242
des Rates zum Zeitpunkt des EU-Beitritts durchzuführen haben. Die Rechtsakte des
Rates, die auf der Grundlage der für die Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung geltenden Vorschriften (etwa Art. 105 Abs. 4 EGV) erlassen werden, sind dagegen auf die
neuen Mitgliedstaaten ab ihrem EU-Beitritt ohne Einschränkungen anwendbar.
G. Zeithorizont für die beitrittsbedingte Anpassung der Zentralbanksatzungen in den neuen Mitgliedstaaten
I. Vorbemerkung
Wie bereits aufgezeigt, galt es im Beitrittsprozess zu berücksichtigen, dass die neuen
Mitgliedstaaten den Euro beim EU-Beitritt nicht einführen können und ab dem Beitritt
den Status der Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung haben werden.1294 Dementsprechend wurde der Weg der neuen Mitgliedstaaten zum Euro bereits frühzeitig als ein
stufenweiser Prozess dargestellt, der drei folgende Phasen umfasst:
die Zeit bis zum EU-Beitritt;
die Zeit zwischen dem EU-Beitritt bis zur Einführung des Euro (Übergangsphase);
die Zeit ab der Einführung des Euro (Endphase).1295
Vor diesem Hintergrund wird fraglich, welche Implikationen sich daraus im Hinblick
auf den Zeithorizont für die notwendigen, beitrittsbedingten Anpassungen der Zentralbanksatzungen der betreffenden Beitrittskandidaten ergaben.
II. Vor dem Beitritt
Auszugehen ist davon, dass die EU-Mitgliedschaft voraussetzt, dass „die einzelnen
Beitrittskandidaten die aus einer Mitgliedschaft resultierenden Verp? ichtungen übernehmen und sich auch die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und
Währungsunion zu eigen machen können“.1296 Es lässt sich eingangs feststellen, dass
– streng genommen – das nationale Zentralbankrecht ab dem Zeitpunkt des Beitritts
im Einklang mit dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht stehen muss, denn ab diesem
Zeitpunkt gelten für den betreffenden Staat gemäß dem Beitrittsvertrag die Rechte und
P? ichten aufgrund des Gemeinschaftsrechts.
1294 Supra (Abschn. D.).
1295 Kommission, Gesamtdokument: Berichte über die von den einzelnen Ländern Mittel- und Osteuropas erzielten Fortschritte auf dem Weg in die EU, 1998, S. 14ff.; Commission (DG Economic and Financial Affairs), in: dies. (Hrsg.), Enlargement Paper Nr. 1, Mai 2000, S. 37ff.
1296 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates in Kopenhagen, 21.-22. Juni 1993. Bull. EG
6-1993 (Ziff.1.13). S. auch supra (Abschn. C.).
243
Es ist allerdings zu beachten, dass die effektiv verstandene Übernahme des Acquis
neben der formellen Umsetzung in die nationale Rechtsordnung auch die Anwendung
der betreffenden Rechtsvorschriften und somit eine gewisse Einübung des umgesetzten Acquis umfasst.1297 Dieses Konzept war im Falle der Osterweiterung – und zum
ersten Mal in der Beitrittsgeschichte – für die Handhabung der Beitrittsvoraussetzung,
nämlich der Fähigkeit zur Anwendung des Acquis, prägend.1298 Im Rahmen des Beitrittsprozesses wurde davon ausgegangen, dass diese Beitrittsvoraussetzung auch die
Anwendung und Durchsetzung des umgesetzten Acquis verlangt.1299 Die Übernahme
des Besitzstands war also als eine Vor-Beitrittsp? icht angesehen.1300 Der Europäische
Rat hat ausgehend vom Gipfel in Madrid 1995 regelmäßig unterstrichen, dass die
„Umsetzung des Besitzstandes in einzelstaatliches Recht (…) ein notwendiger, aber
nicht ausreichender Faktor [ist], denn auch eine effektive Anwendung muss gewährleistet sein“.1301
Die so verstandene Beitrittsvoraussetzung der Übernahme des Besitzstands forderte, dass die einschlägigen nationalen Rechtsnormen, soweit möglich, nicht nur vor
dem Beitritt verabschiedet, sondern auch in Kraft getreten sein mussten. Im Bereich
der WWU wurde während der Beitrittsverhandlungen auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bestimmte Teile des WWU-Acquis vor dem – und nicht lediglich ab
dem – Beitritt übernommen werden müssen.1302 Dazu haben sich die Beitrittskandidaten in ihren Verhandlungspositionen verp? ichtet. Beispielsweise war in der Verhandlungsposition Polens im WWU-Bereich das Folgende zu lesen: „As a future Member
State with derogation Poland will undertake the necessary measures aiming at implementation and application – by 31 December 2002 [date on which Poland will be prepared for accession to the European Union] – of the acquis in the area of ‚Economic
and Monetary Union‘ as declared above. Wherever possible, Poland intends to harmonise its legislation with the acquis communautaire and effect its full implementation
1297 S. H. Pisuke, in: T. Jundzis (Hrsg.), The Baltic States at Historical Crossroads, 1998, S. 204.
Ähnlich, im Kontext der Rechtsangleichungsp? icht nach den Europa-Abkommen: S. Biernat,
in: Przegl?d Legislacyjny [Überblick über die Gesetzgebung], Nr. 1-2/ 1998, S. 23f.; A.
?azowski, in: A. Ott/ K. Inglis (Hrsg.), Handbook on European Enlargement, 2002, S. 632.
1298 S. dazu Ph. Nicolaides, in: M. Cremona (Hrsg.), The Enlargement of the European Union,
2003, S. 45ff.
1299 S. Kommission, Agenda 2000, S. 49ff. (Bd. I, Zweiter Teil, Ziff. I. 3.), insb. S. 51 : „Es kommt
entscheidend darauf an, dass das Recht der Union in innerstaatliches Recht umgesetzt wird.
Dies allein gewährleistet aber noch nicht eine korrekte Anwendung der Rechtsvorschriften.
Ebenso wichtig ist es, die Verwaltung der beitrittswilligen Länder so zu modernisieren, dass sie
den acquis umsetzen und durchsetzen kann“.
1300 Ch. Hillion, in: ders. (Hrsg.), EU Enlargement: A legal Approach, 2004, S. 15.
1301 S. z.B. die Schlussfolgerungen des Vorsitzes: Der Europäische Rat von Luxemburg, 12.-13.
Dezember 1997, Bull. EU 12-1997, Abschn. I.5, Ziff. 23. Dazu auch R. Bieber/ M. Vaerini, in:
G.A. Bermann/ K. Pistor (Hrsg.), Law and governance in an enlarged Europe, 2004, S. 398f.
1302 Kommission, Gesamtdokument: Berichte über die von den einzelnen Ländern Mittel- und Osteuropas erzielten Fortschritte auf dem Weg in die EU, 1998, S. 14f.; Commission, Guide to the
Negotiations, Chapter 11 – Economic and Monetary Union, Dezember 2004, S. 40 („Elements
that must be implemented in legislation prior to the date of accession“).
244
before the stipulated date of Poland‘s accession to the European Union“.1303 Ähnliches
ergab sich aus den Verhandlungspositionen anderer Beitrittskandidaten, wo auch erklärt wurde, dass die notwendigen Anpassungen „spätestens“ bis zum Zeitpunkt des
Beitritts wirksam sein sollen.1304 Dabei ist nicht zu übersehen, dass die entsprechenden Anpassungen des nationalen Rechtes nicht erst mit der Eröffnung der Beitrittsverhandlungen begannen: die Beitrittskandidaten waren bereits aufgrund der Europa-
Abkommen verp? ichtet, einige bestimmte Teile des Acquis umzusetzen bzw. im Rahmen einer allgemeinen Rechtsangleichungsp? icht, sich um die Angleichung des
nationalen Rechtes an das Gemeinschaftsrecht zu bemühen.1305
Bei dem Besitzstand, dessen Übernahme in das nationale Recht (sowie eine effektive Anwendung der betreffenden nationalen Rechtsvorschriften) vor dem Beitritt verlangt war, handelte es sich im Einzelnen um Vertragsvorschriften, die als Acquis der
zweiten WWU-Stufe bezeichnet werden können.1306 Im hier interessierenden Bereich
des Zentralbankrechts waren es insbesondere die Verbote aus Art. 101 und 102
EGV.1307 Diese Vorschriften gelten für alle Mitgliedstaaten gem. Art. 116 Abs. 3 UAbs.
1 i.V.m. Abs. 1 EGV bereits seit Anfang 1994.1308 Zusätzlich, denn streng genommen
gehören die folgenden Bereiche nicht zum Acquis der zweiten Stufe, wurde auch die
Umsetzung der Unabhängigkeit der Zentralbank und des vorrangigen Preisstabilitätsziels in den Zentralbanksatzungen verlangt.1309 Insgesamt ging es daher nicht darum,
dass sich die Beitrittskandidaten zum Zeitpunkt des EU-Beitritts in der rechtlichen
1303 Verhandlungsposition Polens im WWU-Bereich (angenommen vom Ministerrat der Republik
Polen am 26. Januar 1999), Anhang (angenommen vom Ministerrat der Republik Polen am 6.
Februar 2001), veröffentlicht in englischer Sprache in: Government Plenipotentiary for
Poland‘s Accession Negotiations to the European Union. Chancellery of the Prime Minister of
the Republic of Poland (Hrsg.), Poland’s Position Papers for the Accession Negotiations with
the European Union, May 2001, S. 295.
1304 S. z.B. im Hinblick auf: [Tschechien] Negotiations – Position Paper Czech Republic: Chapter
11 „Economic and Monetary Union“, Prague, 31 May 1999, abrufbar in Englisch unter: http://
www.euroskop.cz/164/244/clanek/chapter-11-economic-and-monetary-union/ ; [Estland] Eesti
Pank, in: Kommission (GD Wirtschaft und Finanzen) (Hrsg.), Seminar on Currency Boards in
the context of EU accession. Brussels, 25 November 1999. Summary of proceedings and papers, Enlargement Paper Nr. 1 (ECFIN/360/00-EN), May 2000, S. 114.
1305 Vgl. Kommission, Agenda 2000, S. 50 (Bd. I, Zweiter Teil, Abschn. I. 3. „Übernahme des Besitzstandes“). Zur Rechtsangleichungsp? icht aus den Europa-Abkommen bereits supra (Abschn. B.).
1306 Vgl. Kommission, Agenda 2000, S. 49 (Bd. I, Zweiter Teil, Abschn. I. 3. „Die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion“).
1307 Kommission, Gesamtdokument: Berichte über die von den einzelnen Ländern Mittel- und Osteuropas erzielten Fortschritte auf dem Weg in die EU, 1998, S. 14; Commission (DG Enlargement), Guide to the Negotiations, Chapter 11 – Economic and Monetary Union, Dezember
2004, S. 40.
1308 Supra (Kapitel 2 Abschn. G. II.).
1309 S. Kommission, Gesamtdokument: Berichte über die von den einzelnen Ländern Mittel- und
Osteuropas erzielten Fortschritte auf dem Weg in die EU, 1998, S. 15; Commission, Guide to
the Negotiations, Chapter 11 – Economic and Monetary Union, Dezember 2004, S. 40; Commission, Convergence report 2004 – Technical annex, S. 30 (Abschn. 2.3). S. auch EZB, Das
Eurosystem und die EU-Erweiterung, in: Monatsbericht Februar 2000, S. 50.
245
Situation eines Mitgliedstaats in der zweiten WWW-Stufe be? nden sollten.1310 Es
wurde bereits gezeigt, dass am 1. Januar 1999 alle Mitgliedstaaten in die dritte Stufe
der WWU übergangen sind.1311 Vielmehr hatten die betreffenden MOE-Staaten die
wesentlichen Vertragsbestimmungen zu übernehmen, die – auch – für die Stellung eines Mitgliedstaats mit Ausnahmeregelung maßgebend sind, um zu beweisen, dass sie
ab dem Zeitpunkt des EU-Beitritts in der Lage wären, den einschlägigen, auf sie anwendbaren Teil des WWU-Acquis effektiv anzuwenden.1312
Die Anpassungen im Hinblick auf sonstige Bestimmungen, die für den Status eines
Mitgliedstaats mit Ausnahmeregelung maßgebend sind, konnten dagegen erst mit dem
EU-Beitritt wirksam werden. Das betraf logischerweise die Umsetzung der Vertragsund Satzungsvorschriften, die ihrem Sinne nach nur nach dem EU-Beitritt vollständig
zur Anwendung kommen können oder sollen. Die Bereiche, in denen eine Anwendung
der angepassten nationalen Rechtsvorschriften vor dem Beitritt nicht möglich oder
nicht sinnvoll wäre, lassen sich als „negative Grenzen“ der Rechtsanpassung bezeichnen.1313 Als Beispiel kann die Umsetzung des Rechtes des Zentralbankpräsidenten,
gegen eine Entlassungsentscheidung vor dem EuGH gem. Art. 14.2 ESZB-Satzung zu
klagen, erwähnt werden. Vor dem Beitritt wäre es hier nämlich nicht möglich, die entsprechend angepassten nationalen Vorschriften anzuwenden; diese Vorschriften wären
ohne Anwendungsbereich. Sie konnten vor dem Beitritt in die betreffende Zentralbanksatzung eingefügt werden, während ihr Inkrafttreten auf den Zeitpunkt des EU-
Beitritts festzulegen war. So war bspw. der Ansatz des slowenischen Gesetzgebers bei
der Übernahme des erwähnten Art. 14.2 ESZB-Satzung. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes
über die Bank Sloweniens vom Jahre 2002, der gem. Art. 77 desselben Gesetzes mit
dem EU-Beitritt Sloweniens in Kraft zu treten hatte, hat den folgenden Wortlaut: „As
of the day of accession of the Republic of Slovenia to the European Union, the
Governor of the Bank of Slovenia may refer a decision by the National Assembly of
the Republic of Slovenia pursuant to the item (2) of Article 39 of this act [betreffend
Entlassung] to the European Court of Justice“.1314
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Geltung bestimmter Gemeinschaftsrechtsvorschriften für die Beitrittsstaaten durch das Schließen von völkerrecht-
1310 Ähnlich J. Zemánek, in. M. Nettesheim/ T. Oppermann (Hrsg.), Die Tschechische Republik und
die Europäische Union, 2003, S. 201.
1311 Supra (Kapitel 3 Abschn. A. II. 3. und A. III. 3.).
1312 Vgl. die jeweiligen Schlussfolgerungen der Kommission mit Bezug auf das Verhandlungskapitel 11 (WWU) in den Monitoring-Berichten von 2003. S. dazu auch S. Brinster, Eintritt in die
Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, 2006, S. 440, 442.
1313 So im Kontext der Rechtsangleichungsp? icht aus den Europa-Abkommen: P. Saganek/ T. Skoczny, Wybrane problemy dostosowywania prawa polskiego do prawa Unii Europejskiej [Ausgewählte Probleme der Anpassung des polnischen Rechts an das Recht der Europäischen Union], 1999, S. 78ff., m.w.N.
1314 Art. 57 Abs. 1 Gesetz über die Banka Slovenije i.d.F. vom 19. Juni 2002 (UL Nr. 58/2002 und
Nr. 85/2002 (Korrigendum)). Zitat nach der auf der Website der Banka Slovenije abrufbaren
englischen Übersetzung des Zentralbankgesetzes. Ähnliche Regelung wurde in Art. 12 Abs. 4
des Gesetzes über die Bank von Litauen durch das Änderungsgesetz Nr. IX-1998 vom 5. Februar 2004 (Žin. 2004, Nr. 28 Pos. 869) mit Wirkung vom 1. Mai 2004 eingeführt.
246
lichen Abkommen zwischen der EZB und den Zentralbanken der Beitrittskandidaten
„vorweggenommen“ werden konnte. Tatsächlich wurden entsprechende Übereinkünfte, u.a. im Hinblick auf den Umtausch von vertraulichen Informationen i.S.v. Art. 38
ESZB-Satzung geschlossen.1315
III. Ab dem Beitritt
Fraglich ist die Bedeutung der P? icht aus Art. 109 EGV für die Anpassung des Zentralbankrechts in den Beitrittskandidaten. Denn in Art. 109 EGV ist eine P? icht zur
formellen Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften insbesondere im Hinblick auf
die Zentralbanksatzungen verankert.1316 Art. 109 EGV und der ihm entsprechende Art.
14.1 ESZB-Satzung werden in Art. 122 Abs. 3 EGV bzw. Art. 43 ESZB-Satzung nicht
erwähnt und gelten daher auch für die Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung.1317
Wegen des klaren Wortlauts des Art. 109 EGV, der die Anpassung an den Vertrag
und die Satzung verlangt sowie aufgrund der Tatsache, dass Art. 109 EGV nicht in Art.
122 Abs. 3 oder 4 EGV erwähnt wird, ist zuerst im Hinblick auf den Umfang der verlangten Anpassung festzustellen, dass der Vertrag hier nicht unter den teilnehmenden
und nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten unterscheidet. Vielmehr verlangt Art. 109
EGV die Anpassung an alle einschlägigen Vertrags- und Satzungsvorschriften, so wie
sie im zweiten Kapitel dargestellt wurden,1318 auch von den Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung.1319
Die Anpassung i.S.v. Art. 109 EGV hatte „spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung
des ESZB“ sichergestellt zu sein. Für die Staaten, die der EU nach diesem Zeitpunkt
beitreten, kann dieser Termin natürlich nicht gelten. Die einschlägige zeitliche Zäsur
stellt für einen Beitrittsstaat logischerweise der Zeitpunkt des EU-Beitritts dar,1320
denn zu diesem Zeitpunkt werden sie zu P? ichtträgern aus Art. 109 EGV. Dies spiegelt
der Wortlaut des Art. 4 Beitrittsakte 2003 wider, wonach die neuen Mitgliedstaaten ab
dem Tag des Beitritts als Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung an der Wirtschaftsund Währungsunion teilnehmen. Es folgt, dass auch wenn im Falle der betreffenden
neuen Mitgliedstaaten aus MOE der EU-Beitritt und die Einführung des Euro nicht
zusammenfallen sollten, die nationalen Zentralbanksatzungen mit dem Vertrag und der
Satzung zum Zeitpunkt des EU-Beitritts gem. Art. 109 EGV im Einklang stehen mussten. Was das im Einzelnen bedeutet, könnte sich grundsätzlich in Analogie an die Situation der Mitgliedstaaten ermitteln lassen, die während der Konvergenzprüfung
1315 S. dazu P. Vospernik, in: GS, Art. 38 ESZB-Satzung, Rn. 7.
1316 Diese P? icht ist Gegenstand des zweiten Kapitels.
1317 Supra (Kapitel 3 Abschn. C.).
1318 Supra (Kapitel 2 Abschn. D.).
1319 Supra (Kapitel 3 Abschn. C.).
1320 Vgl. EZB, Konvergenzbericht 2004, S. 27 (Abschn. 2.3) und 33 (Abschn. 2.4); dies., Konvergenzbericht Dezember 2006, S. 28 (Abschn. 2.3) und 37 (Abschn. 2.6); U. Häde, in: EuZW
2005, S. 680.
247
1998 nicht alle Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllt haben.1321 Stellt
man auf den Beitritt als den nach Art. 109 EGV maßgebenden Zeitpunkt ab, ergibt es
sich, dass die notwendigen nationalen Rechtsvorschriften betreffend Unabhängigkeit
und Zielbestimmung verabschiedet und in Kraft sein müssen, während diejenigen im
Bereich der rechtlichen Integration in das Eurosystem – lediglich – verabschiedet sein
müssen.1322 Zu beachten ist dabei, dass – wie es sich aus den obigen Ausführungen zur
Übernahme des Acquis ergibt – die Beitrittstaaten die Verbote aus Art. 101 und 102
EGV, das vorrangige Preisstabilitätsziel sowie die Zentralbankunabhängigkeit als Beitrittsvoraussetzung bereits vor dem EU-Beitritt zu übernehmen hatten.1323 Die betreffenden nationalen Vorschriften mussten also in der Zeit vor dem Beitritt nicht nur verabschiedet, sondern auch in Kraft gesetzt werden, um die Bewertung der Fähigkeit des
betreffenden Landes, vom Beitritt an der WWU als Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung teilzunehmen, zu ermöglichen.1324 Es folgt, dass die Anpassungen im Hinblick
auf sonstige Bestimmungen, die für den Status eines Mitgliedstaats mit Ausnahmeregelung maßgebend sind, mit dem EU-Beitritt wirksam werden mussten.1325
Zum Zeitpunkt des EU-Beitritts mussten auch die Rechtsanpassungen in Bezug auf
die rechtliche Integration der betreffenden nationalen Zentralbank in das Eurosystem
vorliegen.1326 Was das Inkrafttreten der betreffenden nationalen Rechtsvorschriften
anbetrifft, so ließ es sich auf den Zeitpunkt, ab dem die nationalen Zentralbanken Bestandteil des Eurosystems werden, und somit auf die Einführung des Euro durch den
betreffenden Mitgliedstaat abstimmen.1327 Wie die Ergebnisse der ersten Konvergenzprüfung in den neuen Mitgliedstaaten zeigten, hat allerdings keiner der untersuchten
Länder die Vereinbarkeit i.S.d. Art. 109 EGV im Bereich der rechtlichen Integration
der Zentralbank in das Eurosystem zum Zeitpunkt des Beitritts (vollständig) formell
sichergestellt.1328 Die Situation der betreffenden Staaten gleich nach ihrem Beitritt
lässt sich mit der der Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Konvergenzprüfung 1998
nicht ohne Weiteres vergleichen. Insbesondere ist hier an die Notwendigkeit zur Teilnahme am WKM II zu denken. Berücksichtigt man, dass die Teilnahme am WKM II
1321 Zur Situation der ursprünglichen Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung supra (Kapitel 3 Abschn. C.).
1322 Vgl. supra (Kapitel 3 Abschn. C.). S. auch EZB, Konvergenzbericht 2004, S. 27 (Abschn. 2.3)
und 33 (Abschn. 2.4); EZB, Konvergenzbericht Dezember 2006, S. 28 (Abschn. 2.3) und 37
(Abschn. 2.6).
1323 Vgl. supra (Abschn. II.).
1324 Ebd. S. auch zu den Besonderheiten der Anpassung in der Zeit vor dem Beitritt infra (Kapitel
5 Abschn. B.).
1325 Vgl. EZB, Konvergenzbericht 2004, S. 33 (Abschn. 2.3).
1326 Vgl. EZB, Konvergenzbericht Dezember 2006, S. 37 (Abschn. 2.6). Vgl. auch Kommission,
Gesamtdokument: Berichte über die von den einzelnen Ländern Mittel- und Osteuropas erzielten Fortschritte auf dem Weg in die EU, 1998, S. 15 (unter „Beitrittsphase“); Commission,
Guide to the Negotiations, Chapter 11 – Economic and Monetary Union, Dezember 2004,
S. 40, unter “Elements that only have to complied with from the date of accession”).
1327 S. Commission, Convergence report 2004 – Technical annex, S. 30 (Abschn. 2.3); EZB, Konvergenzbericht 2004, S. 33 (Abschn. 2.4). Vgl. auch supra (Kapitel 3 Abschn. C.).
1328 Dazu noch infra (Abschn. H.).
248
vor dem Beitritt nicht möglich ist,1329 und nimmt man an, dass für die Erfüllung des
Kriteriums aus Art. 121 Abs. 1, 3. Spstr. EGV eine formelle mindestens 2-jährige Teilnahme am WKM II notwendig ist,1330 ist folglich festzustellen, dass die Einführung
des Euro grundsätzlich erst nach dem Ablauf der in Art. 121 Abs. 1, 3. Spstr. EGV
niedergelegten Zeitperiode nach dem Beitritt möglich sein wird.1331 Dies dürfte eine
gewisse Flexibilität bei der Handhabung des dem Art. 109 EGV zu entnehmenden
Zeitplans der Anpassung rechtfertigen.1332 Nichtsdestoweniger unterscheidet Art. 109
EGV weder zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten und denjenigen mit Ausnahmeregelung noch zwischen einzelnen Anpassungsbereichen; diese Vorschrift gilt im
Umkehrschluss aus Art. 122 Abs. 3 EGV unbeachtet des Ausnahmeregelung-Status.
Dies spricht jedenfalls gegen die Möglichkeit einer unvertretbaren Hinauszögerung
der Verabschiedung der zur Anpassung i.S.v. Art. 109 EGV erforderlichen nationalen
Rechtsvorschriften, auch wenn es sich um Anpassung an Vertragsvorschriften handelt,
die erst zu einem späteren Zeitpunkt auf den betreffenden Mitgliedstaat anwendbar
werden.1333
IV. Stufenweise Anpassung der Zentralbanksatzungen
Insgesamt ergibt sich auch1334 in Bezug auf die Beitrittsstaaten, dass die Anpassung
der Zentralbanksatzungen im Rahmen der Übernahme des einschlägigen Acquis und
im Rahmen der Hinarbeitung auf die rechtliche Konvergenz im Regelfall in einem
schrittweisen Prozess sichergestellt wird. In diesem Prozess stellen der EU-Beitritt
und die spätere Einführung des Euro die wesentlichen zeitlichen Zäsuren dar.
1329 Dazu noch infra (Kapitel 5 Abschn. C. IV.).
1330 Vgl. supra (Kapitel 3 Abschn. G. II. 3.). S. zur Praxis der Anwendung des WKM-II-Konvergenzkriteriums: U. Wölker, in: GS, Art. 121 EGV, Rn. 21; U. Häde, in: CR, Art. 122 EGV,
Rn. 16.
1331 Ähnlich B. Kempen, in: R. Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 122 EGV, Rn. 29. Vgl. auch die
Schlussfolgerungen der Kommission in ihrem Konvergenzbericht 2004 (S. 4, Abschn. 2(iv)).
Vgl. auch Commission, Convergence report 2004 – Technical annex, S. 30 (Abschn. 2.3): „(…)
the present convergence assessment comes in only a few months after accession, and well before the end of the minimum period of two years before any of the ten Member States can adopt
the euro (…)“.
1332 In ähnlichem Sinne R. Bandilla, in: GH [Okt. 2006], Art. 116 EGV, Rn. 11. Dieser Auffassung
schien auch die Kommission im Rahmen der Konvergenzprüfung 2004 zu sein: vgl. Commission, Convergence report 2004 – Technical annex, S. 30 (Abschn. 2.3): “In view of the wording
of Article 109 of the Treaty, the new Member States are expected to adjust their national legislation as soon as possible after their accession to the EU, even though the adjustments need to
become effective only when a country adopts the single currency and the responsibility of its
central bank for the conduct of monetary policy is transferred to the ECB“.
1333 Vgl. auch S. Brinster, Eintritt in die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, 2006,
S. 232f.
1334 Vgl. supra (Kapitel 2 Abschn. G. III. und Kapitel 3 Abschn. C.).
249
Tabelle 3: Zeithorizont für die Herstellung der Anpassung der nationalen
Zentralbanksatzungen in den Beitrittsstaaten im Sinne der Beitrittsvoraussetzungen, Art. 4 Beitrittsakte 2003, Art. 122 i.V.m. Art. 121
Abs. 1, Art. 109, Art. 10 EGV
Zeitpunkt Maßnahmen
vor dem EU-Beitritt Im Rahmen der Übernahme des WWU-Acquis werden die
Anpassungen des nationalen Rechtes insbesondere in Bezug
auf Art. 101 und 102 EGV, die Unabhängigkeit der Zentralbank und auf das vorrangige Preisstabilitätsziel effektiv umgesetzt, d.h. verabschiedet sowie in Kraft gesetzt
(spätestens) zum Zeitpunkt
des EU-Beitritts
(u.U. so schnell wie möglich nach dem Beitritt)
Sonstige Anpassungen, die sich aus der Stellung als Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung ergeben, treten in Kraft;
Anpassungen der nationalen Rechtsvorschriften, die auf
die rechtliche Integration der nationalen Zentralbank in das
Eurosystem abzielen, werden verabschiedet
zum Zeitpunkt der Einführung des Euro
Vorschriften, die auf die Ermöglichung der rechtlichen
Integration der nationalen Zentralbank in das Eurosystem
abzielen, treten in Kraft
In der Tat wäre im Falle der Beitrittsstaaten – ähnlich wie es für die Mitgliedstaaten im
Vorfeld der Endstufe der WWU galt1335 – die Anpassung der Zentralbanksatzungen gem.
Art. 109 EGV durch eine einmalige Novelle der entsprechenden Gesetze kaum möglich
gewesen.1336 Dabei war die Ausgangslage für die Anpassung der Zentralbanksatzungen
an die Anforderungen des EG-Vertrags in den neuen Mitgliedstaaten aus MOE natürlich
anders als diejenige in den alten Mitgliedstaaten.1337 Denn der Integration der Zentralbanken der alten Mitgliedstaaten in das ESZB ging grundsätzlich eine langjährige währungspolitische Zusammenarbeit voran, die dann durch die Vorbereitung auf die in
Maastricht beschlossene WWU besonders intensiviert wurde.1338 Im Falle der neuen
Mitgliedstaaten verlief die Vorbereitung auf die Teilnahme an der WWU und die damit
verbundene Integration der nationalen Zentralbank in das ESZB dagegen zunächst noch
vor dem Beitritt und somit außerhalb der Gemeinschaft sowie parallel zu dem umfassenden politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Transformationsprozess.
In der Praxis haben die nach der Wende 1989 verabschiedeten Zentralbankgesetze1339 der meisten Beitrittsstaaten relativ häu? ge Änderungen erfahren. Dies war in
den ersten Jahren der Transformation als unvermeidbar anzusehen. Ansonsten ist al-
1335 Vgl. supra (Kapitel 2 Abschn. G.).
1336 Ausführlich zu den Reformen des Zentralbankrechts in den neuen Mitgliedstaaten infra (Kapitel 5).
1337 Vgl. supra (Abschn. A.). Dies gilt übrigens für alle Bereiche der Rechtsangleichung in den
MOEL. S. H.-H. Herrnfeld, Recht europäisch, 1995, S. 108.
1338 S. z.B. S. Weinbörner, Die Stellung der EZB und der nationalen Zentralbanken in der Wirtschafts- und Währungsunion, 1998, S. 145ff.
1339 Vgl. supra (Abschn. A. II.).
250
lerdings zu berücksichtigen, dass häu? ge Reformen der Zentralbankgesetze die
Rechtssicherheit gefährden können.1340 Dementsprechend werden häu? ge Novellen
der Zentralbankgesetze als einer der Faktoren angesehen, die die Unabhängigkeit der
betreffenden Zentralbank schwächen.1341 Dabei geht es selbstverständlich um wesentliche (und insbesondere unerwartete) Reformen des Zentralbankgesetzes und nicht
solche, die sich aus Änderungen anderer Gesetze ergeben und/oder Nebensächlichkeiten betreffen. Beispielsweise wurde das Gesetz über die Deutsche Bundesbank seit
seiner Verabschiedung am 26. Juli 1957 bis 2006 37 Mal geändert, ohne dass man darin eine Gefahr für die Rechtssicherheit oder die Unabhängigkeit der Bundesbank sehen dürfte.1342 Zum Vergleich wurde das Gesetz über die Bank von Estland in den
ersten zehn Jahren seiner Existenz1343 (Juni 1993-Juni 2003) acht Mal modi? ziert.1344
Dabei bezog sich die achte – umfassende – Novelle auf die Vorbereitung der Rechtsgrundlagen der Zentralbank auf den EU-Beitritt.1345 Und das Gesetz über die Slowakische Nationalbank wurde in den ersten zehn Jahren seiner Existenz1346 (Januar
1993-Januar 2003) neun Mal1347 novelliert. Die letzte von diesen neun Novellen1348
war eine umfassende Reform, die auf die Umsetzung der Anforderungen des Gemeinschaftsrechts an die Satzungen der Zentralbanken abzielte und gleichzeitig einer Verfassungsänderung Rechnung trug, die die Zentralbankunabhängigkeit geregelt hat.1349
Dagegen wurde das Gesetz über die Nationalbank Polens, das noch vor der Wende im
Januar 1989 verabschiedet wurde, in der Zeit zwischen seinem Inkrafttreten im
Februar 1989 und dem Inkrafttreten eines neuen Zentralbankgesetzes im Januar 1998
insgesamt siebzehn Mal geändert.1350 Dabei musste die erste Novelle noch 1989 statt-
1340 In diesem Sinne EZB, Stellungnahme (CON/2006/55) vom 6. Dezember 2006 zum Entwurf
des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes Nr. LVIII von 2001 über die Magyar Nemzeti Bank
und des Gesetzes Nr. XI von 1987 über die Gesetzgebung, Ziff. 2.3.
1341 Vgl. J. Ilieva u.a., in: N. Healey/ B. Harrison (Hrsg.), Central Banking in Eastern Europe, 2004,
S. 150.
1342 Instruktiv zu den Reformen der Zentralbankgesetzgebung in Deutschland: U. Häde, in: FS H.J.
Hahn 2007, S. 51ff.
1343 Gesetz über die Eesti Pank vom 18. Mai 1993, RT I 1993, 28, 498; in Kraft seit 18. Juni 1993.
1344 Das ergibt sich aus der auf der Website der Bank von Estland abrufbaren konsolidierten Fassung des estnischen Zentralbankgesetzes: http://www.eestipank.info/pub/en/dokumendid/dokumendid/oigusaktid/seadused/epact_706.html.
1345 Dazu gleich infra.
1346 Gesetz vom 18. November 1992 über die Národná banka Slovenska Nr. 566/1992 Zb.; in Kraft
seit 1. Januar 1993.
1347 Angabe nach National Bank of Slovakia, The National Bank of Slovakia 1993-2002, April
2003, S. 4f.
1348 Gesetz Nr. 149/2001 Z.z. vom 6. April 2001 zur Änderung des Gesetzes über die Národná banka Slovenska; in Kraft seit Mai/Juni 2001.
1349 S. dazu National Bank of Slovakia, The National Bank of Slovakia 1993-2002, April 2003,
S. 4f. Zur erwähnten Änderung der slowakischen Verfassung noch infra (Kapitel 5 Abschn. C.
VI. 2. c.).
1350 Eine Liste der Änderungsgesetze ist in einem Internetsystem der Rechtsakte zu ? nden, das auf
der Website des Sejm (untere Kammer des polnischen Parlaments) – nur in Polnisch – zugänglich ist: http://isip.sejm.gov.pl/prawo/index.html.
251
? nden, um das Bankrecht an die inzwischen veränderten politischen und wirtschaftlichen Umstände anzupassen.1351
Im Hinblick auf die erwähnte Rechtssicherheit ist bemerkenswert, dass in einigen
Beitrittskandidaten die ursprünglichen, kurz nach der Wende verabschiedeten Zentralbankgesetze dann im Vorfeld des EU-Beitritts durch neue Gesetze ersetzt wurden. Das
war der Fall für Ungarn und Slowenien, wo 2001 bzw. 2002 neue Zentralbankgesetze
erlassen wurden.1352 Der Zweck der jeweiligen Novelle war die (weitere) Angleichung
an die betreffenden Gemeinschaftsrechtsvorschriften.1353 Insgesamt wurden in den
ersten Jahren nach 2000 mehrere Zentralbankgesetze in MOE mit Blick auf den vorstehenden EU-Beitritt geändert. Zu erwähnen sind, neben der bereits oben genannten,
u.a. die umfassenden Reformen des litauischen Zentralbankgesetzes in 2001 und 2004.
Im Zuge der erstgenannten Reform wurde insbesondere die Preisstabilität als vorrangiges Ziel der Lietuvos bankas1354 und das Verbot der monetären Finanzierung des
Staatshaushalts1355 im Zentralbankgesetz verankert. Beide Änderungsgesetze zielten
auch auf die Umsetzung der einzelnen Aspekte der Zentralbankunabhängigkeit im
Sinne des EG-Vertrags und der ESZB-Satzung ab.1356 Dabei hat die Novelle 2004 der
vorstehenden Integration der Lietuvos bankas in das ESZB ausdrücklich Rechnung
getragen; insbesondere wurde eine „ESZB-Klausel“ eingeführt.1357 Gleichzeitig erklärte Art. 1 n.F. des Zentralbankgesetzes, dass die Regelungen über die Tätigkeiten
der Lietuvos bankas an das EU-Recht angepasst worden sind.1358
In einigen Zentralbankgesetzen machte sich die schrittweise Übernahme des WWU-
Acquis dadurch bemerkbar, dass in die Gesetze Vorschriften mit gestaffelten Terminen
1351 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bankrecht und des Gesetzes über die Nationalbank
Polens vom 28. Dezember 1989 (Dz. U. 1989 Nr. 74 Pos. 439); in Kraft seit 1. Januar 1990.
1352 [Ungarn:] Gesetz Nr. LVIII/2001 vom 19. Juni 2001 über die Magyar Nemzeti Bank (MK 2001
Nr. 76), das das Zentralbankgesetz vom 21. Oktober 1991 (MK 1991 Nr. 126) ersetzte; [Slowenien:] Gesetz über die Banka Slovenije vom 19. Juni 2002 (UL Nr. 58/02), das das Zentralbankgesetz vom 25. Juni 1991 (UL Nr. 1/1991) ersetzte.
1353 [Ungarn:] Vgl. Art. 66 des ungarischen Zentralbankgesetzes 2001 (vorstehende Fn.), der erklärte, dass das Zentralbankgesetz im Einklang mit dem Europa-Abkommen Vorschriften enthält,
die mit Art. 105, 108, 122 EGV und mit der ESZB-Satzung vereinbar sind. [Slowenien:]
S. Banka Slovenije, Annual report 2002, S. 7.
1354 Art. 7 des Gesetzes über die Lietuvos bankas i.d.F. des Änderungsgesetzes Nr. IX-205 vom 13.
März 2001 (Žin. 2001, Nr. 28 Pos. 890).
1355 Art. 37 des Gesetzes über die Lietuvos bankas i.d.F. des Änderungsgesetzes Nr. IX-205 vom
13. März 2001 (Žin. 2001, Nr. 28 Pos. 890).
1356 S. zu diesen Reformen: G. Poši?nas/ L. Žygas, in: Liber amicorum P.Z. Garavelli, 2005,
S. 288ff.
1357 S. Art. 1 Abs. 1 S. 2 und Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Lietuvos bankas i.d.F. des Änderungsgesetzes Nr. IX-1998 vom 5. Februar 2004 (Žin. 2004, Nr. 28 Pos. 869).
1358 S. Art. 1 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes über die Lietuvos bankas i.d.F. des Änderungsgesetzes Nr.
IX-1998 vom 5. Februar 2004 (Žin. 2004, Nr. 28 Pos. 869). Im Einklang mit dieser Vorschrift
waren die betreffenden EU-Rechtsakte in einem Anhang aufgelistet; danach handelte es sich
insbesondere um den EG-Vertrag und die ESZB-Satzung sowie die Ratsverordnungen Nr.
3603/93 und 3604/93.
252
für das Inkrafttreten inkorporiert wurden. So sahen das Gesetz über die Tschechischen
Nationalbank i.d.F. des Änderungsgesetzes Nr. 442/2000 Sb.1359 und das Gesetz über
die Bank von Estland i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 22. Januar 20031360 vor, dass
Vorschriften, die auf die Integration der jeweiligen Zentralbank in das ESZB im Sinne
der im Beitrittsvertrag zu gewährenden Ausnahmeregelung abzielen, mit dem EU-
Beitritt in Kraft treten. Im erstgenannten Fall betrafen die einzelnen Änderungen u.a.
die Anpassung der Zielhierarchie der Tschechischen Nationalbank i.S.v. Art. 105 Abs.
1 S. 1 EGV,1361 die Ermöglichung der Integration der Tschechischen Nationalbank in
das ESZB,1362 die Berücksichtigung der „europäischen“ Dimension der Weisungsunabhängigkeit der Tschechischen Nationalbank1363 und des Verbots der monetären Finanzierung1364. Im Falle des Gesetzes über die estnische Zentralbank ging es insbesondere um die Neuaufteilung der Aufgaben zwischen den Beschlussorganen der Eesti
Pank (wonach für die Organisation der Ausführung der Aufgaben im Rahmen des
ESZB der Gouverneur verantwortlich sein sollte),1365 die ausdrückliche Verankerung
des vorrangigen Preisstabilitätsziels,1366 die Regelung der Unabhängigkeit der Eesti
Pank als Bestandteil des ESZB1367 und die Angleichung der Gründe für die Entlassung
der Mitglieder des obersten Beschlussorgans der Eesti Pank an Art. 14.2 ESZB-Satzung1368.
In einem Fall wurden auch die Vorschriften im Hinblick auf die künftige Integration in das Eurosystem in das Zentralbankgesetz noch vor dem EU-Beitritt eingeführt.
Das am 19. Juni 2002 erlassene Gesetz über die Banka Slovenije berücksichtigte gesondert den EU-Beitritt und die Einführung des Euro. In besonderen Abschnitten
enthielt dieses Gesetz Bestimmungen, die mit dem EU-Beitritt in Kraft treten sollten
(Kapitel 10 mit der Überschrift „Membership of the Republic of Slovenia in the European Union“: Art. 54 bis 57) und Bestimmungen, die am Tag der Einführung des
Euro in Slowenien in Kraft treten (Kapitel 11 mit der Überschrift „Introduction of the
euro as the monetary unit of the Republic of Slovenia“: Art. 58 bis 67).1369
1359 S. Abschn. II des Gesetzes Nr. 442/2000 Sb.
1360 RT 2003, 15, 88.
1361 Vgl. Ziff. 1 lit. a des Abschnitts II des Gesetzes Nr. 442/2000 Sb.
1362 Vgl. Ziff. 1 lit. b des Abschnitts II des Gesetzes Nr. 442/2000 Sb.
1363 Vgl. Ziff. 1 lit. c des Abschnitts II des Gesetzes Nr. 442/2000 Sb.).
1364 Vgl. Ziff. 1 lit. d und Ziff. 2 des Abschnitts II des Gesetzes Nr. 442/2000 Sb.
1365 Vgl. §§ 9 n.F. und 11 n.F. des Gesetzes über die Eesti Pank i.d.F. des Änderungsgesetzes vom
22. Januar 2003 (RT 2003, 15, 88).
1366 Vgl. § 2 Abs. 1 n.F. des Gesetzes über die Eesti Pank i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 22.
Januar 2003 (RT 2003, 15, 88).
1367 Vgl. § 3 Abs. 1 n.F. und § 3 Abs. 1¹ des Gesetzes über die Eesti Pank i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 22. Januar 2003 (RT 2003, 15, 88).
1368 Vgl. § 12 n.F. des Gesetzes über die Eesti Pank i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 22. Januar
2003 (RT 2003, 15, 88).
1369 UL Nr. 58/2002 und 85/2002 (Korrigendum). Die betreffenden Überschriften werden nach der
auf der Website der Banka Slovenije, unter http://www.bsi.si/en/bank-of-slovenia.
asp?MapaId=69, abrufbaren englischen Übersetzung wiedergegeben.
253
Der Vorteil der im Falle der oben erwähnten Zentralbankgesetze angewandten Regelungstechnik mit gestaffelten Terminen für das Inkrafttreten besteht darin, dass in
einem Änderungsschritt unterschiedliche Szenarien berücksichtigt werden können.
Andererseits ist dabei zu beachten, dass nach dem einschlägigen Datum oder Ereignis
eine Aktualisierung des Gesetzes notwendig ist, um die obsolet gewordenen Vorschriften im Sinne der Rechtssicherheit und -klarheit abzuschaffen.1370
H. Ergebnisse der ersten Prüfungen des Standes der rechtlichen
Konvergenz in den neuen Mitgliedstaaten aus MOE
Die Vereinbarkeit der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit dem EG-Vertrag und der
ESZB-Satzung (sog. rechtliche Konvergenz) ist gem. Art. 121 Abs. 1 EGV eine der
Voraussetzungen für die Einführung des Euro.1371 Da den Beitrittsstaaten eine Ausnahmeregelung im Vertrag zu gewähren war, spielten die Konvergenzkriterien aus Art.
121 Abs. 1 EGV bei der Beurteilung der Beitrittsfähigkeit der betreffenden Staaten
keine Rolle. Die Beitrittsstaaten sollten erst ab dem Beitritt einer regelmäßigen Konvergenzprüfung i.S.v. Art. 122 Abs. 2 EGV unterzogen werden.
Das Verfahren nach Art. 122 Abs. 2 EGV kam zum ersten Mal im Mai 2000 für
Griechenland und Schweden zur Anwendung. Sein Ergebnis war die Aufhebung der
Ausnahmeregelung Griechenlands mit Wirkung vom. 1. Januar 2001.1372 Im Rahmen
der Konvergenzprüfung im Mai 2002, der damals nur Schweden als einziges Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung unterzogen wurde, gelangte die Kommission zum
Schluss, dass Schweden nicht alle notwendigen Voraussetzungen für die Einführung
des Euro erfüllt und daher „der Status Schwedens als Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, nicht geändert werden sollte“.1373
Der Stand der (rechtlichen) Konvergenz in den neuen Mitgliedstaaten wurde zum
ersten Mal im Herbst 2004 geprüft. Da die vorherige Konvergenzprüfung 2002 stattgefunden hat, hatten die Kommission und die EZB 2004 jedenfalls Berichte gem. Art.
122 Abs. 2 EGV in Bezug auf Schweden, den einzigen „alten“ Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung, zu erstellen. Dabei haben die beiden Institutionen die Gelegenheit
genutzt, den Konvergenzstand in den neuen Mitgliedstaaten zum ersten Mal zu bewerten.1374 Der Einbeziehung der neuen Mitgliedstaaten in die Konvergenzprüfung
bereits kurze Zeit nach ihrem Beitritt stand Art. 122 Abs. 2 S. 1 EGV auch nicht entgegen, denn danach ? ndet die Konvergenzprüfung „mindestens“ einmal alle zwei
1370 In diesem Sinne auch EZB, Konvergenzbericht 2000, S. 75. S. auch die Stellungnahme der
EZB vom 13. März 2006 zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Banka Slovenije, CON/2006/17, unter Ziff. 2.3.
1371 Zu den Voraussetzungen für die Einführung des Euro supra (Kapitel 3 Abschn. A. IV. 2.).
1372 S. Entscheidung des Rates (2000/427/EG) vom 19. Juni 2000 gem. Art. 122 Abs. 2 EGV über
die Einführung der Einheitswährung durch Griechenland am 1. Januar 2001 (ABl. 2000 Nr. L
167/19).
1373 S. Kommission, Konvergenzbericht 2002, S. 11.
1374 Ausdrücklich Kommission, Konvergenzbericht 2004, S. 3.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Im Zuge der EU-Osterweiterung 2004 wurde die Gemeinschaftswährung noch nicht in den neuen Mitgliedstaaten eingeführt. Die EU ist daher gespalten in Mitgliedstaaten, die bereits am Euro teilnehmen, und Länder, die noch nicht zur Eurozone gehören.
Der EG-Vertrag verpflichtet aber alle Mitgliedstaaten, unabhängig von der Einführung des Euro, die jeweilige nationale Zentralbanksatzung an das Gemeinschaftsrecht anzupassen. Diese Pflicht und die daraus resultierende rechtliche Integration der nationalen Zentralbanken in ein europäisches System stehen im Zentrum der Arbeit. Was ist der konkrete Umfang der Anpassungspflicht? Zu welchem Zeitpunkt ist sie zu erfüllen? Welche Rolle spielt sie im Kontext des Beitrittsprozesses? Welche Rolle spielt sie im Kontext der Konvergenzkriterien? Welche Neuerungen wird der Vertrag von Lissabon bringen? Diese Fragestellungen bieten einen Einblick in den facettenreichen Gegenstand der Untersuchung.