Beteiligungen explizit als zu bilanzierende Wirtschaftsgüter auf.
Im Rahmen der Teilwertabschreibung bestehen bei Beteiligungen im Vergleich zu
nicht zu einer Beteiligung zusammengefassten Aktien einige Besonderheiten.
Auf diese ist später zurückzukommen.
Unklar ist allerdings, wann eine Beteiligung in diesem Sinne angenommen
werden kann. Mangels Definition im Einkommensteuergesetz wird diesbezüglich
allgemein auf die handelsrechtliche Bilanzierungsvorschrift des § 271 Abs. 1
HGB verwiesen.40 Gemäß § 271 Abs. 1 S. 1 HGB sind Beteiligungen Gesellschaftsanteile, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu anderen Unternehmen zu dienen. In der
handelsrechtlichen Literatur wird der Begriff des Anteils weit ausgelegt: Anteile
sind alle Mitgliedschaftsrechte, die Vermögens- und Verwaltungsrechte umfassen. Demnach kommen diesbezüglich gesellschaftsrechtliche Kapitalanteile an
Kapitalgesellschaften, an Personenhandelsgesellschaften sowie an Gesellschaften bürgerlichen Rechts in Betracht.41 Für das Steuerrecht ist jedoch die
Besonderheit zu beachten, dass Personengesellschaften lediglich in partieller
Hinsicht Steuersubjekte sind: Sie sind demnach zwar Subjekt der Gewinnerzielung und -ermittlung sowie der Einkünftequalifikation, nicht aber Subjekt der
Einkommensteuer selbst.42 Das Ergebnis einer Personengesellschaft wird ihren
Gesellschaftern vielmehr außerhalb der eigenen Steuerbilanz zugerechnet, nachdem dieses zuvor gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO gesondert und einheitlich festgestellt worden ist. Aufgrund dieser »Transparenz« der Personengesellschaft stellt die Beteiligung an einer solchen kein im Steuerrecht bilanzierungs-
38 Roth, Rn. 413.
39 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. II. 3. a) bb).
40 Beschluss des BFH vom 20. Dezember 1995, VIII B 83/95, BFH/NV 1996, S. 468, 469
m.w.N.; Richter, in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6, Rn. 790; Heinicke, in Schmidt, § 4,
Rn. 250.
41 Adler/Düring/Schmaltz, Teilband 5, § 271 HGB, Rn. 6.
42 Beschluss des BFH vom 25. Februar 1991, GrS 7/89, BStBl. II 1991, S. 691, 699; Urteil
des BFH vom 26. November 1996, VIII R 42/94, BStBl. II 1998, S. 328, 329 – st. Rspr.;
Reiß, in Kirchhof, § 15, Rn. 202 m.w.N.
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fähiges Wirtschaftsgut dar.43 Vielmehr ist die »Beteiligung« an einer mitunternehmerschaftlichen Personengesellschaft aufgrund der Regelungen der §§ 15 Abs. 1
Nr. 2 und 3, 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG auf der Ebene der Gesellschaft als Anteil
an den einzelnen Wirtschaftsgütern der Gesellschaft zu berücksichtigen.44 Eine
Beteiligung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG kann sich daher immer nur
aus dem Halten von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ergeben. In diesem
Sinne wird der Begriff der Beteiligung daher auch im Folgenden verwendet.
Für die Beantwortung der Frage, ob eine Beteiligung vorliegt, ist es unerheblich, ob diese Anteile urkundlich verbrieft sind oder nicht, § 271 Abs. 1 S. 2
HGB. Nach § 271 Abs. 1 S. 3 HGB wird das Vorliegen einer Beteiligung vermutet, wenn der Anteilsinhaber mehr als 20% der Anteile hält. Der Wortlaut von
§ 271 Abs. 1 S. 1 HGB verlangt für das Vorliegen einer Beteiligung allerdings
eine besondere subjektive Zweckbestimmung der Anteile durch den Anteilsinhaber. Die Anteile müssen dazu bestimmt sein, »dem eigenen Geschäftsbetrieb
durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu (dem verbundenen) Unternehmen zu dienen«. Werden die Anteile demnach ausschließlich als Kapitalanlage
gehalten, liegt eine Beteiligung nur dann vor, wenn sich der Geschäftsbetrieb des
Anteilseigners auf die Vermögensverwaltung beschränkt.45 Die Absicht der Herstellung einer dauernden Verbindung setzt den Willen voraus, die Anteile dauernd
zu halten. Dem entspricht die Einordnung der Beteiligung als Wirtschaftsgut des
Anlagevermögens, vgl. § 266 Abs. 2 A. III. Nr. 3 HGB. Eine im Umlaufvermögen gehaltene Beteiligung ist nicht denkbar. Dieser Wille des Anteilseigners muss
in einer nachvollziehbaren Handlung (z.B. entsprechende Bilanzierung) nach
außen in Erscheinung treten.46 Nicht erforderlich ist nach herrschender und insbesondere vom Bundesfinanzhof vertretener Auffassung, dass der Anteilseigner
auf die Entscheidungsfindung im Beteiligungsunternehmen einwirken kann oder
auch nur eine entsprechende Absicht besteht.47
Die steuerrechtliche Zusammenfassung der Aktien zu einer Beteiligung führt
dazu, dass jene fortan nicht mehr selbständig in der Bilanz auszuweisen sind.
Vielmehr hat nur noch die Beteiligung bilanzielle Bedeutung, da die Aktien in der
wirtschaftlichen Einheit »Beteiligung« aufgehen. Die Beteiligung stellt somit ein
eigenständiges, in seiner Bedeutung über den Bestand der einzelnen Aktien hinausgehendes Wirtschaftsgut dar. Aus diesem Grunde verstößt die Bilanzierung
einer »Beteiligung« nicht gegen den Grundsatz der Einzelbewertung (vgl. § 252
Abs. 1 Nr. 3 HGB).48 Dies gilt jedoch nur, solange und soweit die einzelnen
Aktien dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch die Herstellung
43 Urteil des BFH vom 24. März 1999, I R 114/97, BStBl. II 2000, S. 399, 401; Hoffmann,
in Littmann/Bitz/Pust, § 6, Rn. 551.
44 Wied, in Blümich, § 4 EStG, Rn. 10.
45 Hoyos/Gutike, in Beck Bil-Komm, § 271 HGB, Rn. 16.
46 Urteil des FG Hessen vom 18. November 1999, 4 K 6280/97 – rkr., EFG 2000, S. 251,
251 f.
47 Urteil des BFH vom 14. Februar 1973, I R 76/71, BStBl. II 1973, S. 397, 398; Bieg/Küting,
in HdR, § 271 HGB, Rn. 31; Adler/Düring/Schmaltz, Teilband 5, § 271 HGB, Rn. 18.
48 Küting/Kessler, GmbHR 1995, S. 345, 346 f.
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einer dauernden Verbindung zum Beteiligungsunternehmen zu dienen. Werden
einzelne Aktien vom Steuerpflichtigen hingegen umgewidmet, lebt die bilanzielle Selbständigkeit derselben wieder auf. Dies gilt etwa für den Fall, dass der
Steuerpflichtige seine Zustimmung zu einer vereinfachten Kapitalherabsetzung
erteilt. Die im entsprechenden Einziehungsbeschluss der Hauptversammlung mit
den konkreten Wertpapiernummern bezeichneten Aktien sind spätestens ab dem
Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mehr dazu bestimmt, eine dauernde Verbindung zum Beteiligungsunternehmen herzustellen, auch wenn die Kapitalherabsetzung letztlich sogar der Stärkung der Beteiligung gedient haben sollte.49
B. Grundzüge der Teilwertabschreibung
In dem folgenden Kapitel ist das rechtliche Institut der Teilwertabschreibung im
Allgemeinen und seine praktische Bedeutung vorzustellen. Die Vielzahl existierender Urteile und Literaturabhandlungen findet in diesem Überblick nur kursorisch Berücksichtigung.
I. Grundlagen
1. Entwicklung der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, Nr. 2 S. 2 EStG
Die Idee, die betriebliche Funktionsbezogenheit eines Wirtschaftsgut für die Wertermittlung heranzuziehen, findet sich bereits in § 19 Abs. 1 S. 2 EStG 1925.50
Dieser Regelung zufolge bemaß sich der gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 EStG 1925 regelmäßig anzusetzende gemeine Wert eines Wirtschaftsgutes nicht nach dem Einzelveräußerungswert, sondern nach demjenigen Wert, der dem einzelnen Wirtschaftsgut unter der Annahme einer Betriebsfortführung zukommt. Dies war nach
Auffassung des Reichsfinanzhofes der Wert, den das Wirtschaftsgut gerade als
Teil eines Betriebes hatte, mithin – sprachlich fragwürdig – der »Teilwert«. Diesen bestimmte der Reichsfinanzhof in seinem ersten Urteil zu § 19 Abs. 1 S. 2
EStG 1925 als denjenigen Betrag, den ein Erwerber des gesamten Unternehmens
weniger geben würde, wenn der betreffende Gegenstand nicht zum Unternehmen
gehören würde.51 Zunächst ermittelte der Reichsfinanzhof den Teilwert also im
Wege einer Differenzrechnung. Diese berücksichtigte jedoch nicht den Umstand,
dass die Qualität der funktionalen Eingliederung eines Wirtschaftsgutes in das
Unternehmen unterschiedlich ausgestaltet sein kann. So kann ein Wirtschaftsgut
für den Betriebsablauf notwendig oder entbehrlich sein. Ist es notwendig, so kann
angenommen werden, dass der vermeintliche Erwerber eines Unternehmens
49 Urteil des BFH vom 10. August 2005, VIII R 26/03, BB 2005, S. 2517, 2518.
50 RGBl. I 1925, S. 193.
51 Urteil des RFH vom 14. Dezember 1926, VI A 575/26, RFHE 20, S. 87, 88 f.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Arbeit befasst sich mit den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Teilwertabschreibung auf Aktien. Ein Schwerpunkt liegt auf dem Nachweis einer voraussichtlich dauernden Wertminderung von börsennotierten Aktien des Anlagevermögens. Der Autor weist nach, dass die in diesem Zusammenhang vertretenen Ansichten von Finanzverwaltung und Rechtsprechung mit den Erkenntnissen der Kapitalmarktforschung nicht vereinbar sind, und stellt sodann ein eigenes Konzept dar. Daneben werden auch nicht börsennotierte Aktien und Aktien des Umlaufvermögens behandelt. Zudem werden die Einflüsse der Internationalen Rechnungslegungsstandards, die Besonderheiten bei eigenen Aktien sowie etwaige Änderungen durch das BilMoG dargestellt.