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Aktienurkunde ist die Verschaffung der Möglichkeit einer umfassenden Nutzung
und Verwertung der Mitgliedschaft (insb. Börsenhandel).
Gemäß § 10 Abs. 1 AktG können die Aktienurkunden auf den Inhaber oder den
Namen lauten. Hiervon hängt ab, welche Voraussetzungen an die Übertragung der
Aktie zu stellen sind.
II. Übertragung
Die Mitgliedschaftsrechte sind – allerdings nur in ihrer Gesamtheit – grundsätzlich frei übertragbar.30 Zur Beantwortung der Frage, ob davon abweichend einschränkende Voraussetzungen zu erfüllen sind, ist danach zu unterscheiden, ob
die Mitgliedschaft in einer Aktienurkunde verbrieft ist oder nicht.
Ist dies nicht der Fall, so ist gemäß §§ 413, 398 BGB lediglich eine formlose
Abtretung der Mitgliedschaftsrechte erforderlich. Insoweit bestehen keine
Besonderheiten zur Übertragung anderer Rechte. Sofern eine Aktienurkunde ausgestellt worden ist, stellt diese zugleich ein Wertpapier »im engeren Sinne« dar.31
Folglich kann eine Übertragung der Mitgliedschaftsrechte entweder durch Abtretung derselben oder unter Anknüpfung an die Urkunde nach sachenrechtlichen
Grundsätzen erfolgen.32 Werden die Mitgliedschaftsrechte durch Abtretung übertragen, so ist nach Auffassung der Rechtsprechung daneben die Übergabe der
Urkunde zur Erfüllung des Übertragungstatbestandes erforderlich.33 Soll die
Übereignung nach sachenrechtlichen Grundsätzen erfolgen, ist weiter danach zu
differenzieren, ob die Verbriefung der Mitgliedschaftsrechte durch die Ausgabe
von Inhaber- oder Stammaktien erfolgt ist. Inhaberaktien gehören zur Gruppe der
Inhaberpapiere. Ihre Übertragung erfolgt nach den Vorschriften über die Übereignung beweglicher Sachen, mithin durch Einigung und Übergabe gemäß §§ 929 ff.
BGB.34 Inhaberaktien stellen den Regelfall der Beurkundung der Mitgliedschaftsrechte dar. Namensaktien hingegen sind Orderpapiere35, so dass ihre wertpapierrechtliche Übertragung gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 AktG durch Indossament erfolgt.
Hierfür gelten gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 AktG die wechselrechtlichen Vorschriften
zur Übertragung durch Indossament entsprechend.36 Zu beachten ist hier allerdings, dass die Übertragung von Namensaktien gemäß § 68 Abs. 2 S. 1 AktG in
der Gesellschaftssatzung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden werden
kann. In diesem Fall spricht man von vinkulierten Namensaktien.37
30 Urteil des BGH vom 1. Dezember 1986, II ZR 287/85, WM 1987, S 174, 175; Wiesner, in
Münchener Handbuch des GesR IV, § 14, Rn. 16.
31 K. Schmidt, S. 776 f.
32 »Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier«, vgl. Gursky, S. 11 f.
33 Urteil des BGH vom 12. Dezember 1957, II ZR 43/57, NJW 1958, S. 302, 303.
34 Hüffer, GesR, S 288.
35 Kraft, in Kölner Kommentar zum AktG, § 10, Rn. 18.
36 Vgl. Art. 11 ff. WG.
37 Wiesner, in Münchener Handbuch des GesR IV, § 14, Rn. 16; Klunzinger, S. 163.
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Von spezifischer Bedeutung für die Übertragung der verbrieften Mitgliedschaftsrechte ist die Institutionalisierung ihrer Verkehrsfähigkeit an den Aktienbörsen. Dort wird durch Angebot und Nachfrage ein Marktpreis gebildet.38 Der
so ermittelte Börsenkurswert ist für die Ermittlung des Teilwertes einer (börsennotierten) Aktie von besonderer Relevanz.39
III. Beteiligungen
Unter bestimmten Umständen kann der vom Aktionär gehaltene Bestand an Aktien eine Beteiligung darstellen. Die Bewertungsvorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2
S. 1 EStG führt Beteiligungen explizit als zu bilanzierende Wirtschaftsgüter auf.
Im Rahmen der Teilwertabschreibung bestehen bei Beteiligungen im Vergleich zu
nicht zu einer Beteiligung zusammengefassten Aktien einige Besonderheiten.
Auf diese ist später zurückzukommen.
Unklar ist allerdings, wann eine Beteiligung in diesem Sinne angenommen
werden kann. Mangels Definition im Einkommensteuergesetz wird diesbezüglich
allgemein auf die handelsrechtliche Bilanzierungsvorschrift des § 271 Abs. 1
HGB verwiesen.40 Gemäß § 271 Abs. 1 S. 1 HGB sind Beteiligungen Gesellschaftsanteile, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu anderen Unternehmen zu dienen. In der
handelsrechtlichen Literatur wird der Begriff des Anteils weit ausgelegt: Anteile
sind alle Mitgliedschaftsrechte, die Vermögens- und Verwaltungsrechte umfassen. Demnach kommen diesbezüglich gesellschaftsrechtliche Kapitalanteile an
Kapitalgesellschaften, an Personenhandelsgesellschaften sowie an Gesellschaften bürgerlichen Rechts in Betracht.41 Für das Steuerrecht ist jedoch die
Besonderheit zu beachten, dass Personengesellschaften lediglich in partieller
Hinsicht Steuersubjekte sind: Sie sind demnach zwar Subjekt der Gewinnerzielung und -ermittlung sowie der Einkünftequalifikation, nicht aber Subjekt der
Einkommensteuer selbst.42 Das Ergebnis einer Personengesellschaft wird ihren
Gesellschaftern vielmehr außerhalb der eigenen Steuerbilanz zugerechnet, nachdem dieses zuvor gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO gesondert und einheitlich festgestellt worden ist. Aufgrund dieser »Transparenz« der Personengesellschaft stellt die Beteiligung an einer solchen kein im Steuerrecht bilanzierungs-
38 Roth, Rn. 413.
39 Vgl. 3. Kapitel, Abschnitt A. II. 3. a) bb).
40 Beschluss des BFH vom 20. Dezember 1995, VIII B 83/95, BFH/NV 1996, S. 468, 469
m.w.N.; Richter, in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6, Rn. 790; Heinicke, in Schmidt, § 4,
Rn. 250.
41 Adler/Düring/Schmaltz, Teilband 5, § 271 HGB, Rn. 6.
42 Beschluss des BFH vom 25. Februar 1991, GrS 7/89, BStBl. II 1991, S. 691, 699; Urteil
des BFH vom 26. November 1996, VIII R 42/94, BStBl. II 1998, S. 328, 329 – st. Rspr.;
Reiß, in Kirchhof, § 15, Rn. 202 m.w.N.
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References
Zusammenfassung
Die Arbeit befasst sich mit den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Teilwertabschreibung auf Aktien. Ein Schwerpunkt liegt auf dem Nachweis einer voraussichtlich dauernden Wertminderung von börsennotierten Aktien des Anlagevermögens. Der Autor weist nach, dass die in diesem Zusammenhang vertretenen Ansichten von Finanzverwaltung und Rechtsprechung mit den Erkenntnissen der Kapitalmarktforschung nicht vereinbar sind, und stellt sodann ein eigenes Konzept dar. Daneben werden auch nicht börsennotierte Aktien und Aktien des Umlaufvermögens behandelt. Zudem werden die Einflüsse der Internationalen Rechnungslegungsstandards, die Besonderheiten bei eigenen Aktien sowie etwaige Änderungen durch das BilMoG dargestellt.