§ 4 Die Auffassungen im Schrifttum zur Informationsbeschaffung im Zivilprozeß
105
Rechtsprechung auf weitestgehender Flexibilität beim Einsatz ihrer prozessualen
Hilfestellungen legt zwar den Verdacht nahe, daß eine Festlegung auf genau umschriebene Voraussetzungen bewußt vermieden werden soll; es muß allerdings
berücksichtigt werden, daß Wissenschaft und Rechtsprechung an dieser Stelle nur
vermeintlich übereinstimmende Ziele verfolgen. Während die Wissenschaft nach
dogmatisch fundierter Lösung trachtet, liegt das Aufstellen starrer Regeln naturgemäß nicht im Interesse der Gerichte, die im Einzelfall gerechte Entscheidungen zu
treffen haben. Solange das geschriebene Zivilrecht in Deutschland daher am Primat
des materiellen Rechts festhält und selbst dort die Informationsbeschaffung zurückhaltend regelt, gebührt der Rechtsprechung Anerkennung für den Spagat zwischen der Berücksichtigung gesetzgeberischer Grundentscheidungen und der
Schaffung von Gerechtigkeit im Einzelfall.
§ 4 Die Auffassungen im Schrifttum zur Informationsbeschaffung im
Zivilprozeß
A. Kritik am Lösungsansatz der Rechtsprechung
In der Literatur werden die Bemühungen der Rechtsprechung, die Mitwirkungspflichten der Parteien bei der Sachverhaltsaufklärung über die gesetzlichen Ansprüche des materiellen Rechts hinaus zu erweitern, nahezu einhellig begrüßt. Mitunter
heftige Kritik erfährt die Rechtsprechung jedoch im Hinblick auf die angewandte
Methode. Die Ansätze zur Überwindung unverschuldeter Informationsnot werden
vielfach als "Flickwerk"383 betrachtet, das inzwischen zu einem "undurchdringlichen Wildwuchs verschiedenartiger Pflanzen, die sich ständig neu kreuzen und
quer durchdringen"384, geführt habe. Die Rechtsprechung "bastle unbeholfen am
Einzelfall"385, ohne eine allgemeine und tragfähige systematische Lösung zu entwickeln. Sie wolle letztlich ein "kaum in Regeln faßbares richterliches Fallrecht"
erhalten386, dem es an "dogmatischer Kontur fehle"387. Die Kernpunkte der Kritik
lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Voraussetzung dafür, daß die Passivität der nicht beweisbelasteten Partei im
Rahmen der Sachverhaltsaufklärung im Prozeß nachteilig gewürdigt werden könne,
sei das Bestehen eines entsprechenden Handlungsgebots388. Wenn die Rechtsordnung aber keine Pflicht zu aktiver Unterstützung des Prozeßgegners anerkenne,
dann könne dessen Untätigkeit auch nicht sanktioniert werden. Die von den Gerichten praktizierten Sanktionen, etwa in den Fällen der Beweisvereitelung, seien
daher dogmatisch kaum begründbar. Wegen der fehlenden Anerkennung einer
383 Schlosser, JZ 1991, 599 (603); Lorenz, ZZP 111 (1998), 35 (60).
384 Schlosser, JZ 1991, 599 (599).
385 Schlosser, Zivilprozeßrecht I, 2. Aufl., Rn. 428.
386 Stürner, ZZP 104 (1991), 208 (210).
387 Lorenz, ZZP 111 (1998), 35 (59).
388 Peters, FS-Schwab, 1990, 399 (403 f., 407); Stürner, Die Aufklärungspflicht der Parteien, 1976,
85 ff.
Zweiter Teil. Analyse der Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung im Zivilprozeß
106
allgemeinen Aufklärungspflicht sei der Ausgang eines Rechtsstreits für die Parteien
zudem kaum mehr prognostizierbar389. Das vielfältige Instrumentarium, dem sich
die Rechtsprechung in Gestalt von Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr bediene, führe in Zusammenhang mit den zahlreichen Ansprüchen auf
Informationsverschaffung im materiellen Recht zu einer unübersichtlichen und
komplexen dogmatischen Gemengelage390, die widersprüchliche und unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten nicht nachvollziehbare gerichtliche Entscheidungen hervorbringe.
Der Grundsatz vom Primat materiell-rechtlicher Informationsansprüche sei
nicht mehr zeitgemäß. Eine Reihe von Fallgestaltungen, in denen ausbleibende
Mitwirkung trotz Fehlens einer entsprechenden Pflicht bereits heute sanktioniert
werde, könne auch in Zukunft über die Schaffung neuer materiell-rechtlicher
Pflichten nicht erfaßt werden. So seien materiell-rechtliche Pflichten, die darauf
abzielten, Zeugen zu benennen oder von ihrer Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, sich körperlich untersuchen zu lassen oder Beweismittel zu erhalten, kaum
vorstellbar, weil es sich hierbei um rein prozessuale Sachverhalte handle 391. Mit den
Mitteln der sekundären Behauptungslast sowie über die Grundsätze der Beweisvereitelung habe die Rechtsprechung de facto bereits eine prozessuale Aufklärungspflicht der nicht beweisbelasteten Partei geschaffen, ohne eine solche aber grundsätzlich anzuerkennen392.
B. Die Lehre von der allgemeinen prozessualen Aufklärungspflicht der
Parteien
Die Frage nach der Reichweite sowie der richtigen Verortung von Mitwirkungspflichten der nicht risikobelasteten Partei im Prozeß beschäftigt die Prozeßwissenschaft bereits seit Jahrzehnten. Den im wissenschaftlichen Schrifttum bis heute
nachhaltigsten Lösungsvorschlag lieferte Mitte der Siebziger Jahre des vergangenen
Jahrhunderts Rolf Stürner mit seiner Habilitationsschrift393. Anknüpfend an die
Erwägungen von Fritz v. Hippel394 und Egbert Peters395 hat er den vielbeachteten
Versuch unternommen, eine bereits de lege lata bestehende, vom materiellen Recht
unabhängige allgemeine prozessuale Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und
beweisbelasteten Partei im Zivilprozeß auf Basis eines Analogieschlusses zu begründen. Danach ist die nicht beweisbelastete Partei in der Regel zur Mitwirkung
bei der Aufklärung des Sachverhaltes verpflichtet, falls keine besonderen Gegeninteressen ihre Passivität rechtfertigen396.
389 Peters, FS-Schwab, 1990, 399 (406).
390 Wagner, ZEuP 2001, 441 (467).
391 Stürner, ZZP 98 (1985), 237 (245).
392 Lorenz, ZZP 111 (1998), 35 (58); Stürner, Die Aufklärungspflicht der Parteien, 1976, 299; ähnlich
Peters, FS-Schwab, 1990, 399 (406).
393 Stürner, Die Aufklärungspflicht, 1976.
394 Vgl. v. Hippel, Wahrheitspflicht, 1939.
395 Peters, Ausforschungsbeweis im Zivilprozeß, 1966; ders., ZZP 82 (1969), 200 ff.
396 Stürner, ZZP 104 (1991), 208 (212).
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Modifikation der Vorlagepflichten für Urkunden und Augenscheinsgegenstände im Rahmen der Reform des Zivilprozessrechts im Jahr 2002 hat die Frage aufgeworfen, ob das Discovery-Verfahren nach US-amerikanischem Vorbild Einzug in den deutschen Zivilprozess gehalten hat.
Die Untersuchung zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen die Prozessparteien und prozessfremde Dritte aufgrund der novellierten §§ 142 und 144 ZPO zur Vorlage der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände verpflichtet werden können. Die neuen Vorschriften werden auf der Grundlage des überkommenen Systems der Informationsbeschaffung im deutschen Zivilprozess, der bisherigen Novellierungstendenzen sowie vor dem Hintergrund internationaler Entwicklungen eingehend untersucht, um Inhalt, Reichweite und Grenzen der Mitwirkungspflichten zu bestimmen.