253
Der Vorteil der im Falle der oben erwähnten Zentralbankgesetze angewandten Regelungstechnik mit gestaffelten Terminen für das Inkrafttreten besteht darin, dass in
einem Änderungsschritt unterschiedliche Szenarien berücksichtigt werden können.
Andererseits ist dabei zu beachten, dass nach dem einschlägigen Datum oder Ereignis
eine Aktualisierung des Gesetzes notwendig ist, um die obsolet gewordenen Vorschriften im Sinne der Rechtssicherheit und -klarheit abzuschaffen.1370
H. Ergebnisse der ersten Prüfungen des Standes der rechtlichen
Konvergenz in den neuen Mitgliedstaaten aus MOE
Die Vereinbarkeit der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit dem EG-Vertrag und der
ESZB-Satzung (sog. rechtliche Konvergenz) ist gem. Art. 121 Abs. 1 EGV eine der
Voraussetzungen für die Einführung des Euro.1371 Da den Beitrittsstaaten eine Ausnahmeregelung im Vertrag zu gewähren war, spielten die Konvergenzkriterien aus Art.
121 Abs. 1 EGV bei der Beurteilung der Beitrittsfähigkeit der betreffenden Staaten
keine Rolle. Die Beitrittsstaaten sollten erst ab dem Beitritt einer regelmäßigen Konvergenzprüfung i.S.v. Art. 122 Abs. 2 EGV unterzogen werden.
Das Verfahren nach Art. 122 Abs. 2 EGV kam zum ersten Mal im Mai 2000 für
Griechenland und Schweden zur Anwendung. Sein Ergebnis war die Aufhebung der
Ausnahmeregelung Griechenlands mit Wirkung vom. 1. Januar 2001.1372 Im Rahmen
der Konvergenzprüfung im Mai 2002, der damals nur Schweden als einziges Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung unterzogen wurde, gelangte die Kommission zum
Schluss, dass Schweden nicht alle notwendigen Voraussetzungen für die Einführung
des Euro erfüllt und daher „der Status Schwedens als Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, nicht geändert werden sollte“.1373
Der Stand der (rechtlichen) Konvergenz in den neuen Mitgliedstaaten wurde zum
ersten Mal im Herbst 2004 geprüft. Da die vorherige Konvergenzprüfung 2002 stattgefunden hat, hatten die Kommission und die EZB 2004 jedenfalls Berichte gem. Art.
122 Abs. 2 EGV in Bezug auf Schweden, den einzigen „alten“ Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung, zu erstellen. Dabei haben die beiden Institutionen die Gelegenheit
genutzt, den Konvergenzstand in den neuen Mitgliedstaaten zum ersten Mal zu bewerten.1374 Der Einbeziehung der neuen Mitgliedstaaten in die Konvergenzprüfung
bereits kurze Zeit nach ihrem Beitritt stand Art. 122 Abs. 2 S. 1 EGV auch nicht entgegen, denn danach ? ndet die Konvergenzprüfung „mindestens“ einmal alle zwei
1370 In diesem Sinne auch EZB, Konvergenzbericht 2000, S. 75. S. auch die Stellungnahme der
EZB vom 13. März 2006 zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Banka Slovenije, CON/2006/17, unter Ziff. 2.3.
1371 Zu den Voraussetzungen für die Einführung des Euro supra (Kapitel 3 Abschn. A. IV. 2.).
1372 S. Entscheidung des Rates (2000/427/EG) vom 19. Juni 2000 gem. Art. 122 Abs. 2 EGV über
die Einführung der Einheitswährung durch Griechenland am 1. Januar 2001 (ABl. 2000 Nr. L
167/19).
1373 S. Kommission, Konvergenzbericht 2002, S. 11.
1374 Ausdrücklich Kommission, Konvergenzbericht 2004, S. 3.
254
Jahre oder auf Antrag eines Mitgliedstaats statt. Insgesamt lässt sich Art. 122 Abs. 2
S. 1 EGV dahin gehend auslegen, dass die betreffenden Institutionen das Berichtsverfahren ebenfalls in kürzeren Abständen und aus eigener Initiative durchführen können, um die Erreichung des Vertragsziels der WWU zu fördern.1375 Zwar konnte zu
jener Zeit keiner der neuen Mitgliedstaaten alle Voraussetzungen für die Einführung
des Euro erfüllen – etwa aus dem formellen Grund der fehlenden notwendigen 2-jährigen Teilnahme am WKM II1376. Der Sinn und Zweck der frühzeitigen Bewertung
der Konvergenz im Hinblick auf neue Mitgliedstaaten war daher vor allem didaktisch.
In den Worten der Kommission sollten die Konvergenzberichte von 2004 dazu „beitragen, Maßnahmen zur Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro in diesen Ländern zu unterstützen“.1377 Aus den betreffenden Berichten
der Kommission und der EZB ergab sich, dass keiner der geprüften Mitgliedstaaten
(das waren die zehn damaligen neuen Mitgliedstaaten und Schweden) alle notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllte.1378 Dabei erfüllte keiner der untersuchten Staaten die Voraussetzung der rechtlichen Konvergenz.1379 Die
meisten Unvereinbarkeiten wurden im Bereich der rechtlichen Integration der nationalen Zentralbanken in das Eurosystem identi? ziert.1380 Die Kommission gelangte
folglich zum Schluss, dass der Status dieser Mitgliedstaaten nicht geändert werden
sollte.1381 Dementsprechend hat sie keinen Vorschlag für die Aufhebung der Ausnahmeregelungen dem Rat vorgelegt. Somit war die betreffende Konvergenzprüfung
beendet.1382
Die folgenden Konvergenzberichte haben die Kommission und die EZB auf Antrag
Sloweniens und Litauens im Mai 2006 vorgelegt. Da die Konvergenzprüfung im Einklang mit Art. 122 Abs. 2 S. 1 EGV auf Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten initiiert wurde, konnte sie sich auf diese Mitgliedstaaten beschränken.1383 Aus den Konvergenzberichten vom Mai 2006 betreffend Litauen und Slowenien ergab es sich, dass
beide Mitgliedstaaten das Kriterium der rechtlichen Konvergenz erfüllten.1384 Allerdings erfüllte (nur) Slowenien (alle) die notwendigen Voraussetzungen für die Einfüh-
1375 Ähnlich S. Brinster, Eintritt in die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, 2006,
S. 75.
1376 Vgl. supra (Abschn. G. III.). Vgl. auch U. Häde, in: CR, 3. Au? ., Art. 122 EGV, Rn. 37.
1377 Kommission, Konvergenzbericht 2004, S. 3.
1378 S. Kommission, Konvergenzbericht 2004, S. 5ff. (Abschn. 3 „Bewertung nach Mitgliedstaaten“); EZB, Konvergenzbericht 2004, S. 36ff. (Abschn. 3 „Zusammenfassung der Beurteilung
der einzelnen Länder“).
1379 Vgl. Kommission, Konvergenzbericht 2004, S. 5; EZB, Konvergenzbericht 2004, S. 35.
1380 Vgl. EZB, Konvergenzbericht 2004, S. 35.
1381 S. Kommission, Konvergenzbericht 2004, S. 5ff. (Abschn. 3 „Bewertung nach Mitgliedstaaten“).
1382 Vgl. B. Angel, in: RMC 2006, S. 452f.
1383 Vgl. U. Wölker, in: GS, Art. 122 EGV, Rn. 9.
1384 Kommission, Konvergenzbericht 2006 – Litauen, S. 3; Kommission, Konvergenzbericht 2006
– Slowenien, S. 3; EZB, Konvergenzbericht Mai 2006, S. 81 bzw. 84.
255
rung des Euro.1385 Dementsprechend hat die Kommission dem Rat einen Vorschlag für
die Aufhebung der Ausnahmeregelung Sloweniens gem. Art. 122 Abs. 2 S. 2 EGV
vorgelegt.1386 Der Rat hat am 11. Juli 2006 entschieden, die Ausnahmeregelung Sloweniens mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufzuheben.1387 Die darauf folgende Konvergenzprüfung im Hinblick auf die der Konvergenzprüfung im Mai 2006 nicht unterzogenen Mitgliedstaaten (das waren Schweden und die neuen Mitgliedstaaten bis auf
Litauen und Slowenien) hat im Einklang mit dem 2-jährigen Intervall gem. Art. 122
Abs. 2 EGV im Dezember 2006 stattgefunden. Aus den betreffenden Konvergenzberichten der Kommission und der EZB ergab sich, dass keiner der geprüften Mitgliedstaaten alle notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllte. Dabei
wurde für keinen Mitgliedstaat ausdrücklich festgestellt, dass es die Voraussetzung der
rechtlichen Konvergenz erfüllt. Allerdings hat die Kommission im Hinblick auf Estland geschlussfolgert, dass „[die] innerstaatlichen Rechtsvorschriften Estlands (…) als
voll vereinbar mit den Anforderungen des EG-Vertrags und der ESZB-Satzung angesehen werden [können], wenn das Währungsgesetz und das Gesetz über die Sicherheit
der estnischen Krone bei Einführung des Euro außer Kraft gesetzt werden.“1388 Viel
kritischer war dagegen die EZB: „Das estnische Recht, insbesondere das Währungsgesetz und das Gesetz über die Sicherheit der estnischen Krone, erfüllt nicht alle Anforderungen an die rechtliche Integration der Eesti Pank in das Eurosystem“.1389 Diese mögliche Abweichung der Berichte der Kommission und der EZB ist allerdings
nicht zum Tragen gekommen, weil die Schlussfolgerung des Kommissionsberichts
war, dass der Status der geprüften Mitgliedstaaten nicht geändert werden sollte.1390
Dementsprechend hat die Kommission keinen Vorschlag für die Aufhebung der Ausnahmeregelungen dem Rat vorgelegt.
Die Ergebnisse der Konvergenzprüfungen von Jahren 2004 und 2006 in Bezug auf
die am 1. Mai 2004 beigetretenen MOEL werden in den folgenden Tabellen zusammengefasst:
1385 S. zum positiven Ergebnis im Hinblick auf Slowenien: Kommission, Konvergenzbericht 2006
– Slowenien, S. 8; EZB, Konvergenzbericht Mai 2006, S. 11ff. S. zum negativen Ergebnis im
Hinblick auf Litauen: Kommission, Konvergenzbericht 2006 – Litauen, S. 8; EZB, Konvergenzbericht Mai 2006, S. 7ff.
1386 Dokument KOM(2006) 225 endg., Brüssel, 16. Mai 2006.
1387 Entscheidung (2006/495/EG) des Rates vom 11. Juli 2006 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der Einheitswährung durch Slowenien am 1. Januar 2007 (ABl. 2006
Nr. L 195/25).
1388 Kommission, Konvergenzbericht Dezember 2006, S. 7 (Abschn. 2.2).
1389 EZB, Konvergenzbericht Dezember 2006, S. 45.
1390 S. Kommission, Konvergenzbericht Dezember 2006, Abschnitte 2.1-2.9, jeweils a.E.
256
Tabelle 4: Stand der Konvergenz in den neuen Mitgliedstaaten aus MOE
gemäß den Konvergenzberichten 2004
Land1391 Rechtliche
Konvergenz
In? ation
(%)
Tragbare
Finanzlage
der öffentlichen Hand
Wechselkurse Langfristige
Zinssätze
(%)
Tschechische
Republik
nein 1,8 ja nein
(keine Teilnahme am
WKM II)
4,7
Estland nein 2,0 ja nein
(Teilnahme am WKM II
seit 28. Juni 2004)1392
(4,6)1393
Lettland nein 4,9 ja nein
(keine Teilnahme am
WKM II)
5,0
Litauen nein -0,2 ja nein
(Teilnahme am WKM II
seit 28. Juni 2004)1394
4,7
Ungarn nein 6,5 nein nein
(keine Teilnahme am
WKM II)
8,1
Polen nein 2,5 nein nein
(keine Teilnahme am
WKM II)
6,9
Slowenien nein 4,1 ja nein
(Teilnahme am WKM II
seit 28. Juni 2004)1395
5,2
1391 Die Reihenfolge der MOEL entspricht der alphabetischen Reihenfolge der Bezeichnungen der
Länder in der jeweiligen Landessprache und somit der protokollarischen Reihenfolge der Mitgliedstaaten, die von der Institutionen der EU benutzt wird. S. Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, Interinstitutionelle Regeln für Veröffentlichungen
(Abschnitt 7).
1392 S. Pressemitteilungen der EZB vom 27. und 28. Juni 2004, abrufbar unter: http://www.ecb.int/
press/pr/date/2004/html/index.en.html.
1393 Für Estland war kein harmonisierter Zinssatz verfügbar; stattdessen wurde ein Zinsindikator
auf der Grundlage der Bank-Kreditzinsen ermittelt. Die Kommission hat festgestellt, dass „auf
der Grundlage der Entwicklungen des Zinsindikators und unter Berücksichtigung u.a. des geringen öffentlichen Schuldenstands (…) kein Anlass zu der Schlussfolgerung [besteht], dass
Estland das langfristige Zinskriterium verfehlen könnte.“ S. Kommission, Konvergenzbericht
2004, S. 6 (Abschn. 3.2). S. auch EZB, Konvergenzbericht 2004, S. 80 (Abschn. 2.4).
1394 S. Pressemitteilungen der EZB vom 27. und 28. Juni 2004, abrufbar unter: http://www.ecb.int/
press/pr/date/2004/html/index.en.html.
1395 S. Pressemitteilungen der EZB vom 27. und 28. Juni 2004, abrufbar unter: http://www.ecb.int/
press/pr/date/2004/html/index.en.html.
257
Land1391 Rechtliche
Konvergenz
In? ation
(%)
Tragbare
Finanzlage
der öffentlichen Hand
Wechselkurse Langfristige
Zinssätze
(%)
Slowakei nein 8,4 nein nein
(keine Teilnahme am
WKM II)
5,1
Referenzwert - 2,4 - - 6,4
Quelle: Kommission, Konvergenzbericht 2004; EZB, Konvergenzbericht 2004
Tabelle 5: Stand der Konvergenz in den neuen Mitgliedstaaten aus MOE
gemäß den Konvergenzberichten vom Mai und Dezember 2006
Land Rechtliche
Konvergenz
In? ation
(%)
Tragbare
Finanzlage
der öffentlichen Hand
Wechselkurse Langfristige
Zinssätze
(%)
Tschechische
Republik
nein 2,2 nein nein
(keine Teilnahme am
WKM II)
3,8
Estland bedingt1396 4,3 ja ja (4,1)1397
Lettland nein 6,7 ja nein
(Teilnahme am WKM II
seit 2. Mai 2005)1398
3,9
Litauen
(Mai 2006)
ja 2,7 ja ja 3,7
Ungarn nein 3,5 nein nein
(keine Teilnahme am
WKM II)
7,1
Polen nein 1,2 nein nein
(keine Teilnahme am
WKM II)
5,2
Slowenien
(Mai 2006)
ja 2,3 ja ja 3,8
1396 In diesem Sinne Kommission, Konvergenzbericht Dezember 2006, S. 7 (Abschn. 2.2). Vgl.
aber EZB, Konvergenzbericht Dezember 2006, S. 45.
1397 Für Estland war kein harmonisierter Zinssatz verfügbar; stattdessen wurde ein Zinsindikator
auf der Grundlage der Bank-Kreditzinsen ermittelt. Die Kommission hat ähnlich wie 2004 festgestellt, dass kein Anlass zu der Schlussfolgerung besteht, dass Estland das langfristige Zinskriterium verfehlen könnte. S. Kommission, Konvergenzbericht Dezember 2006, S. 8f. (Abschn. 2.2). S. auch EZB, Konvergenzbericht Dezember 2006, S. 84 (Abschn. 2.4).
1398 S. Pressemitteilungen der EZB vom 29. April und 2. Mai 2005, abrufbar unter: http://www.ecb.
int/press/pr/date/2005/html/index.en.html.
258
Land Rechtliche
Konvergenz
In? ation
(%)
Tragbare
Finanzlage
der öffentlichen Hand
Wechselkurse Langfristige
Zinssätze
(%)
Slowakei nein 4,3 nein nein
(Teilnahme am WKM II
seit 28. November
2005)1399
4,3
Referenzwert
Mai 2006
- 2,6 - - 5,9
Referenzwert
Dezember
2006
- 2,8 - - 6,2
Quelle: Kommission, Konvergenzbericht 2006 – Slowenien; dies., Konvergenzbericht 2006 – Litauen; dies., Konvergenzbericht Dezember 2006, EZB, Konvergenzbericht Mai 2006, dies., Konvergenzbericht Dezember 2006
Die letzte Konvergenzprüfung in Bezug auf die neuen Mitgliedstaaten, inklusive Bulgarien und Rumänien, hat im Mai 2008 stattgefunden. (Davor, im Jahre 2007 wurden
Malta und Zypern auf ihren Antrag der Konvergenzprüfung unterzogen, die in der Aufhebung ihrer Ausnahmeregelungen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 resultierte.1400)
Aus den betreffenden Konvergenzberichten der Kommission und der EZB ergab sich,
dass Litauen und die Slowakei das Kriterium der rechtlichen Konvergenz erfüllten.1401
Im Hinblick auf Estland wurden die bereits erwähnten Befunde der Prüfung der rechtlichen Konvergenz vom Dezember 2006 wiederholt.1402 Die Kommission gelangte zum
Schluss, dass (nur) die Slowakei die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung
des Euro erfüllt und hat dementsprechend dem Rat einen Vorschlag für die Aufhebung
der Ausnahmeregelung gem. Art. 122 Abs. 2 S. 2 EGV vorgelegt.1403 Der Rat hat sich
der Beurteilung der Kommission angeschlossen und entschieden, die Ausnahmeregelung der Slowakei mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufzuheben.1404
1399 S. Pressemitteilungen der EZB vom 25. und 28. November 2005, abrufbar unter http://www.
ecb.int/press/pr/date/2005/html/index.en.html.
1400 Entscheidung 2007/504/EG des Rates vom 10. Juli 2007 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der einheitlichen Währung durch Malta am 1. Januar 2008 (ABl.
2007 Nr. L 186/32); Entscheidung 2007/503/EG des Rates vom 10. Juli 2007 gemäß Artikel
122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der einheitlichen Währung durch Zypern am 1.
Januar 2008 (ABl. 2007 Nr. L 186/29).
1401 Kommission, Konvergenzbericht Mai 2008, S. 16 (Abschn. 6) bzw. 27 (Abschn. 10); EZB,
Konvergenzbericht Mai 2008, S. 50 (Abschn. 4.5) bzw. 59 (Abschn. 4.9).
1402 Kommission, Konvergenzbericht Mai 2008, S. 10 (Abschn. 4); EZB, Konvergenzbericht Mai
2008, S. 45 (Abschn. 4.3).
1403 Dokument KOM(2008) 249 endg./2, Brüssel, 9. Juni 2008.
1404 Entscheidung 2008/608/EG des Rates vom 8. Juli 2008 gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag
über die Einführung der einheitlichen Währung durch die Slowakei am 1. Januar 2009 (ABl.
2008 Nr. L 195/24).
259
I. Fazit
Die zentralen Herausforderungen für die Reformen des Zentralbankrechts in den untersuchten mittel- und osteuropäischen Ländern nach der Wende 1989 waren zum einen die allumfassende Systemtransformation und zum anderen der angestrebte EU-
Beitritt.1405
Die Gestaltung des Zentralbankrechts nach westlichen Vorbildern führten die
MOEL zunächst autonom durch.1406 Die politische Wende in Mittel- und Osteuropa
bedeutete eine radikale Umorientierung der Europapolitik der MOEL in Richtung
Westeuropas, einschließlich des Interesses am Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften. Daher, über die Systemtransformation hinaus, stellte nicht zuletzt auch die
angestrebte Mitgliedschaft längerfristig bestimmte Anforderungen an die Zentralbankreformen in den betreffenden Ländern. Also bestand bereits frühzeitig Anlass, die
Zentralbankgesetze an die EG-Standards anzupassen. Eine ausdrückliche P? icht zur
Angleichung des Rechtes der untersuchten MOE-Staaten an das Gemeinschaftsrecht
wurde in den sog. Europa-Abkommen verankert. Ausgelegt im Lichte der angestrebten Mitgliedschaft, bedeutete diese Rechtsangleichungsp? icht letztendlich eine weitestgehende Übernahme des Gemeinschaftsrechts, so wie es als eine der Beitrittsvoraussetzungen in den Kopenhagener Schlussfolgerungen des Europäischen Rates verlangt war.1407 Unter diese umfassende Angleichungsp? icht ? el folglich auch die
Anpassung nationaler Vorschriften bezüglich Zentralbanken an das Gemeinschaftsrecht, auch wenn die Notwendigkeit der Rechtsangleichung im Bereich der WWU
keine besondere Erwähnung in den Europa-Abkommen erfuhr.1408 Im Ergebnis waren
für den hier interessierenden Bereich des Zentralbankrechts grundsätzlich die mit der
Teilnahme an der WWU verbundenen Anforderungen maßgebend, die sich aus dem
EG-Vertrag ergaben und so wie sie im Rahmen der Konvergenzprüfung durch die
Kommission und das EWI bzw. später die EZB konkretisiert wurden.1409 In Bezug auf
die Quellen der P? icht zur entsprechenden Ausgestaltung der Zentralbanksatzungen
lässt sich Folgendes feststellen. Für die Beitrittskandidaten waren Grundlagen der Anpassungsp? icht einerseits – in rechtlicher Hinsicht – die Rechtsangleichungsp? icht
aus dem jeweiligen Europa-Abkommen und andererseits – in politischer Hinsicht –
die angestrebte EU-Mitgliedschaft, was sich durch den formellen Beitrittsantrag und
die während der Beitrittsverhandlungen eingegangenen konkreten – einseitigen – Verp? ichtungen1410 manifestierte.1411
1405 Vgl. auch R. Kobabe, Zentralbanken in Osteuropa, 1999, S. 25.
1406 Supra (Abschn. A. III.).
1407 Supra (Abschn. B.).
1408 Vgl. supra (Abschn. B. II. 1.).
1409 Vgl. supra (Abschn. F. I.). Im Ergebnis genauso R. Kobabe, Zentralbanken in Osteuropa, 1999,
S. 98f.
1410 Vgl. supra (Abschn. D. II.).
1411 In diesem Sinne auch: S. Biernat, in: Przegl?d Legislacyjny [Überblick über die Gesetzgebung], Nr. 1-2/ 1998, S. 20ff. und ders., in: The Polish Foreign Affairs Digest, 2005, S. 131ff.,
der das Europa-Abkommen und den Beitrittswillen als zwei Grundquellen der P? icht zur Angleichung der polnischen Rechts an das Gemeinschaftsrecht nennt.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Im Zuge der EU-Osterweiterung 2004 wurde die Gemeinschaftswährung noch nicht in den neuen Mitgliedstaaten eingeführt. Die EU ist daher gespalten in Mitgliedstaaten, die bereits am Euro teilnehmen, und Länder, die noch nicht zur Eurozone gehören.
Der EG-Vertrag verpflichtet aber alle Mitgliedstaaten, unabhängig von der Einführung des Euro, die jeweilige nationale Zentralbanksatzung an das Gemeinschaftsrecht anzupassen. Diese Pflicht und die daraus resultierende rechtliche Integration der nationalen Zentralbanken in ein europäisches System stehen im Zentrum der Arbeit. Was ist der konkrete Umfang der Anpassungspflicht? Zu welchem Zeitpunkt ist sie zu erfüllen? Welche Rolle spielt sie im Kontext des Beitrittsprozesses? Welche Rolle spielt sie im Kontext der Konvergenzkriterien? Welche Neuerungen wird der Vertrag von Lissabon bringen? Diese Fragestellungen bieten einen Einblick in den facettenreichen Gegenstand der Untersuchung.