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halter« eines Rundfunkempfangsgeräts sinken darf. Dies wiederum hat auch
Folgen für die an dieser Stelle nicht näher zu erörternde Reichweite der tatbestandlichen Ausgestaltung von »Haushalt« und »Betriebsstätte« als Anknüpfungspunkt der Abgabepflicht. All das ändert aber nichts daran, dass die
Medienabgabe in verfassungsrechtlicher Hinsicht auch mit der grundrechtlichen allgemeinen Handlungsfreiheit der Haushalts- und Betriebsstätteninhaber nach Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar ist.
3) Zwischenergebnis
Die Einführung einer geräteunabhängigen Medienabgabe verletzt keine
grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Abgabepflichtigen. Die
finanzielle Belastung allein der Haushalts- und Betriebsstätteninhaber ist
sachlich durch die Intention einer effizienten und gleichmäßigen Durchsetzung der Abgabepflicht gerechtfertigt und hält sich im Rahmen des dem
Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG eingeräumten Gestaltungsspielraums.
Die einer individuellen Abgabenbelastung durch Art. 12 Abs. 1, Art. 14
Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen werden von der Medienabgabe ebenfalls nicht überschritten.
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Zusammenfassung
Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkgebühr ist in die Kritik geraten und soll nach dem Willen der Länder ab 2013 durch eine andere Form der Finanzierung ersetzt werden. In der Diskussion ist dabei u. a. eine geräteunabhängige Haushalts- und Betriebsstättenabgabe (Medienabgabe), die die Abgabepflicht von jeglichem Geräte- und Gegenleistungsbezug löst und allein an die Innehabung eines Haushalts bzw. einer Betriebsstätte bindet.
Der Autor legt dar, dass es sich bei der Medienabgabe nicht um eine Sonderabgabe handelt, sondern um eine durch die Rundfunkhoheit der Länder sachkompetenziell legitimierte Abgabe, die den rundfunkverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ebenso genügt wie den finanzverfassungs- und grundrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes.
Der Autor ist ordentlicher Professor für Öffentliches Recht an der Universität Hohenheim und seit 1992 Vorstandsmitglied der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg.