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Zusammenfassung in Thesen
In der vorliegenden Arbeit wurde die rechtliche Integration der Zentralbanken der teilnehmenden und nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten in das ESZB und das Eurosystem einer kritischen juristischen Würdigung unterzogen. In derer Zentrum stand die in
Art. 109 EGV verankerte P? icht der Mitgliedstaaten, die Vereinbarkeit der nationalen
Rechtsvorschriften mit dem EG-Vertrag und der ESZB-Satzung sicherzustellen. Das
Ziel der Untersuchung bestand zum einen in der Ermittlung der einzelnen – um die
zutreffende Formulierung aus Art. 7.1 EWI-Satzung zu benutzen – „rechtlichen Voraussetzungen, denen die nationalen Zentralbanken genügen müssen, um in das ESZB
einbezogen zu werden“. Zum anderen ging es um die Analyse der Bedeutung dieser
Anforderungen im Kontext des Beitrittsprozesses. Dementsprechend behandelte der
erste Teil der vorliegenden Arbeit die Anforderungen an die Satzungen der nationalen
Zentralbanken, die sich aus dem EG-Vertrag ergeben. Im Anschluss daran wurde im
zweiten Teil die Anpassung der Zentralbanksatzungen in den neuen, der EU am 1. Mai
2004 beigetretenen Mitgliedstaaten aus MOE analysiert. Schließlich wurde im dritten
Teil auf die bevorstehenden Änderungen der Rechtsgrundlagen des ESZB eingegangen.
Die Ergebnisse der einzelnen Kapitel wurden jeweils an dessen Ende dargestellt.
Im Folgenden werden die Schlussfolgerungen in Form von Thesen zusammengefasst.
Erster Teil: Anforderungen nach dem EG-Vertrag
1. Die Rechtsgrundlagen des ESZB sind primär und ausführlich im EG-Vertrag und
der ESZB-Satzung, die selbst Bestandteil des Vertrags ist, geregelt. Somit sind die
EZB und das System im institutionellen Rahmen der Gemeinschaft verankert. Danach versteht sich das ESZB als ein zweistu? ges Zentralbanksystem, das aus einer
supranationalen Komponente, der EZB und einer nationalen Komponente, den
nationalen Zentralbanken besteht. Diese Konstruktion wird in der Zusammensetzung des obersten Beschlussorgans der EZB widergespiegelt. Der EZB-Rat besteht nämlich aus den Mitgliedern des supranationalen Direktoriums und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken. Die Analyse der Bestandteile des ESZB
macht ersichtlich, dass die EZB eine hervorgehobene Stellung im ESZB hat. Das
ESZB wird durch die Organe der EZB geleitet. Die Entscheidungen werden im
ESZB zentral durch die EZB getroffen. Die Ausführung der Aufgaben des ESZB
erfolgt dagegen dezentral, durch die nationalen Zentralbanken, die dabei der Leitlinien und Weisungen der EZB unterliegen. Das vorrangige Ziel des ESZB und
somit sowohl der EZB als auch der nationalen Zentralbanken ist die Gewährleistung der Preisstabilität. Um des besonderen Stabilitätsauftrags willen wird der
EZB und den nationalen Zentralbanken eine weitgehende Unabhängigkeit durch
den EG-Vertrag und die ESZB-Satzung eingeräumt. Dies soll ihnen erlauben, die
ihnen im Vertrag zugewiesenen Aufgaben mit dem vorrangigen Ziel der Preisstabilität frei von äußeren politischen Ein? üssen wahrzunehmen.
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2. Als nationale Einrichtungen dürfen die nationalen Zentralbanken in eigener Verantwortung Aufgaben wahrnehmen, die nicht „vergemeinschaftet“ wurden. Dies
gilt unter dem Vorbehalt, dass diese Aufgaben mit den Zielen und Aufgaben des
ESZB vereinbar sind. Nicht zu verkennen ist aber, dass es die im Rahmen des Eurosystems wahrgenommenen Aufgaben sind, die den Schwerpunkt der Tätigkeit
der nationalen Zentralbanken bilden. Von diesen Aufgaben ist die Ausführung der
einheitlichen Geldpolitik zweifellos am bedeutendsten. Hervorzuheben ist die besondere Stellung des Präsidenten der jeweiligen nationalen Zentralbank, der einerseits zu einer mitgliedstaatlichen Institution (der Zentralbank) gehört und andererseits Mitglied des obersten Beschlussorgans einer supranationalen Institution
(der EZB) ist. Nichtsdestoweniger bedeutet die Mitgliedschaft der Präsidenten der
nationalen Zentralbanken im EZB-Rat nicht, dass die nationalen Zentralbanken
oder sogar die Mitgliedstaaten an der Festlegung der einheitlichen Geldpolitik
teilnehmen.
3. Insgesamt bringt die Eingliederung der nationalen Zentralbanken in das Eurosystem eine gewichtige Änderung ihrer Stellung, Zuständigkeiten und ihres Entscheidungsspielraums mit sich. Die Währungsunion wird zum bestimmenden Faktor
für die Rolle der nationalen Zentralbanken auf der Gemeinschafts- und der nationalen Ebene. In der Tat führt die Integration der nationalen Zentralbanken in das
Eurosystem dazu, dass die Einordnung einer nationalen Zentralbank aus dem Eurosystem als eine herkömmliche Zentralbank i.S. der klassischen De? nition kaum
möglich ist, denn die nationalen Zentralbanken nehmen die meisten Tätigkeiten
innerhalb der klassischen Zentralbankfunktionen nur in sehr eingeschränktem
Umfang eigenständig wahr. Eine rein nationale Optik reicht daher nicht mehr, um
die Tätigkeiten der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten
zu erfassen. Vielmehr müssten sie gleichzeitig auch aus der gemeinschaft(srecht)
lichen Perspektive betrachtet werden.
4. Die Situation der nationalen Zentralbanken als Bestandteile des ESZB wird einerseits im Gemeinschaftsrecht, andererseits weiterhin auch im jeweiligen nationalen
Recht geregelt. Es ist dabei bemerkenswert, dass die Regelungen des Gemeinschaftsrechts die nationalen Rechtsvorschriften zur Zentralbank nicht ersetzen.
Dem EG-Vertrag lässt sich entnehmen, dass die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften auch nach der Einführung des Euro durch den betreffenden Mitgliedstaat weiter bestehen, soweit sie mit den einschlägigen Vorschriften auf der Gemeinschaftsebene kon? iktlos koexistieren können.
Statt die nationalen Rechtsvorschriften zur Zentralbank zu ersetzen, setzen die
gemeinschaftsrechtlichen Regelungen vielmehr Maßstäbe für die entsprechenden
Regelungen auf der nationalen Ebene. Die dadurch angestrebte Kohärenz der entsprechenden Regelungen auf beiden Ebenen soll dem ESZB erlauben, seine Aufgaben reibungslos wahrzunehmen. Darauf zielen Art. 109 EGV und Art. 14.1
ESZB-Satzung ab, die ausdrücklich verlangen, dass (insbesondere) die nationalen
Zentralbanksatzungen mit dem Vertrag und der Satzung im Einklang stehen. Da-
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bei werden die nationalen Rechtsvorschriften nicht aneinander, sondern – in vielen, nicht allen Aspekten – an ein „ideales“ Modell, enthalten im EG-Vertrag und
in der ESZB-Satzung, angepasst. In der Folge kann auch keine nationale Zentralbanksatzung die Existenz des ESZB ignorieren.
5. Der Wortlaut des Art. 109 EGV und die Tatsache, dass es kein einheitliches Statut
für die nationalen Zentralbanken gibt, implizieren, dass der Zweck der P? icht aus
Art. 109 EGV keine Rechtsvereinheitlichung ist. Vielmehr geht es um eine entsprechende Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften an die Vertrags- und
Satzungsvorgaben, die ein reibungsloses Funktionieren des ESZB ermöglichen
wird. Konsequenterweise müssen die nationalen Zentralbankgesetze nicht identisch sein. Schlussfolgernd aus Art. 109 EGV wie auch aus Art. 14.4 ESZB-Satzung ist festzustellen, dass Platz für nationale Traditionen bleibt, solange die nationalen Zentralbanksatzungen dem EG-Vertrag und der ESZB-Satzung nicht entgegenstehen.
6. Die Rechtsanpassungsp? icht aus Art. 109 EGV spielt eine besondere Rolle im
Zusammenhang mit den Konvergenzprüfungen gem. Art. 121 und 122 EGV. Denn
die Vereinbarkeit der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten mit Art. 108 und 109 EGV sowie der ESZB-Satzung bildet eine der Voraussetzungen für die Einführung des Euro nach Art. 121 Abs. 2-4 und Art. 122
Abs. 2, jeweils i.V.m. Art. 121 Abs. 1 S. 2 EGV. Diese Voraussetzung der sog.
„rechtlichen Konvergenz“ erfährt – im Unterschied zu den ökonomischen Konvergenzkriterien – keine weitere Konkretisierung im Vertrag. Das Gemeinschaftsrecht gibt zwar Ansätze an, schreibt den relevanten Prüfungsinstanzen letztendlich
doch keine Methodologie vor, die der durch sie durchzuführenden Konvergenzprüfung zugrunde liegen soll. Ausführliche Ansätze zur Prüfung der Vereinbarkeit
der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten mit dem EG-Vertrag
und der ESZB-Satzung haben dementsprechend die Kommission, das EWI und
seit 1999 die EZB in Erfüllung ihrer diesbezüglichen vertraglichen Berichtsp? ichten entwickelt. Neben den gem. Art. 121 Abs. 1 EGV durch die Kommission, das
EWI und die EZB erstellten Konvergenzberichten, sind auch Stellungnahmen des
EWI gem. Art. 117 Abs. 6 EGV und der EZB gem. Art. 105 Abs. 4 UAbs. 1, 2.
Spstr. EGV die maßgeblichen – wenngleich streng genommen nicht rechtlich verbindlichen – Quellen für die Konkretisierung des Inhalts der Anpassungsp? icht
nach Art. 109 EGV.
7. Als Maßstab für die Anpassung nennen Art. 109 und Art. 121 Abs. 1 EGV den
EG-Vertrag sowie die ESZB-Satzung und damit nur das Primärrecht. Im Einzelnen können, wie es die Konvergenzberichte der Kommission, des EWI und der
EZB bestätigen, folgende Bereiche identi? ziert werden, in denen die Anpassung
der nationalen Zentralbanksatzungen notwendig ist. Zunächst handelt es sich um
die im EG-Vertrag hervorgehobene – in Art. 116 Abs. 5 und Art. 121 Abs. 1 S. 1
EGV – Unabhängigkeit der nationalen Zentralbanken. Das Konzept der Unabhän-
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gigkeit des ESZB ergibt sich dabei aus mehreren Regelungen des EG-Vertrags
und kann folglich an einem institutionellen, personellen und ? nanziellen Aspekt
festgemacht werden. Daneben lässt sich die Zielsetzung der nationalen Zentralbanken als ein separater Bereich bzw. auch als funktioneller Aspekt der Unabhängigkeit erfassen. Schließlich können die übrigen Anforderungen an die Ausgestaltung der Zentralbanksatzungen als ein Bereich zusammengefasst werden, der sich
auf die Integration (sog. „rechtliche Integration“) der nationalen Zentralbanken in
das Eurosystem bezieht. Im letztgenannten Bereich lässt sich zusätzlich zwischen
horizontalen und vertikalen Anforderungen unterscheiden. Die ersteren umfassen
Aspekte, die einen Querschnittscharakter haben, also etwa die Einführung einer
„ESZB(Eurosystem)-Klausel“ oder die Anpassung der Terminologie in den Zentralbanksatzungen. Die letzteren betreffen die konkreten Gebiete, die üblicherweise in einem Zentralbankgesetz geregelt werden, also insbesondere die Aufgaben,
währungspolitische Instrumente und Finanzen der Zentralbanken. In Bezug auf
die Organisation der nationalen Zentralbanken lassen sich dem Vertrag und der
Satzung grundsätzlich keine konkreten Anforderungen entnehmen, solange die
Unabhängigkeit der Zentralbank und ihre Integration in das ESZB dadurch nicht
verhindert ist. In einem weiteren Sinne ist unter der rechtlichen Integration der
nationalen Zentralbanken in das ESZB auch die Unabhängigkeit der nationalen
Zentralbanken sowie deren gesetzliche Zielsetzung zu verstehen, denn auch die
sich daraus ergebenden Anforderungen hängen mit dem Übergang der Gemeinschaft in die dritte Stufe der WWU und der Schaffung des ESZB eindeutig zusammen. So gesehen bezieht die rechtliche Integration alle Anpassungen der Zentralbanksatzungen ein, die gem. Art. 109 EGV mit Blick auf die Teilnahme der betreffenden nationalen Zentralbank am ESZB durchzuführen sind. In diesem
weiteren Sinne ist auch der Titel der vorliegenden Arbeit zu verstehen.
8. Für die Anpassung der nationalen Zentralbanksatzungen schreibt das Gemeinschaftsrecht keine Methoden vor. In jedem Fall sind die unvereinbaren nationalen
Rechtsvorschriften aufzuheben. Es ist allerdings davon auszugehen, dass das „In-
Einklang-Bringen“ nicht eng, als lediglich Aufhebung der entgegenstehenden
Vorschriften zu verstehen ist. Aus dem zu erreichenden Ergebnis, d.h. „Im-Einklang-Stehen“ (Art. 109 EGV) bzw. „Vereinbarkeit“ (Art. 121 Abs. 1, S. 1 EGV)
kann, wie es die Konvergenzberichte des EWI und der EZB bestätigen, auf folgende weitere mögliche Methoden geschlossen werden: die Übernahme von einschlägigen Vertrags- und Satzungsbestimmungen sowie den Verweis auf die betreffenden Vertrags- und Satzungsbestimmungen. Zusätzlich kann sinnvollerweise auch eine Kombination der erwähnten Methoden zur Anwendung kommen.
Dabei hat keine der erwähnten Methoden Vorrang. Es wird daher jeweils auf der
nationalen Ebene entschieden, welche Anpassungsmethoden angewandt werden.
9. Insgesamt handelt es sich bei Art. 109 EGV um eine umfassende P? icht. Der umfassende Charakter der Anpassungsp? icht bezieht sich dabei sowohl auf den Gegenstand der Anpassung, worauf die Formulierung „Satzung der Zentralbank“ hin-
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deutet, als auch auf die einzelnen Anforderungen an die Ausgestaltung der Zentralbanksatzungen, die die meisten Bereiche der Zentralbanktätigkeit betreffen. Diese
Erkenntnis bestätigen auch die einschlägigen Dokumente der Gemeinschaftsinstitutionen, insbesondere den inzwischen zahlreichen Konvergenzberichte der Kommission und der EZB (vorher des EWI) sowie aus den Stellungnahmen der EZB,
in denen die Analyse der von Art. 109 EGV verlangten Anpassung eine stetige Verfeinerung erfährt. Vor diesem Hintergrund ließe sich die These aufstellen, dass dieser Prozess langsam und implizit in eine quasi Mustersatzung für die nationalen
Zentralbanken münden kann; eine auf die gemeinschaftsrechtsrelevanten Bereiche
beschränkte Mustersatzung, die zwar nicht kodi? ziert ist, doch sich indirekt aus
den zahlreichen Konvergenzberichten und EZB-Stellungnahmen ergibt.
10. Die Anpassungsp? icht aus Art. 109 EGV hat sich mit der Einführung des Euro
durch die betreffenden Mitgliedstaaten nicht erledigt. Zwar wird die Zeitangabe
aus Art. 109 EGV für die Mitgliedstaaten, die der EU nach der Errichtung des
ESZB beitreten, nicht gelten können. Art. 109 EGV gilt nichtsdestoweniger fort.
Dies bedeutet, dass einerseits keine mit dem Vertrag unvereinbaren Änderungen
in die Satzungen der nationalen Zentralbanken eingeführt werden können. Andererseits folgt es aus Art. 109 EGV, dass im Falle der Änderung der relevanten Vertrags- und/oder Satzungsvorschriften, etwa nach Art. 107 Abs. 5 EGV, die Zentralbanksatzungen ggf. entsprechend anzupassen sein werden.
11. Gem. Art. 109 EGV hatten die Mitgliedstaaten die Anpassung der nationalen
Rechtsvorschriften an den EG-Vertrag und die ESZB-Satzung ursprünglich „spätestens“ bis zum Zeitpunkt der Errichtung des ESZB sicherzustellen. Es konnte
dabei sinnvollerweise zwischen der Verabschiedung und dem Inkrafttreten der
relevanten nationalen Vorschriften unterschieden werden. Im Hinblick auf Ersteres ist festzustellen, dass die notwendigen Anpassungen spätestens zum Zeitpunkt
der Errichtung des ESZB verabschiedet sein mussten. Die Errichtung des ESZB
war auch für das Inkrafttreten der nationalen Rechtsvorschriften zur Zentralbankunabhängigkeit maßgebend. Dagegen konnte man davon ausgehen, dass die
rechtliche Konvergenz im Bereich der rechtlichen Integration der nationalen Zentralbanken in das Eurosystem zum Zeitpunkt in Kraft zu setzen sind, in dem das
System seine Befugnisse „in vollem Umfang“ wahrnimmt, also zu Beginn der
dritten WWU-Stufe. Insgesamt ergab sich nach alledem ein schrittweises Vorgehen bei der Herstellung der rechtlichen Konvergenz. Darüber hinaus galt es auch
für die nationalen Anpassungsstrategien, Vorkehrungen im Hinblick auf die Hypothese zu treffen, dass die Konvergenzprüfung negativ ausläuft. Daher war ein
zusätzliches Übergangsregime denkbar, wo die Anpassung der Stellung eines Mitgliedstaats mit Ausnahmeregelung i.S.d. Art. 122 Abs. 1 UAbs. 2 i.V.m. Abs. 3
EGV Rechnung tragen sollte.
12. Art. 109 EGV spielt eine besondere Rolle im Kontext der Prüfung der Konvergenz; die P? icht zur Anpassung der nationalen Zentralbanksatzungen gilt nichts-
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destoweniger grundsätzlich unabhängig von der Einführung des Euro. Nur das
Vereinigte Königreich ist von der Anpassungsp? icht gem. Ziff. 5 VK-Protokoll
befreit. Wegen der fehlenden Erwähnung in Art. 122 Abs. 3 EGV ? ndet Art. 109
EGV allerdings auf die Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung und kraft des Verweises in Ziff. 2 Dänemark-Protokoll auch auf Dänemark Anwendung. Dies ist
insoweit verständlich, als Art. 107 Abs. 1 EGV für alle Mitgliedstaaten gilt und
somit alle nationalen Zentralbanken dem ESZB angehören.
13. Die Ausnahmeregelung impliziert eine besondere rechtliche Stellung der nationalen Zentralbanken der betreffenden Mitgliedstaaten im ESZB. Diese Stellung wird
in den „Übergangsbestimmungen“ des Titels VII des Dritten Teils des EG-Vertrags und im Kapitel IX der ESZB-Satzung geregelt. Im Einzelnen bedeutet die
Ausnahmeregelung, dass die betreffenden nationalen Zentralbanken von den
meisten Rechten und P? ichten im Rahmen des ESZB, insbesondere von den Aufgaben mit Bezug zur gemeinschaftlichen Geld- und Wechselkurspolitik, ausgeschlossen sind. Sie üben ihre währungspolitischen Kompetenzen nach dem nationalen Recht aus. Der Ausschluss von Rechten und P? ichten im Rahmen des ESZB
ist allerdings nicht allumfassend. Insbesondere gehören auch die Zentralbanken
der Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung zum ESZB. Darin kommt es zum
Ausdruck, dass die Sonderstellung der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung letztendlich auf ihre vollständige Integration in das
ESZB abzielt. Aus dieser Perspektive lässt sich die – allerdings nicht unstrittige
– Anwendbarkeit des vorrangigen Preisstabilitätsziels auf die Zentralbanken der
Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung belegen. Auch werden die betreffenden
Zentralbanken von Art. 108 EGV betroffen, was zur Folge hat, dass die ihnen
durch den Vertrag und die Satzung übertragenen Aufgaben, inklusive der Verfolgung des vorrangigen Preisstabilitätsziels, in Unabhängigkeit wahrzunehmen
sind.
14. Es ist bemerkenswert, dass während die EZB und die Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ein Subsystem innerhalb des ESZB bilden (das sog. Eurosystem), die Zentralbanken der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten kein gesondertes System untereinander bilden. Stattdessen werden sie insbesondere durch
die im Vertrag und in der Satzung geregelte Teilnahme ihrer Präsidenten im Erweiterten Rat in bestimmte, nicht währungspolitische Arbeiten des ESZB eingebunden. Der Preis für eine solche teilweise Integration in das ESZB ist eine wenig
überschaubare Konstruktion, die der unterschiedlichen rechtlichen Situation der
nationalen Zentralbanken der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten innerhalb des
ESZB Rechnung trägt. Diese Kompromisslösung hat allerdings einen nicht zu unterschätzenden Vorteil. Die Dichotomie zwischen den teilnehmenden und nicht
teilnehmenden Zentralbanken ist nämlich nicht so ausgeprägt, wie es im Falle des
Ausschlusses der nicht teilnehmenden Zentralbanken vom ESZB und etwa des
Fortbestehens des EWI wäre. Die geltende Lösung steht darüber hinaus im Einklang mit der dem Maastrichter Vertragswerk zugrunde liegenden Prämisse, wo-
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nach letztendlich alle Mitgliedstaaten an der Währungsunion vollständig teilnehmen sollen. Konsequenterweise spielt sich aufgrund des EG-Vertrags die Vorbereitung der Zentralbanken der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten auf die
Einführung des Euro in Zusammenarbeit mit der EZB und den teilnehmenden
Zentralbanken und innerhalb eines gemeinsamen institutionellen Rahmens, nämlich des ESZB, ab. Hingegen richtet sich die Zusammenarbeit im Bereich der
Wechselkurspolitik nach ähnlichen Grundsätzen wie in der zweiten WWW-Stufe,
d.h. gem. Art. 124 EGV und im Rahmen eines außerhalb des Vertrags geregelten
Wechselkursmechanismus (WKM II).
15. Die Teilnahme der betreffenden nationalen Zentralbanken am ESZB erklärt nicht
zuletzt die Anwendbarkeit der Rechtsanpassungsp? icht aus Art. 109 EGV (Art.
14.1 ESZB-Satzung) auf die Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung. Der Vertrag
verlangt, dass auch diese nationalen Zentralbanken in das ESZB rechtlich integriert werden. Dies gilt zuerst in einem beschränkten Maße, weil mehrere Vorschriften im Bereich der Währungsunion für die Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung und ihre nationalen Zentralbanken gem. Art. 122 Abs. 3 und Art. 43
ESZB-Satzung nicht gelten. Solange die Ausnahmeregelung besteht, müssen lediglich die auf die Vereinbarkeit mit den anwendbaren Vertrags- und Satzungsvorschriften abzielenden Anpassungen des nationalen Rechtes in den betreffenden
Mitgliedstaaten wirksam sein. Dieser eingeschränkten Integration der nationalen
Zentralbanken in das ESZB dürfen die Zentralbanksatzungen nicht entgegenstehen. Insbesondere haben sie die Stellung des jeweiligen Zentralbankpräsidenten
als Mitglied des Erweiterten Rates zu respektieren. Die Satzungen haben der Unabhängigkeit der nationalen Zentralbanken in institutioneller, personeller und ? nanzieller Hinsicht Rechnung zu tragen. Es muss für die Zentralbanken aufgrund
der jeweiligen Zentralbanksatzung möglich sein, die ? nanziellen Folgen der Integration in das ESZB (die Einzahlung eines Prozentsatzes des EZB-Kapitals) zu
tragen. Darüber hinaus muss die Zielsetzung der jeweiligen Zentralbank das vertragsgemäße vorrangige Preisstabilitätsziel eindeutig widerspiegeln. Da es im
EG-Vertrag Ansatzpunkte für die P? icht zur Teilnahme am WKM II gibt, kann
davon ausgegangen werden, dass darüber hinaus im Einklang mit Art. 109 EGV
die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung der
Teilnahme am WKM II nicht entgegenstehen können.
16. Gem. Art. 109 EGV, der auch für Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung gilt, waren die nationalen Rechtsvorschriften auch dieser Mitgliedstaaten, ungeachtet deren besonderen Status im Hinblick auf die WWU, spätestens zum Zeitpunkt der
Errichtung des ESZB formell anzupassen. Im Hinblick auf das Inkrafttreten der
betreffenden Anpassungen der Zentralbanksatzungen der Mitgliedstaaten mit
Ausnahmeregelung ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Anpassungsp? icht,
dass – während die nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Anpassung im
Bereich der Unabhängigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung des ESZB in Kraft sein
mussten – die sonstigen Anpassungen im Hinblick auf die beschränkte Teilnahme
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der jeweiligen nationalen Zentralbank am ESZB zum Zeitpunkt des Eintritts der
Gemeinschaft in die dritte Stufe in Kraft zu treten hatten.
Zweiter Teil: Beitrittsbedingte Anpassung der Zentralbanksatzungen am Beispiel der Staaten aus Mittel- und Osteuropa, die am 1. Mai 2004der EU beigetreten sind
17. Für die Ausrichtung der Reformen des Zentralbankrechts in den hier interessierenden mittel- und osteuropäischen Ländern nach der Wende 1989 waren die Systemtransformation und der angestrebte EU-Beitritt maßgebend. Dabei haben die
betreffenden Staaten die Anpassung der Zentralbankgesetze (auch) an die Vorgaben des Maastrichter Vertrags bereits sehr zeitig, zu Beginn der Transformation
und noch ohne ausdrückliche EU-Beitrittsperspektive begonnen.
18. Die Ende der 80er-Jahre begonnene allumfassende Systemtransformation implizierte in wirtschaftlicher Hinsicht den Übergang zur Marktwirtschaft. Dies erforderte eine grundlegende Neuordnung des Geld- und Währungswesens. Der erste
und grundlegende Schritt war die Einführung eines zweistu? gen Bankensystems.
Insgesamt wurden zu Beginn der Transformation, Anfang der 90er-Jahre überall
in Mittel- und Osteuropa neue Zentralbankgesetze verabschiedet, die dem angestrebten Übergang zur Marktwirtschaft Rechnung trugen. Gleichzeitig bedeutete
die politische Wende in Mittel- und Osteuropa eine radikale Umorientierung der
Europapolitik der MOEL in Richtung Westeuropas, einschließlich des Interesses
am E(W)G-Beitritt. Daher, über die Systemtransformation hinaus, stellte ebenfalls
die angestrebte EU-Mitgliedschaft längerfristig bestimmte Anforderungen an die
Zentralbankreformen in den MOEL.
19. Die Anpassung des Zentralbankrechts in den untersuchten MOE-Staaten ist insgesamt in der Zeit vor dem Beitritt in einem weiteren Zusammenhang der Systemtransformation, der Beitrittsvorbereitungen und der damit verbundenen Übernahme des Acquis zu sehen. Dabei ist hervorzuheben, dass die Ausgangslage für die
Anpassung der Zentralbanksatzungen an die Anforderungen des EG-Vertrags in
den Beitrittskandidaten aus MOE völlig anders als die in den alten Mitgliedstaaten
war. Denn der Integration der Zentralbanken der alten Mitgliedstaaten in das
ESZB ging grundsätzlich eine langjährige währungspolitische Zusammenarbeit
voran, die dann durch die Vorbereitung auf die in Maastricht beschlossene WWU
besonders intensiviert wurde. Im Falle der MOEL verlief die Vorbereitung auf die
Teilnahme an der WWU und die Integration in das ESZB dagegen nicht im Rahmen der Gemeinschaft, sondern noch vor dem Beitritt sowie parallel zum umfassenden politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Transformationsprozess.
20. Ausgehend von Anfang der 90er-Jahre haben die Europäischen Gemeinschaften
und ihre Mitgliedstaaten Assoziierungsabkommen mit den mittel- und osteuropäischen Ländern geschlossen. In den sog. Europa-Abkommen verp? ichteten sich
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die MOEL u.a. zur „Angleichung“ der nationalen Rechtsvorschriften an das Gemeinschaftsrecht. Dabei bestand ein grundsätzlicher Konsens in den betreffenden
Ländern Mittel- und Osteuropas, dass die Rechtsangleichung umfassend und vor
allem im Zusammenhang mit der angestrebten Mitgliedschaft, so wie sie in der
jeweiligen Präambel zu den Europa-Abkommen ausgedrückt war, zu verstehen
war. Ausgelegt im Lichte der angestrebten Mitgliedschaft – wenngleich es sich
dem Wortlaut der jeweiligen Rechtsangleichungsvorschrift nach ursprünglich um
eine reine Bemühensklausel hätte handeln können – bedeutete die Rechtsangleichungsp? icht aus den Europa-Abkommen letztendlich eine weitestgehende Übernahme des Gemeinschaftsrechts, so wie es als Beitrittsvoraussetzung gilt. Denn
die Kopenhagener Beitrittskriterien umfassten u.a. die Fähigkeit zur Übernahme
der mit der Mitgliedschaft verbundenen Verp? ichtungen sowie die Anerkennung
der Ziele der Politischen, der Wirtschafts- und Währungsunion. Unter diese umfangreiche P? icht zur Übernahme des Acquis communautaire ? el folglich auch
die Anpassung nationaler Vorschriften bezüglich der Zentralbanken an das Gemeinschaftsrecht, so wie es in Art. 109 EGV verankert ist. Insgesamt waren für
die Beitrittskandidaten die Grundlagen der Anpassungsp? icht einerseits – in rechtlicher Hinsicht – die Rechtsangleichungsp? icht aus dem jeweiligen Europa-Abkommen und andererseits – in politischer Hinsicht – die angestrebte EU-Mitgliedschaft, so wie es sich durch den formellen Beitrittsantrag und die während der
Beitrittsverhandlungen eingegangenen konkreten Verp? ichtungen manifestierte.
21. Die für die Beitrittsverhandlungen im Bereich der WWU grundlegende Annahme,
dass den Beitrittsstaaten eine Ausnahmeregelung im Beitrittsvertrag gewährt wird,
implizierte eine stufenweise Übernahme des WWU-Acquis durch diese Staaten,
ohne dabei die P? icht zur Übernahme des gesamten WWU-Besitzstands in Frage
zu stellen.
Im Rahmen des Beitrittsprozesses wurde davon ausgegangen, dass die Beitrittsvoraussetzung der Fähigkeit zur Anwendung des Acquis nicht nur eine formelle
Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands in das innerstaatliche Recht, sondern auch die Anwendung und Durchsetzung und somit eine gewisse Einübung
des umgesetzten Acquis verlangt. Die nationalen Rechtsnormen mussten also
nicht nur verabschiedet, sondern auch vor dem Beitritt in Kraft getreten sein. Den
Maßstab für die betreffenden Reformen der Zentralbanksatzungen waren, wegen
der im Beitrittsvertrag zu gewährenden Ausnahmeregelung, die Vertragsbestimmungen, die auf die Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung anwendbar sind. Es
ging im Einzelnen um die Umsetzung und Anwendung der Verbote aus Art. 101
und 102 EGV, die gem. Art. 116 Abs. 3 UAbs. 1 i.V.m. Abs. 1 EGV bereits seit
Anfang 1994 für alle Mitgliedstaaten galten, sowie der Unabhängigkeit und des
vorrangigen Preisstabilitätsziels.
Ab dem Zeitpunkt des Beitritts gilt für die neuen Mitgliedstaaten als Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung die Anpassungsp? icht aus Art. 109 EGV. Die Anpassung i.S.v. Art. 109 EGV hat „spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung des ESZB“
sichergestellt zu sein. Für die Staaten, die der EU nach diesem Zeitpunkt beitreten,
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kann dieser Termin natürlich nicht gelten. Die einschlägige zeitliche Zäsur stellt
für die Beitrittsstaaten logischerweise der Zeitpunkt des EU-Beitritts dar. Dies
bedeutet, dass ihre nationalen Zentralbanksatzungen zu diesem Zeitpunkt mit dem
Vertrag und der Satzung formell im Einklang stehen müssen. Allerdings werden
wegen der Ausnahmeregelung mehrere Vertrags- und Satzungsvorschriften zur
WWU erst mit der Einführung des Euro auf die betreffenden Mitgliedstaaten anwendbar sein. Die Anpassungen der nationalen Zentralbanksatzungen im Bereich
der rechtlichen Integration in das Eurosystem dürfen daher zu jenem Zeitpunkt
wirksam werden.
Die ersten Konvergenzprüfungen im Hinblick auf die neuen Mitgliedstaaten bestätigten, dass die Anpassung der nationalen Zentralbanksatzungen an den EG-
Vertrag und die ESZB-Satzung zwar teilweise weit fortgeschritten war; doch hat
dabei keines der untersuchten Länder die Vereinbarkeit i.S.d. Art. 109 EGV im
Bereich der rechtlichen Integration der Zentralbank in das Eurosystem zum Zeitpunkt des Beitritts vollständig formell sichergestellt.
22. Die EU-Erweiterung im Mai 2004 ist nicht mit der Erweiterung des Euro-Währungsgebiets einhergegangen. Denn in den Beitrittsverhandlungen wurde davon
ausgegangen, dass den neuen Mitgliedstaaten eine Ausnahmeregelung im Beitrittsvertrag gewährt wird. Dies bedeutete insbesondere, dass die Herstellung der
rechtlichen Konvergenz i.S.v. Art. 121 Abs. 1 i.V.m. Art. 109 EGV keine Beitrittsvoraussetzung war. Während für die ursprünglichen Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung Art. 122 Abs. 1 UAbs. 2 EGV die Grundlage für die Gewährung der
Ausnahmeregelung darstellte, ist es im Falle der neuen Mitgliedstaaten die betreffende Regelung des Beitrittsvertrags. Gem. Art. 4 der Beitrittsakte 2003 nehmen
die neuen Mitgliedstaaten ab dem Tag des Beitritts an der WWU als Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung i.S.v. Art. 122 EGV teil. Als Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung sind die neuen Mitgliedstaaten ab dem Beitritt verp? ichtet, nach
der Einführung des Euro zu streben. Dies umfasst das Hinarbeiten auf die Erfüllung der Konvergenzkriterien, einschließlich der rechtlichen Konvergenz gem.
Art. 122 Abs. 2 i.V.m. Art. 109 EGV. Daher hat die eingeschränkte Teilnahme der
betreffenden Zentralbanken am ESZB letztendlich einen vorübergehenden Charakter.
23. Der Anpassungsprozess in den Kandidatenstaaten verlief außerhalb der EU. Der
Rahmen der Überwachung der betreffenden Anpassung war folglich anders als es
innerhalb der Gemeinschaft für die Mitgliedstaaten vorgesehen ist. Insbesondere
bestand keine P? icht für die Kommission und die EZB, den Stand der in den Beitrittskandidaten erreichten rechtlichen Konvergenz zu prüfen. Es wurde allerdings
ein besonderes Verfahren für die Überwachung der Fortschritte der Beitrittskandidaten bei der Übernahme des Acquis eingeführt. Es war aber keine gesonderte
Überwachung im Hinblick auf die Fortschritte bei der Übernahme des WWU-relevanten Acquis vorgesehen. Es fand daher im Rahmen der allgemeinen Überwachung der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands durch die Beitritts-
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kandidaten statt. Darüber hinaus bestanden auch informelle Instrumente, die die
Anpassung der Zentralbanksatzungen im Hinblick auf die Vorbereitung der betreffenden Zentralbanken auf die Integration in das ESZB zu erleichtern hatten.
Ähnliches galt für die Methoden der Übernahme des Acquis: nicht alle Methoden
der Anpassung der Zentralbanksatzungen, die aufgrund des Art. 109 EGV möglich sind, konnten bei den Beitrittskandidaten zur Anwendung kommen. In der
Zeit vor dem EU-Beitritt bot sich v.a. die Übernahme der jeweils einschlägigen
Regelungen des EG-Vertrags und der ESZB-Satzung als eine Methode an, die am
meisten der fehlenden unmittelbaren Geltung und dem fehlenden Vorrang des Gemeinschaftsrechts Rechnung trug.
24. Die Analyse der praktischen Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an das Zentralbankrecht in den damaligen Beitrittskandidaten aus MOE
zeigt, dass die betreffenden Reformen schrittweise erfolgten. In der Tat wäre im
Falle der Beitrittsstaaten – ähnlich wie es für die Mitgliedstaaten im Vorfeld der
Endstufe der WWU galt – die Übernahme des WWU-Acquis und Anpassung der
Zentralbanksatzungen gem. Art. 109 EGV durch eine einmalige Novelle der entsprechenden Gesetze kaum möglich gewesen. In der Praxis haben die nach der
Wende 1989 (neu-)verabschiedeten Zentralbankgesetze der meisten Beitrittsstaaten häu? ge und oft grundlegende Änderungen erfahren. In einigen Fällen wurden
die ursprünglichen Zentralbankgesetze dann im Vorfeld des EU-Beitritts durch
neue Gesetze ersetzt. Das Tempo der Reformen war dabei oft von den nationalen
Gegebenheiten abhängig. Den Schwerpunkt stellten die Gesetzesänderungen dar,
die noch vor dem Beitritt wirksam sein mussten, also insbesondere im Hinblick
auf die Übernahme der Verbote aus Art. 101 und 102 EGV, des vorrangigen Preisstabilitätsziels und der Unabhängigkeit der Zentralbank in das jeweilige nationale
Recht. Bei der gesetzlichen Umsetzung der Zentralbankunabhängigkeit wurde
teilweise die Konkretisierung des Unabhängigkeitskonzepts des EG-Vertrags berücksichtigt, so wie sie im Rahmen der Konvergenzprüfung durch die Kommission und das EWI bzw. später die EZB erfolgte.
25. Eine der Besonderheiten der Reformen der Zentralbankgesetze in den MOEL bestand darin, dass sie gleichzeitig den Herausforderungen wegen der Systemtransformation und des angestrebten EU-Beitritts Rechnung zu tragen hatten. Im Vordergrund beider Prozesse stand zweifellos die Notwendigkeit der Errichtung einer
modernen Zentralbank. Denn eine grundlegende, obwohl auf den ersten Blick
möglicherweise trivial erscheinende Folge des Umstands, dass alle nationalen
Zentralbanken dem ESZB angehören, ist die Notwendigkeit der Existenz einer
Zentralbank in jedem EU-Mitgliedstaat. Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ging
es also um eine Zentralbank, die ab dem Beitritt imstande sein wird, in das ESZB
reibungslos integriert zu werden und die mit der ESZB-Teilnahme verbundenen
Aufgaben unabhängig wahrzunehmen. Das jeweilige nationale Recht musste
dementsprechend der Zentralbank die Integration i.S.d. Art. 43ff. ESZB-Satzung
in das ESZB ermöglichen.
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26. Die vielleicht bedeutendste Anforderung an die Ausgestaltung der Zentralbanksatzungen betraf die unabhängige Stellung der nationalen Zentralbank gegenüber
den nationalen politischen Instanzen. Der betreffende weltweite Trend und die
P? icht zur Übernahme des entsprechenden WWU-Acquis beein? ussten wesentlich die Stellung der nationalen Zentralbanken der MOEL im Staatsgefüge. Der
erste Schritt war zwar der Abschied von der Vergangenheit, als im Rahmen der
Planwirtschaft die Monobank der Regierung unterstand. Die Übernahme des im
EG-Vertrag geregelten Konzepts der Zentralbankunabhängigkeit implizierte darüber hinaus für die Beitrittskandidaten, deren Zentralbanken einer weitgehenden
Aufsicht des Parlaments unterlagen, die Notwendigkeit zur ausdrücklichen Sicherstellung der Zentralbankunabhängigkeit auch gegenüber dem Parlament. Der
Wille zur Entlassung der Zentralbank in die Unabhängigkeit manifestierte sich
auf besondere Weise in der Sprache der Zentralbanksatzungen (in einigen Fällen
sogar inklusive der Verfassung), in denen die Zentralbanken manchmal ausdrücklich als „unabhängig“ bezeichnet wurden. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass sich die verfassungsrechtliche Verankerung der meisten der im
vorliegenden Kapitel untersuchten Zentralbanken (die die Organisation und/oder
die Aufgaben und/oder die Zielsetzung und/oder die Unabhängigkeit der jeweiligen Zentralbank betraf) insgesamt als unabhängigkeitsfördernd erwiesen hat. Die
Praxis bestätigte in manchen Fällen die Rolle des jeweiligen Verfassungsgerichtshofs als Hüter der in der jeweiligen Verfassung geregelten Stellung der Zentralbank.
27. Im Ergebnis führten die Reformen des Zentralbankrechts in den MOEL nicht
dazu, dass die betreffenden Zentralbanksatzungen im Hinblick auf die ESZB-relevanten Aspekte identisch geworden sind. Denn die Reformen der Zentralbanksatzungen in MOE sind meistens im Einklang mit den jeweiligen nationalen Gegebenheiten verlaufen. Folglich wurden auch von Land zu Land unterschiedliche
Lösungen gewählt. Der Vielfalt der zentralbankrechtlichen Regelungen stand die
(nota bene sehr allgemein formulierte) Angleichungsp? icht aus den Europa-Abkommen und die Beitrittsvoraussetzung der Übernahme des Acquis nicht entgegen. Denn eine totale Harmonisierung wird auch von den Mitgliedstaaten nicht
verlangt. Wie es sich Art. 109 EGV entnehmen lässt, können nationale Besonderheiten unter der Voraussetzung weiterhin bestehen, dass sie mit dem EG-Vertrag
und der ESZB-Satzung vereinbar sind.
28. Der Prozess der Anpassung des Zentralbankrechts in den neuen Mitgliedstaaten
aus MOE ist mit ihrem EU-Beitritt nicht abgeschlossen. Das bestätigten die Ergebnisse der ersten Konvergenzprüfungen im Hinblick auf die am 1. Mai 2004
beigetretenen Staaten. Die folgende zeitliche Zäsur ist die Einführung des Euro.
Mit diesem Ziel im Auge müssen daher die weiteren Reformen erfolgen. Ihr
Schwerpunkt wird daher die Anpassungen im Bereich der rechtlichen Integration
in das Eurosystem sein müssen. Insgesamt ist der Ausmaß der bisherigen Reformen des Zentralbankrechts in den neuen Mitgliedstaaten aus MOE beeindru-
381
ckend: Innerhalb von ca. 15 Jahren hat eine Evolution von einer planwirtschaftstypischen Monobank bis zu einem Bestandteil des ESZB stattgefunden.
Dritter Teil: Ausblick
29. Die bevorstehenden Änderungen der Rechtsgrundlagen des ESZB und implizit der
gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen der nationalen Zentralbanken hängen zum
einen mit der Reform der Abstimmungsregeln im EZB-Rat, zum anderen mit dem
Vertrag von Lissabon zusammen. Es fällt dabei auf, dass während die erstgenannte Reform auf die EU–Erweiterung, die letztere vielmehr auf die Vertiefung der EU
zurückzuführen ist. Aus der Perspektive der WWU dürfte wohl die Einführung des
Euro in dem ersten der neuen Mitgliedstaaten, Slowenien, als ein Schnittpunkt der
Prozesse der Erweiterung und der Vertiefung angesehen werden.
30. Der Ausgangspunkt für die Reform des obersten Beschlussorgans der EZB war die
allgemein anerkannte Notwendigkeit, das effektive Funktionieren des EZB-Rates
in einem erweiterten Eurosystem zu ermöglichen. Der durch Art. 5 des Vertrags
von Nizza hinzugefügte Art. 10.6 ESZB-Satzung enthält eine Ermächtigungsklausel, die es ermöglicht, die Bestimmungen des Art. 10.2 ESZB-Satzung zu ändern,
ohne dass eine Regierungskonferenz einzuberufen ist. Von den nicht wenigen und
nicht unkontroversen Reformoptionen wurde schließlich ein Rotationsmodell, das
sich an die im Federal Reserve System praktizierte Lösung anlehnt, gewählt und
im Beschluss des Rates in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs
vom 21. März 2003, der Art. 10.2 ESZB-Satzung änderte, niedergelegt. Insgesamt
kann die Regelung des geänderten Art. 10.2 ESZB-Satzung als ein Kompromiss
zwischen dem Wunsch, die heute geltenden Regelungen im größtmöglichen Maße
beizubehalten und der Notwendigkeit, eine ef? ziente Entscheidungs? ndung in einem erweiterten EZB-Rat zu sichern, angesehen werden. Der Preis für diesen
Kompromiss ist aber die Komplexität der neuen Regelung.
31. Das System der Rotation der Stimmrechte im EZB-Rat soll nach Art. 10.2 n.F.
Abs. 1 S. 2 ESZB-Satzung grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt Anwendung ? nden, zu dem es mehr als 15 teilnehmende Mitgliedstaaten, d.h. mehr als 21 Mitglieder im EZB-Rat, gibt. Es wird dabei auch die Möglichkeit vorgesehen, den
Beginn der Anwendung des Rotationssystems bis zu dem Zeitpunkt zu verschieben, zu dem die Anzahl der nationalen Zentralbankpräsidenten 18 übersteigt.
Nach Art. 10.2 n.F. ESZB-Satzung wird die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des EZB-Rates auf 21 begrenzt, wobei den Präsidenten der nationalen
Zentralbanken 15 Stimmrechte zustehen. Wichtig ist, dass alle Präsidenten der
nationalen Zentralbanken weiterhin an den Diskussionen teilnehmen können. Zur
Ausübung der Stimmrechte der Zentralbankpräsidenten werden Gruppen gebildet.
Für die Einführung des Rotationssystems werden zwei Stufen vorgesehen. Sie
richten sich nach der Anzahl der Präsidenten der Zentralbanken. Solange die Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken 16 bis 21 beträgt, werden sie
in zwei Gruppen eingeteilt. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Anzahl der Präsidenten
der nationalen Zentralbanken 22 beträgt, wird es drei Gruppen geben. Innerhalb
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der Gruppen rotieren die Stimmrechte unter den Zentralbankpräsidenten. Die Einteilung in die Gruppen erfolgt nach Maßgabe eines Indikators, der sich aus zwei
Komponenten, nämlich dem Anteil des betreffenden Mitgliedstaats am aggregierten Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen der teilnehmenden Mitgliedstaaten und
dem Anteil an der gesamten aggregierten Bilanz der monetären Finanzinstitute der
teilnehmenden Mitgliedstaaten, zusammensetzt.
32. In Anbetracht der langfristigen Ziele der Gemeinschaft, die eine weitgehende wirtschaftliche Konvergenz unter den Mitgliedstaaten einschließen, dürfte die Kompromisslösung des Art. 10.2 n.F. ESZB-Satzung nur eine vorübergehende Gültigkeit beanspruchen. Als endgültige Lösung vorzuziehen wäre in einer längerfristigen Perspektive die Übertragung der geldpolitischen Kompetenzen auf ein
supranationales Gremium von Experten, das das entsprechend erweiterte Direktorium umfassen könnte. Vor diesem Hintergrund ist die Stärkung der Rolle des Direktoriums, dessen Mitglieder nach Art. 10.2 n.F. ESZB-Satzung ihre Stimmrechte
dauerhaft behalten, zu begrüßen. Es ist allerdings festzuhalten, dass eine weitergehende Reform der Entscheidungsstrukturen der EZB jedenfalls spätestens vor dem
Beitritt eines 28. Mitgliedstaats zum Euro-Währungsgebiet statt? nden muss.
33. Die gemeinschaftlichen Rechtsgrundlagen des ESZB werden mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geändert. Der Vertrag von Lissabon wurde am 13.
Dezember 2007 unterzeichnet. Wegen des negativen Ergebnisses des Referendums in Irland bleibt der Zeitpunkt für sein Inkrafttreten offen.
Gemäß dem Vertrag von Lissabon sollen sich die Rechtsgrundlagen der EZB in
beiden Verträgen ? nden, nämlich dem EUV und dem EGV, der in den Vertrag über
die Arbeitsweise der Union umbenannt wird. Dies ist darauf zurückzuführen, dass
die institutionellen Vorschriften in beiden Verträgen enthalten sind. Die EZB wird
in Art. 13 Abs. 1 EUV n.F. als ein Organ der Union aufgelistet. Dabei sieht Art. 13
Abs. 3 S. 1 EUV n.F. vor, dass die Bestimmungen zur EZB im AEUV enthalten
sind. Der Auftrag und die Aufgaben des ESZB werden weiterhin im Titel zur
„Wirtschafts- und Währungspolitik“ des Dritten Teils des AEUV geregelt. Neu ist
dort ein Kapitel, der „Besondere Bestimmungen für die Mitgliedstaaten, deren
Währung der Euro ist“ enthält. Die Zusammensetzung der Organe der EZB wird
an einer anderen Stelle des AEUV, in dem für institutionelle Fragen maßgebenden
Teil, geregelt. Dort be? ndet sich auch ein im Vergleich zur heutigen Situation neuer Artikel, der das Grundlegende zur EZB und zum ESZB festlegt und u.a. eine
De? nition des Eurosystems enthält.
Des Weiteren ? nden sich die Bestimmungen zur EZB und zum ESZB weiterhin
in einem Protokoll über die Satzung des ESZB und der EZB, der gem. Art. 129
Abs. 2 AEUV dem Vertrag beigefügt ist und der gem. Art. 51 EUV n.F. Bestandteil der Verträge ist. Der Status der ESZB-Satzung n.F. als Primärrecht ändert sich
somit nicht.
Schließlich werden sich die Rechtsgrundlagen der nationalen Zentralbanken auch
nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon weiterhin im nationalen Recht
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unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Anpassung ? nden. Nach Art. 131
AEUV und Art. 14 Abs. 1 ESZB-Satzung n.F. stellt jeder Mitgliedstaat sicher,
dass seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner
nationalen Zentralbank mit den Verträgen sowie mit der ESZB-Satzung im Einklang stehen. Die – überholte – Terminangabe wird gestrichen.
34. Die bedeutendste substanzielle Neuerung des Vertrags von Lissabon ist die ausdrückliche Klassi? zierung der EZB als Organ der Union in Art. 13 EUV n.F. Dagegen wird sich der Status des ESZB im Großen und Ganzen nicht ändern. Allerdings scheint es, dass wegen der künftigen Organstellung der EZB eine Akzentverschiebung innerhalb des ESZB (noch weiter) in Richtung seines Zentrums, d.h.
der EZB, erfolgt.
35. Der Vertrag von Lissabon (wie auch bereits der gescheiterte Verfassungsvertrag)
bestätigt grundsätzlich die bisherigen Grundlagen des ESZB und der EZB. Dabei
ist festzustellen, dass sich die Beibehaltung der Substanz der ursprünglichen Regelungen nicht nur auf ihre politische Sensibilität (so wie es der Fall während der
früheren Regierungskonferenzen von Amsterdam und Nizza war), sondern – einige Jahre nach dem Beginn der Endstufe der WWU – insbesondere auf ihre grundsätzliche Bewährung stützen kann. Im Hinblick auf den institutionellen Rahmen
der Währungsunion nimmt der Vertrag von Lissabon letztendlich Änderungen
überwiegend technischen Charakters vor, die Terminologie, Struktur und Aktualisierung obsoleter Regelungen betreffen, und trägt somit zur Transparenz der
Rechtsgrundlagen des ESZB bei. Gerade im Hinblick auf die Transparenz hätten
die Arbeiten am Verfassungsvertrag ein geeigneter Anlass sein können, um die
bestehenden (Auslegungs-)Kontroversen auszuräumen. Es wäre insbesondere sicher von Nutzen, die Unstimmigkeit zwischen Art. 122 Abs. 3 EGV und Art. 43
ESZB-Satzung bezüglich der Bestimmung zu den Zielen des ESZB endgültig zu
beseitigen, die die (Nicht-)Anwendbarkeit der ESZB-Zielbestimmung auf die
Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung betrifft.
36. In Bezug auf die Anforderungen an die Rechtsgrundlagen der nationalen Zentralbanken ist zum einen festzustellen, dass der Vertrag von Lissabon Art. 109 EGV
und 121 Abs. 1 EGV ohne substanzielle Änderungen lässt. Es wird lediglich die
überholte Terminangabe in Art. 109 EGV beseitigt, so dass eindeutig zum Ausdruck kommt, dass die Anpassungsp? icht auch nach der Errichtung des ESZB
gilt. Zum anderen werden auch die einschlägigen Vertrags- und Satzungsvorschriften, also der Maßstab für die Anpassung der Zentralbanksatzungen, grundsätzlich nicht inhaltlich geändert. Insgesamt werden daher keine neuen Anforderungen an die Ausgestaltung der Zentralbanksatzungen gestellt. Gegebenenfalls
können sich natürlich Anpassungen technischer Natur im Bezug auf das nationale
Zentralbankrecht als notwendig erweisen, insbesondere bezüglich Terminologie
und Verweise auf den Verfassungsvertrag.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Im Zuge der EU-Osterweiterung 2004 wurde die Gemeinschaftswährung noch nicht in den neuen Mitgliedstaaten eingeführt. Die EU ist daher gespalten in Mitgliedstaaten, die bereits am Euro teilnehmen, und Länder, die noch nicht zur Eurozone gehören.
Der EG-Vertrag verpflichtet aber alle Mitgliedstaaten, unabhängig von der Einführung des Euro, die jeweilige nationale Zentralbanksatzung an das Gemeinschaftsrecht anzupassen. Diese Pflicht und die daraus resultierende rechtliche Integration der nationalen Zentralbanken in ein europäisches System stehen im Zentrum der Arbeit. Was ist der konkrete Umfang der Anpassungspflicht? Zu welchem Zeitpunkt ist sie zu erfüllen? Welche Rolle spielt sie im Kontext des Beitrittsprozesses? Welche Rolle spielt sie im Kontext der Konvergenzkriterien? Welche Neuerungen wird der Vertrag von Lissabon bringen? Diese Fragestellungen bieten einen Einblick in den facettenreichen Gegenstand der Untersuchung.